Sozialgericht München:
Urteil vom 28. April 2011
Aktenzeichen: S 30 R 1451/10
(SG München: Urteil v. 28.04.2011, Az.: S 30 R 1451/10)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 03.02.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 zu der bescheidsmäßigen Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht § 6 I Nr. 1 SGB VI verurteilt.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen der Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht.
Die 1978 geborene Klägerin wurde bei der Beklagten für ihre Referendarzeit von 01.04.2005 bis 05.04.2007 nachversichert. Sie beantragte sodann am 01.09.2008 bei der Beklagten die Befreiung wegen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer M. und der von dort bestätigten Mitgliedschaft im entsprechenden Versorgungswerk ab 07.08.2008. Sie teilte im entsprechenden Formblatt eine Anstellung als Sachbearbeiterin bei der Firma €A. R. V. AG€ in M. mit. Diese Firma erläuterte mit beigefügtem Schreiben, die Klägerin werde als juristische Sachbearbeiterin im Schadensservice des Hauses rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig. Zu den ersten beiden Kriterien wurde dargestellt, die Klägerin sei mit einer Vielzahl von Rechtsgebieten befasst, wie sie dem Tätigkeitsfeld einer allgemeinen Rechtsanwaltskanzlei entspreche. Sie prüfe im Einzelfall den Versicherungsumfang und habe zu entscheiden, ob Erfolgsaussichten für das vom Anwalt vorgeschlagene Tätigwerden bestünden. Im ablehnenden Falle sei unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung eine umfassende Begründung zu fertigen. Diese Entscheidung könne bis zu der Möglichkeit eines Stichentscheides wiederum mit Überprüfung im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin vorangetrieben werden. Bei Konflikten über die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit müsse die Klägerin mit dem jeweiligen Anwalt eine Einigung herbeiführen und werde dabei rechtsgestaltend tätig. Sollte die Klägerin zu dem Ergebnis kommen, dass keine Eintrittsverpflichtung des Hauses gegeben sei, habe sie diese Entscheidung bekanntzugeben und zu erläutern. Sie werde hierbei rechtsvermittelnd tätig.
Im wunschgemäß vorgelegten Dienstvertrag vom 20.03.2008 für die Zeit von 01.04.2008 bis 31.03.2010 wurde die Klägerin als Schadenssachbearbeiterin bezeichnet. Die A. behielt sich vor, der Klägerin andere ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zu übertragen. Es gelte der Tarifvertrag für die private Versicherungswirtschaft.
Daraufhin erließ die Beklagte am 07.11.2008 einen Bescheid, mit dem die Klägerin für die Zeit vom 07.08.2008 bis 31.03.2010 als Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht befreit wurde. Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin diesen Bescheid zum Zweck einer €Berichtigung€ bezüglich des Anfangsdatums der Befreiung zurück.
Noch bevor eine €Berichtigung€ vorgenommen wurde, informierte die Klägerin die Beklagte über die mit Schreiben vom 05.10.2009 ausgesprochene unbefristete Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses bei A.
Daraufhin erließ die Beklagte am 08.01.2010 einen Bescheid, mit dem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) für die Zeit ab 05.10.2009 abgelehnt wurde. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 07.11.2008 für die zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit als Schadenssachbearbeiterin bei der A. von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Gemäß Dienstvertrag vom 05.10.2009 sei das befristete berufsfremde Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden.
Die Klägerin erhob hiergegen am 21.01.2010 Widerspruch. Sie berief sich auf ein Befreiungsrecht von Rechtsanwälten auch dann, wenn diese bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, wenn sie dort eine für einen Rechtsanwalt typische Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung seien bei ihr wie gefordert kumulativ erfüllt.
