Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 38/00
(BPatG: Beschluss v. 14.11.2000, Az.: 24 W (pat) 38/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Für die IR-Marke 684 632 HYDROFACTOR wird in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für die Waren
"savons, cosmetiques, produits de soin our la peau;
produits pharmaceutiques, veterinaires ou hygieniques."
Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat die schutzsuchende IR-Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ beanstandet und ihr sodann den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert mit der Begründung, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die sprachüblich gebildete Wortverbindung "HYDROFACTOR" werde vom angesprochenen Publikum ohne weiteres in ihrer beschreibenden Bedeutung im Sinne von "Wasserfaktor" verstanden. Diese unmittelbar beschreibende Sachangabe betreffe sämtliche vom Schutzbegehren erfaßten Waren, da alle Produkte geeignet seien, den Feuchtigkeitshaushalt der Haut zu beeinflussen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt.
Ihrer Ansicht nach darf der IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorenthalten werden. Der Sinngehalt der schutzsuchenden Wortverbindung "HYDROFACTOR" könne einmal verstanden werden als Hinweis auf Produkte, die Wasser bzw Feuchtigkeit enthielten. Denkbar sei aber auch eine Deutung im Sinne eines Produkts, das Wasser bzw Feuchtigkeit abgebe. Damit könne "HYDROFACTOR" nur gänzlich verschwommene Bedeutungsvorstellungen wecken.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der IR-Marke "HYDROFACTOR" ist für sämtliche vom Schutzbegehren erfaßte Waren, nämlich "savons, cosmetiques, produits de soin pour la peau; produits pharmaceutiques, veterinaires ou hygieniques, der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 107, 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (iVm Art 5 Abs 1 MMA, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ) zu verweigern.
Nach der genannten Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung - unter anderem - der Bestimmung der Waren dienen können (vgl zB BGH GRUR 2000, 882, 883 mwRspr "Bücher für eine bessere Welt"). In einer solchen beschreibenden und freihaltungsbedürftigen Angabe erschöpft sich die schutzsuchende IR-Marke mit ihrer Wortzusammenfügung "HYDROFACTOR".
"HYDROFACTOR" bedeutet mit Bezug auf die vom Schutzbegehren erfaßten Waren der Klassen 3 und 5 soviel wie "Feuchtigkeitsfaktor", "Feuchthaltefaktor" und bezeichnet damit die Ausstattung der so bezeichneten Waren mit Wirksubstanzen, welche den Feuchtigkeitsgehalt der Haut regulieren. Angesichts dieses Warenbezugs ist die von der Markeninhaberin angenommene begriffliche Verschwommenheit der schutzsuchenden IR-Marke nicht nachzuvollziehen. Bei derartigen Hautbehandlungsprodukten geht es immer um die Feuchtigkeit der Haut, nicht um die des Produkts.
Die schutzsuchende Wortkombination ist in der Kosmetikbranche bereits in Gebrauch. Dies ergibt sich zB aus einer Internet-Recherche, wonach eine Creme-Lotion der Firma Dr. Schupp mit der Angabe beschrieben wird, einer ihrer wesentlichen Bestandteile sei hoch wirksam als "Feuchthalte-Faktor (hydrofactor)". Die schutzsuchende Wortzusammensetzung ist auch sprachregelgemäß gebildet. Es gibt eine Vielzahl von Wörtern, welche einerseits aus dem Präfixoid "HYDRO" mit der Bedeutung "Wasser, Feuchtigkeit" (vgl zB Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 4, S 1891) und andererseits aus dem Grundwort "FAKTOR" - wobei die lateinischenglische Schreibweise mit "C" der deutschen gleichsteht - bestehen (vgl Anl 3 zum angefochtenen Beschluß). So sind etwa sogar beide Einzelwörter enthalten in dem für das "EUBOS"-Hautpflegeprogramm verwendeten Begriff "Hydro-Regulativ-Faktor" zur Verbesserung des Feuchtigkeitsgehalts der Haut (vgl Anl 1, Bl 4 zum angefochtenen Beschluß).
Sonach handelt es sich bei dem Begriff "HYDROFACTOR" um die Bezeichnung der Bestimmung aller von der Schutzverweigerung betroffenen Waren. Daß dies für kosmetische Erzeugnisse und Hautpflegeprodukte in gleicher Weise gilt wie für pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dies trifft aber auch auf Seifen zu, zu denen ebenfalls die eher hautverträglichen Syndet-Seifenstücke gehören. Schließlich können auch veterinärmedizinische Erzeugnisse einen Feuchtigkeitsschutz tierischer Haut zum Ziele haben.
Zur Begründung ihres Schutzbegehrens kann sich die Markeninhaberin auch nicht auf die "PROTECH"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 408, 409) berufen. Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier anders. Denn bei "HYDRO" handelt es sich ebenso um einen unverkürzten und eindeutigen Begriff wie bei "FACTOR", auch wenn "HYDRO" nur in Wortzusammensetzungen vorkommt.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Mr/Bb
BPatG:
Beschluss v. 14.11.2000
Az: 24 W (pat) 38/00
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