Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Juli 2012
Aktenzeichen: I-26 W 8/10 (AktE)
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.07.2012, Az.: I-26 W 8/10 (AktE))
§§ 29, 30, 34 UmwG; §§ 1 Nr. 4, 12 SpruchG
1. In Spruchverfahren ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin liegt es nahe, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Methoden und Parameter zurückzugreifen.
2. Die Annahme eines Basiszinssatzes von 4,75 % und einer Marktrisikoprämie von 5 % ist für einen Bewertungsstichtag im November 2007 nicht zu beanstanden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 17.03.2010, Az. 20 O 32/08 (AktE), wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragsteller sind ehemalige Kommanditisten der C. (im Folgenden: C.), die auf die B. (im Folgenden: B.) verschmolzen wurde. Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit der Beschwerde die Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung als die im Verschmelzungsvertrag angebotene Barabfindung von € 8,71 je Aktie.
Die D. ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von qualitativ hochwertigen Leichtmetallerzeugnissen aus Aluminium und Magnesium in den Fertigungsverfahren Gießen, Pressen, Walzen, Bearbeitung, Montage und Formenbau tätig. Hauptabnehmer mit 90 % des Produktumsatzes ist die Automobilindustrie, der übrige Produktumsatz entfällt im Wesentlichen auf die Bereiche Maschinenbau sowie die Luft- und Raumfahrtindustrie. Die derzeitigen Produktionsstandorte befinden sich in . . .
Die C. war eine Zwischenholding der D. ohne eigenen Geschäftsbetrieb und ohne eigene Mitarbeiter. Sie entstand in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Jahr . . . durch formwechselnde Umwandlung der ehemaligen börsennotierten B. (im Folgenden: B. (alt)) zunächst unter der Firma „E. (im Folgenden E. (alt)). Die B. (alt) hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt zunächst mehrheitlich im Besitz der Familie F. befunden, die ihre Mehrheitsbeteiligung jedoch vor der formwechselnden Umwandlung an die G. veräußerte, an welcher ihrerseits mittelbar u.a. die zur US-amerikanischen Investmentgruppe H. gehörige I., J., beteiligt war. Die E. (alt) war die deutsche operativ tätige Gesellschaft der D. Im Jahr . . . veräußerte H. ihre Anteile an die . . . -Beteiligungsgesellschaft K. Im Zuge dieser Veräußerung übertrug die E. (alt) ihr operatives Geschäft auf die heutige E. (im Folgenden: E. (neu)). Die E. (alt) wurde in C. (C.) umbenannt. Deren Komplementärin war zunächst die L. mit einem Festkapitalanteil in Höhe von DM 50 (€ 25,56). Kommanditisten waren die B. sowie diverse Minderheitsgesellschafter. Die Tätigkeit der C. umfasste als Zwischenholding die Verwaltung ihrer Beteiligungen als persönlich haftende Gesellschafterin (98 %) der E. (neu) und als Alleingesellschafterin der M., die wiederum einziger Kommanditist (2%) der E. (neu) war. Die E. (neu) ist die deutsche Produktionsgesellschaft der D. und hält zugleich die Beteiligungen an den ausländischen Tochtergesellschaften. Ferner nimmt sie zentrale Verwaltungsfunktionen für die D. wahr.
Die B. betrieb als Holdinggesellschaft der D. kein eigenes operatives Geschäft und beschäftigte keine Mitarbeiter. Als Kommanditistin der C. war sie an deren Festkapital in Höhe von 33.603.650 DM mit einem Festkapitalanteil in Höhe von 33.266.050 DM (€ 17.008.661,28) beteiligt. Durch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung der C. auf die B. erfolgende Verschmelzung der L. auf die B. wurde diese zur Komplementärin der C. Alleinige Aktionärin der B. ist die N. mit Sitz in O. Über das Vermögen der B. ist am . . . das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Am 18.10.2007 schloss die C. mit der B. einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die C. ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die B. übertrug. Die Hauptversammlung der B. stimmte am 19.10.2007 und die Gesellschafterversammlung der C. am 29.11.2007 dem Verschmelzungsvertrag zu. Zu diesem Zeitpunkt hielt die B. als Komplementärin der C. ca. 99 % der Anteile an der C., ca. 1 % entfiel auf die Minderheitsgesellschafter als Kommanditisten. Die Antragstellerinnen erklärten auf der Gesellschafterversammlung Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss zur Niederschrift. Die Verschmelzung wurde jeweils am . . . in das Handelsregister bei dem Amtsgericht P. eingetragen und zuletzt am . . . bekannt gemacht.
