Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. April 2007
Aktenzeichen: 12 O 68/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2007, Az.: 12 O 68/07)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 30.01.2007 wird bestätigt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit umfangreichen Einkaufsvorteilen aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu. Zwar hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage entsprechender Auszüge ihrer Internetseite glaubhaft gemacht, dass sich die insoweit beworbenen Einkaufsvorteile nicht auf die durch die Antragsgegnerin abgerechnete Maut, sondern auf sonstige Vorteile beziehen. Gleichwohl ist die Werbung mit "umfangreichen Einkaufsvorteilen" insoweit irreführend, als die Antragstellerin zwar einzelne, nicht jedoch "umfangreiche" Einkaufsvorteile anbietet.

Im Einzelnen:

1. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt vor, wenn eine Angabe geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu verleiten (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, 23. Aufl., Rz. 63). Maßstab ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2004, 249, 251 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Abzustellen ist somit auf einen Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet (BGH GRUR 2004, 249, 251 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Dabei ist auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung abzustellen, einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog). Bei der Auslegung von Ankündigungen ist auf deren Inhalt, die ihr beigegebenen Stücke sowie auf die allgemeinen Erfahrungstatsachen des Verkehrs abzustellen (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rz. 2.98).

2. Bei der Beurteilung, ob eine Anpreisung dem sich aus § 5 UWG ergebenden Irreführungsverbot unterfällt, kommt es darauf an, ob sich die Aussage einem sachlich nachprüfbaren Kern zuführen lässt. Auch wenn der Verkehr in einer Anpreisung die Übertreibung erkennt, schließt dies nicht aus, dass die Aussage doch in gewissem Umfang als sachbezogene Tatsachenbehauptung ernst genommen wird. Auch Ausdrücke, die erkennbar als reklamehafte Übertreibung verstanden werden, lassen sich meist doch noch unter Abzug des Übermaßes auf einen sachlich nachprüfbaren Kern zurückführen, der ernst genommen wird und daher, wenn er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, geeignet ist, irrezuführen. Nur, soweit eine Anpreisung vom Verkehr ausschließlich als reklamehafte Übertreibung verstanden wird, ist eine Irreführung ausgeschlossen (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rz. 2.132).

3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Werbung irreführend. Nach Auffassung des Gerichts beziehen sich die beworbenen Einkaufsvorteile nicht auf die durch die Antragsgegnerin abgerechnete Maut, sondern auf sonstige Einkaufsvorteile. Jedoch bewirbt die Antragsgegnerin ihr Angebot "Road Account®" damit, dass mit dessen Nutzung umfassende Einkaufsvorteile verbunden seien. Grundsätzlich ist die Gewährung derartiger Einkaufsvorteile - welche keine Rabattierung der einzuziehenden Maut darstellen - zulässig. Allerdings macht der durch die Antragsgegnerin vorgelegte Auszug ihres Internetauftritts deutlich, dass die Antragsgegnerin zwar einzelne, nicht jedoch umfassende Einkaufsvorteile anbietet. Ausweislich des vorgelegten Internetauftritts bietet die Antragsgegnerin als "Einkaufsvorteil" lediglich das Produkt "map&guide" an, welches der Nutzer des "Road Account®" in einer "Road Account Edition" mit einem "15-prozentigen Nachlass" erwerben kann. Ferner besteht die Möglichkeit, über den Partner "United Cash Back" unter Einsparung des administrativen Aufwandes die im Ausland angefallene Mehrwertsteuer zurückzuerlangen. Andere Einkaufsvorteile kündigt die Antragsgegnerin zwar abstrakt ("in Kürze") an. Diese werden jedoch gegenwärtig noch nicht gewährt. Demgegenüber erwartet der von der Lkw-Maut Betroffene als Adressat der streitgegenständlichen Werbung, dass die Antragsgegnerin "umfangreiche" und damit eine Vielzahl von Einkaufsvorteilen anbietet. Daran fehlt es jedoch bei lediglich zwei Angeboten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Charakters der einstweiligen Verfügung nicht.

6. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.04.2007
Az: 12 O 68/07


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