Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. April 2013
Aktenzeichen: 33 O 126/12

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 30.04.2013, Az.: 33 O 126/12)

Tenor

Bei der Antragsgegnerin ist ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat zu bilden.

Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist eine im Jahre 1951 gegründete gemeinnützige GmbH, die einen Blutspendedienst betreibt. Sie ist kooperatives Mitglied des Landesverbandes Westfalen-Lippe des D, Gesellschafter der Antragsgegnerin sind die Landesverbände Nordrhein, Westfalen-Lippe, Rheinland-Pfalz und Saarland des D. Als Nationale Gesellschaft der internationalen E-Bewegung sind das D in alle seine Mitglieder den internationalen Grundsätzen der internationalen E-Bewegung verpflichtet.

Das D ist nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung des D Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. verwirklicht der Landesverband die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke insbesondere durch den Blutspendedienst.

Die Antragsgegnerin hat insgesamt 5 Zentren für Transfusionsmedizin eingerichtet. Zwei Blutspendezentren, in Ba und für Ostwestfalen-Lippe in Sa, wenn als rechtlich selbstständig Tochtergesellschaften in Form ebenfalls gemeinnütziger GmbHs betrieben. Die weiteren drei Blutspendezentralen der Antragsgegnerin befinden sich in Mü, Ha und Br. Im Br arbeiten 247, in Ha 216 und in Mü 250 Arbeitnehmer. Daneben werden weitere 113 Mitarbeiter zentral in Ha in den Bereichen Zentrallabor und Zentrale Dienste beschäftigt. Die Antragsgegnerin beschäftigt insgesamt mehr als 900 Arbeitnehmer.

Die Antragsgegnerin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Gemeinnützigkeit der Antragsgegnerin wurde vom Finanzamt Hagen anerkannt.

Blutspenden nimmt die Antragsgegnerin von den Blutspendern sowohl stationär in ihren Transfusionszentren als auch beim mobilen Blutspendetermin vor Ort entgegen, die so ausgerichtet werden, dass einer möglichst großen Anzahl von Bändeweg ermöglicht wird, den Termin wahrzunehmen, insbesondere abends und am Wochenende. Durchgeführt werden solche mobilen Blutspendetermine von ehrenamtlichen Helfern der D-Ortsvereine und - Kreisverbände, die die Blutspende vor Ort organisieren die Spender betreuen und verpflegen. Den Blutspendern wird von der Antragsgegnerin grundsätzlich kein Entgelt gezahlt, sondern lediglich eine kostenlose Verpflegung gewährt. Teilweise erhalten die Blutspender einer Aufwandsentschädigung, etwa für Fahrtkosten.

Die Blutspenden werden in den Zentren für Transfusionsmedizin der Antragsgegnerin med. aufbereitet, getestet, in einzelne Blutbestandteile aufgeteilt und als Blutkonserven vorgehalten. Die aufbereiteten Blutkonserven werden anschließend außerhalb des A-Verbundes nach medizinischen Anforderungen an Krankenhäuser und Ärzte zur weiteren Verwendung entgeltlich abgegeben. Hinaus führt die Antragsgegnerin verschiedene Laboruntersuchung durch, die der Vorbereitung von Bluttransfusionen dienen. Zudem betreibt sie aktive Forschung zur Weiterentwicklung der Blutspende und unterhält wegen ihrer besonderen Expertise einen serologischen Dienst zur Klärung spezieller Fragen und Beratung von Krankenhäusern und Ärzten.

Bei der Antragsgegnerin ist ein Aufsichtsrat gebildet.

Die Antragsteller sind der Auffassung,

der Aufsichtsrat bei der Antragsgegnerin sei nach dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu bilden. Dies ergebe sich auch aus der entsprechenden Anwendung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 7/11 - Beschluss vom 22.05.2012, wonach bei der Antragsgegnerin ein Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden ist. Die Regelung des vorliegend anzuwendenden Gesetzes über die Dritter Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sei aufgrund des im Wesentlichen gleichen Wortlautes in entsprechender Weise wie die Regelung im Betriebsverfassungsgesetz, die Gegenstand des Verfahrens beim Bundesarbeitsgericht war, auszulegen.

