Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 27. April 2016
Aktenzeichen: 13 W 27/16
(OLG Celle: Beschluss v. 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist ein Verlagsunternehmen und betreibt unter der Webseite ... die Onlinezeitschrift T., in der in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 14 vom Antragsteller verfasste Artikel zum Teil mit begleitenden Fotografien veröffentlicht wurden. Für seine Beiträge erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin jeweils eine pauschale Vergütung von 40 bis 100 €. Die Lichtbilder des Antragstellers vergütete die Antragsgegnerin nicht.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch zu nehmen und beruft sich insoweit auf die €Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge€ des DJV - Deutscher Journalisten-Verband aus dem Jahr 2013.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 114 Satz 1 ZPO für eine Klage vor dem Landgericht besteht nicht.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der angekündigten Stufenklage bestehen nicht.
Der Urheber kann bei Fälligkeit des Vergütungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung des angemessenen Entgelts klagen, so dass Zahlungsklage und Klage auf Einwilligung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG miteinander verbunden werden können (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 18). Vertragsanpassungs- und Zahlungsanspruch können auch im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden (vgl. Soppe in BeckOK Urheberrecht, 11. Edition, § 32 Rn. 101).
2. Der Anspruch des Antragstellers auf Einwilligung in die Änderung der zwischen den Parteien bestehenden Vergütungsabrede gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist dahingehend begründet, dass nunmehr eine angemessene Vergütung als vereinbart gilt. Der dem Antragsteller damit als direkt auf Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten unangemessenen und der angemessenen Vergütung zustehende Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 - GVR Tageszeitungen I, juris Rn. 34) übersteigt aber einen Betrag von 5.000,00 € nicht.
a) Der Kläger kann Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von der Antragsgegnerin verlangen. Die von der Antragsgegnerin gezahlte Pauschalvergütung von 40 bis 100 € für die vom Antragsteller verfassten Onlineartikel ist unangemessen.
b) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015, a. a. O., juris Rn. 10).
Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 32 UrhG Rn. 24). Vorrangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus einem Tarifvertrag ergeben (§§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingreift. Ist eine solche gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen oder zeitlichen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht. Die angemessene Vergütung ist dann nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015, a. a. O., juris Rn. 13).
Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015, a. a. O., juris Rn. 16; Urteil vom 7. Okt. 2009 - I ZR 38/07 - Talking to Addison, juris Rn. 32).
Neben den €Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge€ des DJV - Deutscher Journalisten-Verband (Anlage K13, Bl. 40 ff. d. A.), auf die sich der Antragsteller beruft, kommt in Betracht, auf die €Gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen€ (im Folgenden GVR Tageszeitungen) zurückzugreifen.
Im Einzelnen:
aa) GVR Tageszeitungen
Bei den GVR Tageszeitungen handelt es sich um Vergütungsregeln im Sinne des § 36 UrhG (OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2015 - 4 U 128/14, juris Rn. 97; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 36 UrhG Rn. 34; Soppe in BeckOK Urheberrecht, a. a. O., § 36 UrhG Rn. 100), deren Anwendungsvoraussetzungen aber nicht vollständig erfüllt sind.
Durch die Vorlage der Presseausweise für die Jahre 2011 bis 2015 (Bl. 58 d. A.) hat der Antragsteller seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist nachgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - GVR Tageszeitungen II, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2015, a. a. O., juris Rn. 101).
Die Anwendungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen betreffen aber ausschließlich den Tageszeitungsbereich und sind für Erstveröffentlichungen in Online-Magazinen nicht einschlägig. Die Heranziehung der GVR Tageszeitungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die in § 3 festgelegten Honorare für Textbeiträge bemessen sich zum einen nach der Anzahl der Druckzeilen und zum anderen nach der Auflage der Tageszeitung. Gemäß § 2 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen ist bei der Berechnung des Honorars die verkaufte Auflage der Ausgabe zugrunde zu legen, in der der Beitrag veröffentlicht worden ist. Damit besteht eine Abhängigkeit des Honorars von dem wirtschaftlichen Erfolg, den der Verlag mit der Ausgabe der Tageszeitung erzielt hat. Eine solche Verknüpfung ist bei einem Onlinemagazin, wie dem von der Antragsgegnerin herausgegebenen Magazin, in dem die Artikel des Antragstellers veröffentlicht worden sind, nicht gegeben, da T. seine Umsätze primär durch Banner-Werbung erzielt (Bl. 73, 74 d. A.). Damit generiert die Antragsgegnerin in der Regel Umsatz dadurch, wie oft das Banner des werbenden Unternehmers bei Besuchern eingeblendet wurde bzw. wie oft Besucher auf das geschaltete Banner geklickt haben. Ein mit dem Verkauf der Tageszeitung vergleichbarer Umsatz ist mit der Banner-Werbung nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass sein Artikel €H.€ auf F. mehr als 2.000 Mal geteilt worden sei (Bl. 12 d. A.). Von einem erheblichen Umsatz durch Banner-Werbung für die einzelnen Artikel des Antragstellers kann hier daher nicht ausgegangen werden. Der von dem Antragsteller vorgetragene Gesamtumsatz der Verlagsgruppe der Antragsgegnerin (Bl. 123 d. A.) lässt insoweit keine Rückschlüsse zu.
