Landgericht Hamburg:
Urteil vom 10. Dezember 2008
Aktenzeichen: 310 O 475/08

(LG Hamburg: Urteil v. 10.12.2008, Az.: 310 O 475/08)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Bekleidungsstücke, nämlich einteilige Kleidungsstücke mit einer einheitlichen Schauseite wie T-Shirts, Sweatshirts, Pullover u.ä., mit dem nachfolgend wiedergegebenen Aufdruck

insbesondere T-Shirts wie nachfolgend wiedergegeben

ohne Zustimmung der Antragstellerin gewerblich zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zur Last.

IV. Der Gegenstandswert beträgt € 75.000,00.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin ist teilweise begründet. Prozessual liegen der Entscheidung dabei die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 81 lit. a, 82 Abs. 1 und 5, 90 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGVO) i.V.m. §§ 17, 32 ZPO folgt. Die tenorierte Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

I.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des im Beschlusstenor unter Ziffer I. genannten Handelns gemäß Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Art. 4 ff., 89 Abs. 1 lit. a) GGVO glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne des Art. 11 GGVO betreffend die im Tenor unter Ziffer I. bezeichneten Bekleidungsstücke. Gemäß Art. 85 Abs. 2 GGVO ist hier von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Die in dieser Form erstmals für die Lizenznehmerin S. entwickelte Gestaltung ist neu und hat Eigenart. Die Offenbarung ist im März 2008 erfolgt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Handlung außer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft erfolgt ist. Die Offenbarung in einem Land der Europäischen Union begründet den gemeinschaftsweiten Schutz nach der GGVO.

Das im Beschlusstenor abgebildete Verletzungsmuster, welches die Antragsgegnerin in ihrem Angebot hat, erweckt im Sinne des Art. 10 GGVO keinen anderen Gesamteindruck als das Muster der Antragstellerin, stellt also eine verbotene Nachbildung dar.

Die von der Antragstellerin belegten Produktangebote begründen hinsichtlich sämtlicher im Tenor zu Ziffer I. genannter Handlungen die Gefahr einer Begehung bzw. Fortsetzung und Wiederholung. Die von der Antragstellerin geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist insoweit bisher nicht abgegeben worden. Damit liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vor.

Daneben ist im tenorierten Umfang auch der Verfügungsgrund gegeben. Die Antragstellerin muss eine künftige Verletzung ihrer Rechte nicht hinnehmen.

II.

Zurückzuweisen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin die begehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, weshalb ein Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben ist.

Die Erklärung der Antragsgegnerin ist zwar territorial begrenzt, was grundsätzlich problematisch erscheint, hier in Bezug auf das erfasste Territorium aber ersichtlich ernsthaft und insoweit vollen Umfangs ausreichend. Der erkennbare Rechtsirrtum der Antragsgegnerin, außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein, lässt im vorliegenden Fall die Ernsthaftigkeit der Erklärung im Übrigen, in der auch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach sowie ein Auskunfts- und Vernichtungsanspruch anerkannt worden sind, nicht entfallen.

Ob die Antragstellerin diese Erklärung bereits angenommen hat, ist unerheblich. Die Wiederholungsgefahr entfällt schon dann, wenn die Unterwerfungserklärung erst das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags mit angemessenem Inhalt enthält, der Gläubiger dieses Angebot jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht annimmt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.116).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquote ist berücksichtigt worden, dass ein Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin im Inland liegt. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.






LG Hamburg:
Urteil v. 10.12.2008
Az: 310 O 475/08


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