Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 7. Mai 2014
Aktenzeichen: M 5 K 12.6498

(VG München: Urteil v. 07.05.2014, Az.: M 5 K 12.6498)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... Juni 1947 geborene Kläger stand bis ... September 2011 in Diensten des Freistaats Bayern, seit ... März 2002 als Vorsitzender Richter der 21. Zivilkammer des Landgerichts (LG) M. I, welche Streitsachen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Patentstreitigkeiten, behandelt und wurde mit Wirkung vom ... Oktober 2011 auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 informierte der Kläger den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) M. unter Beifügung des Beratervertrages, dass er seit dem ... März 2012 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. P. in M. aufgenommen habe. Danach umfasst die dortige Mitarbeit des Klägers neben gegenüber Mandanten abrechenbarer Sachbearbeitung in Akten sowohl unmittelbar kanzleibezogene Tätigkeiten (kanzleiinterne Aktivitäten wie etwa IP-Report, Website, IP-Akademie, Anwaltsbriefing oder interne Ausbildung sowie Akquisitionsreisen mit Partnern zu (potentiellen) Mandanten und Kollegen) als auch mittelbar kanzleibezogene Tätigkeiten (Mitwirkung an Fachtagungen und -konferenzen durch Vorbereitung und Halten von Vorträgen). Der Kläger erklärte, es sei mündlich vereinbart, dass er nicht in Verhandlungen auftreten, keine Schriftsätze fertigen und sein Name nicht in Schriftsätzen und in Verhandlungen und in Rechtsgesprächen mit Richtern erwähnt werden solle. Die Kanzlei wünsche jedoch, dass er in deren Internetauftritt genannt werde.

Mit Bescheid vom ... Juli 2012 untersagte der Präsident des OLG M. dem Kläger bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Richterverhältnisses (... September 2016) in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können, tätig zu werden. Gemäß Ziffer 8.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Nebentätigkeitsrecht vom ... September 2009 sei einem Richter im Ruhestand untersagt, als Rechtsanwalt vor dem Gericht tätig zu werden, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört habe, weil ansonsten die Befürchtung bestünde, dass die persönliche Verbundenheit des Rechtsanwalts zu den Richtern und den dortigen Bediensteten eine Rechtssache unsachgemäß beeinflussen könnte.

Dagegen legte der Kläger am ... August 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersagung einer Nebentätigkeit nicht gegeben seien. Die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen müsse wahrscheinlich sein, was beim Abstellen auf einen durchschnittlichen Bürger nicht der Fall sei. Ein vernünftiger Grund, der einer Tätigkeit des Klägers entgegenstehe, sei gerade nicht ersichtlich, da er nicht beabsichtigte, als Rechtsanwalt vor und bei Gericht in Erscheinung zu treten, sondern vielmehr im Hintergrund bleiben werde. Sein Tätigkeitsbereich sei auf kanzleiinterne Tätigkeiten beschränkt, so dass für den jeweiligen Bearbeiter bei Gericht keinesfalls erkenntlich sei, dass der Kläger in einem Fall aktiv geworden wäre.

Der Präsident des OLG M. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom ... Juli 2012 zurück. Gleichzeitig wurde der Ausgangsbescheid dergestalt abgeändert, dass der zeitliche Ablauf der Untersagungsverfügung auf den ...Juli 2015 vorverlegt wurde. Darüber hinaus wurde die Verfügung dahingehend präzisiert, dass dem Kläger das Tätigwerden in solchen Fällen untersagt sei, in denen es nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich sei, dass die Rechtsstreitigkeit beim LG M. I anhängig werde.

Die Tätigkeit des Beklagten gebe Anlass zu der Besorgnis, dass dienstliche Interessen des Beklagten beeinträchtigt würden. Nicht notwendig sei dafür, dass der Kläger als Rechtsanwalt auftrete. Vielmehr genüge es, wenn der Antragssteller die Mitwirkung und Bearbeitung von Rechtssachen vornähme, die das LG M. I beträfen und dies für Mandanten erkennbar wäre. Dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, dass die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand die Rechtssache in nicht sachgemäßer Weise gefördert hätten. Die Tatsache, dass der Kläger für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei B. P. tätig werde, zeige sich bereits in dessen namentlicher Nennung auf deren Homepage. Damit manifestiere sich die Außenwirkung der Tätigkeit des Klägers durch dessen Nennung im Internet und dessen Beteiligung an Akquisitionsgesprächen. Die Befürchtung, dass der Anschein einer Sonderbehandlung entstehen könne, sei nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 hob der Beklagte, vertreten durch den Präsidenten des OLG M., die Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 betreffend die Anordnung des Sofortvollzugs auf und ordnete gleichzeitig erneut die sofortige Vollziehung des Bescheids des Präsidenten des OLG M. vom ... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 an. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Schriftsatz vom ... Februar 2013 und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom ... April 2013 abgelehnt (M 5 S 13.747), eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110).

