Bundespatentgericht:
Urteil vom 22. Februar 2006
Aktenzeichen: 1 Ni 4/04
(BPatG: Urteil v. 22.02.2006, Az.: 1 Ni 4/04)
Tenor
1. Das europäische Patent 0 755 348 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung 239217 vom 6. Mai 1994 angemeldeten europäischen Patents 0 755 348 (Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist.
Das Streitpatent betrifft eine Schnellverschlusskappe mit einem Entfernungsverzögerungsmechanismus. Es umfasst 20 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
A cap (10) engageable with a filler neck (22) having a mouth, the cap comprising closure means (14, 18) for closing the filler neck (22), handle means (12) for rotating the closure means (14, 18) relative to the filler neck (22) in one of a capinstallation direction toward the filler neck (22) and a capremoval direction away from the filler neck (22), and a lostmotion driving connection between the handle means and the closure means;
the cap being characterised bycontrol means (318, 320, 324) for providing the lostmotion driving connection during rotation of the handle means about an axis of rotation relative to the filler neck (22) in a capremoval direction and for urging the handle means (12) against the closure means (14, 18) to provide a directdrive driving connection between the handle means (12) and the closure means (14, 18) during rotation of the handle means (12) about the axis of rotation in a capadvancing direction.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend und beruft sich dazu u. a. auf die US-Patentschrift 5,108,001 (E5).
Sie legt ferner eine Zeichnung "reibungsloser Bajonett-Verschluss" (E6) vor und behauptet deren Vorveröffentlichung unter Nennung von Zeugen und Beifügung eines Gutachtens zum Alter des Zeichnungspapiers.
Als weitere offenkundige Vorbenutzung macht sie u. a. geltend, die Fa. A... in B... habe einen Tankdeckel gemäß Konstruktionszeichnung E17/I mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Firma C... (USA) angeboten, ohne diese zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei durch den vorgebrachten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest jedoch nahegelegt, und beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten. Sie beantragt, die Klage abzuweisen;
hilfsweise für den Fall, dass Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents nicht aufrechterhalten werden, das Patent in der eingeschränkten Fassung aufrechtzuerhalten, dass an die Stelle des bisherigen Anspruchs 1 als neuer Anspruch 1 der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 überreichte Anspruch 21 tritt und an die Stelle des bisherigen Anspruchs 2 als neuer Anspruch 2 der überreichte Anspruch 22 und dass sich die Unteransprüche 3 bis 20 jeweils auf diese neuen Ansprüche beziehen.
Die am 19. Oktober 2004 überreichten Ansprüche 21 und 22 nach Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:
21. Cap according to claim 1 or 2, characterized in that a directdrive driving connection between the handle means and the closure means is established automatically when the cap is removed from a filler neck.
22. Cap according to claim 21, characterized in that the lost motion angle amounts to 60¡ and the angle concerning the continued rotation of handle means in a cap removal direction which causes rotation of the closure means relative to the filler neck in a capremoval direction until the seal between the closure means and the filler neck is broken and later the cap is finally separated from the filler neck amounts to 30¡.
Die Beklagte bestreitet die offenkundigen Vorbenutzungen und ist der Ansicht, der Tankdeckel nach dem Streitpatent sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Zu den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung u. a. der Zeugen D... und E...
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in der Sache erfolgreich.
