Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Mai 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 22/07

(BPatG: Beschluss v. 13.05.2009, Az.: 26 W (pat) 22/07)

Tenor

I. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. Februar 2007 wird aufgehoben.

II. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke 304 66 371.9 Lightsüß HT ist am 22. November 2004 für die Waren

"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

angemeldet und am 25. Mai 2005 in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden.

Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke, weil sie der Auffassung ist, dass die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gewesen sei.

Nach Auffassung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin durch die Eintragung der Marke "Lightsüß HT" eine von Herrn P..., dem Namensund Lizenzgeber der Antragstellerin, erfundene und geprägte Produktbezeichnung, die durch die bekannte WDR-Sendung "Hobbythek" kommuniziert worden sei, einseitig zu ihren Gunsten monopolisiert. Bei Anmeldung der Streitmarke sei sich die Antragsgegnerin bewusst gewesen, dass die Produktbezeichnung "Lightsüß HT" seit Jahren von einer Vielzahl von Unternehmen als Name für ein zuckerfreies Süßungsmittel aus der Kombination der Süßstoffe Acesulfam und Aspartam benutzt worden sei. Die Antragsgegnerin habe insofern bösgläubig gehandelt, als sie eine von ihr unstreitig nicht geschaffene, langjährig durch Dritte am Markt eingeführte Bezeichnung "Lightsüß HT" angemeldet habe, um andere von der Benutzung auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe hierdurch versucht, fremde Arbeitsund Leistungsergebnisse an sich zu reißen. Der frühere Rechtszustand sei dagegen so gewesen, dass es jedem Unternehmen, das sich verpflichtet hätte, ein Süßungsmittel gemäß dem Originalrezept und unter Einhaltung der Qualitätsstandards der "Hobbythek" herzustellen, erlaubt gewesen sei, die Bezeichnung "Lightsüß HT" zu verwenden. Das Verhalten der Antragsgegnerin lasse zudem nur den Schluss zu, dass sie die Marke "Lightsüß HT" in erster Linie mit der Absicht angemeldet habe, die Aktivitäten der Antragstellerin zu behindern. Während die Antragsgegnerin nämlich einerseits gegen die Antragstellerin, die ihrerseits ein zuckerfreies Süßungsmittel unter der Bezeichnung "Lightsüß HT" zum Kauf angeboten hat, vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 513/05) im August 2005 eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, mit der es der Antragstellerin untersagt worden sei, die Marke "Lightsüß HT" weiterhin zu benutzen, habe sie andererseits erklärt, dass sie gegen die bisherigen Produzenten des Süßungsmittels nicht vorgehen wolle.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz rechtzeitig widersprochen. Ihrer Ansicht nach ist der Löschungstatbestand der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht gegeben. Es treffe durchaus zu, dass das Süßungsmittel "Lightsüß HT" zu den von Herrn P... im Rahmen seiner Sendung "Hobbythek" propagierten Produkten gehört habe und dass diejenigen Unternehmen, die ihre Produkte nach den Vorschlägen des Herrn P... hergestellt hätten, nach seinem Willen berechtigt gewesen seien, die von ihm gewählte Bezeichnung "Lightsüß HT" zu benutzen. Zum Kreis von "Altanbietern", die von Herrn P... in der Sendung "Hobbythek" vorgestellte Produkte vertrieben hätten, habe bis Anfang 2002 auch die insolvent gewordene Firma "S... GmbH" gehört. Deren "S..."-Marken Nr. 1 110 401 und Nr. 1 127 472 habe sie, die Antragsgegnerin, vom Insolvenzverwalter erworben. Auf der Grundlage eines Beratervertrages sei der frühere Geschäftsführer der S... GmbH, Herr K..., von Mitte 2002 bis in die zweite Hälfte des Jahre 2004 für sie tätig gewesen. Ihr Ziel sei der Neuaufbau des Geschäfts der S... GmbH gewesen. Da man sich im Unfrieden von Herrn K... wieder getrennt habe, sei zu befürchten gewesen, dass dieser die Marke "Lightsüß HT" selbst beim DPMA anmelden würde und hierdurch die von ihr, der Antragsgegnerin, beim Wiederaufbau der S... GmbH getätigten Investitionen gefährdet würden. Es habe daher kaufmännischer Sorgfalt entsprochen, dass sie am 22. November 2004 die vorliegend streitgegenständliche Marke selbst zur Eintragung angemeldet habe. Von Beginn an habe allerdings die Absicht bestanden, den "Altanbietern" stillschweigend eine unentgeltliche Nutzungslizenz zu gewähren.

Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Februar 2007 die Löschung der angegriffenen Marke "Lightsüß HT" wegen Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin bei der Markenanmeldung im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angeordnet und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Löschungsantragsgebühr auferlegt. Nach den Feststellungen der Markenabteilung sei die Streitmarke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet worden, um deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Insbesondere wollte die Antragsgegnerin mit der Markenanmeldung auf unlautere Weise mit der bestehenden Praxis, wonach die Anbieter von "Hobbythek"-Produkten berechtigt waren, die bekannten Kennzeichnungen frei zu verwenden, brechen, um für sich eine günstigere Wettbewerbsposition zu schaffen. Die Anmeldung zahlreicher weiterer "Hobbythek"-Kennzeichen in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 belege zudem die Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin. Dem könne diese nicht mit Erfolg ihr Vorhaben, die Marke zur Kennzeichnung eigener Produkte zu verwenden, entgegenhalten. Vielmehr sei das Vertrauen der Mitbewerber auf einen auch in Zukunft freien Zeichengebrauch der "Hobbythek"-Produkte vorrangig schützenswert. Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht existiert habe, stehe im Streitfall einem Löschungsanspruch nicht entgegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Markenabteilung habe verkannt, dass es im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung eine freie Verwendbarkeit der "Hobbythek"-Kennzeichen nicht mehr gegeben habe, da die Sendung (mit Ausnahme von Wiederholungen) bereits letztmalig Ende 2003 ausgestrahlt worden und das Projekt "Hobbythek" beendet gewesen sei. Sie habe bei Markenanmeldung auch nicht in Behinderungsabsicht gehandelt. In Richtung auf die Antragstellerin scheide eine solche schon deshalb aus, da diese erst nach der Markenanmeldung gegründet worden sei. In Richtung auf die "Altanbieter" sei darauf zu verweisen, dass sie, die Antragsgegnerin, ein fortbestehendes stillschweigendes Nutzungsrecht stets akzeptiert habe. Die intensive Nutzung der Marke "Lightsüß HT" durch sie, die Antragsgegnerin, stehe zudem einem Löschungsanspruch entgegen. Die Markenabteilung habe demgegenüber einen neuen Bösgläubigkeitstatbestand der "Konzeption eines frei zugänglichen Zeichengebrauchs" geschaffen. Dieser sei mit der bisherigen Rechtsprechung und dem Grundsatz, dass dem Markenrecht ein Vorbenutzungsrecht fremd sei, nicht in Einklang zu bringen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus, die Antragsgegnerin räume selbst ein, die Anmeldung der Marke "Lightsüß HT" nur deshalb vorgenommen zu haben, um ihr die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit zu erschweren oder diese zu verhindern. Das unlautere Verhalten der Antragsgegnerin zeige sich auch darin, dass sie alsbald aus der Marke "Lightsüß HT" und aus einer zweiten Marke, nämlich der Marke "Oranex", bei der ein vergleichbarer Sachverhalt vorliege, gegen sie, die Antragstellerin, vorgegangen sei. Die Antragsgegnerin habe zudem zwischenzeitlich, wie im angegriffenen Abteilungsbeschluss zutreffend ausgeführt worden sei, weitere sechs "Hobbythek"-Kennzeichen als Marken angemeldet. Die Antragsgegnerin maße sich an, nunmehr anstelle von Herrn P... bestimmen zu wollen, wer die von ihm geschaffene Produktbezeichnung benutzen dürfe. Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, die Markenanmeldung sei von ihr nur deshalb vorgenommen worden, weil sie dachte, Herr K... werde ihr das wieder aufgebaute "S...-Geschäft" streitig machen. Eine Marke anzumelden, um einen potentiellen Mitbewerber vom Markt fernzuhalten und ihm sogar den Geschäftsstart zu erschweren, sei aber rechtlich als zweckfremder Einsatz einer Marke im Wettbewerbskampf gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu bewerten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den hierzu eingereichten Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat zu Unrecht die Löschung der angegriffenen Marke 304 66 371.9 "Lightsüß HT" angeordnet, da der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegt.

Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf des MarkenG steht mit diesem Nichtigkeitsgrund ein markenrechtlicher Anspruch zur Verfügung, um z. B. rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Markeneintragungen zur Löschung zu bringen (Bl.f.PMZ 1994, Sonderheft, S. 89). Da sowohl die Sperrwirkung wie auch der Wettbewerbskampf zum Begriff der Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehören, kann das für die Annahme einer Bösgläubigkeit maßgebliche Kriterium nur in dem zweckfremden Einsatz der Marke liegen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 440). Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung, dass mit dem Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG solche Fälle erfasst werden, in denen sich eine Markenanmeldung als Akt eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs darstellt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Markenanmeldung bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs des Anmelders oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Hieraus folgt einerseits, dass die Bejahung der Bösgläubigkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles bedarf und jedenfalls nicht bereits durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -"EQUI 2000"; GRUR 2008, 621, 624 -"AKADEMIKS"; GRUR 2008, 917, 918/919 -"EROS"); andererseits aber gilt, dass nach den genannten Grundsätzen der Anmelder einer Marke nicht schon deshalb unlauter und daher bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist, wenn er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren bereits benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben; ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd (BGH a. a. O. -"EQUI 2000", S. 1034; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 435 -m. w. N.).

Nach der einschlägigen Rechtsprechung lassen sich im Wesentlichen zwei Fallgruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden. Die erste Fallgruppe berücksichtigt bösgläubige Markenanmeldungen, die mit dem Ziel eingereicht worden sind, einen anerkannt schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers zu stören (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 436 ff. -m. w. N.). Hiernach wird dann von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2004, 510, 511 -"S100"; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 436-439). Ein derartiger Fall ist vorliegend nicht erkennbar.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass sowohl ihr Namensund Lizenzgeber, Herr P..., als auch die Gesellschafter der später gegründeten Antragstellerin zum Zeitpunkt der Markenanmeldung durch die Antragsgegnerin ein Anwartschaftsrecht gehabt hätten, aufgrund dessen sie für die Zukunft zur ungehinderten Benutzung der Bezeichnung "Lightsüß HT", wie es den "Altanbietern" nunmehr von der Antragsgegnerin erlaubt werde, berechtigt seien. Problematisch ist hierbei bereits die Annahme, dass die Möglichkeit, ein Zeichen frei nutzen zu dürfen, einen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne der hier einschlägigen Regelungen darstellten könnte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin in den Genuss eines freien Mitbenutzungsrechts hätte kommen können. Die einzige bekannte, zwischen Herrn P... und der Antragstellerin getroffene Abrede stellt der Lizenzvertrag vom 14. Dezember 2004 (Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Januar 2007) dar. Dieser regelt jedoch nur die markenmäßige Verwendung des Namens "P..." sowie für Herrn P... -registrierte -Marken und Geschmacksmuster; Gegenstand der Regelungen ist dagegen nicht der Übergang etwaiger Nutzungsrechte an weiteren -nicht registrierten -Marken. Zudem ist auch nicht behauptet worden, dass ein Nutzungsrecht oder Besitzstand, die der insolvent gewordenen Firma "S... GmbH" oder ihrem früheren Geschäftsführer, Herrn K..., zugestanden hätten, zur Antragstellerin gelangt wären.

Voraussetzung für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstandes ist im Übrigen regelmäßig, dass jene Person, die sich auf einen solchen Besitzstand beruft, die in Rede stehende Marke hinsichtlich Dauer und Umfang bereits in einem für ihre konkrete geschäftliche Betätigung nennenswerten Umfang benutzt hat (vgl. BGH a. a. O. -"S100", S. 511; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 437). Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, da die Antragstellerin - worauf die Markenabteilung zu Recht in ihrem Beschluss hingewiesen hat - erst im Dezember 2004 gegründet wurde. Die Vorbereitung einer Markennutzung und die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen stellen ebenfalls noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dar (vgl. BPatG GRUR 2006, 1032, 1033 "E 2").

