Sozialgericht Aachen:
Urteil vom 13. Oktober 2006
Aktenzeichen: S 8 R 67/06

(SG Aachen: Urteil v. 13.10.2006, Az.: S 8 R 67/06)

Tenor

Der Bescheid vom 13.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 324,80 EUR zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren der Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger beantragte am 13.05.2005 Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch ihren ärztlichen Dienst lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.06.2005 ab. Im Widerspruchsverfahren war der Kläger anwaltlich vertreten. Die Bevollmächtigte des Klägers nahm Einsicht in das sozialmedizinische Gutachten. Sie trug vor, die psychischen Beschwerden des Klägers seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Bevollmächtigte wies darauf hin, dass der Kläger seit einiger Zeit in neurologischpsychiatrischer Behandlung war. Daraufhin holte die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie ein und veranlasste eine neurologischpsychiatrische Begutachtung. Mit Bescheid vom 09.01.2006 bewilligte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.06.2005. Die Beklagte verpflichtete sich, die Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu erstatten.

Der Kläger bezifferte die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit seiner Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wie folgt:

Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2500 VV/RVG 280,00 EUR Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 1005 VV/RVG 280,00 EUR Pauschale gemäß Ziffer 7002 VV/RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer gemäß Ziffer 7007 VV/RVG 92,80 EUR Gesamt: 672,80 EUR

Mit Bescheid vom 13.02.2006 erstattete die Beklagte insgesamt 301,60 EUR. Sie kürzte die Geschäftsgebühr auf 240,- EUR und erstattete die Erledigungsgebühr nicht.

Im Widerspruchsverfahren akzeptierte der Kläger die Kürzung der Geschäftsgebühr. Er wandte sich gegen die Nichterstattung der Erledigungsgebühr. Die anwaltliche Tätigkeit sei für die Erledigung des Verfahrens ursächlich gewesen.

Mit Bescheid vom 18.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Als anwaltliche Mitwirkungshandlung im Sinne der Ziffer 1002, 1005 VV/RVG reiche weder die Begründung des Widerspruchs noch die Vorlage von Beweismitteln noch die bloße Erledigungserklärung aus. Ein Bevollmächtigter sei gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Diese Tätigkeit werde durch die Geschäftsgebühr abgegolten. Es müsse ein zusätzliches, über die allgemeine Verfahrensführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes und für die Erledigung des Verfahrens kausales Engagement des Rechtsanwaltes vorliegen, um die Erledigungsgebühr zu beanspruchen.

Gegen diese - am 19.05.2006 abgesandte - Entscheidung richtet sich die am 22.06.2006 erhobene Klage. Der Kläger meint, die Bevollmächtigte habe durch substantiierte Begründung des Widerspruchs nach Auswertung des Gutachtens ursächlich am Verfahren mitgewirkt und habe die Erledigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr einschließlich Umsatzsteuer zu beanspruchen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 324,80 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an der Begründung aus dem Widerspruchsbescheid fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit die Erstattung einer Erledigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr gemäß Ziffer 1005, 1002 RVG zuzüglich der Umsatzsteuer abgelehnt wird. Auch diese Gebühr ist entstanden.

