Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 4 U 77/02

(OLG Hamm: Urteil v. 29.10.2002, Az.: 4 U 77/02)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 2002 verkündete Urteil

der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,

ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

zu werben:

1. für das Mittel &.8222;X Kapseln&.8220;:

&.8222;Sie können sie nicht sehen, Sie können sie nicht riechen, Sie können sie

nicht spüren. Und doch sind sie da! Die Killerstoffe aus der Luft, denen die

Wissenschaftler den Namen &.8222;freie Radikalen&.8220; gaben. Jüngste wissen-

schaftliche Erkenntnisse zeigen eindeutig einen Zusammenhang zwischen

den freien Radikalen und über 50 schwerwiegenden Erkrankungen auf. Ihr

gesamter Körper steht unter fortwährendem Beschuß durch ganze Kohorten

dieser biologischen Abtrünnigen... X wird mit den molekularen

Übeltätern spielend leicht fertig. Als sogenanntes Antioxidans wirkt es ca.

20 mal stärker als Vitamin C und ca. 50 mal stärker als Vitamin E&.8220;,

2. für das Mittel &.8222;X2 (X3)&.8220; mit der Bezeichnung:

&.8222;X2&.8220;.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- EUR abzuwenden, wenn

nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete

selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge

anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte warb unter anderem am 24. Mai 2001 im Internet für die von ihr vertriebenen X Kapseln. Wörtlich heißt es dort:

"Sie können sie nicht sehen, Sie können sie nicht riechen, Sie können sie nicht spüren. Und doch sind sie da!

Die Killerstoffe aus der Luft, denen die Wissenschaftler den Namen "freie Radikalen" gaben. Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen eindeutig einen Zusammenhang zwischen den freien Radikalen und über 50 schwerwiegenden Erkrankungen auf. Ihr gesamter Körper steht unter fortwährendem Beschuß durch ganze Kohorten dieser biologischen Abtrünnigen... X wird mit den molekularen Übeltätern spielend leicht fertig. Als sogenanntes Antioxidans wirkt es ca. 20 mal stärker als Vitamin C und ca. 50 mal stärker als Vitamin E".

Ferner warb die Beklagte für ein Mittel, welches den Komplex der B-Vitamine enthält, unter der Bezeichnung "X2 (X3)".

Der Kläger hält die Werbung für die X Kapseln für unzulässig, da sie gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verstoße. Er wendet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung "X2" in der Werbung für das Vitaminpräparat. Diese Bezeichnung suggeriere zu Unrecht einen Schutz vor Stress und verstoße sowohl gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG als auch gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG in Verbindung mit § 3 UWG.

Der Kläger hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Klageantrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Wirkung des Traubenkernextraktes OPC, aus dem die X Kapseln bestehen, sei korrekt wiedergegeben worden. Dazu hat sie auf einen Ausschnitt aus "Gesund länger leben durch OPC" von Anne Simons und Alexander Rucker hingewiesen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die Bezeichnung "X2" sei nicht übertrieben, da die Inhaltsstoffe des Mittels körperliche Funktionen unterstützten und stärkten und so auch gegen Stress wirkten. X2 erwecke schon deshalb nicht den Eindruck eines Arzneimittels, weil situationsgebundener, vorübergehender Stress nicht mit dauerhaften Zuständen mit Krankheitscharakter gleichgesetzt werden könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Beklagte habe die Kapseln gerade nicht unmittelbar zur Bekämpfung von Krankheiten angeboten, sondern zur Minderung von freien Radikalen, die ihrerseits sekundär eventuell Krankheiten auslösen könnten. Auch die Werbung für X2 mache erkennbar, dass kein Mittel zur Bekämpfung der Auswirkungen von Stress angeboten werde. Es gehe vielmehr um Vorbeugung gegen eventuell bevorstehende stressauslösende Situationen. Insoweit sei eine Wirkung auch möglich. Keineswegs sei jeder durch ausgeglichene Ernährung vor derartigen Ausnahmesituationen geschützt.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er wirft dem Landgericht vor, den Inhalt der Werbung der Beklagten und die Reichweite der Werbeverbote verkannt und widersprüchlich argumentiert zu haben.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Verstoß der Werbung für die X Kapseln gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG unter dem Aspekt der Aussage zur krankheitsverhütenden Wirkung. Er meint nun erstmals, die Werbung für die Kapseln verstoße auch gegen § 17 Abs. 1 Ziff. 5 a LMBG, da hier Lebensmitteln eine antioxidative Wirkung beigelegt werde, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Dazu bezieht sich der Kläger auf das zur Akte gereichte Gutachten von Prof. C sowie das Urteil des LG Landshut vom 8. Mai 2002.