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2013, hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid des OLG M. vom ... Juli 2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufzuheben.

Die Untersagungsverfügung verletze den Kläger in seinen Rechten, weil für ihn damit ein umfassendes und weitreichendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werde, welches ihn in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl und €ausübung verletze. Überdies fehle es der Untersagungsverfügung an der notwendigen Bestimmtheit. Die Untersagung der Beratertätigkeit in Fällen, die vor dem LG M. I anhängig gewesen seien, anhängig seien oder anhängig werden könnten, lasse jedenfalls im Hinblick auf künftige Fälle nicht hinreichend erkennen, welche Tätigkeiten konkret untersagt seien.

Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 des Beamtenstatussgesetzes/BeamtStG seien nicht erfüllt. Allein die frühere dienstliche Stellung des Klägers könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht begründen. Der Kläger trete in keiner Weise für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei nach außen auf, ferner seien die Befürchtungen hinsichtlich einer Einflussnahme auf das nicht-richterliche Personal des LG M. I nicht nachvollziehbar. Maßgeblich sei die Intensität, mit der die Tätigkeit auf die Verwaltung gerichtet sei.

Schließlich liege seitens des Präsidenten des OLG M. ein Ermessensausfall vor, weil keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Dauer der Untersagung angestellt worden seien.

Der Präsident des OLG M. hat für den Beklagter mit Schriftsatz vom ... Januar 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätigkeit des Klägers seien gegeben. Der Schutzzweck liege in der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gerichte, insbesondere im Vertrauen der Allgemeinheit in das Ansehen und die Integrität der Rechtspflege. Maßgeblich sei, ob der Anschein erweckt werden könne, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Richtern und sonstigen Mitarbeitern des Gerichts eine Streitigkeit in nicht sachgemäßer Weise gefördert werden könne. Dabei sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bei einem früheren Vorsitzenden Richter sei im Hinblick auf dessen Tätigkeit in Angelegenheiten einer Rechtsanwaltskanzlei, mit denen das Gericht befasst sei, grundsätzlich die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen als gegeben anzusehen; unerheblich sei, ob dies tatsächlich der Fall sei. Der Kläger sei den Mitarbeitern des LG M. I aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit dort bekannt. Auch wenn er nicht nach außen auftrete, sei es möglich, dass das Gericht von dritter Seite Kenntnis über seine Mitarbeit in bestimmten Rechtssachen erlangen könne. Hinzu komme, dass das LG M. I nur über zwei Kammern verfüge, die sich mit dem befassten, was der Kläger künftig in der Kanzlei bearbeiten werde. Überschneidungen ließen sich mithin nicht vermeiden. Der Einwand, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit keine unsachgemäße Behandlung der Verfahren zu befürchten sei, treffe für das nichtrichterliche Personal nicht zu.

Ferner werde keineswegs ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil der Kläger an Rechtssachen, die nicht das LG M. I beträfen, weiterhin mitwirken könne und es ihm überdies unbenommen bleibe, kanzleiintern tätig zu sein. Auch ein Ermessensausfall liege nicht vor.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Die Untersagungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG.

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen für den Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann und dass auch die mit dem Vollzug betrauten Behörden den Inhalt etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde legen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,13. Auflage 2012, § 37 Rn. 5).

Diesbezüglich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn dem Kläger vorliegend untersagt wird, €in Fällen, die vor dem LG M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können€, tätig zu werden. Diese Formulierung knüpft entsprechend dem Zweck der Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG und in Übereinstimmung mit Ziffer 8.2 der Vollzugshinweise sachgerecht an die frühere Tätigkeit des Klägers bei dem LG M. I an und begrenzt das Verbot demgemäß auf die € gerichtliche wie außergerichtliche € Mitarbeit an Verfahren, die Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war, weil in diesen Sachen zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass sich die Untersagung ausschließlich auf die Bearbeitung von Verfahren bezieht, für die die Zuständigkeit des LG M. I und damit ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers besteht. In anderen Angelegenheiten wie etwa arbeitsrechtlichen Verfahren besteht diese Gefahr ersichtlich nicht (BayVGH, B.v. 11.1.1988 € 3 CS 87.03322 € BayVBl. 1988, 413).

Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind Fälle, für die das LG M. I zuständig ist, von vornherein nach objektiven Kriterien bestimmt € etwa aufgrund der Wahl des Gerichtsstandes gemäß §§ 13, 17 bzw. § 32 der Zivilprozessordnung/ZPO oder einer Verweisung nach § 281 ZPO (vgl. VG München, B.v. 21.4.2013 € M 5 5 13.747 € juris; BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris, Rn. 31). Wegen der Besonderheiten der Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten wirkt das Verbot allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem für den Kläger erkennbar ist, dass die Rechtssache vor dem LG M. I entschieden werden soll. Nicht erfasst wird deshalb eine Mitarbeit bei der Erstellung von Gutachten oder bei der Beratung von Mandanten in Fällen, die erst aufgrund der späteren Entscheidung des Mandanten bzw. der Gegenseite oder des verweisenden Gerichts dort anhängig werden. Der Kläger hat die Mitarbeit daher zu unterlassen, sobald für ihn absehbar ist, dass die Sache vor dem LG M. I entschieden werden soll. Damit wird gleichzeitig seine Verantwortlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes/BayRiG i.V.m. Art. 77 Nr. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG dahingehend eingeschränkt, dass ihm vor diesem Zeitpunkt kein Vorwurf zu machen sein wird, einer Untersagung gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG zuwidergehandelt zu haben.

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG liegen vor, so dass die im Bescheid verfügte Untersagung der Tätigkeit rechtmäßig ist.

Sachlich sind die Voraussetzungen des § 41 S. 2 BeamtStG gegeben. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG ist zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass diese Entwicklung eintreten wird (BVerwG, U. v. 24.9.1992 € 2 A 6/91 € BVerwGE 91, 57; U. v. 14.2.1990 € 6 C 54/88€ NVwZ-RR 1990, 430; Baßlsperger in: Weiss/ Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 41 BeamtStG Rn. 29; Baßlsperger, Berufsausübung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ZBR 2012, 9). Maßgeblich ist, ob der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Richtern des Gerichts, welche mit den Rechtssachen befasst sind, die auch er betreut, eine Streitigkeit in nicht sachgemäßer Weise gefördert werden könnte (BayVGH, B. v. 5.9.2012 € 3 CS 12.1241 € juris; B. v. 26.2.2009 € 3 CS 08.3301 € juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 € 3 CS 87.03322 € NJW 1988, 1406). Dabei sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob bei verständiger Würdigung der Umstände eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist (BayVGH, B. v. 26.2.2009 € 3 CS 08.3301 € juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 € 3 CS 87.03322 € BayVBl. 1988, 413; BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris; OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 € 1 A 379/13 € juris). Auf die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Intensität der Tätigkeit in Richtung Verwaltung kommt es daher nicht an, entscheidend ist vielmehr die damit einhergehende Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und das Hervorrufen eines entsprechenden Anscheins (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 41 BeamtStG Rn. 19 ff.; so auch ausdrücklich OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 € 1 A 379/13 € juris, Rn. 8 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH vom 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris).

Entsprechend dem dargelegten Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG stehen die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit und die Wahrung des Ansehens der Verwaltung bzw. Gerichtsbarkeit im Vordergrund. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen von Bediensteten zu Lasten des Dienstherrn genutzt werden. Ausreichend für eine Untersagung ist daher bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gibt. Maßstab hierfür ist die Sichtweise des sachlich denkenden Bürgers. Der Schutz der Integrität der Gerichtsbarkeit setzt demgemäß nicht den begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit voraus (BayVGH, B. v. 26.2.2009 € 3 CS 08.3301 € juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 € 3 CS 87.03322 € BayVBl. 1988, 413); insoweit ist auch nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt besteht (BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris; OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 € 1 A 379/13 € juris Rn. 12).

