Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 325/03
(BPatG: Beschluss v. 21.02.2006, Az.: 21 W (pat) 325/03)
Tenor
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 5. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Entfernungsmessung" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 3. April 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag das Patent in der erteilten Fassung, nach Hilfsantrag 1 der Patentanspruch 1 gemäß Telefax vom 16. Februar 2006 und nach Hilfsantrag 2 der Patentanspruch 1 vorgelegt in der mündlichen Verhandlung zugrunde.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung (10) zur Entfernungsmessung, mit einem Gehäuse (24) und einer in dem Gehäuse (24) untergebrachten Sendeeinheit (32) für ein Messsignal (34, 36) sowie einer Empfangseinheit (38) für das von einem Zielobjekt (16, 18) rücklaufende Messsignal, mit einer Auswerteeinheit (46) zur Bestimmung einer Entfernung (d) mindestens eines Referenzpunktes (14) des Gehäuses (24) zum Zielobjekt (16, 18) und einer, diese Entfernung (d) wiedergebenden Anzeigevorrichtung (50) sowie mit mindestens einer mit dem Gehäuse (24) verbundenen Aufnahme (28) für eine Halterung (12, 13) der Vorrichtung (10), dadurch gekennzeichnet, dass im oder am Gehäuse (24) der Vorrichtung (10) Mittel (66, 84, 86) vorgesehen sind, die eine eingesetzte Halterung (12, 13) detektieren und den bei einer Messung unter Zuhilfenahme der Halterung (12, 13) zur Anwendung kommenden Referenzpunkt (14) der Entfernungsmessung automatisch der Auswerteeinheit (46) übermitteln."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
"Vorrichtung (10) zur Entfernungsmessung, mit einem Gehäuse (24) und einer in dem Gehäuse (24) untergebrachten Sendeeinheit (32) für ein Messsignal (34, 36) sowie einer Empfangseinheit (38) für das von einem Zielobjekt (16, 18) rücklaufende Messsignal, mit einer Auswerteeinheit (46) zur Bestimmung einer Entfernung (d) mindestens eines Referenzpunktes (14) des Gehäuses (24) zum Zielobjekt (16, 18) und einer, diese Entfernung (d) wiedergebenden Anzeigevorrichtung (50) sowie mit mindestens einer mit dem Gehäuse (24) verbundenen Aufnahme (28) für eine Halterung (12, 13) der Vorrichtung (10), dadurch gekennzeichnet, dass im oder am Gehäuse (24) der Vorrichtung (10) Mittel (66, 84, 86) vorgesehen sind, die eine in die Aufnahme eingesetzte Halterung (12, 13) detektieren und den bei einer Messung unter Zuhilfenahme der Halterung (12, 13) zur Anwendung kommenden Referenzpunkt (14) der Entfernungsmessung automatisch der Auswerteeinheit (46) übermitteln."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
"Vorrichtung (10) zur Entfernungsmessung, mit einem Gehäuse (24) und einer in dem Gehäuse (24) untergebrachten Sendeeinheit (32) für ein Messsignal (34, 36) sowie einer Empfangseinheit (38) für das von einem Zielobjekt (16, 18) rücklaufende Messsignal, mit einer Auswerteeinheit (46) zur Bestimmung einer Entfernung (d) mindestens eines Referenzpunktes (14) des Gehäuses (24) zum Zielobjekt (16, 18) und einer, diese Entfernung (d) wiedergebenden Anzeigevorrichtung (50) sowie mit mindestens einer in dem Gehäuse (24) integrierten Aufnahme (28) für ein Stativ (12) der Vorrichtung (10), dadurch gekennzeichnet, dass im oder am Gehäuse (24) der Vorrichtung (10) Mittel (66, 84, 86) vorgesehen sind, die ein in die Aufnahme eingesetztes Stativ (12) detektieren und den bei einer Messung unter Zuhilfenahme des Stativs (12) zur Anwendung kommenden Referenzpunkt (14) der Entfernungsmessung automatisch der Auswerteeinheit (46) übermitteln."
