Kammergericht:
Beschluss vom 8. Mai 2003
Aktenzeichen: 1 W 22/03
(KG: Beschluss v. 08.05.2003, Az.: 1 W 22/03)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
2. In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird die von den Antragsgegnern an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 932,19 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 mit der Maßgabe festgesetzt, dass jeder Antragsgegner als Gesamtschuldner für den vollen Betrag haftet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner, die Gerichtskosten nach einem Wert von 141,84 Euro und die außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 932,19 Euro.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 19 Abs.2 S.3 BRAGO i.V.m. § 11 Abs.1 RPflG, § 104 Abs.3 S. 1 ZPO zulässig.
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet. Den Antragstellern steht der Erhöhungsbetrag von 3/10 für die Prozessgebühr gemäß § 6 Abs.1 S.2 BRAGO gebührenrechtlich zu. Bei den als Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verklagten Antragsgegnern handelt es sich aus den in dem gerichtlichen Schreiben vom 29. Januar 2003 mitgeteilten Gründen um mehrere Auftraggeber i.S.v. § 6 Abs.1 S.1 BRAGO.
2.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. In dem angefochtenen Beschluss wird die Haftung der Antragsgegner für die im Übrigen zutreffend festgesetzte Vergütung zu Unrecht beschränkt, denn insoweit haftet jeder der Antragsgegner gebührenrechtlich als Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs.2 S.1 BRAGO für den vollen noch geltend gemachten Restbetrag.
Den Antragstellern sind für die gemeinsame Vertretung beider Antragsgegner in dem vor dem Landgericht Berlin geführten Ausgangsverfahren Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 7.485,13 Euro (= 6.452,70 Euro + 16% Mwst.) entstanden. Davon schuldet jeder der Antragsgegner gemäß § 6 Abs.2 S.1 BRAGO einen Betrag von 6.568,32 Euro (= 7.485,13 Euro - 916,81 Euro), weil nur die 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1 S.2 BRAGO i.H.v. 916,81 Euro (= 790,35 Euro + 16% Mwst.) nicht entstanden wäre, wenn die Antragsteller nur im Auftrag eines der Antragsgegner tätig geworden wären. Da die Antragsteller mit ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag nach Abzug eines Betrages von 6.552,94 Euro insgesamt gegen beide Auftraggeber nur 932,19 Euro geltend machen, also einen geringeren als den ihnen gegen jeden Antragsgegner zustehenden Betrag, ist ihr Antrag gegenüber jedem der Antragsgegner in voller Höhe begründet. Nach dem Inhalt des Antrags vom 3. Juni 2002 haben die Antragsteller die geleisteten Zahlungen nämlich so verrechnet, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Antragsgegner für den Restbetrag verbleibt; die abweichenden Angaben in der Erinnerungsbegründung vom 25. September 2002 stellen lediglich ein € offensichtlich fehlerhaftes € Berechnungsbeispiel dar. Ob die maßgebende Verrechnung in dem Antrag vom 3. Juni 2002 zutreffend ist, ist gebührenrechtlich nicht zu prüfen (vgl. Senat, Rpfleger 1978, 33). Gemäß § 19 Abs.5 S.1 BRAGO beachtliche Einwendungen haben die Antragsgegner nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 91 Abs.1 ZPO.
KG:
Beschluss v. 08.05.2003
Az: 1 W 22/03
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