Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2011
Aktenzeichen: 12 W (pat) 303/11

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2011, Az.: 12 W (pat) 303/11)

Tenor

BPatG 152 Das Patent 198 28 772 wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das am 27. Juni 1998 angemeldete Patent 198 28 772 mit der Bezeichnung "Brennkraftmaschine", dessen Erteilung am 24. November 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende, die A... AB in T..., Schweden, am 24. Februar 2006 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende verwies auf die folgenden Entgegenhaltungen:

D1) CH 647 847 A5 D2) FR2483525A1 D3) Druckschrift: "Technical Information Viscochief", Alfa Laval Separation AB, 1994 D4) Internes Arbeitspapier: "VCU 160 Ramp function", Alfa-Laval Group, 1990 D5) Druckschrift: "Instruction Book Viscochief EHS-162", Alfa Laval Separation AB, 1994 D6) WO 85/01321 A1 Weiter machte sie eine offenkundige Vorbenutzung eines "Viscochief"-Systems gemäß D3 bis D5 geltend. Sie nannte dazu zwei Zeugen und reichte als Anlage E1 eine schriftliche Bestätigung eines der Zeugen ein.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie beantragt, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Brennkraftmaschine, insbesondere Großdieselmotor, mit einem Brennstoffzuführsystem, das eine mit Anschlüssen (6a, 6b) für zugeordnete Verbraucher versehene Zirkulationsleitung (5) besitzt, die mittels einer Versorgungseinrichtung (14), die mehrere Tanks 15, 16 für alternativ verwendbare Brennstoffe aufweist, mit Brennstoff versorgbar ist, und mit einer dem Vorlaufast (5a) der Zirkulationsleitung (5) zugeordneten Konditioniereinrichtung (8) zur Konditionierung der Brennstofftemperatur, dadurch gekennzeichnet, dass der Konditioniereinrichtung (8) eine programmierbare, bei jedem Wechsel von einer Brennstoffart zu einer anderen aktivierbare Kontrolleinrichtung (19) zugeordnet ist, mittels der die Brennstofftemperatur bei jedem Wechsel nach einem für den betreffenden Wechsel jeweils vorgegebenen Programm entlang einer in diesem enthaltenen Rampenfunktion vom der bisherigen Brennstoffart zugeordneten Niveau an ein der neuen Brennstoffart zugeordneten Niveau heranführbar ist, wobei der gemäß der zugeordneten Rampenfunktion erfolgenden Temperaturänderung eine Überwachung und Regelung der Brenstoffviskosität und des Temperaturgradienten überlagert sind.

Dem schließen sich die Ansprüche 2 bis 10 als direkt bzw. indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II Der fristund formgerecht erhobene, gemäß § 147 (3) PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorliegende Einspruch war zulässig. Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 (1)

2. PatG). Das Patent ist aufrechtzuerhalten, da keiner der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliegt.

Insbesondere erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 als patentfähig nach den §§ 1 bis 5 PatG (§ 21 (1) 1. PatG):

Durch den der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Patents zugänglichen Stand der Technik D1 bis D3, D5 und D6 ist weder vorweggenommen noch nahegelegt, bei einer Brennkraftmaschine mit einer programmierbaren Kontrolleinrichtung, mittels der bei einem jeden Brennstoffartenwechsel die Brennstofftemperatur entlang einer Rampenfunktion vom bisherigen Niveau an ein der neuen Brennstoffart zugeordnetes Niveau heranführbar ist, der Temperaturänderung eine Überwachung und Regelung der Brennstoffviskosität und des Temperaturgradienten zu überlagern.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt war, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47, (1) 3. PatG).

Bei der D4 handelt es sich um ein firmeninternes Arbeitspapier, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich war.

Zu einer Einvernahme der von der Einsprechenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des Systems "Viscochief" genannten Zeugen von Amts wegen bestand kein Anlass: Selbst wenn nämlich bei dem System "Viscochief" beim Brennstoffartenwechsel eine Überwachung und Regelung der Brennstoffviskosität und des Temperaturgradienten realisiert gewesen wäre, so wäre diese dadurch noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Denn es wurde von der Einsprechenden nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht erkennbar, wie der Betreiber oder ein anderer Fachmann davon hätten Kenntnis nehmen können, dass die tatsächlich programmierte und im Betrieb durchgeführte Regelung des Systems "Viscochief" nicht den übereinstimmenden Aussagen der Technischen Information D3, Abschnitt 5, und der Bedienungsanleitung D5, Seite 34, entspricht, wonach beim Brennstoffartenwechsel in der einen Richtung nur die Brennstoffviskosität und in der anderen Richtung nur der Temperaturgradient geregelt wird.

Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 mitgetragen.

Sandkämper Bayer Schlenk Dr. Krüger Me






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2011
Az: 12 W (pat) 303/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/33b17db56f87/BPatG_Beschluss_vom_16-Mai-2011_Az_12-W-pat-303-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share