I. Das Streitpatent geht nach seiner Beschreibung von bekannten Drehverschlusskappen zum Verschließen der Öffnung eines Einfüllstutzens aus, insbesondere von Tankkappen zum Verschließen des Einfüllstutzens eines Fahrzeugtanks. Als willkommene Verbesserung gegenüber diesen herkömmlichen Kappen werde angesehen, wenn die Kappe sich vom Benutzer einfach und ohne großen Aufwand am Einfüllstutzen anbringen bzw. von diesem abnehmen lasse und so gestaltet sei, dass während ihres Einsatzes ständig eine stabile abdichtende Verbindung zwischen der Kappe und dem Einfüllstutzen vorliege. Als Problem vieler herkömmlicher Einfüllstutzen wird dabei auch gesehen, dass jede unbeabsichtigte Bewegung des Griffs in Kappenabnehmrichtung die Abdichtung zwischen dem Verschlussmittel und dem Einfüllstutzen aufhebe, weil der Griff direkt mit dem Einfüllstutzen-Verschlussmittel verbunden sei. Sobald die Abdichtung zwischen dem Verschlussmittel und dem Einfüllstutzen aufgehoben sei, könne jedoch Kraftstoff oder Kraftstoffdampf aus dem Einfüllstopfen entweichen, was z. B. bei einem Verkehrsunfall gefährlich sein könne. Um dies zu verhindern, sähen im Stand der Technik bekannte Kappen, etwa nach den US-Patentschriften 4,765,505 und 5,108,001, eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen dem Griff und dem Verschlussmittel vor. Die Kappen seien hierbei so gestaltet, dass sich der Kappengriff sowohl in Kappenanbring- als auch in Kappenabnehmrichtung relativ zum Verschlussmittel frei verdrehen lasse.
Ausgehend von diesem, seinen Oberbegriff (Merkmale a) bis d) der folgenden Gliederung) bildenden Stand der Technik wird mit dem erteilten Anspruch 1 eine Kappe vorgeschlagen, deren Aufbau sich in folgende Merkmale unterteilen lässt:
a) Kappe (10), die mit einem eine Öffnung aufweisenden Einfüllstutzen (22) in Eingriff kommen kann. Die Kappe umfasst die folgenden Bestandteile:
b) Verschlussmittel (14, 18) für das Verschließen des Einfüllstutzens;
c) Griffmittel (12) für das Drehen der Verschlussmittel (14, 18) relativ zum Einfüllstutzen (22) in eine Kappenanbringrichtung zum Einfüllstutzen (22) hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einfüllstutzen (22) weg;
d) eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln;
e) Steuermittel (318, 320, 324), e1) die die Leergang-Antriebsverbindung herstellen, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einfüllstutzen (22) um eine Drehachse gedreht werden, unde2) die die Griffmittel (12) gegen die Verschlussmittel (14, 18) drängen, um eine Direktantriebsverbindung zwischen den Griffmitteln (12) und den Verschlussmitteln (14, 18) herzustellen, wenn die Griffmittel (12) in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden.
Bei der Auslegung des Hauptanspruchs legt der Senat folgendes Verständnis zu Grunde:
Bei den Verschlussmitteln b) handelt es sich um sämtliche Bauteile der Kappe, die zum Verschließen der Öffnung eines Einfüllstutzens erforderlich sind, also (nach den Bezeichnungen in der Figurenbeschreibung) um den Kern 18, 334 und die Hülse 14. Die Griffmittel c) sind mit der Griffabdeckung 12 selbsterklärend. Unter einer Leergang-Antriebsverbindung d) sind die Bauteile 320, 318 der Kappe zu verstehen, die bei einem Drehen der Griffmittel gegenüber den Verschlussmitteln über einen bestimmten Winkelbereich letztere unverändert in ihrer Lage relativ zum Einfüllstutzen belassen.
Durch die Steuermittel e) werden die Verschlussmittel b) und die Griffmittel c) in ihrer Lage relativ zueinander automatisch so eingestellt, dass bei einem Drehen in Kappenabnehmrichtung zunächst ein Leergang zu überwinden ist und erst danach eine Antriebsverbindung zum Öffnen des Einfüllstutzens hergestellt wird (Leergang-Antriebsverbindung e1), während bei einem Drehen in Kappenanbringrichtung unmittelbar eine Direktantriebsvebindung (e2) ohne Leergang zustande kommt (vgl. Absatz 0010 der Streitpatentschrift).