Der Einspruch ist u. a. auf folgende Entgegenhaltung gestützt:
D4 WO 02/50564 A2, veröffentlicht am 27. Juni 2002, beanspruchte Priorität CH 2000 2493/00 vom 21. Dezember 2000 Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil gegenüber dem Stand der Technik sowohl die Neuheit als auch die erfinderische Tätigkeit fehle. Auch durch die Hilfsanträge erfolge keine weitere Präzisierung des Anspruchsgegenstandes. Insbesondere unterscheide sich das patentierte Gerät nicht von dem in der D4 beschriebenen Entfernungsmesser. Dort sei auch eine Halterung i. S. d. Patents vorhanden, nämlich das Stativ, an dem mittels Gewinde und Gewindebuchse ein Anschlagelement fest verbunden sei. Auch sei dort eine Aufnahme für die Halterung im Gehäuse notwendigerweise vorhanden, denn es werde eine mechanisch stabile Steckverbindung zwischen Gerät und Anschlagelement beschrieben.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Hauptantrag: Unterlagen gemäß Patentschrift Hilfsantrag 1: Patentanspruch 1 gemäß Telefax vom 16. Februar 2006, übrige Unterlagen gemäß Patentschrift Hilfsantrag 2: Patentanspruch 1 vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Patentschrift unter Streichung des Anspruchs 9.
Außerdem erklärt sie die Teilung des Patents.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei patentfähig und führt dazu aus, dass sich die patentierte Vorrichtung u. a. dadurch vom Stand der Technik unterscheide, dass eine Halterung in die mit dem Gehäuse verbundene Aufnahme eingesteckt werde, wohingegen bei den bekannten Entfernungsmessern keine spezielle Art der Verbindung beschrieben sei. Insbesondere diene die Steckverbindung in der D4 nicht zur Befestigung, sondern lediglich zur Informationsübertragung. Außerdem habe das Gerät in der D4 einen Adapter zum Ankoppeln an das davon getrennte Stativ und werde nicht direkt auf das Stativ aufgesetzt. Dagegen werde beim Patentgegenstand ein Teil des Stativs direkt in das Gerät eingesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren (§ 147 Abs. 3 PatG) auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG (vgl. BPatG Mitt 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).
2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist zumindest die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass der Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
3. Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, weil er gegenüber dem in der - nachveröffentlichten Entgegenhaltung älteren Zeitranges - D4 beschriebenen Stand der Technik nicht neu ist. Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG).
a. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautetnach Hauptantrag:
M1a Vorrichtung zur Entfernungsmessung, M1b mit einem Gehäuse und M1c einer in dem Gehäuse untergebrachten Sendeeinheit für ein Messsignal sowie M1d einer Empfangseinheit für das von einem Zielobjekt rücklaufende Messsignal, M1e mit einer Auswerteeinheit zur Bestimmung einer Entfernung mindestens eines Referenzpunktes des Gehäuses zum Zielobjekt und einer M1f diese Entfernung wiedergebenden Anzeigevorrichtung sowie M1g mit mindestens einer mit dem Gehäuse verbundenen Aufnahme für eine Halterung der Vorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass M1h1 im oder am Gehäuse der Vorrichtung Mittel vorgesehen sind, die eine eingesetzte Halterung detektieren und M1h2 den bei einer Messung unter Zuhilfenahme der Halterung zur Anwendung kommenden Referenzpunkt der Entfernungsmessung automatisch der Auswerteeinheit übermitteln.
b. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die zusätzliche Angabe im Merkmal M1h1, wonach im oder am Gehäuse der Vorrichtung Mittel vorgesehen sind, die eine in die Aufnahme eingesetzte Halterung detektieren. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass gegenüber dem Hilfsantrag 1 weiterhin angegeben ist, dass die Aufnahme (28) in dem Gehäuse (24) integriert ist (M1g), und dass die Halterung ein Stativ (12) ist (M1g, M1h1, M1h2).
