Landgericht München I:
Urteil vom 23. Februar 2010
Aktenzeichen: 13 S 15605/09

(LG München I: Urteil v. 23.02.2010, Az.: 13 S 15605/09)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 08.07.09 (132 C 11746/09) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf den Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichts München vom 08.07.09 wird Bezug genommen.

Die Kammer legt die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts der Entscheidung zugrunde.

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Kläger macht Anwaltskosten als Schadenersatz geltend. Ein Bekannter habe den Kläger im Jahr 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass bei Eingabe seines Namen bei "Google" der Hinweis auf einen S artikel aus dem Jahr 2000 erscheine und man diesen Artikel unter der Rubrik "Genius Presse von A - Z" jederzeit nachlesen könne (K 1, K 2). In diesem S artikel "Schmutzige Spiele im Schlafsack" wird unter Namensnennung des Klägers darüber berichtet, dass er als Pfadfinderführer kleine Jungen sexuell missbraucht habe und sich deshalb vor Gericht verantworten müsse.

Mit Schreiben vom 22.12.08 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den S artikel vom 06.04.2000 "Schmutzige Spiele" unverzüglich aus dem Netz zu nehmen und dafür Sorge zu tragen, dass er von den Suchmaschinen nicht mehr wiedergegeben werde. Die Strafe sei verbüßt, die Reststrafenbewährung abgelaufen. Der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde beigefügt (Anlage K 3 a, K 3 b). Mit dem Schreiben wurde eine Frist bis 30.12.08 gesetzt.

Mit Schreiben vom 30.12.08 (K 4) teilte die Beklagte mit, sie verstehe sich als "reiner Aggregator fremder Inhalte" und habe das Schreiben an den G Verlag weitergeleitet. Mit Schreiben vom 07.01.09 setzte der Klägervertreter eine Nachfrist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 09.01.09 (K 5).

Ebenfalls mit Schreiben vom 07.01.09 (K 6) teilte die Beklagte mit, der Artikel befinde sich seit 30.12.08 nicht mehr im Datenbestand. Der Verlag habe die Löschung veranlasst.

Mit Schreiben vom 08.01.09 (K 7 a) forderte der Klägervertreter Erstattung der Anwaltskosten (Rechnung vom 08.01.09, Anlage K 7 b) in Höhe von 1.176,91 Euro. Geltend gemacht wurde eine 1,5 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 Euro, zzgl. der Pauschale für Post- und Telefonentgelt und 19 % Umsatzsteuer. Das Unterlassungsbegehren werde als "übertriebener Formalismus" nicht mehr weiterverfolgt.

Nach ihrem unbestrittenen Vortrag bietet die Beklagte 1000 Datenbanken unterschiedlichen Inhalts mit einer Größe von ca. 2 Terabyte an. Cirka 300 Zeitungs- und Zeitschriftenverlage archivieren ihre Artikel bei der Beklagten, weiter 450 Fachzeitschriftenverlage, wobei ca. 9000 Zeitungen und Zeitschriften ausgewertet werden. Die Beklagte verfügt somit über ca. 20 Millionen Dokumente, wobei täglich ca. 12.000 neue Dokumente hinzukommen. Am 2.6.09 waren allein über 19.000 "S"-Artikel in den Datenbanken der Beklagten enthalten.

Über den Rechnungsbetrag von 1.176,91 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten erging am 30.03.09 Mahnbescheid und am 21.04.09 Vollstreckungsbescheid.

Durch Endurteil des Amtsgerichts München vom 08.07.09, zugestellt am 16.07.09, wurde der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger mit beim Amtsgericht München am 17.08.09 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 30.09.09.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.07.09 aufzuheben und die Beklagte unter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheid vom 21.04.09 zur Zahlung von 1.776,91 (€) Euro zuzüglich Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 23.01.2009 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das Landgericht München I wies mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.10.09 auf die Rechtslage hin.

Der Kläger meint, ein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten stehe ihm unter dem Gesichtspunkt von Schadenersatz und Verzug zu. Er habe einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier insbesondere Verletzung der speziellen Ausformung in Form des Grundrechts auf Resozialisierung, geltend gemacht. Insbesondere hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass der S artikel aus dem Jahr 2000 nicht mit dem vollen Namen des Klägers in das Internet eingestellt wurde. Deshalb könne der Kläger aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 249 BGB das Anwaltshonorar als Schadenersatz verlangen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen, um die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durchzusetzen.

Zur Hinweisverfügung der Kammer vom 7.10.09 führte der Kläger aus, die Rechtsauffassung des Gerichts weiche von der "Lebachentscheidung" (Grundrecht auf Resozialisierung) und der "Volkszählungsentscheidung" (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) des Bundesverfassungsgerichts ab. Es könne nicht sein, dass man sich über das Internet in weit intensiverer Form über eine Person informieren könne, als über ein polizeiliches Führungszeugnis, für das die Tilgungsfristen nach dem BZRG gelten, oder über die polizeilichen Kriminalstatistiken und Datenbestände, die nach 10 Jahren gelöscht werden.