Der Kern der Erfindung ist deshalb darin zu sehen, dass die Griffmittel sich zu den Verschlussmitteln immer automatisch in einer optimalen Position befinden - wie im Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschrieben -, ausgenommen die Augenblicke, in denen die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung gedreht werden. Diese optimale Position ermöglicht einerseits ein einfaches Anbringen der Kappe mit einer kleinen Drehung, weil dabei kein Leergang zu überwinden ist, andererseits steht der Leergang immer zur Verfügung, um einen Verlust der Kappenabdichtung zu verhindern, wenn die Griffmittel bei einem Unfall des Fahrzeugs oder aus sonstigen Gründen ungewollt in die Kappenabnehmrichtung gedreht werden.
Im Ergebnis handelt es sich bei den Steuermitteln der Merkmalsgruppe e) um Rückstellmittel, die die Griffmittel und die Verschlussmittel wieder in ihre optimale Position zueinander bringen, nachdem die Griffmittel - aus welchen Gründen auch immer - in Kappenabnehmrichtung gedreht worden sind und das dazu erforderliche Drehmoment nicht mehr an den Griffmitteln anliegt. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist als Steuer- bzw. Rückstellmittel die Torsionsfeder 324 vorgesehen.
Die Worte "wenn" in den Merkmalsgruppen e1) und e2) der vorstehenden Merkmalsgliederung sind dem entsprechend im Sinne von "bevor" zu verstehen.
II. Der so verstandene Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von der Klägerin genannten Stand der Technik neu.
1. Bei der Kappe nach der Schrift E5 sind die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht, aber nicht die Merkmale von dessen Kennzeichen. Es wird auf die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit (nachfolgend III.1.) verwiesen.
2. Die Zeichnung E6 lässt eine Leergangs-Antriebsverbindung entsprechend Merkmal d) nicht erkennen. Deshalb sind der Zeichnung auch keine Steuermittel entnehmbar, die eine Leergang-Antriebsverbindung herstellen könnten.
3. Durch die Aussage des Zeugen D... konnte der Senat nicht die Überzeu- gung gewinnen, dass ein Tankdeckel gemäß Anspruch 1 des Streitpatents - wie von der Klägerin behauptet - in den Jahren 1942/1944 bei der Firma F... GmbH in G... (Sachsen) offenkundig vorbenutzt worden ist. Zwar konnte sich der Zeuge daran erinnern, dass seinerzeit Tankdeckel mit Freigang und einer Rückstellfeder hergestellt und ausgeliefert worden sind. Seiner Ansicht nach gibt die Zeichnung E6 diese Tankdeckel wieder. Jedoch konnte der Zeuge die einzelnen hier relevanten Merkmale dieser Zeichnung nicht zuordnen. Zudem musste der Zeuge einräumen, dass seine Erinnerung an den damaligen Tankdeckel möglicherweise darauf beruht, dass ihm vom Geschäftsführer der Klägerin, der als ehemaliger leitender Angestellter der Firma A... in B... jahrelang sein Vorgesetzter war, ein Nachbau in Gestalt des Modells "1130N" gezeigt worden ist.
III. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Kappe nach dem erteilten Anspruch 1 - auch unter Einbeziehung der anderen genannten Druckschriften und der anderen behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen - neu ist. Denn sie ergab sich jedenfalls am Prioritätstag des Streitpatents für den Fachmann - einen Diplom-Ingenieur (FH) für Maschinenbau mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung insbesondere in Konstruktion und Herstellung von Tankdeckeln für Kraftfahrzeuge - in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
1. Ausgangspunkt der Erfindung ist die US-PS 5,108,001 (E5). In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents, Absatz 0007, wird bereits ausgeführt, dass die Schrift E5 den Oberbegriff des Anspruchs 1 (Merkmale a) bis d)) abdeckt. Dies ist zutreffend. Die dort beschriebene Kappe ist entsprechend Merkmal a) für die Verwendung an der Öffnung eines Einfüllstutzens bestimmt. Sie umfasst gemäß Merkmal b) Verschlussmittel 40, 36, 52 für das Verschließen des Einfüllstutzens 11. Sie umfasst ferner Griffmittel 12 für das Drehen der Verschlussmittel relativ zum Einfüllstutzen 11 entsprechend Merkmal c). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dort auch eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln 12 und den Verschlussmitteln gemäß Merkmal d) vorhanden. Die Antriebsverbindung wird dort durch den Vorsprung 94 in dem Griffmittel 12 und die Anschlagsflächen 90 und 92 in der Ausnehmung 88 des Verschlussteils 40 gebildet. Im auf den Einfüllstutzen angebrachten Zustand der Kappe befindet sich der Vorsprung 94 im Bereich zwischen der Anschlagfläche 90 und der Rippe 91. Beim Abnehmen der Kappe wird das Griffmittel 12 mit dem Vorsprung 94 über die Rippe 91 in Richtung der Anschlagfläche 92 gedreht. Dabei liegt über einen großen Teil des Drehwinkels eine Leergang-Antriebsverbindung im Sinne des Streitpatents vor. Die Ansicht der Beklagten, ein Drehen des Griffes 12 bewirke zunächst ein Öffnen des Ventils 52, wodurch die Abdichtung des Tankstutzens aufgehoben werde, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass das Ventil 52 erst kurz vor dem Anschlag des Vorsprungs 94 an die Anschlagfläche 92 geöffnet wird und damit der weit überwiegende Teil der Drehbewegung eine Leergang-Antriebsverbindung im Sinne des Streitpatents ist. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass der für das Öffnen des Ventils 52 zuständige Vorsprung 22 in dem Griffmittel 12 bei einer Öffnungsdrehbewegung zunächst eine "Leergang"-Drehung zurücklegen muss, um die schräge Oberfläche des Nockens 24 zu erreichen. Im Zuge einer weiteren "Leergang"-Drehung muss der Vorsprung 22 das Ventilbetätigungsmittel 26 mit dem Nocken 24 gegen die Feder 30 so weit in Richtung des Ventils drücken, bis das zum Ventil weisende Ende 58 den Teller 54 der Feder 57 berührt. Erst danach kann bei einem Weiterdrehen der Griffmittel 12 von einem Öffnen des Ventils 52 die Rede sein. Bis zum Erreichen dieses Punktes liegt aber eine Leergang-Antriebsverbindung im Sinne des Streitpatents vor.
Nachdem der Vorsprung 94 den Anschlag 92 erreicht hat, kann durch ein weiteres Drehen der Griffmittel 12 die Kappe 10 vom Einfüllstutzen abgenommen werden. Griffmittel 12 und Verschlussmittel 40 verbleiben danach in einer Position zueinander, die sie am Ende des Abnehmens hatten. Rückstellmittel, die eine automatische Rückstellung des Vorsprungs 94 an den Anschlag 90 nach einem Drehen der Kappe in Abnehmrichtung vornehmen könnten, sind nicht vorhanden. Deshalb muss beim Wiederanbringen der Kappe das Griffteil 12 zunächst im Leergang gedreht werden, bis der Vorsprung 94 wieder an dem Anschlag 90 liegt.
2. Die Überwindung eines Leerganges beim Wiederanbringen einer Kappe wird vom Benutzer in der Regel als nachteilig angesehen (vgl. Absatz 0010 der Streitpatentschrift), zumal dies bei Verschlusskappen ohne eine Leergang-Antriebsverbindung nicht erforderlich ist. Nun gehörte es zum fachüblichen Handeln des Fachmanns, bekannte Kappen im Bedarfsfall benutzerfreundlicher zu gestalten. Er hatte daher Veranlassung, nach Lösungen zu suchen, die die aus der Schrift E5 bekannte Kappe unter Beibehaltung ihrer Leergang-Antriebsverbindung bei der Wiederanbringung an einem Einfüllstutzen benutzerfreundlicher machen.