Ein €Ergänzungsbescheid€ vom 03.02.2010 trug als Begründung zum Bescheid vom 08.01.2010 nach: die Klägerin sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte aufgrund ihrer Zulassung als Rechtsanwältin. Sie sei jedoch bei A. nicht anwaltlich beschäftigt. Der Arbeitgeber habe zwar die vier Kriterien bestätigt, aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag sei jedoch ersichtlich, dass sich um eine sachbearbeitende Tätigkeit handele. Diese sei nicht wie eine anwaltliche Beschäftigung frei, sondern stets weisungsgebunden in einem begrenzten Bereich und entspreche nicht dem in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugrundegelegten Bild der freien Berufsausübung als Rechtsanwalt. Auch hiergegen ließ die Klägerin am 25.02.2010 Widerspruch erheben. Sie ließ vortragen, die Tätigkeit bei der Rechtsschutzversicherung sei eine dem Kammerberuf Rechtsanwalt entsprechende berufsspezifische Tätigkeit. Die Bezeichnung als €Sachbearbeiterin€ im Dienstvertrag sei unschädlich. Es komme nicht auf die bloße Bezeichnung oder tarifrechtliche Eingruppierung der Tätigkeit an, sondern vielmehr darauf, welche tatsächlichen Arbeitsfelder durch die Klägerin abgedeckt würden. Sonst wäre jeder angestellte sachbearbeitende Rechtsanwalt von der Befreiung von vornherein ausgeschlossen. Die Klägerin betreue in eigener Zuständigkeit selbstständig, unabhängig und eigenverantwortlich ein eigenes Referat. Ihre juristische Tätigkeit decke die gesamte Bandbreite rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Zivil -, Verwaltungs-, Sozial- und Strafrecht ab. Die Fallprüfung beziehe Fragen der Beweislast, der Beweismittel und der Dokumentation der Ansprüche ein. Die Klägerin sei inhaltlich in ihren Entscheidungen frei und lediglich an Gesetz und Recht gebunden. Beigefügt wurde eine neuerliche ausführliche Tätigkeitsbeschreibung von Arbeitgeberseite. Darin wurde u. a. hervorgehoben, dass zur Sachbearbeitung in der Abteilung ausschließlich Volljuristen mit Zulassung zur Anwaltschaft eingesetzt würden. Zum Tätigkeitsfeld gehöre rechtsberatend und rechtsentscheidend einerseits die schriftliche, fallabschließende, eigenständige und selbstständige Bearbeitung eines eigenen Referats von Schadensakten, andererseits die eigenständige Betreuung von Versicherungsnehmern, Rechtsanwälten, Bezirksdirektoren und Maklern. Daneben seien Sonderaufgaben zu erledigen wie zum Beispiel die Betreuung des Internetauftritts, die Prüfung standardisierter Schriftstücke und die Mitarbeit an Vorschlägen und Konzepten zu Verträgen und Versicherungsbedingungen. Anschließend wurde die Komplexität einzelner Fallgestaltungen zur Frage der Eintrittspflicht, des Risikoausschlusses, der Obliegenheiten der Versicherungsnehmer und der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung beispielhaft dargestellt. Im einzelnen übernommenen Fall sei eine Reihe von Prüfungsschritten eigenständig vorzunehmen. Rechtsgestaltend werde die Klägerin durch die eigenständige Führung von Vertrags- und Einigungsverhandlungen beispielsweise in Massenverfahren aus dem Bereich der Kapitalanlagen tätig. Schließlich werde die Klägerin in ebenfalls eigenständiger und selbstständiger Weise im didaktischen Sinne rechtsvermittelnd tätig, indem sie sowohl Einzelfälle erläutere als auch abstrakte Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis darstelle.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 zurück. Darin wurde in kurzen Worten dargestellt, dass die Funktionsbezeichnung Sachbearbeiterin im Arbeitsvertrag und die tarifliche Eingruppierung regelmäßig zur Annahme einer weisungsgebunden Beschäftigung führten, es sei denn, die fragliche Beschäftigung sei gleichwohl nach der Stellen- und Funktionsbeschreibung unter Berücksichtigung des Organigramms als eine anwaltliche Beschäftigung anzusehen. Auch die Einbeziehung in den Manteltarifvertrag für die private Versicherungswirtschaft und die Gehaltsgruppe V €Sachbearbeitung€ stelle ein Indiz für eine nichtanwaltliche Beschäftigung dar.
