Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Dezember 2007
Aktenzeichen: 5 W (pat) 403/07
(BPatG: Beschluss v. 19.12.2007, Az.: 5 W (pat) 403/07)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. September 2006 aufgehoben.
II. Das Gebrauchsmuster 299 14 453 wird gelöscht.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Gegen das am 20. August 1999 angemeldete und am 14. September 2000 eingetragene Gebrauchsmuster 299 14 453 war am 29. Juni 2004 Löschung beantragt worden. Mit Beschluss vom 20. September 2006 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt (Az.: Lö I 133/04).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Januar 2007 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Antragstellerin). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen, sowie die Kosten der Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin) aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bzw. 2 bzw. 3 zurückzuweisen sowie jeweils die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeverfahren liegt gemäß Hauptantrag - wie bereits dem vorangegangenen Löschungsverfahren - die eingetragene Fassung der Schutzansprüche mit folgendem Wortlaut zugrunde:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15¡ bis 30¡ beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet' dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet' dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet' dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind.
Nach Hilfsantrag 1 lauten die Schutzansprüche:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet'
dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15¡ bis 30¡ beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet' dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet' dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet' dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind.
Nach Hilfsantrag 2 lauten die Schutzansprüche:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15¡ bis 30¡ beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet' dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet' dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind.
Nach Hilfsantrag 3 lauten die Schutzansprüche:
1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagonalen (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15¡ bis 30¡ beträgt.
3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet' dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) einen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist.
4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet' dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadranten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittabschnitt (7) vollständig ausgebildet ist.
5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittabschnitt (7) angeordnet ist.
6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zugerichtet sind.
7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittabschnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist.
8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befestigungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind.
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Begründung u. a. auf einen Stand der Technik nach dem deutschen Geschmacksmuster DE 498 07 218 (bzw. das gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889) sowie die Literaturstelle PAUL FINGERHUT, "Schieferdächer", 4. Aufl., 1996, Seite 36.
Sie führt aus, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag und Hilfsanträgen durch das angeführte Geschmacksmuster neuheitsschädlich vorweggenommen sei bzw. vor dem Hintergrund des beispielsweise durch die angeführte Literaturstelle belegten Fachwissens des zuständigen Fachmanns nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass die Gegenstände der angegriffenen Schutzansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu seien und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhten.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen gem. §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist.
1. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu.
Wegen der besseren Darstellung der Abbildungen auf den dem Senat vorliegenden Kopien der jeweiligen Unterlagen wird im Folgenden auf das mit dem DE 498 07 218 gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889 Bezug genommen.
Von der Beschwerdegegnerin unbestritten zeigt diese Druckschrift sowohl in Einzeldarstellung (Fotos Nr. 15 und 16) als auch in unterschiedlichen Deckungsverbänden (Fotos 9 bis 13) eine Deck- und Fassadenplatte nach dem Oberbegriff des angegriffenen Schutzanspruchs 1. Darüber hinaus bestand in der mündlichen Verhandlung auch Einvernehmen darin, dass dort auch die ersten beiden, die grundsätzliche Formgebung der Platte beschreibenden, kennzeichnenden Merkmale eindeutig erkennbar sind, nämlich dass der Bogenschnitt rund ist und die Platte bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbierenden Diagonalen symmetrisch ausgebildet ist, wobei die Diagonale den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbiert.
Bestritten wurde von der Beschwerdegegnerin die Übereinstimmung der geschmacksmustergeschützten Platte mit dem Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 1 bezüglich der beiden übrigen kennzeichnenden Merkmale, nämlich der unstetigen Ausbildung des Übergangsbereich Bogenschnitt zu Längsseiten jeweils als Ferse sowie der die Art der Bearbeitung der Plattenlängsseiten implizierenden Angabe, dass diese senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind.