Die Antragsgegnerin die mit zwar karitativen aber nicht unmittelbar und überwiegend karitativen Zwecken.

Die Antragssteller beantragen,

festzustellen, bei dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dritter Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu bilden ist.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die die Antragsgegnerin ist der Ansicht,

sie diene auch unmittelbar und überwiegend karitativen Zwecken. Die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar. Die Antragsgegnerin verweist zur näheren Begründung sodann auf die von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

II.

Der Antrag ist begründet.

Bei der Antragsgegnerin ist ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dritter Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu bilden.

Die Antragsberichtigung der Antragsteller ist unstreitig gegeben (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 bzw. Nr. 10 Aktiengesetz). Die Antragsgegnerin beschäftigt auch mehr als 500 Arbeitnehmer (§ 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz).

Das Drittelbeteiligungsgesetz findet auch auf die Antragsgegnerin Anwendung. Die Voraussetzungen einer Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Drittelbeteiligungsgesetz), nämlich das das Unternehmen einer unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmung dient, sind nicht gegeben.

Es ist nicht streitig, dass die Antragsgegnerin karitativen Zwecken dient. Mangels einer entsprechenden ständigen Rechtsprechung für das Drittelbeteiligungsgesetz hält es die Kammer für sachgerecht, die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes BAG BAGE 135, 291; BAG - 1 ABR 7/11 - Beschluss vom 22.05.2012, zur Definition von Unternehmen, die karitativen Zwecken dienen zu übernehmen. Danach dient ein Unternehmen karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziele hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Annahme eines karitativen Unternehmenszweckes ist vorliegend bezüglich der Antragsgegnerin nicht zweifelhaft.

Jedoch fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit der karitativen Tätigkeit der Antragsgegnerin.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Kriterium der Unmittelbarkeit von besonderer Bedeutung.

Bereits nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung wird durch die Hinzufügung des Kriteriums der Unmittelbarkeit deutlich gemacht, dass nicht jedes karitative Unternehmen von der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Drittelbeteiligungsgesetz profitieren soll. Dementsprechend kann auch nicht bereits alleine aus einer Begriffsbestimmung der Caritas abgeleitet werden, dass das Unternehmen auch unmittelbaren karitativen Zwecken dient.

Wenn die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Definition der Caritas im Lexikon für Theologie und Kirche, Zweiter Band, Stichwort Caritas, 1994 Seite 947 ff dort unter Berücksichtigung der Übersetzung aus dem lateinischen mit "lieb und teuer" und unter Berücksichtigung der Glaubens- und Lebenspraxis der biblischen Gemeinde den Begriff der "Caritas" mit dem "Sammeln für die Armen, die Speisung der Armen" fortinterpretiert und sodann unter Bezug auf die Fortentwicklung des Begriffes und der Begründung einer eigenständigen Verbands "Caritas" mit der allgemeinen Fürsorge für die Armen und Hilfsbedürftigen umschreibt ist dagegen nichts einzuwenden, es wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die karitative Tätigkeit der Antragsgegnerin nicht streitig ist. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das die Antragsgegnerin auch unmittelbar karitativ tätig ist, ansonsten würde das zusätzliche Merkmal "unmittelbar" im Gesetz jede Bedeutung verlieren.