Die Klage trägt weiterhin vor, die Klägerin sei von der Versicherungspflicht zu befreien. Sie verwies auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen, insbesondere das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2009 mit dem Aktenzeichen L 8 KR 189/08. Dort war die Forderung nach einer berufstypischen Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestätigt worden , konkretisiert durch die vier Kriterien einer bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber auszuübenden rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit. Diese Merkmale würden wie schon im Verwaltungsverfahren ausführlich vorgetragen von der Klägerin erfüllt. Die Beklagte ziehe aus der tariflichen Eingruppierung der Klägerin zu weitreichende Schlüsse auf ihre Tätigkeit. Die Gruppensystematik der Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe sei in keiner Weise mit den Voraussetzungen für den strittigen Befreiungstatbestand synchronisiert. Auf tarifliche Merkmale der Führungsverantwortung könne es unter Befreiungsaspekten nicht ankommen.
Die Klägerin beantragt,
I. den Bescheid vom 08.01.2010 bzw. 03.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 aufzuheben und Befreiung von der Versicherungspflicht zu gewähren.
II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.
Sie ist auch begründet. § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV gebietet auf Antrag die Befreiung derjenigen Beschäftigten und selbstständig Tätigen von der Versicherungspflicht, die wegen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kraft Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Mit weiteren vorliegend unstrittigen Anforderungen hat der Gesetzgeber eine in den neunziger Jahren beobachtete Tendenz beschränkt, immer weiteren Berufsgruppen durch Schaffung oder Ausweitung von Versorgungswerken außerhalb der Rentenversicherung die Befreiung hiervon zu ermöglichen.
Die Beklagte hat die Streitsache verfahrensrechtlich fehlerhaft behandelt. Wenn sie das Anfangsdatum der mit Bescheid vom 07.11.2008 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht ändern wollte, so hatte sie nicht den Weg der €Berichtigung€ (gemeint war wohl die Berichtigung einer €offenbaren Unrichtigkeit€ nach § 38 Sozialgesetzbuch X/ SGB X) zu beschreiten, sondern hätte zur Verlängerung des Zeitraums der beantragten Befreiung die Rücknahme des insoweit als rechtswidrig belastend erkannten Bescheides vom 07.11.2008 nach § 44 Abs. 1 SGB X aussprechen und ihn insoweit durch einen anderslautenden Bescheid ersetzen müssen. Die Daten eines Zeitraums der Befreiung von der Versicherungspflicht gehören elementar zum Tenor eines Verwaltungsaktes und werden in Abhängigkeit von den wichtigsten Tatbestandsmerkmalen gesetzt. Wenn sich wie vorliegend nachträglich andere Erkenntnisse zum Entgelt der Klägerin ergeben als sie bei der ursprünglichen Bescheiderteilung vorausgesetzt wurden, so erweist sich der Ursprungsbescheid wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts als rechtswidrig im Sinne der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 SGB X. Zur Anwendbarkeit des § 38 SGB X würde man hingegen nur gelangen, wenn sich auch ohne Rückgriff auf die Akten die Unrichtigkeit des zu berichtigenden Verwaltungsaktes jedem verständigen Leser wegen einer mangelhaften Binnenlogik aufdrängen müsste.
Zweifelhaft bleibt auch die hergebrachte Praxis, als unrichtig erkannte Bescheide im Original zurückzufordern. Jeder Partner eines Schriftverkehrs mit einer Behörde hat das Recht, auch etwa als fehlerhaft oder überholt erkannte Dokumente zusammen mit späteren Belegen einer Änderung oder Korrektur zu archivieren. Eine Pflicht zur Rückgabe an die Behörde kann nur für Schriftstücke anerkannt werden, die insbesondere wegen ihres Ausweischarakters missbraucht werden könnten.