Der hier zuständige Fachmann, ein Dachdeckermeister mit besonderer Erfahrung im Bereich von Natursteindeckungen, versteht unter der Ferse einer Dach- oder Fassadenplatte eine Stelle am Plattenumfang, an welcher ein bogenförmiger Verlauf unstetig, d. h. unter plötzlicher Richtungsänderung, in den anschließenden, i. d. R. geraden Umfangsbereich übergeht. Diese als Knick oder Ecke augenfällige Stelle dient neben einer ästhetischen Wirkung insbesondere zur gezielten Wasserabführung sowie als optischer Anhaltspunkt für eine gleichmäßige Verlegung der Platten (Raster).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine derartige Fersenausbildung aus dem o. a. Geschmacksmuster bzw. dem entsprechenden WIPO-Certificat deutlich und eindeutig hervorgeht. So springt neben den mehr oder weniger einheitlich ausgeprägten Unstetigkeitsstellen der Platten auf den Abbildungen 9 bis 13 von fertigen Dacheindeckungen insbesondere bei der in Bild 16 einzeln dargestellten Platte der unstetige (geknickte) Übergang des Eckbogens in die jeweilige gerade Seitenkante ins Auge. Selbst ohne weitere Vergrößerung lässt sich in die Geometrie dieser Platte ohne weiteres gedanklich ein Kreis legen, dessen Mittelpunkt auf der Mitte der Diagonalen zwischen den gegenüberliegenden nichtgerundeten Ecken liegt und dessen Radius den Radius des Eckbogens bildet. Es wird dann evident, dass die so gebildete Kreislinie nicht tangential in die Seitenlinien übergeht sondern signifikant darüber hinausläuft, was jeweils eine Unstetigkeitsstelle in diesen Bereichen zur Folge hat, welche im oben definierten Sinne eine Ferse bildet. Auch spricht der Umstand, dass gerade auf den Einzeldarstellungen (Bilder 15 und 16) diese Unstetigkeitsstellen am deutlichsten erkennbar sind, dafür, dass die Fersenausbildung dort so gewollt ist und nicht - wie die Beschwerdegegnerin argumentiert - durch beim Behauen zufällig oder unvermeidbar auftretende Unregelmäßigkeiten aufgrund des spröden Materials (Schiefer) entstanden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in einer Geschmacksmusterschrift das geschützte Muster möglichst originalgetreu abgebildet ist und nicht etwa in einer eher untypischen "Fehlform".
Die Angabe schließlich, dass die dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden Längsseiten senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind, beschreibt eine durch die Art der Bearbeitung erzielte Beschaffenheit der Plattenlängsseiten, die der oben definierte Fachmann fachnotorisch vorsieht, um eine gute Wasserableitung über die dadurch geschaffene scharfe Kante auf die nächste Platte zu gewährleisten (vgl. dazu lediglich beispielhaft die einschlägige Fachliteratur PAUL FINGERHUT, "Schieferdächer", S. 36 "Hieb von oben"; Abb. 9.3). Damit liest der Fachmann dieses Merkmal in der Offenbarung des Geschmacksmusters DE 498 07 218 ohne weiteres mit, zumal auch entsprechend behauene Plattenränder auf den in den Abbildungen 9 bis 13 dargestellten Dacheindeckungen erkennbar sind.
Da somit diese Druckschrift im Verständnis des Fachmanns eine Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung mit sämtlichen Merkmalen des angegriffenen Schutzanspruchs 1 offenbart, ist dessen Gegenstand nicht neu.
2. Zu Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht neu.
Nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich der Schutzanspruch 1 von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass der Begriff "unstetig" in seinem Kennzeichen durch die Einfügung "und jeweils als Ecke ausgebildet" ergänzt ist, was nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Klarstellung der Ausbildung der Ferse als Unstetigkeitsstelle bezweckt.
Der Senat sieht jedoch diese zusätzliche Angabe - welche hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unbedenklich ist - im Lichte der oben zum Hauptantrag angestellten Betrachtungen weder als für das Verständnis dieses Merkmals erforderlich noch als den Gegenstand des Schutzanspruchs hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung durch das o. a. Geschmacksmuster einschränkend an. Insbesondere für einen Merkmalsvergleich mit der aus dem Geschmacksmuster bekannten Plattenform ist es nämlich unerheblich, ob der Übergangsbereich zwischen Bogenabschnitt und Längsseiten der Platte im mathematischen Sinne als Unstetigkeitsstelle oder nach dem optischen Eindruck als Ecke bzw. Knick bezeichnet ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass ein derartiger Übergang erkennbar ist, der nach der Definition des Fachmanns eine Ferse bildet.
