Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 33/01

(BGH: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: AnwZ (B) 33/01)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller -ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechtsanwalt beim Landgericht H. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in H. hat -ist Mitglied der Partnership englischen Rechts "L.

". Die Partnership mit rund 250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsanwälten hat ihren Sitz in L. . Haftungsbeschränkungen bestehen nicht. Ausweislich der Fußzeile des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens handelt es sich bei der Partnership um den "Zusammenschluß der Anwaltssozietäten L. und B. Rechtsanwälte Solicitors Lawyers (USA) Avocats Advocaten". Im Briefkopf findet sich lediglich die auffällig herausgestellte Kurzbezeichnung "L. " sowie der Name des Antragstellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. In der Fußzeile heißt es: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse sowie im Internet unter ... einsehbar".

Mit Bescheid vom 20. April 2000 gab die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner mit dem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf seinem Briefbogen aufzuführen. Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April 2001 aufgehoben. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer -zugelassenen -sofortigen Beschwerde gewandt.

Nachdem der Senat in einer Parallelsache dem Standpunkt der Antragsgegnerin gefolgt ist (BGH, Beschl. v. 19. November 2001 -AnwZ (B) 75/00, NJW 2002, 1419 ff = BRAK-Mitt. 2002, 136 ff) und das Bundesverfassungsgericht die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschl. v. 13. Juni 2002 -1 BvR 736/02), hat der Antragsteller erklärt, aus der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs keine Rechte herleiten zu wollen. Beide Seiten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. November 2001 (aaO) wird Bezug genommen.

Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien






BGH:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: AnwZ (B) 33/01


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