Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 19. Dezember 2005
Aktenzeichen: L 6 B 31/03 AL

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 19.12.2005, Az.: L 6 B 31/03 AL)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin streitig, in dem sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 wandte, der die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit (vom 18. Februar 1995 bis zum 12. Mai 1995) anlässlich ihrer Weigerung, an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilzunehmen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz € AFG €), betraf.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 zeigte der Antragsteller unter Vorlage einer Prozessvollmacht dem SG an, dass er die Vertretung der Klägerin, die zuvor selbst den Rechtsstreit geführt hatte, übernommen habe und begründete kurz die Klage. Des Weiteren stellte er namens der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung. Diesem Antrag entsprach das SG durch Beschluss vom 19. Februar 1999 rückwirkend zum 16. Januar 1997. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte auf Anforderung des Gerichts die Verwaltungsakten sowie eine Kopie des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens von Dr. W vom 09. Februar 1995/10. Mai 1995 übersandt. Die Klägerin hatte am 25. April 1997 im Rahmen eines weiteren von ihr zum Aktenzeichen S 58 AR 3037/96 beim SG Berlin geführten Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, in dem sie u. a. die Rücknahme ihrer Klage im hiesigen Verfahren erklärte.

Mit Schreiben vom 25. April 2001 beantragte der Antragsteller die Festsetzung der ihm im Wege der PKH zu zahlenden Vergütung unter Zugrundelegung der Mittelgebühr von 700,00 DM auf 858,40 DM. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2001 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die zu erstattenden Kosten auf 575,00 DM fest, wobei eine Gebühr von 460,00 DM in Ansatz gebracht wurde. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, mit der der Antragsteller geltend machte, für ein Sperrzeitverfahren sei die Mittelgebühr durchaus üblich und es habe hier zusätzlich eine medizinische Fragestellung behandelt werden müssen, hat das SG durch Beschluss vom 04. April 2003, dem Antragsteller zugestellt am 11. April 2003, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die rechtliche Überprüfung einer Sperrzeitentscheidung auf dem Gebiet der Arbeitsförderung weise in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf, so dass bei einem üblichen Verfahrensablauf, d. h. bei wiederholter schriftsätzlicher Stellungnahme und/oder dem Abschluss auf Grund mündlicher Verhandlung, und ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich von einem durchschnittlichen Verfahren und damit von der Billigkeit der Festsetzung einer Mittelgebühr auszugehen sei. Vorliegend sei auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht zu erkennen, dass ein ungewöhnlicher Sperrzeitsachverhalt oder besondere rechtliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Es sei auch nur eine einmalige schriftsätzliche Begründung erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit den gerichtlich eingeleiteten Ermittlungen sei im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich gewesen, da bereits zuvor die Klagerücknahme erfolgt sei. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Zudem sei der Sachverhalt vergleichbar zu dem Parallelverfahren gewesen. Von daher sei von einem merklich unterdurchschnittlichen Fall auszugehen, so dass die Festsetzung einer Mittelgebühr unbillig, eine Gebühr von 460,00 DM dagegen angemessen und gerechtfertigt sei. Gegen diesen Beschluss sei die Beschwerde zulässig, da der Beschwerdewert (144,90 EUR = 283,40 DM) den Betrag von 50,00 EUR (§ 128 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung € BRAGO €) übersteige.

Mit der am 09. Mai 2003 erhobenen Beschwerde hält der Antragsteller an seiner Auffassung fest, dass zumindest die Mittelgebühr von 700,00 DM angemessen sei, schließlich seien die ohnehin niedrigen Gebühren seit mehr als acht Jahren nicht mehr angepasst worden. Dieser Umstand sei bei der €Billigkeitskontrolle" zu berücksichtigen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsgegner vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 € L 5 B 14/02 RJ € die Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, da sie vom Gesetzgeber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen sei.

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

Gründe

Auf den vorliegenden Sachverhalt finden die Vorschriften der BRAGO gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) weiterhin Anwendung. Danach ist die form- und fristgerecht gegen den Beschluss des SG Berlin vom 04. April 2003 erhobene Beschwerde des Antragstellers gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthaft.

