Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 382/03
(BPatG: Beschluss v. 22.06.2005, Az.: 28 W (pat) 382/03)
Tenor
Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke nach § 50 Abs 1 Nr.3 MarkenG gestellt. Dieser Antrag ist von der Markenabteilung als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Antragstellerin zunächst Beschwerde erhoben, im Laufe des Beschwerdeverfahrens dann aber den Löschungsantrag zurückgenommen. Die Markeninhaberin hat daraufhin "Kostenauferlegung angeregt", da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei. Diesem Ansinnen ist die Beschwerdeführerin entgegengetreten.
II.
Kosten sind nicht aufzuerlegen.
Nachdem die Beschwerde sich in der Hauptsache durch die Rücknahme des Löschungsantrags erledigt hat, war auf "Anregung" der Markeninhaberin nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Soweit der Antrag der Markeninhaberin auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens vor der Markenstelle umfassen soll, handelt es sich um eine unselbständige Anschlußbeschwerde, der es an der Zulässigkeit fehlt, nachdem die Widersprechende und Beschwerdeführerin den Löschungsantrag noch vor Erhebung der Anschlußbeschwerde zurückgenommen hatte.
Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, ist der Antrag zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch im Falle der Rücknahme des Löschungsantrags beruht die Kostenentscheidung auf den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen des § 71 MarkenG und nicht auf § 269 Abs. 3 S. 1 und 3 ZPO (Althammer/ Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 42, Rdnr 39).
Nach § 71 Abs. 1 MarkenG hat in einem zweiseitigen Verfahren jeder der Beteiligten regelmäßig seine Kosten vor dem Patentgericht selbst zu tragen, falls nicht ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit wegen des besonderen Verhaltens einer der Verfahrensbeteiligten von diesem Grundsatz abzuweichen ist.
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Rücknahme des Löschungsantrags oder der Beschwerde rechtfertigt für sich genommen keine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 4 S. 1 MarkenG). Hinzukommen müsste eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten seitens der Beschwerdeführerin, wofür es im vorliegenden Fall aber an Anhaltspunkten fehlt, zumal die Frage der Markenschutzfähigkeit des Wortes "LIFE" bereits Gegenstand divergierender Entscheidungen des Bundespatentgerichts wie des HABM war und die Antragstellerin daher ein durchaus schutzwürdiges Interesse hatte, den Beschluß der Markenabteilung mit der Beschwerde anzufechten, um die aufgeworfenen Rechtsfragen auch durch das Bundespatentgericht prüfen zu lassen.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 22.06.2005
Az: 28 W (pat) 382/03
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