Die Beklagte macht geltend, sie hafte gemäß § 10 TMG nicht. Aufgabe der Beklagten als Datenbankproduzentin, die mit ca 750 Zeitungs-, Zeitschriften- und Fachzeitschriftenverlagen zusammenarbeitet, sei nur die technische Beheimatung und Syndizierung der Inhalte der Verlage sowie die Sicherstellung, dass die Inhalte vor dem unerlaubten Zugriff Dritter geschützt und nur an zahlende Verbraucher übermittelt werden. Die inhaltliche Überprüfung und Zusammenstellung der Inhalte obliege nach § 2 Nr. 2 des Mustervertrages (B 6) den Mitgliedsverlagen, die die Beklagte insoweit von der Haftung freistellen.

Vorliegend gehe es nicht um eine neue aktuelle Berichterstattung. Verfahrensgegenständlich sei nur die Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, aus ihrer Datenbank einen Archivartikel, für den sie nicht hafte, herauszunehmen.

Der Kläger meint hierzu, dass ein Bericht, der für jedermann im aktuellen Netz ohne besondere konkrete Recherche offenbar werde, als "aktuelle Berichterstattung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen ist.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511 ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

III.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten des Klägervertreters besteht nicht.

1.

Eine Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Denn zwischen den Parteien bestand weder ein Vertrag, noch ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (§ 311 BGB), noch ein gesetzliches Schuldverhältnis, noch eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Insbesondere begründet die Aufnahme des Artikels "Schmutzige Spiele im Schlafsack" in eine Internetdatenbank der Beklagten keine vertragliche oder der culpa in contrahendo vergleichbare quasi-deliktische Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten.

2.

27Ein Anspruch aus § 683 BGB besteht nicht.

Die Aufforderung des Klägervertreters, den Artikel aus der Internetdatenbank der Beklagten zu nehmen, erfolgte nicht entsprechend dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, sondern allein im Interesse des Klägers.

Die Entscheidung BGHZ 52, 393, 399 f., in der der Bundesgerichtshof § 683 BGB als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat, ist hier nicht anwendbar. Die Entscheidung beruht auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (BGH NJW 2007, 1458 ff.).

3.

30Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG besteht nicht.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor. Denn der Kläger hat den umstrittenen Artikel nicht verfasst, sondern war Gegenstand der Berichterstattung.

4.

32Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten folgt auch nicht aus § 1004 BGB analog. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift kann Unterlassung und Beseitigung verlangt werden, jedoch nicht Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat (siehe. hierzu III, 5) oder dass die Voraussetzungen einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung i. S. v. § 823 BGB vorliegen (hierzu siehe im Folgenden Ziffer III, 6, Palandt/Grüneberg BGB 2010, § 249 Rdnr. 56).

5.

33Die Beklagte ist auch nicht zur Zahlung des Klagebetrages verpflichtet, weil sie sich mit der Erfüllung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB analog in Verzug befand.

a.

Die Entfernung des Artikels aus der Internetdatenbank erfolgte noch am 30.12.08, also innerhalb der vom Klägervertreter gesetzten Frist. Insoweit liegt kein Verzug vor.

b.

Verzug könnte also allenfalls am 31.12.09 hinsichtlich der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung eingetreten sein, wenn die Beklagte zu deren Abgabe verpflichtet gewesen sein sollte.

Dies kann jedoch dahinstehen.

Bereits das erste Aufforderungsschreiben vom 22.12.08 wurde vom Klägervertreter verfasst. Somit sind die Anwaltskosten des Klägervertreters, die mit Kostenrechnung vom 01.08.09 (Anlage K 7 b) abgerechnet wurden, durch die Mandatserteilung beim Kläger bereits angefallen, bevor die Beklagte in Verzug geraten konnte. Durch die Mahnung vom 07.01.09 fielen keine weiteren Kosten an. Die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale können nur einmal verlangt werden. Der Verzug ist somit nicht kausal für den Schadenseintritt (vergl. Palandt/Grüneberg 2010 § 286 RN 44).

6.

38Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung besteht ebenfalls nicht.

39Schadenersatz kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB nur verlangt werden, wenn die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.

40Daran fehlt es hier, weshalb die Kammer nicht entscheiden muss, ob die Beklagte hier schon den objektiven Tatbestand einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verwirklicht hat.

a.

Gemäß § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Ob das Haftungsprivileg des § 10 TMG gilt, kann hierbei dahinstehen.

43Denn auch nach dem allgemeinen Haftungsmaßstab des § 276 BGB hat die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt.

b.

