Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. März 2011
Aktenzeichen: 34 O 208/10
(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.03.2011, Az.: 34 O 208/10)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 15.11.2010 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt von mmm aus ein deutschlandweit tätiges zahntechnisches Labor. Die Antragsgegnerin ist eine Dentalhandelsgesellschaft, die auch über ihre Domain www.ddd.de Zahnersatz an Endverbraucher vertreibt.
Wegen der von der Antragsgegnerin am 26.10.2010 über ihre Domain vertriebenen Produkte beantragte die Antragstellerin nach Abmahnung vom 02.11.2010 eine Unterlassungsverfügung.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die in der - nachfolgend in der Unterlassungsverfügung wiedergegebene - Werbung der Antragsgegnerin irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, weil entgegen der Schlagworte "Zahnersatz zum Nulltarif" und "Zahnersatz ohne Zuzahlung" nur die gesetzliche Regelversorgung unter der Bedingung der Bonusvoraussetzungen zuzahlungsfrei sei. Da nur 20 % alle Patienten die Bonusvoraussetzungen erfüllten, und gleich- und andersartige Versorgungen 50 % des Marktes ausmachten und immer zuzahlungspflichtig seien, sei die Chance des Verbrauchers, einen Zahnersatz ohne Zuzahlung zu erlangen, verschwindend gering.
Durch Beschluss vom 15.11.2010 hat die Kammer im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, bei geschäftlichen Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss vom 15.11.2010 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.11.2010 den Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2010 zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der interessierte Patient durch Anklicken des Menüpunktes "Zahnersatz zum Nulltarif" auf eine Seite weitergeleitet werde, auf der die Voraussetzungen des kostenlosen Zahnersatzes ausführlich erläutert werden. Er werde darauf hingewiesen, dass ein lückenlos geführtes Bonusheft erforderlich sei. Den Versicherten seien die Unterschiede der Regelversorgung, einer gleichartigen und andersartigen Versorgung bekannt. Da der Zahnersatz über den behandelnden Zahnarzt beantragt werden müsse, wisse der Patient aus dem Heil- und Kostenplan, welche Zusatzkosten auf ihn zukämen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung wird aufrechterhalten, weil sie zu Recht ergangen ist.
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung unter den Schlagworten "Zahnersatz zum Nulltarif" und "Zahnersatz ohne Zuzahlung" verlangen.
Diese Werbeaussagen sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, auch wenn der angesprochene Verbraucher im Fließtext auf die Voraussetzung eines lückenlos geführten Bonusheftes hingewiesen wird durch Formulierungen wie:
- "Durch ein regelmäßig geführtes Bonusheft über zehn Jahre erhalten Sie einen Bonus von 30 % mit dem im Falle der Regelversorgung Zahnersatz zum Nulltarif möglich ist"
- "Haben Sie als Patient ein lückenlos geführtes Bonusheft, das heißt regelmäßige jährliche Vorsorgeuntersuchungen über zehn Jahre, so erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen Bonus von 30 Prozent."
Denn es kann, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.09.2010 (I-20 U 52/10, zitiert nach juris Rdn. 19) ausgeführt hat, von dem umworbenen Patienten beim Zahnersatz nicht erwartet werden, dass er eine konkrete Vorstellung davon hat, was eine Regelversorgung ist. Zwar mögen die Krankenkassen und die Presse die Verbraucher im Rahmen der Gesundheitsreform auf die Unterschiede der Regelversorgung, einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung hingewiesen haben. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird jedoch nicht wissen, welche Produkte diesen Kategorien im Bereich des Zahnersatzes entsprechen. Vielmehr wird er die Formulierung "im Falle der Regelversorgung", die nicht durch weitere Angaben zu konkreten Produkten erläutert wird und sich im Fließtext befindet, überlesen. Damit wird der Verbraucher darüber getäuscht, dass nur die wenigsten Leistungen als Regelleistungen für ihn kostenlos sein werden.
Auch die weitere Formulierung "Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse einen Bonus von 30 %" ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher, nämlich die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, über die Zuzahlungsfreiheit zu täuschen. Zwar weist die streitgegenständliche Werbung ausdrücklich auf "ein lückenlos geführtes Bonusheft, das heißt jährliche Vorsorgeuntersuchungen über zehn Jahre" hin und erläutert damit die Voraussetzungen der Zuzahlungsfreiheit. Dadurch, dass aber nur etwa 20 % aller Patienten einen 30 %igen Bonus beanspruchen können, wie die Antragstellerin unbestritten behauptet, täuscht die schlagwortartig herausgestellte Werbung "Zahnersatz zum Nulltarif" und "Zahnersatz ohne Zuzahlung" darüber, dass nur ausnahmsweise für die wenigsten Verbraucher ein kostenloser Zahnersatz, und dann auch nur ein solcher, der der Regelleistung entspricht, ohne Zuzahlung geleistet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 50.000,-- €
Dr. Stöve
LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.03.2011
Az: 34 O 208/10
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3510d1387857/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_11-Maerz-2011_Az_34-O-208-10