Da sich somit der Merkmalsumfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sachlich nicht von dem nach Hauptantrag unterscheidet, gilt für dessen Schutzfähigkeit dasselbe wie oben zum Hauptantrag ausgeführt.
3. Zu Hilfsantrag 2 Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu.
In seinen Merkmalsumfang ist zusätzlich zur Fassung nach Hilfsantrag 1 das Merkmal des eingetragenen Unteranspruchs 5 aufgenommen, dass "der Bogenschnittabschnitt einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten ist". Diese Einfügung erfolgte im Anspruchswortlaut vor der Angabe des unstetigen Übergangsbereichs (Ferse) als weitere Definition hierfür mit der Überleitung "so dass".
Dieses - in zulässiger Weise aufgenommene - Merkmal definiert die geometrischen Verhältnisse von Lage und Verlauf des Eckbogens lediglich dahingehend, dass der Bogenmittelpunkt jedenfalls nicht im Mittelpunkt der Platte (Schnittpunkt der Diagonalen) liegen darf, da sonst keine Unstetigkeitsstellen und damit Fersen i. S. der geschützten Lehre entstünden. Eine Einschränkung des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung des zum Hauptantrag abgehandelten Geschmacksmusters ist durch die Fassung nach Hilfsantrag 2 somit nicht gegeben.
Damit gelten zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 dieselben Erwägungen, wie oben zum Hauptantrag getroffen.
4. Zu Hilfsantrag 3 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Seine Fassung entspricht der nach Hilfsantrag 2 unter Einschränkung der Bereichsangabe für den Erzeugendenradius von "kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge" auf "größer als die halbe Plattenlänge". Damit wird die Lage des Kreisbogenmittelpunktes auf den Bereich des dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden Plattenquadranten beschränkt, was letztlich einen relativ großen Fersenwinkel zur Folge hat, jedenfalls einen deutlich größeren als er bei der Platte nach dem o. a. Geschmacksmuster realisiert ist.
Damit ist der Gegenstand des - ebenfalls zulässigen - Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber diesem Stand der Technik zwar neu. Er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Nach Überzeugung des Senats ist in der Einschränkung des Erzeugendenradius auf den Bereich jenseits des Plattenmittelpunkts nämlich keine Maßnahme zu sehen, die in irgendeiner Weise zu einer besonders vorteilhaften Lösung des der geschützten Lehre zugrundeliegenden Problems beiträgt, zumal in der gesamten Streit-Gebrauchsmusterschrift keinerlei Gründe für eine derartige Spezifizierung erwähnt sind. Vielmehr wird der Fachmann den Erzeugendenradius für den Kreisbogen immer dann größer als die halbe Plattenlänge wählen, wenn er einen vergleichsweise großen Fersenwinkel und damit einen relativ flachen Übergang zwischen Bogenabschnitt und Plattenlängsseiten anstrebt. Dieser Schritt geht somit über einfache geometrische Überlegungen des Fachmanns nicht hinaus, die in diesem Rahmen zu seinem notorischen Fachwissen zu rechnen sind, so dass sich für ihn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach dem Geschmacksmuster DE 498 07 218 ergibt.
5. Zu den Unteransprüchen Die auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche können mit dem jeweiligen nicht bestandsfähigen Hauptanspruch ebenfalls keinen Bestand haben. Im Rahmen der Antragslage, welche sich auf keine weiteren, etwa auf die Bestandsfähigkeit eines Unteranspruchs gerichteten Anträge erstreckt, war damit auch das angegriffene Gebrauchsmuster auch im Umfang der jeweiligen Unteransprüche zu löschen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1 und 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner Hildebrandt Ganzenmüller Cl
BPatG:
Beschluss v. 19.12.2007
Az: 5 W (pat) 403/07
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