Die Beklagte ist weder die Verfasserin des Artikels noch der Verlag, der den Artikel veröffentlicht hat.

Sie stellt lediglich die Internetdatenbanken zur Archivierung zur Verfügung.

Sie archiviert die Artikel von 300 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen und 450 Fachzeitschriftenverlagen. Angesichts der Datenflut (ca 20 Millionen archivierte Dokumente, ca 12 000 neu hinzukommende Dokumente täglich) ist es der Beklagten weder möglich noch zumutbar, jedes Dokument zu lesen und etwaige Ansprüche Dritter zu prüfen.

Aber selbst wenn das Personal vorhanden wäre, die Dokumente durchzulesen, wäre es dem jeweiligen Sachbearbeiter der Beklagten nicht möglich, nur anhand der Lektüre des jeweiligen Artikels festzustellen, ob Rechte Dritter seiner Veröffentlichung entgegen stehen. Insbesondere bei einer Berichterstattung über einen Strafprozess ist es nicht möglich, nur anhand der Lektüre des Artikels festzustellen, ob Rechte Dritter einer Archivierung entgegenstehen. Denn würde der Straftäter rückfällig, würde seine Bewährung nicht erlassen werden. Das Interesse der Öffentlichkeit auch an früheren einschlägigen Prozessen und Verurteilungen wäre im Falle eines Rückfalls bei der Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Interesse des Straftäters an seiner Resozialisierung wieder höher zu bewerten.

Deshalb würde es nicht ausreichen, den Artikel zu lesen. Es müssten darüber hinaus Recherchen durchgeführt werden.

Würden diese Aufgaben von dem Betreiber eines Internetdatenarchivs, der nicht zugleich der veröffentlichende Verlag ist, im Rahmen der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" zu erfüllen sein, wäre es wegen des unverhältnismäßig hohen Arbeits- und Kostenaufwandes wirtschaftlich nicht mehr möglich, ein Internetdatenarchiv zu betreiben.

Die Kosten würden ins Uferlose steigen, wenn erwartet würde, regelmäßig sämtliche 20 Millionen Dokumente daraufhin zu prüfen, ob inzwischen Ansprüche Dritter einer Veröffentlichung entgegenstehen.

Der BGH hat in dem Fall eines Internet-Auktionshauses (BGH NJW 2004, 3105) bereits die Störereigenschaft gemäß § 1004 BGB für den Fall verneint, dass die Erfüllung einer Prüfungspflicht dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen nicht zumutbar war.

Unter diesen Voraussetzungen ist deshalb erst recht das Verschulden der Beklagten zu verneinen.

Dass der BGH bei einem in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrag einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber bejaht hat (BGH NJW 2007, 2559), führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Denn der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog, um den es in dieser Entscheidung alleine ging, setzt kein Verschulden voraus.

c.

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinreichend dadurch beachtet, dass sie in den Vertrag mit dem Verlag eine Klausel aufnahm, wonach der Verlag garantiert, dass sowohl der Übertragung als auch der Nutzung von Daten nach diesem Vertrag keine Rechte Dritter entgegenstehen, und dadurch, dass sie das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 22.12.08 unverzüglich an den Verlag Gruner und Jahr weiterleitete.

Der Kläger wurde hierdurch nicht rechtlos gestellt. Der tatsächliche Hergang zeigt, dass auf das Anschreiben des Klägers vom 22.12.08 hin 8 Tage später (innerhalb der bis 30.12.08 gesetzten Frist) der Artikel im Internet gelöscht war.

Etwaige Schadenersatzansprüche wegen einer rechtlich unzulässigen Archivierung unter Namensnennung des Klägers gegen den Verlag G und J sind durch diese Entscheidung unberührt.

7.

Auch ein Anspruch aus § 831 BGB besteht nicht. Denn der Verlag G und J ist nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten, insbesondere ist er nicht weisungsgebunden (Palandt/Sprau BGB 2010 § 831 RN 5 m. w. N.).

8. Ergebnis

Aus den vorgenannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere wurde in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.08 aktuell zu den Voraussetzungen eines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs bei Berichterstattung über einen Strafprozess unter Namensnennung und anschließender Archivierung eines solchen Artikels im Internet durch den Rundfunksender Stellung genommen. Inwieweit diese Grundsätze auch auf den Betreiber einer Datenbank übertragen werden können, musste hier nicht entschieden werden, weil es vorliegend nur um die Frage der Fahrlässigkeit geht - insoweit weicht die Entscheidung insbesondere nicht von anerkannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern beachtet die Vorgaben der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2004, 3105).






LG München I:
Urteil v. 23.02.2010
Az: 13 S 15605/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3445ad85579c/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_23-Februar-2010_Az_13-S-15605-09




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