Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Januar 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/02
(BGH: Beschluss v. 13.01.2003, Az.: AnwZ (B) 15/02)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2001 aufgehoben.
Die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 25.000 esetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine am 29. Dezember 1998 gegründete, am 15. März 1999 mit der Firma "D & P D. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft" in das Handelsregister eingetragene und am 5. Juli 2000 zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft.
Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 wurde der Antragstellerin aufgegeben:
" ... es zu unterlassen, im Firmennamen der Rechtsanwaltsgesellschaft die Buchstabenreihung 'D & PÔ zu führen" und "bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen, daß die Firmierung im vorbezeichneten Sinne geändert worden ist."
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer -vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen -sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde muß schon deshalb Erfolg haben, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH, Beschl. v.
25. November 2002 -AnwZ (B) 41/02, z.V.b.).
2.
Nicht zu entscheiden ist deshalb über die Auffassung der sofortigen Beschwerde, die Überwachung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Firmierung falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts. In den Materialien des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998, durch welches die Vorschriften über die Rechtsanwaltsgesellschaften in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden sind, ist davon die Rede, das Registergericht habe "im handelsregistergerichtlichen Eintragungsverfahren die gewählte Firma nicht nur hinsichtlich der allgemeinen firmenrechtlichen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 59k zu überprüfen" (BR-Drucks. 1002/97, S. 14 f.). Ob dadurch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer seiner Pflicht enthoben ist, die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben, ist offen.
3.
Die Verfügung der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs auch in der Sache nicht haltbar. Die Firmierung der Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 59k BRAO. Bei der Auslegung dieser Vorschrift darf nicht engherzig verfahren werden. Denn die Außendarstellung des Rechtsanwalts ist vom Grundrecht der Berufsfreiheit gedeckt (vgl. BverfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927; BGH, Beschl. v.
17. Dezember 2001 -AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609).
a) Nach § 59k Abs. 1 Satz 1 BRAO muß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten. Nach Satz 2 darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden, falls die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführt.
b) Im vorliegenden Fall führt die Antragsstellerin eine Sozietät fort, die zulässigerweise dieselbe Kurzbezeichnung benutzt hat, deren Verwendung als Firmenbestandteil nunmehr im Streit ist.
aa) Die frühere Sozietät verwendete auf ihren Briefbögen rechts unten die Kurzbezeichnung "D & P". Die Antragsgegnerin ist der Meinung, jene Kurzbezeichnung habe nicht der Kennzeichnung der Anwaltssozietät gedient, sondern lediglich auf die Zugehörigkeit der als solche im Briefkopf ausschließlich mit "D. & Partner GbR" firmierenden Anwaltssozietät zu einer übergeordneten Organisation, nämlich der "D & P Company", verwiesen, zu der neben der Rechtsanwaltsgesellschaft noch fünf weitere nichtanwaltliche Unternehmen gehörten. Dem folgt der Senat nicht. Die Kurzbezeichnung "D & P Company" stand, in senkrechter Anordnung, neben dem Hinweis auf "The D & P Company". Daß ausschließlich die Zugehörigkeit zu dieser Organisation habe herausgestellt werden sollen, ist nicht zwingend. Zum einen hätte es sich dann um einen doppelten Hinweis gehandelt; zum anderen hält es der Senat für naheliegend, daß sich ein jedes der in der Organisation zusammengeschlossenen Unternehmen, die sämtlich die Buchstabenkombination "D & P" als Firmenbestandteil führen, auch für sich selbst der Kurzbezeichnung bedient hat. Ob es sich bei der Kurzbezeichnung "D & P" -wie die Antragstellerin vorbringt -um "die eigentliche Kanzleibezeichnung" handelte oder ob die im Briefkopf geführte Bezeichnung "D. und Partner GbR" dafür gelten mußte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß eben auch die Kurzbezeichnung verwendet wurde.
Die Antragstellerin führt die frühere Sozietät fort. Eine solche Fortführung setzt nicht voraus, daß die Gesellschafter der früheren Sozietät und diejenigen der Rechtsanwaltsgesellschaft identisch sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin (vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1998, 1073) muß die nunmehrige Gesellschaft auch nicht von einer Mehrheit der in der früheren Sozietät verbundenen Gesellschafter "als Gesellschafter" fortgeführt werden. Die Antragstellerin hatte bis zum Jahre 2002 nur einen Gesellschafter, Rechtsanwalt D . Dieser war schon Gesellschafter der früheren Sozietät. Die übrigen früheren Sozien waren sämtlich zu Geschäftsführern der Rechtsanwaltsgesellschaft bestellt. Die Rechtsberatung fand somit durch die gleichen Rechtsanwälte statt wie früher. Aus wirtschaftlicher Sicht und insbesondere aus dem Blickwinkel des rechtsuchenden Publikums ist die Antragstellerin an die Stelle der früheren Sozietät getreten. Dies begründet das in § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO geschützte Interesse der Antragstellerin, sich den immateriellen Wert der Kurzbezeichnung weiter zunutze zu machen. Eine Irreführung des Publikums erscheint ausgeschlossen.
bb) Die Verwendung der Kurzbezeichnung "D & P" wäre allerdings unzulässig, wenn auch die -von der Antragstellerin nicht verwendete -Langbezeichnung "D. & Partner" nicht (mehr) statthaft wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz -PartGG) dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Juli 1995, vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl. I, S. 1744) in ihrem Namen führten, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, durften diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Danach war die Fortführung erlaubt, wenn sie in ihrem Namen dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Sozietät fügte der Bezeichnung "D. & Partner" den Zusatz "GbR" hinzu, und die an die Stelle der Sozietät getretene Antragstellerin bezeichnet sich in ihrer Firma ausdrücklich als "GmbH". Eine Irreführung ist somit auch in dieser Hinsicht ausgeschlossen.
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BGH:
Beschluss v. 13.01.2003
Az: AnwZ (B) 15/02
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