Nicht überzeugen kann ferner das von der Markenabteilung gefundene Ergebnis, dem vorliegenden Sachverhalt liege eine bösgläubige Markenanmeldung zugrunde, die im Sinne der zweiten von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe mit dem Ziel eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf getätigt worden sei. Ein solcher Tatbestand ist nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Anmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 440 f.), was eine -wie bereits vorstehend erwähnt -Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich macht (BGH a. a. O. -"AKADEMIKS", S. 624; BGH a. a. O. -"EROS", S. 919).

Ausgangspunkt für die insoweit anzustellende Gesamtabwägung ist hierbei, dass das unstreitige Motiv der Antragsgegnerin, nämlich mit der Marke "Lightsüß HT" die Antragstellerin und andere künftig neu hinzukommende Anbieter von "Hobbythek"-Produkten daran zu hindern, solche Produkte ebenfalls unter der Bezeichnung "Lightsüß HT" zu vertreiben, als solches nicht auf eine wettbewerbswidrige Handlung gerichtet ist. Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung gehört zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf herangezogen werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 440). Deshalb kann man auch in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im August 2005 im Zusammenhang mit der Streitmarke "Lightsüß HT" gegen die Antragstellerin vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, der sich die Antragstellerin schließlich auch unterworfen hat, nicht ohne weiteres eine wettbewerbswidrige Handlung sehen.

Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, ein wettbewerbswidriger Umstand sei jedenfalls darin zu sehen, dass es der Antragsgegnerin bei Anmeldung der Marke "Lightsüß HT" darum gegangen sei, mit der Praxis der freien Verwendbarkeit der Hobbythek-Kennzeichnungen zu brechen und auf diese Weise fremde Arbeitsund Leistungsergebnisse an sich zu reißen. Hiergegen spricht -wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt -, dass der WDR zum Zeitpunkt der Markenanmeldung "Lightsüß HT" seine Hobbythek-Sendereihe bereits eingestellt hatte und damit auch das von Herrn P... propagierte "Hobbythek-Prinzip" der freien Zeichenverwendung ein sowohl tatsächliches als auch rechtliches Ende gefunden hatte. Entscheidend ist hierbei außerdem, dass die Nutznießer dieses Prinzips einen offenen Kreis bildeten und objektiv nicht zu erwarten war, dass das von Herrn P... und dem WDR praktizierte Modell, das nach dem Vortrag der Antragstellerin auf vertraglich gewährten, zeitlich begrenzten Freilizenzen basierte, ewig Bestand haben würde. Unter diesen Umständen lässt sich aber nicht schlüssig begründen, weshalb im vorliegenden Fall das Vertrauen der Mitbewerber in den weiterhin frei zugänglichen Gebrauch von "Hobbythek"-Kennzeichen vor dem Interesse der Antragsgegnerin, ihre zwischenzeitlich seit Anfang 2002 vorgenommene eigene Benutzung der Marke "Lightsüß HT" nebst entsprechend getätigter Investitionen absichern zu können, vorrangig schützenswert sein sollte. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es unter den gegebenen Umständen vielmehr dem Gebot kaufmännischer Sorgfalt entsprach, die vorliegend streitgegenständliche Marke selbst zur Eintragung anzumelden.

Somit liegt der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung kein bösgläubiges Handeln der Antragsgegnerin zugrunde. Nachdem aus den im Übrigen zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung der Markenabteilung, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Eintragung auch keines der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse entgegensteht, war auf Beschwerde der Antragsgegnerin der angegriffene Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sachund Rechtslage bestand keine Veranlassung, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Der Senat sah ferner keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung beruht auf den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Schutzhindernis einer bösgläubigen Markenanmeldung unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles.

Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker hat Urlaub Lehnerund kann daher nichtunterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann Fa






BPatG:
Beschluss v. 13.05.2009
Az: 26 W (pat) 22/07


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