Wenn € wie hier - das Gericht des Rechtszuges, bei dem die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes festzusetzen ist, nach § 128 Abs. 3 BRAGO über die Erinnerung des Rechtsanwaltes oder der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat, ist gegen diesen Beschluss nach § 128 Abs. 4 BRAGO die Beschwerde zulässig, wenn € wie hier € der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist weder durch § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), noch durch § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen (so auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73 a Rdziff. 13 f; Zeihe, Kommentar zum SGG, 36. Lieferung Januar 2003, § 197 Rdziff. 1b und 15 d; Straßfeld in Jansen, SGG, § 197 Rdziff. 3; LSG Berlin, Beschluss vom 14. April 2005 € L 3 B 61/04 U € mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2004 € L 16 B 3/04 KR €; Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2004 € L 12 B 90/02 RJ €; andere Auffassung: LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 € L 5 B 14/02 RJ € und vom 28. Februar 2005 € L 9 B 166/02 KR €). Beschlüsse über die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG, die gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar sind, betreffen nur die Festsetzung des Betrages der zu erstattenden Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (Knittel in Hennig, SGG, Stand April 2002, § 197 Rdziff. 1; Straßfeld in Jansen, SGG, § 197 Rdziff. 1; Groß in HK-SGG, § 197 Rdziff. 4). Die sich in ähnlicher Form auch in anderen Verfahrensgesetzen (z. B. in § 573 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO- oder § 151 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) findende Vorschrift des § 178 Satz 1 SGG, wonach u. a. gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten binnen eines Monats das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet, verdrängt nicht die im sozialgerichtlichen Verfahren für die PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG ausschließlich geltenden gesetzlichen Regelungen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Anwendung finden nicht nur die materiell- rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 114 € 127 a ZPO, sondern auch die Regelungen des 13. Abschnitts der BRAGO über die Vergütung bei PKH (so LSG Berlin, Beschluss vom 14. April 2005 € L 3 B 61/04 U € unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. August 1983 € L 7 S 13/82 € und Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04. August 1986 € L 12/B 28/86 €, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Vorschriften des 13. Abschnitts der BRAGO einschließlich § 128 Abs. 4 sind grundsätzlich in allen gerichtlichen Verfahren in den Fällen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH anwendbar, soweit auf die Vorschriften des Ersten Buches, Zweiter Abschnitt, 7. Titel der ZPO verwiesen worden ist (vgl. Schneider in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., vor § 121 Rdziff. 5; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 2002, vor § 121 Rdziff. 3, § 128 Rdziff. 1). Ebenso wenig wie § 151 VwGO die Anwendbarkeit des § 128 Abs. 4 BRAGO verdrängt (vgl. Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 166 Rdziff. 91), schließt § 178 Satz 1 SGG die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO aus. Die gemäß §§ 128 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 173 SGG geltende Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem SG in dem Beschluss vom 04. April 2003 bestätigte Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG vom 19.Oktober 2001 hält auch nach der Auffassung des Senats einer rechtlichen Überprüfung stand.

Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass nicht die von dem Antragsteller beanspruchte Gebühr von 700,00 DM, sondern lediglich eine Gebühr von 460,00 DM in Ansatz gebracht wurde. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO erhielt ein Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 bis 1.300,00 DM. Der Rechtsanwalt hatte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, auf die der Antragsteller seine Forderung nach dem Ansatz der Mittelgebühr in erster Linie stützt, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur Handlungen nach Wirksamwerden der Beiordnung den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründen können (vgl. von Eicken aaO, § 121 Rdziff. 16 ff unter Hinweis auf die dort zitierte Rechtsprechung). Abzustellen ist frühestens auf den Zeitpunkt der (vollständigen) PKH € Antragstellung, hier auf den Eingang des Schriftsatzes vom 16. Januar 1997, dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sowie die zu ihrer Belegung notwendigen Unterlagen beigefügt waren. Nach diesem Zeitpunkt war außer dem kurzen Hinweis auf die Erledigung des Rechtsstreits durch Rücknahme der Klage in dem Parallelverfahren S 58 AR 3037/96 kein Schriftsatz des Antragstellers beim SG mehr eingegangen. Auch wenn man die Aktivitäten des Antragstellers vor Stellung des PKH- Antrages - insbesondere den Schriftsatz vom 16. Januar 1997 - in die Bewertung einbeziehen würde und berücksichtigt, dass er sich in den Fall einarbeiten musste, läge zumindest das Ausmaß seiner anwaltlichen Tätigkeit immer noch unter dem Durchschnitt. Hinzu kommt, dass es hier nicht um die gänzliche Versagung eines Leistungsanspruches, sondern nur um den Eintritt einer zeitlich befristeten Sperrzeit ging. Im Übrigen folgt aus der Tatsache der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung, die Bedürftigkeit voraussetzt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeberin eher unterdurchschnittlich gewesen sein dürften.

Soweit der Antragsteller rügt, der Vergütungsrahmen nach § 116 BRAGO sei allgemein viel zu niedrig bemessen, handelt es sich nicht um einen bei der Festsetzung nach § 12 Abs. 1 BRAGO zu berücksichtigenden Individualumstand (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 116 Rdziff. 8); eine Anpassung der Vergütung € so wie im RVG erfolgt € muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

Die von dem Antragsteller in Ansatz gebrachte (Mittel-) Gebühr von 700,00 DM ist daher unbillig. Vielmehr erscheint die erheblich unter der Mittelgebühr liegende Gebühr, die hier mit 460,00 DM von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt wurde, als angemessen. Da die weitere € von dem Antragsteller nicht beanstandete € Berechnung der Vergütung im Beschluss des Urkundsbeamten vom 19. Oktober 2001 keine Fehler erkennen lässt, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO unanfechtbar.






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 19.12.2005
Az: L 6 B 31/03 AL


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