Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 76/01
(BPatG: Beschluss v. 15.10.2002, Az.: 33 W (pat) 76/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 5. Februar 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke I love DM für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Durchführung von Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM".
Mit Beschluss vom 3. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung durch ein Mitglied des Patent- und Markenamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke stelle in ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende, werbeanpreisende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, dass Dienstleistungen angeboten und erbracht würden, die die Liebe zur Deutschen Mark zeigten oder darstellten oder auf die Liebe zu dieser Währungseinheit verwiesen.
Gegen den am 12. Oktober 2000 als Einschreiben zur Post gegebenen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Zur Entrichtung der Beschwerdegebühr hat der Anmelder am 14. November 2000 den Betrag von 345,-- DM bei der Sparkasse K... eingezahlt und dabei das Deutsche Patentamt als Empfänger und dessen Konto bei der Landeszentralbank als Empfängerkonto angegeben. Der Betrag ist dem Konto des Patentamts am 17. November 2000 gutgeschrieben worden.
In der Begründung verweist der Anmelder auf den seiner Auffassung nach vergleichbaren Fall der Eintragung der Marke "I love Milka". Auch die angemeldete Marke weise mit der "Marke" "DM" einen schutzwürdigen Bestandteil auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II 1. Die Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere gilt sie als erhoben, da der Anmelder die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist des § 66 Abs. 2 MarkenG entrichtet hat (§ 66 Abs. 5 MarkenG a.F.). Zwar ist der eingezahlte Betrag dem Konto des Patentamts erst am 17. November 2000 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gutgeschrieben worden, jedoch liegt hier keine Überweisung i.S.d. § 1 Nr. 2 der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Patentgebührenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 1991 (PatGebZV), sondern eine Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts i.S.d. § 1 Nr. 3 PatGebZV vor, so dass maßgeblich auf den Einzahlungstag abzustellen ist.
Maßgebend für die Zulässigkeit fristgebundener Verfahrenshandlungen ist das im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltende Recht (vgl. BPatG GRUR 1996, 133 - quickslide), so dass sich die Art der Gebührenentrichtung und die Bestimmung des Einzahlungstags nach der damals geltenden Patentgebührenzahlungsverordnung richten. Nach deren § 1 können Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts neben der Barzahlung und der Übergabe oder Übersendung von Gebührenmarken, Schecks oder Abbuchungsaufträgen auch durch Überweisung oder durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts entrichtet werden. Nur bei der letztgenannten Zahlungsart wird die Gebühr am Tag der Einzahlung beglichen, während bei der Überweisung erst der Tag als Einzahlungstag gilt, an dem der Betrag dem Konto des Patentamts gutgeschrieben wird (§ 3 Nr. 3 und 4 PatGebZV; vgl die entsprechende Regelung in den inzwischen neu gefaßten Bestimmungen des § 1 Nr 2 und 3 iVm § 2 Nr 2 und 3 PatKostZV, veröffentlicht in BlPMZ 2002, 70).
Allerdings besteht eine Unsicherheit, welche der beiden Zahlungsarten vorliegt, dann, wenn der Gebührenschuldner - wie vorliegend - die Einzahlung bei einem Kreditinstitut vornimmt, das nicht zugleich ein Konto des Patentamts führt. Denn in diesem Fall wird der zu zahlende Betrag zwar bar bei einem Kreditinstitut einbezahlt, die Gutschrift dieses Betrages auf dem Konto des Patentamts setzt jedoch noch im weiteren Sinne eine Überweisung des Betrags von dem Kreditinstitut auf das derzeit bei der Landeszentralbank geführte Konto des Patentamts voraus.
Dafür, dass dieser Ablauf dennoch nicht als Überweisung im Sinne des § 1 Nr. 2 PatGebZV zu würdigen ist, sprechen mehrere Gründe. So wird unter einer Überweisung im banktechnischen Sprachgebrauch stets die Übertragung eines Geldbetrages vom Konto des Auftraggebers auf das Konto des Zahlungsempfängers verstanden (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 2. Aufl., S. 3510; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., 22. Bd., S. 547; Gabler, Bank-Lexikon, 11. Auflage, S. 1537; Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl., S. 3847; Grüterin, Börsen- Banken- Steuer- Lexikon, 2. Aufl., S. 611; Büschgen, Das Kleine Banklexikon, 2. Aufl., S. 1277; Goyke, Das Lexikon rund ums Geld, S. 435f.). Unter einer sogenannten "Bareinzahlung" ist hingegen die Einzahlung von Bargeld bei einer Bank, auch zur Übertragung auf eine andere Bank zugunsten eines dortigen Kunden, zu verstehen (vgl. Büschgen, a.a.O., S. 174).