c. Der Patentanspruch 1 ist sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 formal zulässig, denn er findet jeweils seine Stütze sowohl in der Patentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So ist der erteilte Anspruch 1 identisch mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Die weiteren Merkmale gemäß den Hilfsanträgen sind in der Figur 5 i. V. m. der jeweiligen Beschreibung (Patentschrift Sp. 6 und Sp. 7 Zn. 43 bis 56 bzw. ursprüngliche S. 12 Abs. 2 bis S. 13 Abs. 2 und S. 15 Abs. 2) und im erteilten und ursprünglichen Anspruch 9 offenbart.
d. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Entfernungsmessgeräten tätiger Diplom-Physiker anzusehen.
e. Dem Streitpatent liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Entfernungsmessung anzugeben, bei der sicher gestellt ist, dass die geräteinterne Bezugsebene mit dem Nullpunkt der zu messenden Strecke übereinstimmt (Streitpatent, Sp. 1 Z. 9 bis Sp. 2 Z. 48).
f. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der D4 nicht neu.
Hauptantrag:
Die D4 betrifft wie das Streitpatent gemäß M1a eine Vorrichtung zur Entfernungsmessung (Titel).
Dass Vorrichtungen zur Entfernungsmessungen aufgrund ihrer üblichen Anwendungsziele, etwa im Baubereich (D4 S. 2, Abs. 2), zum Schutz ihrer zum Teil empfindlichen gegenständlichen Komponenten wie etwa dem Laserentfernungsmesser und zur korrekten Positionierung des Gerätes etwa an einer Gebäudemauer (D4, S. 1 Zn. 21 bis 30 und S. 2 Abs. 2) ein Gehäuse aufweisen, ist eine Selbstverständlichkeit, so dass M1b erfüllt ist.
Ebenso erschließt es sich dem Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens aus der Figur 5 i. V. m. Beschreibung S. 15 Abs. 3 (Achsen des Laserstrahls 2 und des Laser-Detektors 2') ohne Weiteres, dass Sende- und Empfangseinheit für den Messstrahl in ein und demselben Gehäuse untergebracht sind (M1c und M1d).
Dass eine Auswerteeinheit gemäß M1e vorhanden ist, ergibt sich aus S. 9 Zn. 18 bis 27, denn dort ist beschrieben, dass die zur Berechnung erforderliche elektronische Schaltung in die Vorrichtung implementiert werden kann und dass die Vorrichtung über die Mittel zur Berechnung der Korrektur verfügt (S. 10 Abs. 1), außerdem ist auf S. 5, Abs. 2 von einem integrierten Rechner die Rede. Dass dabei die Entfernung eines Referenzpunktes des Gehäuses zum Zielobjekt bestimmt wird, ergibt sich insbesondere aus S. 1 Zn. 21 bis 30. Die ermittelte Entfernung anzuzeigen, ist schließlich Sinn und Zweck eines solchen Entfernungsmessers, wonach eine Anzeigevorrichtung gemäß M1f selbstverständlich vorhanden ist.
Aus S. 8 Zn. 1 bis 9 und Figur 5 i. V. m. S. 15 Abs. 3 geht hervor, dass der Laser-Entfernungsmesser 1 an der auf seiner dem Laserstrahl 2 entgegengesetzten Seite an einem auswechselbaren Anschlagelement 3, über welches die Verbindung zwischen Laser-Entfernungsmesser 1 und Stativ-Halterung 13 erfolgt, mechanisch stabil befestigt ist. Das bedeutet nichts anderes, als dass funktionsnotwendig eine mit dem Gehäuse verbundene Aufnahme für die aus dem Anschlagelement 3 und dem Stativ 13 bestehende Halterung der Vorrichtung vorhanden sein muss, so dass auch M1g erfüllt ist.
Somit sind die im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale M1a bis M1g aus der D4 bekannt.
