Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 12. September 2013
Aktenzeichen: 6 W 60/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 12.09.2013, Az.: 6 W 60/13)

Beauftragt in Patentsachen eine Partei an Stelle eines Patentanwalts einen gemäß §§ 155, 156 PatAnwO vertretungsbefugten Patentassessor, sind - jedenfalls gemäß § 91 I ZPO - dessen Kosten in Höhe der Gebühren nach § 13 RVG erstattungsfähig, soweit die Partei glaubhaft macht, dass der Patentassessor für sie im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tätig war und die Partei hierfür mit Kosten in der entsprechenden Höhe belastet worden ist.

Tenor

Der Beschluss wird € nach teilweiser Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages im Beschwerdeverfahren € dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin lediglich 35.496,72€ nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Beschwerdewert: 10.127,42 €

Gründe

Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die zulässige Beschwerde hat € nach teilweiser Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages in der Beschwerdeinstanz - in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die geltend gemachten Kosten für die Einschaltung des bei der € mit der Klägerin konzernmäßig verbundenen - X AG beschäftigten Patentassessors A als erstattungsfähig angesehen.

Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 143 III PatG auch auf die Mitwirkung von Patentassessoren im Sinne von §§ 155, 156PatAnwO anwendbar ist; jedenfalls sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten gemäß § 91 I ZPO erfüllt (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10.Aufl., Rdz. 22 zu § 143).

In Patentstreitsachen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mitwirkung von technisch geschulten Beratern als notwendig im Sinne von § 91 I ZPO angesehen werden (vgl. Benkard a.a.O.; Mes,Patentgesetz, 3. Aufl., Rdz. 48 zu § 143). Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Zuziehung eines solchen Beraters an Stelle eines Patentanwalts € dessen Mitwirkung das Gesetz (§ 143 III PatG) stets als notwendig ansieht - erfolgt und der Berater über die zur erforderlichen patentrechtlichen Mitwirkung erforderliche Qualifikation besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; insbesondere handelt es sich bei Herrn A um einen Patentassessor, der gemäß § 155, 156 PatAnwO befugt war, die Klägerin wie ein Patentanwalt zu beraten und zu vertreten.

Die Klägerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn A vom 7.8.2013 und des bei der X AGbeschäftigten Herrn B vom 7.8.2013 sowie die in Kopie vorgelegte Rechnung der X AG an die Klägerin vom 25.7.2013 glaubhaft gemacht,dass Herr A in dem von ihm dargestellten Umfang im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin tätig war und dass die Klägerin hierfür von der X AG mit Kosten in Höhe von 19.296,- €belastet worden ist. Den Umstand, dass diese Rechnung erst nachträglich erstellt worden ist, hat Herr B nachvollziehbar mit einem Versehen erklärt. Die entstandenen Kosten sind € wie die Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt (§ 143 III PatG) -in Höhe der Gebühren nach § 13 RVG erstattungsfähig. Der von der Klägerin geltend gemachte und von der Rechtspflegerin festgesetzte Betrag von 7.570,- € entspricht diesen Gebühren.

2.

Mit Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen gegen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.392,17 € für die Übersetzung der Widerspruchsbegründung aus dem Nichtigkeitsverfahren. Da die Widerspruchsbegründung bereits zum Zwecke der Führung des Nichtigkeitsverfahrens übersetzt werden musste, sind die hierfür angefallenen Kosten nicht durch den vorliegenden Rechtsstreit im kostenrechtlichen Sinn verursacht worden.

3.

Von dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag waren daher die Kosten für die Übersetzung der Widerspruchsbegründung (2.392,17 €) abzusetzen. Das gleiche gilt für den Betrag aus der Rechnung vom 13.10.2011 (165,25 €); insoweit hat die Klägerin den Kostenfestsetzungsantrag im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO; die Vorschrift des § 97 II ZPO kann nicht zu Lasten der Beklagten angewendet werden, da nicht sie, sondern die Klägerin das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühr nach Ziff. 2121 VV-GKG sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§574 ZPO) sind nicht erfüllt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 12.09.2013
Az: 6 W 60/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/34d03f9f0f58/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_12-September-2013_Az_6-W-60-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share