Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. September 2008
Aktenzeichen: II ZB 11/08

(BGH: Beschluss v. 22.09.2008, Az.: II ZB 11/08)

Tenor

Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Klägers zu 15 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

1. Der Kläger zu 15 hat schon nicht dargetan, dass er sich um eine Mandatsübernahme in vorliegender Sache bei zumindest mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten konkret bemüht hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 m.w.Nachw.). Die Angabe, dass einer der fünf vom Kläger genannten Anwälte "schon in anderer Sache die Übernahme eines Mandats aus persönlichen Gründen abgelehnt" habe, genügt dafür ebenso wenig wie die Erklärung, eine Vielzahl von BGH-Anwälten sei für die Übernahme eines Mandats für die Klage eines Aktionärs gegen die Gesellschaft von vornherein nicht offen, wie z.B. Frau Rechtsanwältin G.S., die, wie sie erklärt habe, aus der Anwaltskanzlei F. komme.

2. Die mit der (eingelegten, aber bisher nicht begründeten) Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO), wie dem Kläger bereits von seinem bisher beauftragten Rechtsanwalt Dr. S. vor dessen Mandatsniederlegung zutreffend mitgeteilt worden ist.

Es fehlt hier schon an den - auch im Fall einer Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erforderlichen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003 - XII ZR 191/02, NJW 2003, 2172) - Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, weil der angefochtene Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts eine Einzelfallentscheidung in einem Sonderfall ohne grundsätzliche Bedeutung darstellt und ein Klärungsbedarf i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht besteht.

Bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen konnte jeder Streitgenosse seine Klage selbständig zurücknehmen. Der Kläger zu 15 konnte seine in erster Instanz zurückgenommene Klage nicht in zweiter Instanz erneut erheben. Einem etwaigen, mit seiner Berufung verbundenen Beitritt als Nebenintervenient zur Berufung der Klägerin zu 6 stand schon die in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffene und zur Unzulässigkeit ihr widersprechender Prozesshandlungen führende Prozessvereinbarung entgegen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, NJW-RR 2006, 632, 634), in der die Beteiligten u.a. erklärt haben, dass sie den streitigen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) "weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen" werden. Der Prozessvergleich war unbedingt abgeschlossen; lediglich die Fälligkeit der von der Beklagten übernommenen Kostenerstattung wurde an die Registereintragung (§ 327 e AktG) geknüpft.

Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -






BGH:
Beschluss v. 22.09.2008
Az: II ZB 11/08


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