Außerdem ist auf S. 10 Zn. 4 bis 8 beschrieben, dass der Entfernungsmesser das jeweils angebrachte Anschlagelement erkennt und die Korrektur ohne zusätzliche Eingaben eigenständig berechnet, wenn dieses Anschlagelement eine automatisch detektierbare Kennung besitzt, wobei durch die Korrektur eine Berücksichtigung der durch das Anschlagelement bewirkten spezifischen Positionierung bezüglich des Referenzpunktes bei der Entfernungsmessung erfolgt (S. 1 Zn. 21 bis 30, S. 3 Zn. 25 bis 29, S. 5, Zn. 6 bis 12). Das bedeutet nichts anderes, als dass einerseits im oder am Gehäuse der Vorrichtung Mittel vorgesehen sein müssen, die eine angebrachte bzw. eingesetzte Halterung detektieren (M1h1), und dass andererseits der bei der Messung unter Zuhilfenahme der Halterung zur Anwendung kommende Referenzpunkt der Entfernungsmessung automatisch der Auswerteeinheit übermittelt wird, wie es im Merkmal M1h2 angegeben ist.
Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 aus der D4 bekannt.
An dieser Feststellung ändert auch der Einwand der Patentinhaberin nichts, wonach das Gerät in der D4 einen Adapter zum Ankoppeln an das davon getrennte Stativ habe und nicht wie beim Patent direkt auf das Stativ aufgesetzt werde. So ist zwar in der D4 auf S. 15, Zn. 19 bis 25 ausgeführt, dass das Anschlagelement 3 auswechselbar ist. Aus S. 8 Z. 28 bis S. 9 Z. 4 und den Figuren 5 bis 8 i. V. m. S. 15 Z. 19 bis S. 16 Z. 24 geht jedoch hervor, dass dieses Anschlagelement am Stativ mittels Gewinde und Gewindebuchse angebracht ist und im Punkt B drehbar bzw. schwenkbar gelagert. Infolgedessen ist das Anschlagelement mit dem Stativ mechanisch stabil verbunden. Insoweit stellt das Stativ 13 mit dem damit drehbar bzw. schwenkbar verbundenen Anschlagelement 3 nach Auffassung des Senats nichts anderes dar, als ein übliches, funktionsnotwendig mit einem Adapter ausgestattetes Stativ, wie es beispielsweise aus der geodätischen Vermessung bekannt ist (vgl. D4 S. 1 Z. 32 bis S. 2 Z. 5), das insgesamt als Halterung für das Entfernungsmessgerät 1 dient. Insofern wird - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - auch bei der D4 ein Teil des Stativs direkt in das Messgerät eingesteckt. Im Übrigen ist auch in der Patentschrift selbst, in Figur 2 i. V. m. Sp. 6, Zn. 1 bis 10, ein Stativ mit einem derartigen drehbaren Adapter - das ist dort der obere, die Bezugszeichen 56, 58 und 64 umfassende Teil - dargestellt.
Hilfsanträge 1 und 2:
Auch die zusätzlichen Merkmale, wonach die Halterung in die Aufnahme eingesetzt wird sowie die Aufnahme in dem Gehäuse integriert und die Halterung ein Stativ ist, können die Patentfähigkeit gegenüber der D4 nicht begründen. Denn es ist in der D4 auf S. 11, Zn. 16 bis 23 beschrieben, dass die Erkennung zwischen Anschlagelement und Entfernungsmesser beispielsweise in Form einer Steckverbindung rein mechanisch, über das Vorhandensein und die Position von Stiften, erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass i. S. d. Patents eine in eine Aufnahme eingesetzte Halterung detektiert wird. Da außerdem, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, die Verbindung zwischen dem - an einem Stativ befestigten - Anschlagelement und dem Entfernungsmesser mechanisch stabil ist, bedeutet dies i. V. m. mit den Gegebenheiten einer Steckverbindung nichts anderes, als dass die Aufnahme in dem Gehäuse integriert ist.
Der geltende Patentanspruch 1 hat deshalb wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 Bestand.
g. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die jeweils rückbezogenen Ansprüche das Schicksal des Patentanspruchs 1.
BPatG:
Beschluss v. 21.02.2006
Az: 21 W (pat) 325/03
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