Wenn man aber den Begriff der Caritas entsprechend dem Definitionsansatz der Antragsgegnerin in dem von ihr vorgelegten Gutachten von Professor Doktor ... sogar noch weiter interpretiert und annimmt, dass von dem Begriff der Caritas auch ein arbeitsteiliges Handeln erfasst wird, was mit dem Zitat aus der Bibel "Dient einander als guter Verwalter der vielfältigen Gnade Gottes, jeder mit der Gabe, die empfangen hat" (erster Brief des Petrus; Kapitel 4, Vers. 8 10 in der Einheitsübersetzung) belegt wird, hilft auch dieser Ansatz nicht weiter. Ebenso wenig Rückgriff auf Enzyklia "CARITAS IN VERITATE von Papst Benedikt XVI vom 29. Juni 2009, wonach jede auf das Gemeinwohl ausgerichtete Tätigkeit karitativ ist.

Nimmt man dies an, bedeutet dies zunächst lediglich zwangsläufig, dass zum Wohle des Menschen mehrere karitative Unternehmen handeln können, wobei sich das eine Unternehmen, um seine Verpflichtung - seinen karitativen Dienst - unmittelbar an dem Menschen ausführen zu können, der Hilfe eines "Lieferanten" bedienen kann. Auch dieser Lieferant kann natürlich karitativ tätig sein, es hat aber - und dies ist entscheidend - nicht den direkten Kontakt zu dem Empfänger. Dieser direkte Kontakt wird aber mit dem Begriff der Unmittelbarkeit umschrieben.

Daher vermag auch der Verweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.10.1968 betreffend die "Aktion Rumpelkammer" (BVerfGE 24, 236) die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nicht zu begründen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht lediglich den Begriff der karitativen Tätigkeit weit gefasst. Dass die Antragsgegnerin jedoch karitativ tätig ist, ist wie wiederholt dargelegt wurde, nicht streitig. Auf eine Unmittelbarkeit der Zuwendung/des Erfolges bei dem Hilfebedürftigen kommt es in der Tat für die Erfüllung der Voraussetzungen einer karitativen Handlung nicht an.

Die Antragsgegnerin hat aber eben keinen unmittelbaren Kontakt zu dem Hilfebedürftigen. Sie dient - ähnlich einer großen Zentralapotheke oder einem Hersteller von Implantaten - auch - aus menschlichem Material - lediglich als Zulieferer eines ganz speziellen Produkts, nämlich Blut bzw. Blutbestandteile. Dies macht sie durchaus zum Wohle der Menschen, indem sie sich das in vielerlei Hinsicht sensible Produkt Blut spenden lässt und ohne Gewinnerzielungsabsicht an ihrer Abnehmer Ärzte aber auch - wenn auch zu einem geringeren Anteil - an die Industrie verkauft. Gerade diese fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist zwar eine Folge der karitativen und humanitären Ausrichtung der Unternehmensziele der Antragsgegnerin, führt nicht dazu, dass sie unmittelbar auf den Menschen/Hilfebedürftigen einwirkt. Sie ist ein karitativer Dienstleister und Lieferant anderer karitativer oder auf Gewinnmaximierung ausgerichteter Unternehmen oder Einrichtungen.

Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass eine Verneinung der Voraussetzungen des Tatbestandmerkmals der "Unmittelbarkeit" letztlich darauf beruhe, dass in der Regel keine sogenannte "Warmblutspende" mehr erfolgt, ändert letztlich nichts daran, dass es vorliegend an der unmittelbaren karitativen Tätigkeit fehlt. Würde die "Warmblutspende" noch praktiziert, würde sich in der Regel der Spender zu dem Empfänger begeben und von einem Arzt würde der unmittelbare Körperkontakt mittels der Transfusionsleitung zwischen Empfänger und Spender hergestellt. Die Antragsgegnerin wäre in diesen Fällen wohl in der Regel lediglich als Vermittler eines Spenders tätig. Auch in diesen Fällen, hier wird es aber hinaus auch besonders deutlich, fehlt es an der unmittelbaren karitativen Tätigkeit. Wenn die Antragsgegnerin ein Krankenhaus für Transfusionsmedizin betreiben würde, in dem dem Patienten die von der Antragsgegnerin aufbereiteten Blutspenden zugeführt werden, würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit an dem Kriterium der "Unmittelbarkeit" nicht fehlen.