Auch hinsichtlich der Bezeichnung "X2" vertieft der Kläger seinen Vortrag. Er meint, die Beklagte nehme zu Unrecht für das Mittel in Anspruch, es biete einen wirksamen Schutz auch im Sinne der Vorbeugung gegen Stress und damit gegen eine krankhafte Störung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Abgesehen von der unzulässigen Werbung mit einer Aussage zur Verhütung von Krankheiten verstoße die Bezeichnung auch gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG, da -so die Behauptung des Klägers- durch die Einnahme des Mittels eine Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Stress nicht erreicht werden könne. Das könne nur anders sein, wenn ein Vitaminmangelzustand herrsche, der aber bei der deutschen Bevölkerung nicht gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Klageantrag zu entsprechen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, § 18 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative LMBG sei im Hinblick auf so bezeichnete "neue Lebensmittel" bedenklich und müsse restriktiv ausgelegt werden, da neue Lebensmittel interessierten Verbrauchern nur mit Hinweisen auf ihre Wirkungsweisen beschrieben werden könnten. Eine klare Grenzziehung zwischen der Verhütung von Krankheiten und der Gesunderhaltung gebe es nicht. Die Einnahme der von ihr beworbenen Kapseln fördere die Gesundheit und schütze zugleich vorbeugend vor Krankheiten. Das müsse sie zum Ausdruck bringen dürfen. Insofern müsse ein gewisser Gesundheitsbezug erlaubt sein.

Die Beklagte behauptet, die in der Werbung herausgestellte Wirkung von OPC sei wissenschaftlich erwiesen. Sie beruft sich zum Beweis erstmals in der Berufungsinstanz auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte wehrt sich gegen die Auffassung des Klägers, dass der Begriff Stress krankheitsbezogen sei. Sie hält den Begriff X2 für einen Anglizismus ohne die Strenge des entsprechenden deutschen Begriffs. Sie behauptet, das Mittel "X2" habe auf einen allgemeinen Zustand körperlicher Anspannung positive Auswirkungen, es enthalte den kompletten Vitamin-B-Komplex, rege den Kreislauf an und habe eine beruhigende Wirkung. Die Beklagte beruft sich zum Beweis auch insoweit erstmals in der Berufungsinstanz auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Gründe

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die beanstandete Werbung für die "X" Kapseln aus § 1 UWG in Verbindung mit § 18 Abs.1 Nr. 1 LMBG und im Hinblick auf das Mittel "X2" aus §§ 3 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG gegen die Beklagte zu.

1) Die Klageanträge sind bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem ersten Klageantrag hat der Kläger die gesamte Kurzbeschreibung des Mittels aus der Internetwerbung angegriffen. Damit hat er gerade nicht in unzulässiger Weise Passagen aus dem Zusammenhang herausgelöst. Beim zweiten Klageantrag geht es dem Kläger ersichtlich darum, dass schon die Bezeichnung "X2" irreführend und unzulässig ist. Der Wortlaut der Werbung für das Mittel muss deshalb in den Antrag nicht einbezogen werden.

2) Die mit dem ersten Klageantrag beanstandete Werbung stellt einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG dar, der auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist.

a) Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG liegt vor, wenn in der Werbung für ein Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen verwendet werden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auf die objektive Richtigkeit der Aussagen kommt es nicht an. Das Verbot gilt vielmehr unabhängig vom Irreführungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG. Dahinter steht der Gedanke, dass Lebensmittel der Ernährung und dem Genuss dienen, nicht aber der Vorbeugung, Linderung oder Heilung von Krankheiten. Das ist die Aufgabe von Arzneimitteln. Die rechtspolitischen Erwägungen der Beklagten geben dem Senat keine Veranlassung, von dem gesicherten Verständnis der Norm abzurücken und im Hinblick auf "neue" Lebensmittel eine restriktive Auslegung vorzunehmen, die die klare Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln aufgibt.

b) Unter dieser Prämisse sind die Voraussetzungen für einen solchen Verstoß im vorliegenden Fall gegeben.

aa) Bei dem von der Beklagten beworbenen Mittel "X" handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne des Gesetzes. Nach § 1 LMBG fallen unter Lebensmittel auch Nahrungsergänzungsmittel, die dazu bestimmt sind, zur Ergänzung der Ernährung vom Menschen verzehrt zu werden.

bb) In der Werbung für dieses Lebensmittel wird auch ein Bezug zu Krankheiten hergestellt.