Hierzu konnte er am Prioritätstag des Streitpatents eine Lösung vorschlagen, die bei Tankkappen bereits zum Stand der Technik gehörte.
3. Der Senat hat durch die Aussage des Zeugen E... die Überzeugung gewonnen, dass Rückstellmittel im Sinne der Merkmalsgruppe e) des Anspruchs 1 des Streitpatents vor dessen Prioritätstag bei Tankverschlusskappen zum Stand der Technik gehörten.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Firma A... dem Zeugen E..., damals bei der Firma C... (GM) als leitender Ingenieur für Tankdeckel zuständig war, die Tankdeckel-Konstruktionszeichnung E17 gezeigt und angeboten, als dieser der Firma A... im Februar 1994 einen Besuch abgestattet hatte. Die Zeichnung habe alle Merkmale der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents aufgewiesen. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit soll dem Zeugen dabei nicht auferlegt worden sein. Die Beklagte bestreitet sowohl die Übergabe der Zeichnung E17 an den Zeugen E... zum damaligen Zeitpunkt als auch das Fehlen einer Verschwiegenheitspflicht.
b) Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass dem Zeugen E... im Februar 1994 von der Firma A... tatsächlich die Konstruktions- zeichnung E17 gezeigt worden ist. Der Zeuge hat zwar in einer eidesstattlichen Versicherung vom 9. Dezember 2004 (Affidavit A8) erklärt, dass er mit A... wäh- rend oder vor seinem Besuch vom 8. bis 12. Februar 1994 das in dieser Zeichnung dargestellte Federmerkmal besprochen und beurteilt habe. In seiner Zeugeneinvernahme hat er dazu aber klargestellt, dass er die konkrete Zeichnung E17 erst bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gesehen habe. Er konnte sich nicht daran erinnern, ob sich unter den vielen Zeichnungen, die ihm bei A... gezeigt worden waren, auch eine mit E17 übereinstimmende Zeichnung befunden habe. Auf die (angebliche) Vorveröffentlichung dieser Zeichnung als solcher kann daher eine offenkundige Vorbenutzung nicht gestützt werden.
c) Der Zeuge E... hat aber auch ausgesagt, ihm seien im Februar 1994 bei A... Tankdeckel-Zeichnungen mit ähnlichen beweglichen Teilen gezeigt wor- den, wie sie aus der Zeichnung E17/I zu ersehen seien, darunter ein Freigang und eine Rückstellfeder. Unter den Deckeln, die er in der Hand gehabt habe, sei einer gewesen, der sich habe drehen lassen, und der beim Loslassen zurückgeschnappt sei. Der obere Teil des Deckels sei gegen den unteren Teil, der in den Stutzen eingeführt wurde, beweglich gewesen, und es sei ein irgendwie gearteter Schnappmechanismus vorgesehen gewesen. Ob dieser Deckel genau mit der Zeichnung E17 übereinstimmte, konnte der Zeuge nicht sagen. Auch konnte er sich nicht an die Funktion des Zurückschnappens erinnern oder den dahinter stehenden Bewegungsmechanismus erklären.
Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass dem Zeugen E... bei seinem Besuch der Firma A... Kenntnisse über einen Tankdeckel mit Steuermitteln zu- gänglich gemacht worden sind, bei dem eine Rückstellung der gegen das Verschlussmittel verdrehten Griffmittel erfolgte, sobald an den Griffmitteln ein Drehmoment nicht mehr anlag. Auch wenn der Zeuge möglicherweise die konstruktiven Einzelheiten des Deckels nicht erkennen konnte, so war für ihn als einem Fachmann für Tankdeckel das Vorhandensein eines Rückstellmechanismus als solchem ohne weiteres erkennbar. Aus der Beobachtung, dass der Deckel, den er in Händen hielt, so konstruiert war, dass beim Loslassen des einen Teils der andere Teil zurückschnappte, konnte der Zeuge ohne nähere Untersuchung des Deckels die Erkenntnis gewinnen, dass bei ihm i. S. v. Merkmal e) durch Rückstellmittel die Griffmittel gegenüber den Verschlussmitteln automatisch in eine optimale Position gedreht wurden, sobald ein Drehmoment an den Griffmitteln nicht mehr anlag. In dieser optimalen Position drängten die Griffmittel gegen die Verschlussmittel, um eine Direktantriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln herzustellen, bevor die Griffmittel in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht wurden.
