Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 385/05

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2009, Az.: 9 W (pat) 385/05)

Tenor

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 19 771 mit der Bezeichnung "System zur Inspektion eines Druckbildes", dessen Erteilung am 17. März 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechende zu 1.) am 15. Juni 2005 und die Einsprechende zu 2.) am 17. Juni 2005 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2009 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.

Das Gericht hat beiden Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechenden haben nicht erklärt, ein eigenes rechtliches Interesse geltend zu machen.

II.

Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens haben die Einsprechenden nicht geltend gemacht. Damit sind die Einsprüche unzulässig geworden.

Pontzen Bülskämper Friehe Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2009
Az: 9 W (pat) 385/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3538c54b72e0/BPatG_Beschluss_vom_15-Mai-2009_Az_9-W-pat-385-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share