Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Februar 2005
Aktenzeichen: I-19 W 12/04 AktE
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 09.02.2005, Az.: I-19 W 12/04 AktE)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 6) wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 10) wird verworfen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten wer-den nicht erstattet.
Beschwerdewert: 200.000 EUR
Gründe
(Hier Freie:
I.
Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der ...... Durch den Beschluss der Hauptversammlung der ............. vom 26.08.2003 sind die Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 50,-- EUR je Aktie ausgeschlossen worden. Der Beschluss ist am 25.11.2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen worden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte im Bundesanzeiger am 04.12.2003.
Die Antragsteller zu 6) und 10) haben - neben anderen - unter Berufung auf ihre Aktionärseigenschaft die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung beantragt.
Das Landgericht hat die Verfahren abgetrennt und die Anträge mit Beschluss vom 07.10.2004 als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung angeführt: Der Antragsteller zu 6) habe innerhalb der Antragsbegründungsfrist keinen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft erbracht. Dies gelte auch für den Antragsteller zu 10), der jedoch darüber hinaus auch keine konkreten Einwendungen gegen den Unternehmenswert im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG vorgetragen habe.
Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller zu 6) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 04.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG bedürfe es nur der Darlegung, nicht aber des Nachweises der Aktionärseigenschaft innerhalb der Antragsfrist. Diese könne auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens erbracht werden. Eine Bescheinigung der ........................ vom 28.11.2003 sei der Antragsschrift im Übrigen beigefügt gewesen.
Der Antragsteller zu 10) hat am 13.10.2004 persönlich sofortige Beschwerde eingelegt und der Beschwerdeschrift ein Bankbescheinigung beigefügt.
Beide beantragen sinngemäß,
den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 07.10.2004, 20 O 104/04 AktG, abzuändern soweit ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen worden sind.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Unabhängig davon, dass der Nachweis der Antragsberechtigung durch Urkunden innerhalb der Antragsfrist erfolgen müsse, sei die von dem Antragsteller zu 6) vorgelegte Bankbescheinigung nicht geeignet, seine Eigenschaft als Aktionär in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nachzuweisen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 10) ist nicht zulässig, da sie - worauf der Senat mit Verfügung vom 20.12.2004 hingewiesen hat - entgegen § 12 Abs. 1 S.2 SpruchG nicht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt wurde.
2.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 6) ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden, sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg.
Zwar ist im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.09.2004 (Der Konzern 2004, 801, 802) der Nachweis der Antragsberechtigung nicht schon innerhalb der Antragsfrist zu erbringen. An den Nachweis durch Urkunden sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen, denen die von dem Antragsteller zu 6) vorgelegte Bankbescheinigung der comdirekt Bank vom 28.11.2003 (Bl. 124 GA) nicht gerecht wird.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, wonach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nicht den Nachweis der Antragsberechtigung verlangt, sondern lediglich deren Darlegung. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst. Die Antragsbegründung hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 zu enthalten. Darlegung bedeutet die schlüssige Darstellung der Aktionärseigenschaft in dem für die Antragsberechtigung maßgebenden Zeitpunkt. Dass Darlegung entgegen der Ansicht der Gegenmeinung (vgl. MünchKomm-Volhard, AktG, 2. Aufl. 2004, § 3 SpruchG Rn. 12; Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 3 SpruchG Rn. 7; Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2025; Wasmann, WM 2004, 819, 822) nicht im Sinne von Nachweis gebraucht wird, ergibt sich aus einer Prüfbitte des Bundesrates zu Art 1 im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bat zu prüfen, ob eine besondere Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG-E auch für die Fälle des § 3 Nr. 2 SpruchG-E vorzusehen sei. In der Begründung führte er aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG-E für die Fälle des § 3 Nr. 1 und 3 SpruchG-E die Darlegung der Stellung als Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung verlange. Für einen schlüssigen Antrag nach § 3 Nr. 2 SpruchG-E sei in vergleichbarer Weise die Stellung des ausgeschiedenen Aktionärs vorzutragen (BT-Drucksache 15/371, S. 22 rechte Spalte). Aus der in der Prüfbitte des Bundesrates gewählten Terminologie folgt, dass die Darlegung der Aktionärseigenschaft nur den schlüssigen Vortrag, nicht aber bereits den Nachweis umfasst.
Eine solche Auslegung des Begriffs "Darlegung" findet eine Stütze auch in der Systematik des Spruchverfahrensgesetzes. Schon vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes vertrat die Rechtsprechung einhellig die Auffassung, dass es sich bei den Spruchverfahren um streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BVerfG, WM 1999, 1978, 1981; BVerfGE 100, 289, 306; BGH, NJW 1988, 1831, 1840; BayOblG, NJW-RR 1988, 1170, 1171; Senat, AG 1993, 40, 41). Der Gesetzgeber hat durch die Einführung von Verfahrensförderungspflichten im Spruchverfahrensgesetz den Amtsermittlungsgrundsatz sehr weit reichend zurückgeführt und den streitigen Charakter des Spruchverfahrens unterstrichen. Das Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Rückführung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerade zuwiderläuft, wenn ein Nachweis für eine Behauptung verlangt wird, die nicht bestritten ist.