Darüber hinaus spricht für eine eingeschränkte Auslegung des Begriffes der Unmittelbarkeit, wie sie vom Bundesarbeitsgericht und auch der erkennenden Kammer vertreten wird, der Blickwinkel des Empfängers des Produkts.

Ein erheblicher Teil der Verwender und damit der Leistende der "Wohltat" für den Empfänger der von der Antragsgegnerin gefertigten Blutprodukte handeln gerade mit Gewinnerzielungsabsicht, seien es Ärzte, Universität Kliniken oder kommunale Krankenhäuser und auch die Industrie. Der Empfänger des Blutproduktes erhält also gerade keine Gabe der Liebe - der Caritas - aus einer fremdnützigen und fürsorglichen Tätigkeit, sondern muss diese bei seinem Anieter, den Kunden der Antragsgegnerin, einkaufen. Dem Weg zwischen der fremdnützigen Spende über die karitative Tätigkeit der Antragsgegnerin zum Empfänger wird also durch die Tätigkeit von marktwirtschaftlich und mit Gewinnerzielungsabsicht Absicht handelnden Unternehmen oder Personen unterbrochen. Kann der Hilfebedürftige - der Patient nicht bezahlen, erhält er die karitative Leistung nicht. Für ihn ist es daher unerheblich, ob er das Blutprodukt als Folge einer karitativen Leistung der Antragsgegnerin, von einer Blutbank einer großen Klinik mit entsprechendem Blutspendezentrum oder von offiziell oder inoffiziell kommerziell tätigen Spendern erhält. Für ihn ist es gerade keine Wohltat oder Gabe der Liebe sondern ein dem Kommerz und den Marktgesetzen unterworfenes Produkt.

Es ist auch davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber der weite und sogar die Arbeitsteilung erfassende Begriff der karitativen Tätigkeit bewusst war. Wenn er damit aber jedwede karitative Tätigkeit von der Ausnahme des §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Drittelbeteiligungsgesetz erfasst sehen wollte, hätte es der Aufnahme des weiteren Kriteriums der Unmittelbarkeit nicht bedurft. Dieses macht nur dann Sinn, wenn gerade nicht jedes karitativ tätige Unternehmen von der Ausnahme profitieren sollte. Diese Ausnahme kann nur dann mittels des Begriffes der Unmittelbarkeit sinnvoll und objektivierbar begründet werden, wenn die geistig ideelle Zielsetzung eines Unternehmens auch in der Linderung des Leidens des Menschen, also in der Umsetzung der Heilbehandlung, zum Ausdruck kommt. Nur so wird unmittelbar ein Dienst am Menschen erbracht. Die Antragsgegnerin erbringt zunächst jedoch eine Dienstleistung, mit der Dritte ganz erhebliche Gewinne erwirtschaften, ehe sie dem Hilfsbedürftigen zu Gute kommt, der aber dafür bezahlen muss, und zwar deutlich mehr, als die Antragsgegnerin ihrerseits erhalten hat. Unmittelbar dient damit die karitative Tätigkeit der Antragsgegner nicht dem Hilfsbedürftigen Menschen sondern dem "Wirtschaftsbereich Medizin". Die Caritas endet mit Abschluss der Tätigkeit der Antragsgegnerin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 6 Satz 7 - 9 AktG.

Aufgrund der ganz erheblichen Bedeutung, die die Beteiligten dem vorliegenden Verfahren beimessen, was auch durch die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Ausdruck kommt, ist es sachgerecht, den Geschäftswert abweichend von § 99 Abs. 6 S. 6 AktG auf 500.000 EUR festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger, für die Antragsteller und die Antragsgegnerin jedoch beginnend nicht vor der Zustellung des Beschlusses durch einreichen einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift beim

Landgericht Düsseldorf

Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 87565 1260

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.04.2013
Az: 33 O 126/12


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