Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Februar 2007
Aktenzeichen: 9 A 1686/06
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.02.2007, Az.: 9 A 1686/06)
Tenor
Soweit die Beklagte den Zulassungsantrag zurückgenommen hat, wird das Zulassungsverfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren bis zur teilweisen Antragsrücknahme auf 13,84 Euro und für die Zeit danach auf 8,11 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beklagte den Zulassungsantrag betreffend die Heranziehung der Klägerin zu einem Frequenznutzungsbeitrag für das Jahr 2000 zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat der Zulassungsantrag der Beklagten keinen Erfolg, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt.
1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Einwände der Beklagten gegen die entscheidungstragenden Annahmen im angefochtenen Urteil greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht ist von einer Rechtswidrigkeit der streitigen Beitragsfestsetzungen ausgegangen, weil die Jahresbeiträge nicht korrekt berechnet seien; die gemäß § 3 Abs. 3 FBeitrV für die Bemessung der Beiträge zu ermittelnden Aufwendungen seien nicht zutreffend erfasst worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die unter den Positionen "sonstige Kosten" bzw. "Gemeinkosten" oder "PauschUml" genannten Beträge vollständig aus beitragsfähigen Aufwendungen zusammensetzten. Mangels näherer Aufschlüsselung dieser Beträge könne der notwendige Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den beitragsfinanzierten Aufgaben der Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen nicht festgestellt werden.
Soweit die Beklagte dazu vorträgt, die unter den beanstandeten Positionen genannten Beträge entsprächen den anteilig umzulegenden Gemeinkosten, führt dies nicht weiter. Denn sie legt auch in der Zulassungsschrift nicht hinreichend dar, dass sämtliche dieser Aufwendungen umlagefähig sind und der beim Frequenznutzungsbeitrag angesetzte Anteil im notwendigen Zusammenhang mit der Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen steht. Eine solche Darlegung wäre indes mit Blick auf die Formulierung in § 48 Abs. 3 TKG wie die allgemein nach beitragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche kausale Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsfähigem Verwaltungshandeln erforderlich gewesen; dies gilt gerade auch - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - wegen der erheblichen Höhe der insoweit einbezogenen Aufwendungen. Zur Konkretisierung nennt die Beklagte allein beispielhaft und pauschal Kosten der Personalverwaltung, der Behördenleitung und der Gebäudeunterhaltung. Derartige Angaben und ihr schlichter Hinweis darauf, dass wegen der Begrenzung des Aufgabenbereiches eine besondere "Nähe" aller Teile der Behörde zu den einzelnen zu erfüllenden Aufgaben bestehe, genügen insoweit nicht dem Darlegungserfordernis im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten bzw. der hierfür angefallenen Aufwendungen kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten der Behörde ausschließlich beitrags- oder gebührenfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen sind und in diesen Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierenden Anteile enthalten sind. Außerdem kann ohne diese Kenntnis nicht ermittelt werden, ob die proportionale Verteilung auf die einzelnen Kostenträger im Verhältnis der auf sie entfallenden direkten Kosten zutrifft.
Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte wegen der fehlenden Konkretisierung in der Beitragskalkulation nicht ohne weiteres von einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ausgehen dürfen, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der vollständigen Beitragsfähigkeit der beanstandeten Aufwendungen.
2. Die Beklagte legt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dar. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, dass sich die aufgeworfenen Fragen,
ob eine Behörde, die in einem begrenzten Aufgabenbereich tätig ist, alle bei ihr entstehenden Kosten (Gemeinkosten) anteilig in Kalkulationen einstellen kann, aufgrund deren für die Erfüllung einzelner Aufgaben Abgaben (Gebühren oder Beiträge) erhoben werden,
und nach welchen Maßstäben in diesen Fällen die Gemeinkosten umzulegen sind, ob es insbesondere vertretbar ist, die Kosten nach dem Verhältnis der bei der Erbringung der abgabenpflichtigen Leistungen entstehenden "Einzelkosten" zu verteilen,
in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen werden. Wie bereits unter 1. dargestellt wären die Fragen allenfalls dann relevant, wenn sämtliche Gemeinkosten der Behörde ausschließlich beitrags- oder gebührenfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen und in diesen Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierenden Anteile enthalten wären. Derartiges hat die Beklagte schon nicht dargelegt.
3. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Die Überprüfung einer Beitragskalkulation bzw. die Verwerfung derselben wegen nicht ordnungsgemäßer Darstellung des zu Grunde gelegten beitragsfähigen Aufwandes geht nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abgabenrechtlicher Verfahren hinaus.
4. Die Darlegungen der Beklagten belegen schließlich auch keinen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Das Vorliegen des gerügten Aufklärungsmangels ist nicht erkennbar. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt u.a. dann vor, wenn eine Sachverhaltsermittlung unterbleibt, obwohl sie sich hätte aufdrängen müssen oder geboten gewesen wäre. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift zeigen die vorgenannten Voraussetzungen nicht auf. Sie setzen sich schon nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander, wonach vor dem Hintergrund der erfolgten Aufklärungsbemühungen (Zusatz zur Ladung zum Termin am 21. November 2005 und Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16. Dezember 2005) eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war. Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, dass bzw. in welchem Umfang sie die notwendigen Konkretisierungen der Beitragskalkulation hätte beibringen können und dass diese Aufklärung zur Klageabweisung geführt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.02.2007
Az: 9 A 1686/06
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