d) Der Aussage des Zeugen E... ist ferner zu entnehmen, dass ihm die Firma A..., als sie ihm den Tankdeckel mit dem Rückstellmechanismus gezeigt hat, diesbezüglich keine Pflicht zur Geheimhaltung auferlegt hat. Bei seinem Besuch, so der Zeuge, sei keine Vereinbarung über eine vertrauliche Behandlung von Informationen getroffen worden. Es sei aber allgemein bekannt, dass GM keine Vertraulichkeit akzeptiere. Auch wenn er selbst aus ethischen Gründen die gewonnenen Informationen nicht an Wettbewerber weitergegeben hätte, habe es keine schriftlichen Abmachungen mit der Firma A... gegeben, die dem entgegen- gestanden hätten.
Unter diesen Umständen ist die Information über den Rückstellmechanismus entsprechend der Merkmalsgruppe e) der Öffentlichkeit in dem Zeitpunkt zugänglich geworden, als der Zeuge sie anlässlich seines Besuchs bei A... gewonnen hat. Von da an hat nämlich - die Richtigkeit der Aussage unterstellt - die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen unbegrenzten Personenkreis bestanden. Da der Zeuge nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, ist durch seine gewonnene Kenntnis über den fraglichen Tankdeckel die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet worden, dass beliebige Dritte eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der neuen Tatsache erhalten konnten. Dafür ist ausreichend, dass die Wahrnehmung von einer sachverständigen Einzelperson gemacht wurde, die ihre Erkenntnisse weitergeben konnte, mit der Folge, dass sich die verbreitete Kenntnis nicht mehr eingrenzen ließ. Ob die Erkenntnisse tatsächlich weitergegeben worden sind, ist insoweit unerheblich (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 3 Rn. 28, 36). Aus diesem Grund spielt hier auch keine Rolle, ob der Zeuge E... aus persönli- chen Motiven davon abgesehen hat, sein neuerworbenes Wissen an Wettbewerber der Firma A... weiterzuleiten.
e) Der Senat hält die Aussagen des Zeugen E... für glaubwürdig, unge- achtet dessen, dass die vom Zeugen bekundeten Vorgänge bereits zwölf Jahre zurückliegen. Insbesondere der Umstand, dass der Rückstellmechanismus bei dem Tankdeckel, den er bei der Firma A... kennengelernt hatte, damals etwas für ihn Neuartiges war, macht es erklärbar, weshalb ihm die geschilderten Tatsachen so lange im Gedächtnis geblieben sind. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen trägt auch maßgeblich bei, dass er nicht nur vortrug, was er seiner Erinnerung nach bei A... gesehen hatte, sondern dass er auch von sich aus deutlich machte, sich an Einzelheiten (etwa der Konstruktion des Tankdeckels) nicht mehr erinnern zu können.
4. Die Übertragung des - wie auch immer konstruktiv gestalteten - Rückstellmechanismusses gemäß der durch den Zeugen E... bekundeten offenkundigen Vorbenutzung auf die Kappe nach der Schrift E5 ergibt unmittelbar den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents. Die Übertragung lag nach der Ansicht des Senats im Bereich fachüblichen Handelns. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die einer derartigen Übertragung entgegengestanden wären, sind vom Senat nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Der Fachmann konnte somit die Kappe nach Anspruch 1 vorschlagen, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden.
Aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltung E5 mit der durch den Zeugen E... bekundeten offenkundigen Vorbenutzung konnte demnach der Fachmann im Prioritätstag des Streitpatents zur Lehre von Anspruch 1 des Streitpatents gelangen, ohne selbst erfinderisch tätig zu sein.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand.
IV. Mit dem Kennzeichen des erteilten, auf den Hauptanspruch rückbezogenen Anspruchs 2 werden die Steuermittel nach dem Kennzeichen des Anspruchs 1 dahingehend präzisiert, dass sie eine mit den Verschlussmitteln und den Griffmitteln gekoppelte Feder umfassen. Der Senat kann in dieser Maßnahme nichts Erfinderisches erkennen, weil es für den Fachmann üblich ist, eine Feder zur Verwirklichung eines Rückstellmittels zu verwenden. Zum Nachweis des entsprechenden Fachwissens wird auf das mit der Klageschrift vorgelegte Anlagenkonvolut A2 verwiesen. Der erteilte Patentanspruch 2 hat aus diesen Erwägungen ebenfalls keinen Bestand.
V. Nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Anspruch 21, überreicht am 19. Oktober 2004) soll die Kappe nach dem erteilten Anspruch 1 oder 2 dadurch charakterisiert sein, dass sich automatisch nach der Abnahme der Kappe vom Einfüllstutzen eine Direktantriebsverbindung einstellt. Dieser Effekt ergibt sich aber zwangsläufig bei den Kappen nach den erteilten Ansprüchen 1 oder 2. Ergänzende bauliche Maßnahmen sind dazu nicht erforderlich. Der Anspruch 1 hat daher auch in seiner hilfsweise verteidigten Fassung - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Bestand.
VI. Gleiches gilt für Anspruch 2 des Hilfsantrags (Anspruch 22, überreicht am 19. Oktober 2004). Die im Kennzeichen beanspruchte Größe des Freigangwinkels von 60¡ ist bereits bei der Kappe nach der Schrift E5 verwirklicht, vgl. Figur 1, wo die Länge der hierfür verantwortlichen Ausnehmung 88 etwa ein Sechstel des Umfangs des Verschlussmittels 40 beträgt. Auch der 30¡-Winkel, um den die Kappe nach Überwindung des Freigangs bis zur Öffnung weitergedreht wird, ist dem Fachmann - etwa von üblichen Bajonettverschlüssen - geläufig.
VII. In den Unteransprüchen 3 bis 20 - in ihrem Rückbezug auf Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag - sieht der Senat keinen eigenständigen Erfindungsgehalt. Insoweit hat die Beklagte nichts Gegenteiliges vorgetragen. In den Kennzeichen dieser Ansprüche sind Maßnahmen aufgezählt, die im Griffbereich des Fachmanns lagen oder aus dem aufgedeckten Stand der Technik bekannt waren. Ihre Kombination mit den Gegenständen der Ansprüche 1 oder 2 gemäß Hilfsantrag liegt im Bereich fachüblichen Handelns. Sie erschöpft sich in einer additiven Ansammlung bekannter Maßnahmen mit jeweils vorhersehbarem Erfolg ohne jeden synergistischen Effekt. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Gegenstände der Unteransprüche beruhten auf einer zeitraffenden Entwicklung und seien zumindest aus diesem Grund patentfähig. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil die als eigenständige Patentierungsvoraussetzung im Gesetz genannte "erfinderische Tätigkeit" nicht durch eine zeitraffende Entwicklung - also durch ein schnelleres Arbeiten des Fachmanns, ohne erfinderisch tätig zu werden - ersetzbar ist.
Die Unteransprüche haben aus diesen Erwägungen ebenfalls keinen Bestand.
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.
BPatG:
Urteil v. 22.02.2006
Az: 1 Ni 4/04
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