Die Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen - wie hier - im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebüren entstehen (§ 3 RVG), entsteht gem. Ziffer 1005/1002 VV/RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Ziffer 1005/1002 Satz 1 VV/RVG entspricht der früher geltenden Regelung der §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO. Gemäß § 116 Abs. 4 Satz 2 BRAGO erhöhte sich die erstattungsfähige Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigte. Bereits hierzu vertrat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und im Gegensatz zur Rechtsprechung des BSG die Auffassung, dass eine Gebührenerhöhung auch stattfindet, wenn der Bevollmächtigte in vollem Umfang erfolgreich war und ein besonderes Bemühen um eine unstreitige Erledigung nicht erkennbar war (Urteil der Kammer vom 12.03.2004 - S 8 AL 150/03 - in: www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Kammer ging davon aus, dass die gegenteilige Auffassung bereits mit dem Wortlaut von § 24 BRAGO nicht vereinbar war. Im Gegensatz zum Beschluss des BSG vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 (in diesem Sinne auch: BSG, Beschluss vom 22.02.1993 - 14B/4 REg 12/91) konnte die Kammer der Vorschrift nicht entnehmen, dass nur den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens in den Fällen Rechnung getragen werden soll, in denen eine Streitbeilegung nur der Form nach, nicht aber nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Vergleich erfolgt. Vielmehr fiel die Erledigungsgebühr auch dann an, wenn sich die Rechtssache ganz nach Zurücknahme des Verwaltungsaktes erledigte (in diesem Sinne auch: Mutschler, Kostenrecht im öffentlichrechtlichen Streitigkeiten, § 3 Rdnr. 284; so auch noch: Gerold/Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., 1981, Rdnr. 7 zu § 24 m. w. N.). Die Rechtsauffassung des BSG und die von der Rechtsprechung der Kammer abweichende herrschende Meinung führten dazu, dass im Falle der vollständigen Zurücknahme eines angefochtenen Verwaltungsaktes eine Gebührenerhöhung nach §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO praktisch nicht mehr anfiel. Ein Bevollmächtigter, dessen Mandant voll obsiegte, kann keine über die Begründung des Widerspruchs bzw. der Klage hinausgehende Tätigkeit mehr entfalten, die ein besonderes Bemühen im Hinblick auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits darstellt. Er braucht dem Mandanten nur mitzuteilen, dass er gewonnen hat und nicht mehr beschwert ist. Dies war nicht als besonderes Bemühen anerkannt. Darüber hinaus führte die Rechtsauffassung des BSG und der herrschenden Meinung - gerichtsbekannt - auch zu dem Ergebnis, dass Prozessbevollmächtigte, die bewusst einen überhöhten Klageantrag stellten, bevorzugt werden, weil diese sich bei einem Abweichen von dem künstlich erhöhten Klageantrag immer darauf berufen konnten, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und nicht lediglich ein angenommenes Anerkenntnis vorliege. Da nach dem Streitwert zu berechnende Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren der vorliegenden Art nicht anfallen, war ein derartiges Vorgehen risikolos und brachte im Ergebnis Prozessbevollmächtigte dazu, grundsätzlich aus gebührenrechtlichen Gründen überhöhte Klageanträge zu stellen. Der Bevollmächtigte, der sich bei der Antragstellung sorgfältig auf den Erfolg versprechenden anfechtbaren Teil des Verwaltungsaktes beschränkte, war bestraft, der Bevollmächtigte, der sorglos überhöhte Klageanträge stellte, konnte sich - wenn er beispielsweise nach einem gerichtlichen Hinweis ein Teilanerkenntnis an nahm oder einen Vergleich schloss - über die Gebührenerhöhung freuen. Dieser in der Praxis auftretenden unbilligen Konsequenz der Rechtsprechung des BSG konnte nur dadurch begegnet werden, dass die Gebührenerhöhung bereits dann bejaht wurde, wenn der Bevollmächtigte einen Verwaltungsakt erfolgreich angefochten hatte und sich eine gerichtliche Entscheidung (bzw. der Erlass eines Widerspruchsbescheides) erübrigte.

Diese Rechtsprechung der Kammer ist zweitinstanzlich nicht bestätigt worden (LSG NRW, Urteil vom 03.02.2005 - L 9 AL 85/04 -).

Unter Geltung des RVG stellt sich die strittige Frage erneut, da - wie dargelegt - die Formulierung von Ziffer 1002 in Satz 1 § 24 BRAGO entspricht. Die Kammer sieht ihre Rechtsauffassung durch Satz 2 der Anmerkung zu Ziffer 1002 VV/RVG bestätigt. Hier wird angeordnet, dass eine Erledigungsgebühr auch dann anfällt, wenn sich eine Rechtssache vollständig durch Erledigung eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt, auf tatsächliche Umstände und rechtliche Aspekte hinweist, die Behörde daraufhin - ggfs. nach erneuter Beweisaufnahme - ihren Standpunkt aufgibt und den begehrten Bewilligungsbescheid erlässt (ebenso SG Aachen, Urteil vom 19.04.2005 - S 13 KR 15/05 sowie SG Aachen, Urteil vom 12.07.2005 - S 4 (6) KR 28/05). Allerdings ist auch die Rechtsprechung der 4. und der 13. Kammer des SG Aachen zweitinstanzlich nicht bestätigt worden (LSG NRW, Urteil vom 29.09.2005 - L 2 KR 43/05 - sowie LSG NRW, Urteil vom 16.03.2006 - L 5 KR 79/05 -).

Da allerdings die gegen die Verweigerung der Erledigungsgebühr gemäß §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO von der Kammer vorgebrachten Einwendungen weiterhin gelten, hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung insoweit fest.

Hiergegen spricht auch nicht, dass gemäß Ziffer 3106 Nr. 3 VV/RVG im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Allerdings schließt diese Vorschrift es möglicherweise aus, im gerichtlichen Verfahren neben der Terminsgebühr noch die Erledigungsgebühr zuzusprechen (so: Beschluss der Kammer vom 20.09.2006 - S 8 R 89/05 -). Indes kann diese Frage für den vorliegenden Fall offenbleiben. Da eine Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV/RVG im Widerspruchsverfahren nicht anfällt, kann Ziffer 3106 Nr. 3 VV/RVG jedenfalls für das Widerspruchsverfahren keine spezielle Regelung des Entstehens einer Gebühr nach angenommenem Anerkenntnis sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Allerdings hat das LSG NRW im Urteil vom 29.09.2005 - L 2 KR 43/05 - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gesehen und die Revision nicht zugelassen. Indes hat das BSG auf Nichtzulassungsbeschwerde sowohl hinsichtlich des Verfahrens L 2 KR 43/05 als auch hinsichtlich des Verfahrens L 5 KR 79/05 die Revision zugelassen (BSG-Az.: B 1 KR 22/06 R sowie B 1 KR 23/06 R). Damit ist die Rechtsfrage, ob die Erledigungsgebühr nach Ziffer 1005/1002 VV/RVG eine besondere anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraussetzt, beim BSG anhängig. Damit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.






SG Aachen:
Urteil v. 13.10.2006
Az: S 8 R 67/06


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