Fehlerhaft war es auch, die behördliche Äußerung vom 03.02.2010 als €Ergänzungsbescheid€ zu charakterisieren. Mangels neuen Regelungsgehalts im Vergleich zum Bescheid vom 08.01.2010 handelte es sich in Wirklichkeit lediglich um eine Erweiterung von dessen tatsächlich sehr spärlicher Begründung. Die Aufhebung auch des Ergänzungsbescheides im gegenwärtigen Urteil hat demgemäß nur klarstellenden Charakter.
In materieller Hinsicht hat sich ein Rentenversicherungsträger bei der Prüfung einer kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI und einer auf Antrag einzuräumenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI zunächst bei mehreren Varianten in hohem Maße an den Entscheidungen eines jeweils anderen Rechtsträgers zu orientieren. So hat der Rentenversicherung keine Prüfungskompetenz über das für § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 maßgebliche Beamtenverhältnis oder über die Rechtmäßigkeit der Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Auch die Aufnahme einer Volljuristin in die Rechtsanwaltskammer und das ihr zugeordnete Versorgungswerk hat eine erhebliche Tatbestandswirkung. Der Rentenversicherungsträger darf und muss angesichts solcher Aufnahmeentscheidungen zunächst durchaus annehmen, dass es sich bei der entsprechenden Person um eine Rechtsanwältin handelt. Gleichwohl ist vom Gesetz gedeckt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden muss, ob die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beruht, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt wird. Eine solche Prüfung könnte im Einzelfall zu dem abweichenden Ergebnis führen, dass beispielsweise eine subalterne Mitarbeit in der Personalabteilung oder der Buchhaltung eines Unternehmens unter lediglich beiläufiger Nutzung von Rechtskenntnissen ohne berufsspezifischen Zusammenhang mit der zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führenden und nur nachrangig ausgeübten Anwaltstätigkeit bleibt.
24Für den dem Rentenversicherungsträger erlaubten Beweis einer nichtanwaltlichen Tätigkeit hat die Beklagte selbst die von der Rechtsprechung bestätigten Merkmale erarbeitet, die für eine anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber die Merkmale rechtsberatender, rechtsentscheidender, rechtsgestaltender und rechtsvermittelnder Funktionen verlangen. Die vom Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.11.2010, Az. S. 52 R 230/09), Anwalt/Anwältin im Sozialrecht 2011, S. 67 ff.) formulierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Typisierung teilt das erkennende Gericht nicht. Die Anwendung des Sozialgesetzbuchs durch Verwaltung und Gerichte geschieht in vieler Hinsicht anhand von verselbstständigten Regelungswerken, die nur noch sehr schwer vom Gesetzeswortlaut herleitbar sind, diesem jedoch auch nicht widersprechen und von daher bei einheitlicher Anwendung unbedenklich sind. Das beste Beispiel ist das System zur Prüfung einer Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI. Das hierzu verwendete €Vierstufenschema€ wird mit einer Selbstverständlichkeit angewendet, die eigentlich nur der geschriebene Gesetzestext für sich in Anspruch nehmen könnte.