Die Mitarbeit des Klägers in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. in M. €im Hintergrund€ in Fällen mit Bezug zum LG M. I begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, weil dies den Anschein erweckt, die Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang, zumal er bis zu seiner Ruhestandsversetzung der Vorsitzende der 21. Zivilkammer am LG M. I war, die als eine von zwei Kammern an diesem Gericht für Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist. Aufgrund dessen besteht die begründete Befürchtung, es könnte der Eindruck entstehen, dass die persönlichen Beziehungen des Klägers zu den Richtern und den nichtrichterlichen Dienstkräften des Landgerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten. Dabei handelt es sich nicht um eine übertriebene Befürchtung, sondern um eine durchaus berechtigte Annahme (BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris, Rn. 36).

Der Kläger ist den Beschäftigten des Gerichts aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bekannt. Dass er nicht nach außen auftritt, steht einer Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht entgegen. Möglich ist, dass das Gericht trotz der bloßen €Hintergrundtätigkeit€ von dritter Seite Kenntnis über die Befassung des Klägers mit den betreffenden Rechtssachen erlangt. Hinzu kommt, dass das LG M. I, bei welchem der Kläger tätig war, nur über zwei spezialisierte Kammern verfügt, die sich thematisch mit dem beschäftigen, was der Kläger auch künftig in der Kanzlei bearbeiten wird. Überschneidungen lassen sich mithin nicht vermeiden. Der Einwand, dass aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit keinesfalls unsachgemäße Behandlungen zu befürchten wären, trägt nicht, weil nicht nur richterliches, sondern gerade auch nichtrichterliches Personal bei der Bearbeitung von Rechtssachen beteiligt ist, welches nicht der Unabhängigkeit unterliegt. Zwar kommt diesem keine Entscheidungskompetenz in der Sache zu, allerdings kommt das nichtrichterliche Personal zwangsläufig mit den anhängigen Verfahren organisatorisch in Berührung, so dass eine Einflussnahme nicht ausgeschlossen scheint.

Daran ändert nichts, dass der Kläger, der nicht als Anwalt zugelassen ist und dies nach seinen Angaben auch nicht anstrebt, erklärt hat, es sei ausdrücklich mündlich vereinbart worden, dass er nicht gegenüber den Richtern des LGs M. I auftreten oder erwähnt werden solle. Denn auch bei einer lediglich beratenden Tätigkeit €im Hintergrund€ kann der Anschein erweckt werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen zu Lasten des Dienstherrn genutzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 8.2 Abs. 3 der € naturgemäß nicht abschließenden und das Gericht nicht bindenden € Vollzugshinweise die Untersagung der Tätigkeit eines Richters im Ruhestand als Rechtsanwalt vor dem Gericht beschränkt wird, dem er während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt angehört hat. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor diesem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters im Ruhestand zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird (BayVGH, B. v. 26.2.2009 € 3 CS 08.3301 € juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 € 3 CS 87.03322 € BayVBl. 1988, 41). Deshalb unterfallen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden soll, § 41 BeamtStG (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1989 € 6 C 52/87 € BVerwGE 84, 194; BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris).

Insoweit ist zudem davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P., auch wenn sie lediglich €im Hintergrund€ ausgeübt wird, angesichts des Rufes als Spezialist, den der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Fachkreisen genießt, sowie seiner Mitwirkung bei der Akquisition von Kunden auch ohne Werbung über die Kanzlei hinaus bekannt wird, so dass nicht nur Anwaltskollegen oder Juristen in Unternehmen und Behörden auf die Mitarbeit des Klägers bei der Kanzlei B.P. aufmerksam werden dürften, sondern auch potentielle Mandanten sowie die Richter der 21. Zivilkammer bzw. andere Mitarbeiter des LGs M. I. Hinzu kommt, dass nach dem Wunsch der Kanzlei der Kläger in deren Internetauftritt genannt werden soll. Gerade weil die Kanzlei eine Vielzahl von Patenstreitverfahren vor dem LG M. I führt, wird sich deshalb die Tätigkeit des Klägers für B.P. in Fachkreisen schnell herumsprechen.

Es kommt nicht darauf an, ob angesichts der richterlichen Unabhängigkeit die Gefahr besteht, dass sich Richter des LGs M. I aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender tatsächlich beeinflussen lassen könnten. Die vom Kläger hierzu herangezogene Entscheidung des BGH vom 21.2.2011 (II ZB 2/10 € NJW 2011, 1358) betrifft eine andere Ausgangslage, ferner scheiterten die Anträge auf Ablehnung der Richter wegen Befangenheit schon zum Teil am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis. Auch ist unerheblich, ob das nicht der Unabhängigkeit unterliegende nichtrichterliche Personal an Entscheidungen in Patentstreitigkeiten beteiligt ist, da schon der Anschein genügt, dass aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers persönliche Beziehungen eine anhängige Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten. Das gilt auch für die organisatorische Befassung mit einem Streitverfahren.

