Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Mai 2000
Aktenzeichen: 8 W (pat) 28/98

(BPatG: Beschluss v. 09.05.2000, Az.: 8 W (pat) 28/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung 196 18 840.7-25 mit der Bezeichnung

"Abstandhalter"

ist am 10. Mai 1996 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluß vom 11. November 1997 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik war ua die deutsche Offenlegungsschrift 43 39 141 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit der mit Schriftsatz vom 4. September 1998 vorgelegten Beschwerdebegründung wurden die dem Verfahren zugrunde zu legenden geltenden Patentansprüche 1 bis 34 vorgelegt sowie der mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1997 hilfsweise gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten.

Auf die daraufhin erfolgte Anberaumung eines Verhandlungstermins wurde mit Schriftsatz vom 13. April 2000 namens und im Auftrage des Anmelders der hilfsweise gestellte Antrag zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2000 wurde dem Anmelder seitens des Bundespatentgerichts mitgeteilt, daß der anberaumte Verhandlungstermin bestehen bleibe.

Der Anmelder beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluß aufzuhebenund beantragt weiterhin sinngemäß, das Patent mit den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Ansprüchen 1 bis 34 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

"Abstandhalter für die beiden Wandelemente einer Doppel- oder Hohlwand mit einem sich im wesentlichen zwischen den Wandelementen erstreckenden Distanzstück, wobei dem Distanzstück zumindest an einem Ende ein flächiges Anlageteil zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Position des Anlageteils relativ zum Distanzstück zur Verlängerung oder Verkürzung des Abstandhalters verändern läßt."

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 34 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt gemäß Beschwerdebegründung die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem entgegenhaltenen Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Anmeldungsgegenstand unterscheide sich vom nächstkommenden Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 39 141 dadurch, daß - anders als dort - auf ein mehrteiliges Distanzstück verzichtet werden könne und der anmeldungsgemäße Abstandhalter prinzipiell demgegenüber auf zwei (wesentliche) Bauteile, nämlich das Anlageteil und das Distanzstück, reduziert sei. Dies führe zu einem besonders einfachen Aufbau und zu einer besonders einfachen Handhabbarkeit bei dem anmeldungsgemäßen längenveränderlichen Abstandhalter.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Wie der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, geht die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung gemäß dem geltenden Anspruch 1 vom Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 39 141 aus.

Diese offenbart einen Abstandhalter (ua) für die beiden Wandelemente einer Doppel- oder Hohlwand (Sp 1, Z 3 - 11 und 25 - 35 sowie Sp 3 "Ausführungsbeispiel 1" und "Ausführungsbeispiel 2") mit einem sich im wesentlichen zwischen den Wandelementen erstreckenden Distanzstück, wobei dem Distanzstück zumindest an einem Ende ein flächiges Anlageteil zugeordnet ist.

Dies trifft sowohl für das vom Anmelder offenbar hauptsächlich in Betracht gezogene Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 der Entgegenhaltung zu, als auch für ein weiteres in dieser Druckschrift beschriebenes Ausführungsbeispiel, welches textlich in Spalte 3, Zeilen 50 bis 68 unter "Ausführungsbeispiel 2" beschrieben ist und gemäß Spalte 3, Zeilen 52 bis 56 Distanzvorrichtungen gemäß Fig 1 und 2 verwendet, die zusätzlich zu Basisteil (3) (Teil gemäß Fig 1) und Teleskopteil (4) (Teil gemäß Fig 2) ein oder mehrere Verlängerungsteile (7) (Teil gemäß Fig 3) aufweisen. Nachdem Fig 1 ein sog. Basisteil (3) darstellt, welches ein flächiges Anlageteil (Auflagefläche 10a) einstückig verbunden mit einem Innengewindebereich (5a) erkennen läßt, das mit einem Verlängerungsteil (7) gemäß Fig 3 an dessen Außengewindebereich (5b) mit diesem zusammenwirkt, ergibt sich im Falle der Anwendung eines einzigen Verlängerungsteils (7) (vgl Fig 3) ein einziges Distanzstück, dem zumindest an einem Ende ein flächiges Anlageteil (zB Basisteil gem Fig 1) zugeordnet ist. Dabei läßt sich bei dem Gegenstand gemäß "Ausführungsbeispiel 2" in gleicher Weise wie im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegeben, die Position des Anlageteils (zB Basisteil gem Fig 1) relativ zum Distanzstück (Teil gem Fig 3) zur Verlängerung oder Verkürzung des Abstandhalters verändern. Diese Verlängerung oder Verkürzung erfolgt zB durch den Gewindeeingriff des Außengewindes des als Distanzstück wirkenden Teiles 7 (vgl Fig 3) in den Innengewindebereich des Basisteils 3 (gem Fig 1) und bewirkt die Positionsveränderung des Anlageteils relativ zum Distanzstück. Ähnliches gilt auch für die Gewindeverbindung zwischen dem Distanzstück gem Fig 3 und einem (weiteren) Anlageteil (Teleskopteil 4 gem Fig 2), lediglich mit umgekehrt wirkendem Gewindeeingriff, dh mit Außengewinde (5b) am Anlageteil und Innengewinde am Distanzstück. Somit wird durch das textlich beschriebene "Ausführungsbeispiel 2" iVm den Fig 1 - 3, auf die dort ausdrücklich Bezug genommen wird, die Lehre des Anspruchs 1 insgesamt vorweggenommen, weil im Falle der durch die Formulierung "ein oder mehrere Verlängerungsteile ..." (Sp 3, Z 55) eingeschlossenen Verwendung von lediglich einem Verlängerungsteil als Distanzstück nicht die in Fig 6 dargestellte zweiteilige Ausführungsform des Distanzstücks entsteht.

Nachdem über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, ist das Patentbegehren insgesamt nicht bestandsfähig.

Obwohl der Anmelder im Telefax vom 13. April 2000 den Übergang ins schriftliche Verfahren angeregt hat, hat der Senat die Durchführung der auf Antrag des Anmelders angesetzten mündlichen Verhandlung für sachdienlich erachtet, da allenfalls nach intensiver Abklärung erheblicher Bedenken und entsprechender Anpassung der Ansprüche eine Patenterteilung überhaupt in Betracht hätte kommen können (§ 78 Nummer 3 PatG). Daß bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ergibt sich schon aus § 89 Abs 2 PatG. Der Anmelder wurde hierauf entsprechend dieser Vorschrift in der Ladung hingewiesen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs erforderte ebenfalls nicht, daß dem Anmelder nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müßte (vgl Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl, § 89 Rdn 4 und § 93 Rdn 7; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 89 Rdn 5; BGH BlPMZ 1992, 496, 498 re Sp - Entsorgungsverfahren), etwa durch Übergang ins schriftliche Verfahren. Im übrigen war für den Senat nicht sicher, ob der Vertreter des Anmelders (oder dieser selbst) nicht doch erscheinen würde.

Kowalski Dehne Gutermuth Dr. Huber Cl






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Beschluss v. 09.05.2000
Az: 8 W (pat) 28/98


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