Bei der Prüfung der vier Merkmale zur anwaltlichen Qualität juristischer Arbeit hat die Beklagte jedoch das unbestrittene Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt. Es muss sich nach diesen Merkmalen um eine Arbeit handeln, die insbesondere auf konkrete Rechtsfälle bezogen ist, den beratenden und streitigen Dialog in schriftlicher und mündlicher Form umfasst, mit Entscheidungskompetenzen versehen ist, sich auf die Formulierung von Regelwerken wie Verträgen oder Satzungen erstreckt und ein ansatzweise didaktisches Element enthält. Im Sinne einer Negativabgrenzung vom klassischen Anwaltsberuf darf also lediglich der forensische Auftritt mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung von Gerichten fehlen. Eine solche Breite der juristischen Arbeit wurde für die Klägerin mehr als ausreichend dargelegt. Die Beklagte gelangte zu einer Fehleinschätzung vor allem deshalb, weil sie den traditionellen €Syndikus-Anwalt€ ausschließlich als rechtlichen Berater und Vertreter eines nicht im Kernbereich im Umfeld der Rechtspflege arbeitenden Unternehmens anerkennt, das aber im Konfliktfall juristische Kompetenz beispielsweise in den Feldern von Arbeitsrecht, Gewährleistung, Wettbewerb, Steuerpflicht oder Außenwirtschaftsrecht benötigt. Sie übersieht dabei völlig, dass insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, Selbsthilfegruppen von Patienten und Behinderten und wie vorliegend Rechtsschutzversicherungen nicht nur wie sonstige Produzenten oder Dienstleister in ihrem Geschäftsgebaren den einen oder anderen rechtlichen Konflikt riskieren, sondern Beratung und Betreuung in rechtlichen Angelegenheiten als Kernbereich ihrer Tätigkeit betreiben. Wenn die Beklagte die zitierten €vier Merkmale€ für all solche Bereiche moderner Rechtsdienstleistung nicht anerkennen will, sondern anwaltliche Tätigkeit ohne forensischen Auftritt überhaupt nicht mehr gelten lassen will, übersieht sie, dass das für den Anwaltsberuf so typische Streitgespräch vor Gericht mit der Krönung durch die €Stellung der Anträge€ nicht nur Rechtsanwälten vorbehalten ist, sondern beispielsweise in der Sozialgerichtsbarkeit auch den juristischen und nichtjuristischen Beamten auf der Beklagtenseite und Verbandsvertretern auf der Klägerseite gestattet ist (§ 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz/ SGG).
Zu großen Beweiswert misst die Beklagte der tariflichen Eingruppierung der Klägerin zu und unterliegt hierbei auch einem sprachlichen Missverständnis. Der etwa in Haftpflichtversicherung tätige €Schadenssachbearbeiter€ bearbeitet selbstverständlich typischerweise heute den €Schaden€ am Fenster in der Nachbarschaft der Fußball spielenden Jugend und morgen den €Schaden€ an der vom noch jüngeren Mitbürger in den Gartenteich versenkten Kamera. Bei einer Rechtsschutzversicherung ist €Schaden€ nicht das Ergebnis fahrlässigen Alltagshandelns, sondern im Sinne einer von der Versicherung auszugleichenden finanziellen Belastung heute der Aufwand für ein Steuerstrafverfahren und morgen der Aufwand für ein sozialgerichtliches Verfahren um Versicherungsfreiheit. Die Schadensbearbeitung findet hier also anders als bei der schieren Überprüfung von Reparaturrechnungen in Fällen von Glasbruch oder Kamerataufe stets im unmittelbar juristischen Bereich statt. Wiederum übersieht die Beklagte insoweit die Eigenart der Arbeit in einer Rechtsschutzversicherung. Auch mit ihrer Frage nach einem Organigramm ließ sie erkennen, dass sie am Bild des Syndikus-Anwalts festhält, der € auf die Binnenstruktur einer Versicherung bezogen € beispielsweise deren arbeitsrechtliche Konflikte löst oder sie wegen Baumängeln ihres neuen Gebäudes vertritt.
Die Beklagte wird zur Vermeidung einer Vielzahl gerichtlicher Niederlagen akzeptieren müssen, dass die von ihr selbst angewendeten €vier Merkmale€ für mehr Bereiche der Rechtsdienstleistung zutreffen als von ihr bislang wahrgenommen wurden. Dass die Abgrenzung zwischen typischer hergebrachter Advokatur und modernen Formen einer außerhalb von Gerichtsgebäuden angesiedelten Anwaltstätigkeit stets aufs Neue aktualisiert werden muss, liegt auf der Hand. Unverzichtbar wird bleiben eine Gesamtwürdigung ohne thematische Überbewertung irgendeines Ausschlusskriteriums.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
SG München:
Urteil v. 28.04.2011
Az: S 30 R 1451/10
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