Auch mit Blick auf die Regelungen nach §§ 114, 155 der Bundesrechtsanwaltsordnung/BRAO, wonach gegenüber einem Rechtsanwalt ein Vertretungsverbot nur für nach außen gerichtete Tätigkeiten verhängt werden dürfe, kann der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er kein Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus verfolgen die genannten Bestimmungen der BRAO einen anderen Schutzweck als § 41 BeamtStG, so dass hieraus keine Schlussfolgerungen für das streitgegenständliche Verbot gezogen werden können.

3. Die Untersagungsverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig.

Der Kläger wird nicht in seiner aus Art. 12 des Grundgesetzes/GG folgenden Berufswahlfreiheit eingeschränkt. Die enthaltenen Beschränkungen kommen keinem vorläufigen Berufsverbot nahe, da dem Kläger die Mitarbeit in der Kanzlei B.P. nur im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des LG M. I verboten wurde und der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die untersagte Tätigkeit den überwiegenden Anteil seiner Tätigkeit darstellt. Vielmehr wird dem Kläger ein weites, nicht unter das Verbot fallende Tätigkeitsfeld belassen. So ist er nicht gehindert, seine Beratertätigkeit etwa in Bezug auf den Standort der Kanzlei B.P. in D. wahrzunehmen, wo nach seinen eigenen Angaben € neben M. und Ma. € schwerpunktmäßig Patentverfahren in Deutschland geführt werden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihm aufgrund der Zuständigkeit des LG M. I in Patentstreitigkeiten faktisch die Mitwirkung an solchen Verfahren deutschlandweit untersagt und deshalb eine Berufsausübung unmöglich gemacht würde; ebenso wenig gilt dies für eine Tätigkeit im Ausland. Durch die Beschränkung des Verbots auf die Zuständigkeit des LG M. I verliert die Einschränkung der Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der betroffenen Rechtsgebiete deutlich an Gewicht.

Darüber hinaus verbleiben dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen noch weitere, nicht von dem Verbot betroffene Tätigkeitsfelder wie v.a. die Mitwirkung in Ausbildung und Lehre, die den zweiten Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der Kanzlei bilden und die er ohne weiteres auch am Standort der Kanzlei in M. ausüben kann (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.8.2013 € 3 CS 13.1110 € juris).

Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung vor, so ist die Erwerbstätigkeit zu untersagen. § 41 Satz 2 BeamtStG eröffnet insoweit keinen Ermessensspielraum. Es besteht auch kein sachlicher Ansatz für eine Differenzierung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beamten beim Beschäftigungsverbot. Denn der dargestellte Sinn und Zweck des Beschäftigungsverbots steht in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft des betroffenen Richters oder Beamten.

4. Ferner ist die die Untersagungsverfügung in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 BayRiG i.V.m. § 41 S. 3 BeamtStG, Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG. Anhaltspunkte, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur für einen kürzeren Zeitraum zu besorgen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Präsident des OLG M. hätte von seinem ihm zustehenden Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG ist keine Ermessensnorm, sondern regelt vielmehr von Gesetzes wegen das zeitliche Ende der Untersagungsverfügung. Das vom Gesetz terminierte Auslaufen des Tätigkeitverbots wird nach Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG auf drei Jahre nach Beendigung des Beamten- bzw. Richterverhältnisses festgelegt. Vorliegend endet daher unter Heranziehung der von Art. 7 Abs. 1 S. 3 BayRiG aufgestellten Altersgrenzen das Richterverhältnis mit Ablauf des ... Juli 2012, so dass sich bei Addition der nach Art. 86 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 BayBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRiG festgelegten drei Jahre ein Ende des Tätigkeitsverbots mit Ablauf des 31. Juli 2015 ergibt.

Auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers ergeben sich keine Änderungen bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes. Wie dargelegt steht die Schwerbehinderung in keiner Beziehung zum Schutzzweck des Beschäftigungsverbots.

5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).






VG München:
Urteil v. 07.05.2014
Az: M 5 K 12.6498


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