Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 44/00

(BPatG: Beschluss v. 27.06.2000, Az.: 27 W (pat) 44/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung SUPERVARIO soll Markenschutz für folgende Waren erhalten:

"Staubsaugeranlagen für Reinigungszwecke, Staubsauger, Staubsaugerschläuche, Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln sowie von Dampf, Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Luftfilter für Motoren, elektrische Poliermaschinen und -Geräte, elektrische Abstaubgeräte, elektrische Parkettbohnergeräte, elektrische Bohnermaschinen für Haushaltszwecke, elektrische Polierapparate und -maschinen für Haushaltszwecke, Poliermaschinen für Fußböden, elektrische Shampooniergeräte für Teppiche und Teppichböden, Staubsaugerrohre; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Desinfektionsapparate, Luftdesodorierungsgeräte, Luftfilter (Klimatisierung), Luftfilteranlagen, Wasserfiltriergeräte, Heißluftapparate, Klimaapparate, Luftkühlgeräte, Luftionisationsgeräte, Luftreinigungsapparate und -maschinen, Luftsterilisatoren, Luftsprudelbäder, Lufttrockner, Wassersterilisierapparate, Trinkwasserfilter, Wasserfiltriergeräte; Aerosolzerstäuber, nicht für medizinische Zwecke; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Filter für den Haushalt, Putztücher, mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher, Putzgeräte, Putzwolle, Polierleder, Poliermaterial (ausgenommen Poliermittel, -papier, -steine), Polierhandschuhe, nicht elektrische Polierapparate und -maschinen für Haushaltszwecke, handbetätigte Geräte, Räuchergefäße, Rauchverzehrer für den Haushalt, handbetätigte Reinigungsgeräte, Reinigungstücher, Scheuerkissen für die Küche, Sprüher für Duftstoffe und Desinfektionsmittel (Staubsaugerzubehörteile), Staubtücher, Staubwedel, Möbelwischtücher."

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet.

In ihrer Erwiderung hat die Anmelderin ua darauf hingewiesen, daß nach einer von ihr durchgeführten Recherche über 300 Marken in Deutschland Schutz genössen, welche "VARIO" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Wortelementen enthielten, und beispielhaft eine Reihe so gebildeter Marken angeführt.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung nunmehr ausschließlich auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft abgestellt (unter Hinweis auf BPatG BlPMZ 1984, 298 "VARIO"). Auch die vorliegend angemeldeten Waren könnten variabel gestaltet bzw für variable Zwecke gedacht sein. Die Beurteilungsmaßstäbe hätten sich durch die Einführung des Markengesetzes nicht substantiell geändert. Der vorangestellte Bestandteil "SUPER" werde in der modernen Werbesprache als Steigerungshinweis im Sinne von "Spitzenklasse" usw verwendet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Ihrer Ansicht nach darf eine Entscheidung aus dem Jahre 1984 schon deshalb nicht pauschal auf eine jetzt schutzsuchende Marke übertragen werden, weil sich das Markenrecht in den letzten fünfzehn Jahren weiterentwickelt habe. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf jüngere - ihrer Ansicht nach einschlägige - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zudem werde nicht für "VARIO" in Alleinstellung Markenschutz beansprucht. Auch sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin der Bezug zwischen den Waren und dem Phantasiebegriff "SUPERVARIO" liegen sollte. Hierbei handele es sich nicht um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache. Insbesondere der Voreintragung der IR-Marke 652 138 "VARIO" komme Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Vielzahl in jüngerer Zeit eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "VARIO".

In einem weiteren Schriftsatz verweist die Anmelderin darauf, daß das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Anmeldung einer mit der vorliegend angemeldeten übereinstimmenden Marke zugelassen habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache begründet.

Der Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung stehen keine absoluten Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 bis 3 entgegen. Was die - im ersten Beanstandungsbescheid noch angeführte - Freihaltebedürftigkeit anbetrifft, so stützt sich bereits der Zurückweisungsbeschluß nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt. "SUPERVARIO" ist kein für die beanspruchten Erzeugnisse glatt beschreibender oder üblich gewordener Begriff. Die Markenstelle hat nicht belegt, daß es sich überhaupt um ein Wort des deutschen Sprachschatzes handelt. Somit ist davon auszugehen, daß ein Kunstwort vorliegt, gebildet aus den Bestandteilen "SUPER" und "VARIO". Von diesen ist nur das erste Wortelement ein geläufiger (und deshalb generell freihaltebedürftiger) Begriff der Umgangssprache, "VARIO" aber schon nicht mehr. Mithin kann nicht festgestellt werden, daß Mitbewerber der Anmelderin ernsthaft die Bezeichnung "SUPERVARIO" benötigten, um in beschreibender Weise auf Eigenschaften oder Bestimmung ihrer Waren hinweisen zu können.

In der Gesamtheit ist die Bedeutung dieses Phantasieworts auch zu unbestimmt, als daß ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) abgesprochen werden könnte. Es mag zwar sein, daß ihm teilweise der Sinngehalt "in besonderem Maße variabel" zugeordnet wird. Selbst dann liegt aber allenfalls eine die Beschaffenheit/Bestimmung der beanspruchten Waren andeutende Angabe vor; einer solchen "sprechenden" Marke kann nicht von vornherein jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Da auf die Anmeldung in der Gesamtheit abgestellt werden muß, ist letztlich auch nicht entscheidend, ob der "VARIO"-Entscheidung des 26. Senats des Bundespatentgerichts (aaO) heute noch uneingeschränkt zu folgen ist. Die markenrechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Teilelements ist in der Vergangenheit offensichtlich nicht einheitlich gewesen. Zahlreichen Zurückweisungen stehen Eintragungen, vor allem in Kombination mit weiteren Begriffen, gegenüber. Zwar mögen diese Registrierungen, auch soweit sie erst in jüngster Zeit erfolgt sind, nicht unmittelbar präjudizierend sein, dh der Anmelderin kein Recht auf Schutzgewährung unter Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz oder Selbstbindung der Verwaltung geben (BPatGE 32, 5, 9 "CREATION GROSS"), andererseits sind sie aber auch nicht völlig unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1991, 26, 27 reSp "NEW MAN"), sind vergleichbare Anmeldungsfälle und dem Verkehr bekannte Bezeichnungsgepflogenheiten bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen.

Die Zulassung desselben Markenworts zur Eintragung durch das HABM (wobei das Warenverzeichnis allerdings nicht bekannt ist) mag für sich gesehen ebenfalls nicht präjudizierend sein; allerdings ist nicht ersichtlich, warum das Wortverständnis in Deutschland von dem anderer europäischer Staaten abweichen soll, zumal "VARIO" eher aus dem romanischen Sprachschatz stammt und "SUPER" wohl in einer Vielzahl von Sprachen gebräuchlich ist.

Entscheidend für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist letztlich, daß die Bezeichnung "SUPERVARIO" (anders als "SUPER" und möglicherweise auch "VARIO" in Alleinstellung) geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des angesprochenen Verkehrs in herkunftshinweisender Art zu beeinflussen. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für sämtliche beanspruchten Waren in den Klassen 7, 11 und 21, so daß der Beschwerde insgesamt, unter Aufhebung des ergangenen Beschlusses der Markenstelle, stattzugeben war.

Hellebrand Friehe-Wich Viereck Ko






BPatG:
Beschluss v. 27.06.2000
Az: 27 W (pat) 44/00


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