Darüber hinaus spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 1 Nr. 3 PatGebZV für diese Auslegung. Nach der Patentgebührenzahlungsverordnung vom 5. September 1968, zuletzt geändert am 7. Dezember 1989 (BlPMZ 1990, 3) waren nur die im Postzahlungsverkehr bewirkten Zahlungsarten (Überweisung vom Postgirokonto, Einzahlung durch Postscheck, Zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung) dahingehend privilegiert, dass bereits der Tag der Abbuchung bzw. der Einzahlung als Einzahlungstag galt (§ 3 Nr. 3 u. 4 PatGebZV 1968). Mit der Neufassung der Postgiroordnung 1989 und dem damit verbundenen Wegfall der Zahlkarte sowie der völligen Angleichung des Postbankdienstes an den privaten Bankgiroverkehr durch die am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost Postbank (AGB POSTBANK) wurde die Privilegierung des Postbankdienstes jedoch obsolet (vgl. BPatG BlPMZ 1991, 243; Hinweise des Deutschen Patentamts BlPMZ 1991, 322; BlPMZ 1991, 361; Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patentamts Nr. 1/92 vom 29. November 1991, BlPMZ 1992, 7).
Da andererseits auch weiterhin ein Bedürfnis der Anmelder, Schutzrechtsinhaber usw. bestand und besteht, patentamtliche Gebühren noch am letzten Tag gesetzlicher Zahlungsfristen im gesamten Bundesgebiet wirksam entrichten zu können, wurde die Regelung des § 1 Nr. 3 PatGebZV nunmehr neu so gefasst, dass bei beliebigen Kreditinstituten vorgenommene Einzahlungen als Einzahlungen auf ein Konto der Zahlstelle des Patentamts angesehen werden sollten (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patentamts a.a.O. sowie insbesondere Hinweise des Deutschen Patentamts a.a.O.). Soweit schließlich der Zweck der Regelung des § 3 PatGebZV darin gesehen wird, den Tag als Einzahlungstag anzuerkennen, an dem der Gebührenschuldner die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag verliert und die Gutschrift auf dem Konto des Patentamts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, wird dieser Zweck auch im Falle der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut, das kein Konto der Zahlstelle des Patentamts führt, noch hinreichend erfüllt. Denn auch in diesem Fall hat der Gebührenzahler - anders als bei einer Überweisung - keine Möglichkeit mehr, die weiteren Buchungsvorgänge zu beeinflussen.
Nach Auffassung des Senats sind die Bestimmungen des § 1 Nr. 3 PatGebZV daher jedenfalls so auszulegen, dass Gebührenzahler durch Bareinzahlung bei jedem Kreditinstitut am letzten Tag einer Zahlungsfrist noch wirksam Gebühren entrichten können.
Die Beschwerdegebühr ist daher gemäß §§ 1 Nr. 3, 3 Nr. 3 PatGebZV am 14. November 2000 und somit rechtzeitig gezahlt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "I love DM" weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Als Kennzeichnung der beanspruchten Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM" wird sie von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken als rein beschreibende Aussage im Sinne "Ich liebe (die) DM" aufgefasst. Dabei stellt "DM" - was sich auch schon aus der Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses ergibt - erkennbar keinen schutzwürdigen Bestandteil, sondern die Abkürzung der Währungseinheit "Deutsche Mark" dar. Als Ausdruck der Liebe zu der inzwischen abgelösten Währung wird der angemeldete Slogan nunmehr naheliegend als Ausdruck der Kritik an der in weiten Teilen der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten neuen Währungseinheit "Euro" und als Aufruf zum Austritt aus dem Europäischen Währungsverbund aufgefasst. Er verfügt daher über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, der die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung ausschließt.
Ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 in der Parallelsache 33 W (pat) 19/00 hingewiesen, dem eine bis auf einen Bildbestandteil identische Markenanmeldung des Anmelders zugrunde lag.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.10.2002
Az: 33 W (pat) 76/01
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