Eine vergleichbare Interessenlage, die die Anwendung der GVR Tageszeitungen als Vergütungsregeln erlauben würde, ist nicht gegeben. Eine Bemessung der Vergütung anhand der Zugriffszahlen auf die Ausgabe des Onlinemagazins, in dem ein Artikel erschienen ist, ist sicherlich möglich, müsste aber anhand der durch Banner-Werbung zu erzielenden Einnahmen bestimmt werden. Dass nach dem Vorbringen des Antragstellers monatlich etwa 11 bis 13 Mio. Nutzer auf T. zugreifen (Bl. 123 d. A.), ermöglicht eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel nicht. Die nach Druckzeilen berechneten Honorare der GVR Tageszeitungen, beginnend mit 0,38 € sind daher auf den Bereich der freien, werbefinanzierten Onlinemedien nicht übertragbar.
bb) €Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge€ des DJV
Soweit sich der Antragsteller auf die Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV beruft, kommt eine indizielle Heranziehung der dort aufgeführten Vergütungsregeln in Betracht. Auch einem Tarifvertrag kann indizielle Wirkung zukommen, wenn derjenige, der sich auf den Tarifvertrag beruft, beweisen kann, dass die Vergütungsregel vergleichbar ist (Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 32 UrhG, Rn. 25). In der Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet 2013 sind verschiedene Honorarsysteme aufgeführt. In Betracht kommt mithin eine Berechnung nach Stunden- und Tagessätzen, nach Beitragspauschalen oder nach Zeichen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zwingend, dass eine Vergütung nach Zeichen erfolgt. Vielmehr kommt eine Vergütung nach Beitragspauschale in Betracht.
Pauschale Honorare werden als Vergütungsmodus von § 32 UrhG zwar nicht ausgeschlossen (BT-Drucksache 14 /8058, Seite 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015 - 6 U 115/13, juris Rn. 68). Die Pauschalvergütung muss aber der Redlichkeit entsprechen (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 32 UrhG Rn. 38). Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 24).
Eine Pauschalvergütung ist bei der Würdigung des Vorbringens beider Parteien hier nicht ausgeschlossen: Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist grundsätzlich unangemessen, wenn bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte dem Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 26; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O.). Der Antragsgegnerin ist kein ausschließliches Nutzungsrecht an den von dem Antragsteller verfassten Artikeln eingeräumt worden. Der Herausgeber einer Zeitung erwirkt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG im Zweifel ohnehin nur ein einfaches Nutzungsrecht. Dies erlaubt es dem Urheber, seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anzubieten, um die Chance zu erhalten, dass sein Beitrag überhaupt gedruckt wird, bevor er nicht mehr aktuell ist (OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2015, a. a. O., juris Rn. 111; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - GVR Tageszeitungen I, juris Rn. 53 ff.). Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass das Recht zur Veröffentlichung der Artikel in fremdsprachigen Angeboten, für weitere Produkte bei ihm verbleiben sollte.
Damit kommen nach der Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Jour-nalisten-Verbandes DJV Pauschalhonorare von 200 bis 700 € für die Artikel des Antragstellers in Betracht. Eine über 400 € hinausgehende Pauschalvergütung für die von dem Antragsteller verfassten Artikel sieht der Senat hier als angemessen an, um die Interessen der Parteien ausreichend zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich nicht auf den Zeitaufwand berufen, den er bei der Erstellung der Artikel hatte. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Vergütung des Werkunternehmers - nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Artikel kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 55; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 32 Rn. 29).
Auf der anderen Seite ist der Umfang der von dem Antragsteller verfassten Artikel zu berücksichtigen. Ein umfangreicher Artikel mit über 10.000 Zeichen ermöglicht der Antragsgegnerin eine entsprechende Anzahl von Werbe-Bannern zu schalten.
Damit würde die beabsichtigte Klage des Antragstellers wegen der Artikel in Höhe von 4.260,00 € (= 14 x 400,00 € abzüglich gezahlter 1.340,00 €) Aussicht auf Erfolg haben.
3. Für die beiden Lichtbilder, die mit den Artikeln mitveröffentlicht worden sind, sind nach den GVR Tageszeitungen bei dem Erstdruckrecht in einer Auflage bis 10.000 bis zu 27,50 € zu zahlen. Bei den Honoraren nach dem DJV sind für Onlinezeitungen und -zeitschriften bei nicht kostenpflichtigen Angeboten bis zu 60 € pro Bild zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat danach eine Vergütung für ein Lichtbild gesondert neben dem Artikel zu erfolgen. Insoweit erscheint dem Senat eine pauschale Vergütung von 50 € pro Bild angemessen, so dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers in Höhe von weiteren 100,00 € Aussicht auf Erfolg hat.
4. Die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage war allerdings deshalb insgesamt zu versagen, weil Erfolgsaussichten nur für einen Teil besteht, der unterhalb des Zuständigkeitsstreitwertes des Landgerichts von 5.000,00 € liegt, da das Landgericht dann gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständig ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2008 - 14 W 54/08, juris Rn. 15; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 114 Rn. 25; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 23).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu tragen, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs im Tenor bedarf (Fischer in Musielak/ Voit, a. a. O., § 127 Rn. 27).
OLG Celle:
Beschluss v. 27.04.2016
Az: 13 W 27/16
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