Die Werbung spricht ausdrücklich "über 50 schwerwiegende Erkrankungen" an. Es ist nicht erforderlich, dass die Krankheiten individualisierbar beschrieben werden. § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG will nach seinem Sinn und Zweck der Gefahr vorbeugen, dass die in der Werbung angesprochenen, durch die in Bezug genommenen Krankheiten gefährdeten Verbraucher zu dem Lebensmittel greifen, weil sie es für ein ausreichendes und erfolgversprechendes Mittel zur Selbstbehandlung ansehen (BGH WRP 1998, 505, 506 -Gelenk-Nahrung). Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen das Verbot somit auch, wenn wie hier die Gefahr besteht, dass der Verbraucher im Wege der Selbstmedikation das Lebensmittel einsetzt, um sich vor über 50 schwerwiegenden Krankheiten ungenannter Art zu schützen.

cc) Die krankheitsbezogene Werbung enthält auch eine Aussage, die sich auf die Verhütung dieser Krankheiten bezieht. Das geschieht, indem zunächst die freien Radikalen als Killerstoffe und als Kohorte biologischer Abtrünniger dargestellt werden, die in Zusammenhang mit den über 50 schwerwiegenden Erkrankungen stehen, und indem dann erklärt wird, "X" werde mit den molekularen Übeltätern spielend leicht fertig.

Die fertig gemachten freien Radikalen können dann nicht mehr als Killerstoffe schwersten Erkrankungen Vorschub leisten. Damit können diese Krankheiten aus Sicht des Verbrauchers verhütet werden.

c) Der Verstoß gegen diese lebensmittelrechtliche Vorschrift stellt im Regelfall zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, weil es um den sensiblen Bereich der Gesundheitsvorsorge geht. Warum das hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.

3) Da die Werbeaussage den Bereich der Gesundheitswerbung betrifft, ist die Werbung auch nach § 13 Abs.2 Nr. 2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Nahrungsergänzungsmittel wesentlich zu beeinträchtigen.

4) Es kann dahin stehen, ob die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung zulässig und im Hinblick auf die beanstandete Werbeaussage auch ein Anspruch aus §§ 3 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG begründet ist.

5) Die mit dem zweiten Klageantrag beanstandete Bezeichnung "X2" verstößt gegen §§ 3 UWG, 17 Abs. 5 LMBG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung ist nach Ziffer a) der Vorschrift insbesondere dann gegeben, wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen. Alle genannten Voraussetzungen für ein Verbot liegen hier vor.

a) "X2 (X3)" ist als Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel.

b) Das Lebensmittel ist unter der Bezeichnung "X2" in den Verkehr gebracht worden. Mit dieser Bezeichnung werden die Verbraucher in die Irre geführt, weil sie die Wortkombination von Stress und X2 wie die Mitglieder des Senats, die zu ihnen gehören, als Schutz vor Stress verstehen. Sie kennen die Bedeutung des Begriffes "X2" oder ordnen diesen jedenfalls als bedeutsam für eine Wirkung gegen den Stress ein. Dem Mittel wird mit dem Schutz vor Stress auch eine Wirkung beigelegt, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommt. Es handelt sich um ein Vitaminpräparat, das nur positiv wirkt, wenn ein Vitaminmangel vorherrscht. Davon kann bei der Bevölkerung in Deutschland nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten behaupteten positiven Auswirkungen des Mittels auf einen allgemeinen Zustand körperlicher Anspannung durch seine anregenden und beruhigenden Eigenschaften reichen nicht aus, um von einem Schutz vor Stress auszugehen.

6) Auch die Verwendung der irreführenden Bezeichnung ist den obigen Ausführungen entsprechend geeignet, den Markt auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel wesentlich zu beeinträchtigen.

Die in § 543 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 29.10.2002
Az: 4 U 77/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/34911774a4d1/OLG-Hamm_Urteil_vom_29-Oktober-2002_Az_4-U-77-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share