Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 4. November 1998
Aktenzeichen: 17 W 357/98

(OLG Köln: Beschluss v. 04.11.1998, Az.: 17 W 357/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Die infolge ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners (§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.) ist zulässig, aber unbegründet.

Die von dem Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Festsetzung der Vergütung des Antragstellers gem. § 19 BRAGO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dem Antragsgegner ist vor der Festsetzung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 7. März 1998 (Bl. 274 GA).

Der Antragsgegner kann sich auch nicht gegenüber der Wirksamkeit der Festsetzung mit Erfolg darauf berufen, er sei mit der Zustellung des Beschlusses nicht über das statthafte Rechtsmittel belehrt worden. Für den Bereich des Zivilprozesses ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß selbst eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtigen Stelle gelangt (BGH VersR 1989, 277 ff, und VersR 1977, 719). Im übrigen hat der Antragsgegner das vorliegend zu entscheidende Rechtsmittel auch zutreffend bezeichnet und rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Gericht eingelegt.

Der Vergütungsfestsetzung steht auch nicht entgegen, daß der Antragsgegner Einwendungen geltend macht, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Er beruft sich darauf, mit dem Antragsteller bestehe "eine Absprache, die eine solche Kostenfestsetzung als Basis für eine Zwangsvollstreckung" ausschließe. Dieser Einwand ist jedoch im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da er das Zwangsvollstreckungsverfahren betrifft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: DM 6.399,75






OLG Köln:
Beschluss v. 04.11.1998
Az: 17 W 357/98


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