Das Ziel des Spruchverfahrensgesetzes, die als zu lang empfundene Verfahrensdauer im Durchschnitt spürbar zu verkürzen und damit den Rechtsschutz der betroffenen Anteilsinhaber erheblich zu verbessern (BT-Drucksache 15/371, S. 11 rechte Spalte), wird nicht gefährdet. Zum einen sind an die Darlegung der Aktionäreigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, allgemein zu behaupten, Anteilsinhaber gewesen zu sein. Für den Fall des § 3 Abs.1 Nr. 2 SpruchG ist es erforderlich darzulegen, Anteilsinhaber im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme gewesen zu sein. Zum anderen wird das Spruchverfahren bei konsequenter Anwendung der in § 9 SpruchG enthaltenen Präklusionsvorschriften auch nicht verlängert. Nach § 9 Abs. 3 SpruchG sind Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen, innerhalb der in § 7 Abs. 2 SpruchG gesetzten Frist geltend zu machen. Sollte die Antragsberechtigung bestritten werden, kann das Gericht den Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist auffordern, den Nachweis zu erbringen. Eine Entscheidung in der Sache kann ohnehin in der Regel nicht vor Ablauf dieser Stellungnahmefristen getroffen werden.
Demgegenüber verkürzt die von der Gegenmeinung (a.a.O.) vertretene Auffassung, schon der Nachweis der Antragsberechtigung habe innerhalb der Antragsfrist zu erfolgen, den Rechtsschutz der Antragsteller. Knüpft die Antragsberechtigung an den Zeitpunkt der Antragstellung an (§ 3 Abs.2 Satz 1 SpruchG), kann der Antragsteller seine Aktionärseigenschaft erst dann nachweisen, wenn er sichere Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags bei Gericht erlangt. Da die Bescheinigung der Depotbank nicht in die Zukunft reichen kann, bedeutet dies praktisch, dass der Antragsteller zunächst den Antrag einreichen und nachdem er Kenntnis über den Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags erlangt hat, eine Bescheinigung bezogen auf diesen Zeitpunkt nachreichen muss. Das wiederum aber hätte zur Folge, dass die Antragsfrist in diesen Fällen nicht voll ausgeschöpft werden kann. Geht der Antrag am letzten Tag der Frist ein, so müsste der Antragsteller seinem Antrag entweder eine nicht beweiskräftige, da in die Zukunft gerichtete, Bescheinigung seiner Depotbank beifügen oder aber einen Vermerk über die Sperrung der Aktien. Das Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O.) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Sperrung der Aktien über einen längeren Zeitraum, wie sie wegen der Ungewissheit über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht erforderlich wäre, dem § 3 Satz 2 SpruchG widerspräche. Danach muss der Antragsteller nur nachweisen, im Zeitpunkt des Antragseingangs Anteilsinhaber gewesen zu sein.
Alles in allem erfordert § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG daher entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut nur die Darlegung, nicht aber den Nachweis der Anteilsinhaberschaft im Rahmen der Antragsfrist. Jedoch sind an den Nachweis der Anteilsinhaberschaft im Hinblick auf den erweiterten Zeitraum dann strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die erst mit der Begründung der sofortigen Beschwerde vom 04.11.2004 zu den Gerichtsakten gelangte Bescheinigung der comdirekt Bank vom 28.11.2003 nicht gerecht.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SpruchG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf den Hauptaktionär Aktionär der Gesellschaft war. Antragsberechtigt sind im Spruchverfahren nach Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327 a ff AktG nur diejenigen Aktionäre, die im Zeitpunkt des Ausschlusses im Handelsregister Aktionäre der Gesellschaft waren. Aktionäre, die Aktien erst nach diesem Zeitpunkt erwerben, sind nicht schutzwürdig, weil solche Aktien nach der Eintragung des Beschlusses lediglich noch den kraft Gesetzes entstehenden Abfindungsanspruch verbriefen, nicht jedoch die Summe der Rechte aus der Mitgliedschaft an der Gesellschaft, für deren Verlust nach § 327 a AktG der Minderheitsaktionär zu entschädigen ist (OLG Hamburg, AG 2004, 622).
Der Hauptversammlungsbeschluss der ............. vom 26.08.2003 ist am 25.11.2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Die von dem Antragsteller zu 6) vorgelegte Bankbescheinigung datiert vom 28.11.2003 und lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister Aktionär der ............. war. Auf diesen Umstand hat sowohl die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16.12.2004 als auch der Senat in seiner Verfügung vom 20.12.2004 hingewiesen. Der Antragsteller zu 6) hat innerhalb der ihm gesetzten Frist weder Stellung genommen noch eine neue Bescheinigung vorgelegt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 15 Abs. 2 S.1 SpruchG. Der Senat hat keine Veranlassung, die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung des Verfahrens erforderlich waren, nach § 15 Abs. 4 SpruchG gleichfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdewert folgt aus § 15 Abs. 1 S.2 SpruchG.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.02.2005
Az: I-19 W 12/04 AktE
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