§ 2 Abs. 1 des Verschmelzungsvertrags sah für die nicht an dem Vertrag beteiligten bisherigen Gesellschafter der C. als Gegenleistung für die Vermögensübertragung der C. für je einen Festkapitalanteil an der C. im Nennwert von DM 50,-- 24 auf den Namen lautende Stückakten der B. mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der B. von € 1,-- vor. In § 7 des Verschmelzungsvertrages bot die B. jedem Gesellschafter der C., der gegen den Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen Bezahlung einer Barabfindung in Höhe von € 8,71 je einer auf den Namen lautenden Stückakte der B. mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der B. von € 1,--. Dies entspricht einem Wert in Höhe von € 209,04 je Festkapitalanteil bei der C. im Nennbetrag von DM 50,--. Grundlage für diese Bewertung war ein Gutachten (Anlage AG 1, Bl. 94ff GA) der Q. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden Q.). Diese hatte anhand des Ertragswertverfahrens zum Stichtag der Gesellschafterversammlung der C. am 29.11.2007 einen Unternehmenswert der C. von 135,7 Mio. € ermittelt, was bei insgesamt ausgegebenen Kapitalanteilen von 672.073 Stück dem Wert eines Kapitalanteils von € 201,95 entspricht. Für die B. ermittelte sie einen Unternehmenswert von 161,6 Mio. €, was bei insgesamt 18.550.000 ausgegebenen Aktien dem Wert einer Stückaktie von € 8,71 entspricht. Aus den Bewertungsergebnissen errechnete sie ein Umtauschverhältnis von 1: 23,18011. Die Unternehmensbewertung erfolgte nach dem Standard IDW ES 1 (2007) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. Ausgangswert für die Ertragswertermittlung war die Unternehmensplanung für die Jahre 2007/08 bis 2011/12. Dieser Zeitraum entsprach auch der Detailplanungsphase, die Phase der weiteren Zukunft (Phase 2, „ewige Rente“) begann mit dem Jahr 2012/13. Bei der Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes ermittelte sie einen Basiszinssatz von 4,75 % unter Heranziehung der langfristig erzielbaren Rendite von Anleihen öffentlicher Emittenten anhand der Zinsstrukturkurven der Deutschen Bundesbank. Den Risikozuschlag berechnete sie nach der Capital Asset Pricing Methode (CAPM). Auf Basis einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5 % und Betafaktoren von 1,953 und 1,872 gelangte sie so zu einem Risikozuschlag im Detailplanungszeitraum von 9,77 % bzw. 9,36 % sowie im Zeitraum der ewigen Rente (Phase 2) aufgrund des auf 1,443 verringerten Betafaktors von 7,22 %. Den unverschuldeten Betafaktor ermittelte sie anhand einer Peer-Group mit 0,7. Als Wachstumsabschlag setzte sie in der Phase 2 (ab 2012/2013) einen Wert von 1 % an. Danach ergab sich ein Kapitalisierungszinssatz nach persönlichen Steuern und Wachstumsabschlag von 12,85 % im Detailplanungszeitraum und 9,71 % in der Phase 2.
Die zur Prüferin bestellte R. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: R.) hat die auf dieser Basis vorgeschlagene Barabfindung für angemessen erachtet.
Die Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die im Verschmelzungsvertrag vorgesehenen Leistungen für unzureichend gehalten und daher einen Antrag auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch Ausgleich im Wege der baren Zuzahlung sowie die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gestellt. Sie haben die Ansicht vertreten, dass ein zusätzlicher Nachteilsausgleich stattfinden müsse, weil die Gewährung von Aktien der B. kein Korrelat für die KG-Anteile darstelle. Die C. sei unterbewertet. Der zur Unternehmensbewertung herangezogene Kapitalisierungszinssatz sei zu hoch. Dies gelte für den angesetzten Basiszinssatz, die angesetzte Marktrisikoprämie und den nicht nachvollziehbar dargelegten Betafaktor. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig. Die beim Zinsergebnis in Ansatz gebrachten „Heuschrecken-Zinssätze“ von bis zu 14,55 % seien durch marktübliche Zinssätze zu berichtigen. Anstelle des CAPM-Modells hätte ein Risikoansatz gewählt werden müssen. Die Thesaurierungsannahmen in 2010/11 und 2011/12 seien unzutreffend, vielmehr sei die Unternehmensplanung unter dem Aspekt der Vollausschüttung zu berechnen. Außerdem sei der Liquidationswert nicht berechnet worden.
Die B. ist dem Vorbringen der Antragsteller entgegen getreten und hat als Anlage AG 1 die gutachterliche Stellungnahme der Q. zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung anlässlich der geplanten Verschmelzung der B. und der C. zum 29.11.2007 sowie als AG 5 (Bl. 174ff GA) eine Stellungnahme der Q. zu den Kritikpunkten der Antragsteller an der Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung vorgelegt.
Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 17.03.2010 die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis von 1 : 24 und die Höhe der Barabfindung von € 8,71 seien angemessen. Die gegen den Verschmelzungsbericht und gegen das Gutachten der Verschmelzungsprüfer vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis als unangemessen erscheinen zu lassen. Wertungsgutachter und Verschmelzungsprüfer hätten zur Ermittlung des Werts der verschmolzenen Unternehmen die allgemein anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Ertragswertmethode angewandt. Auf den Liquidationswert sei nicht abzustellen, da nicht die Absicht bestanden habe, das Unternehmen zu liquidieren. Eine Herabsetzung des Kapitalisierungszinses bewirke, dass der Wert der B. in stärkerem Maße steige als der der C., was das Umtauschverhältnis zu Lasten der Antragsteller verändere. Dies habe die Kammer anhand des vom Verschmelzungsprüfer in Form einer Exceldatei auf CD-Rom zur Verfügung gestellten Rechenmodells überprüft. Von daher habe es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Parametern des Kapitalisierungszinses, die nach Auffassung der Kammer allerdings ohnehin in einem vertretbaren Bereich lägen, bedurft. Die Thesaurierungsannahmen von 100 % erschienen angesichts der erheblichen Zahlungsverpflichtungen aus Krediten plausibel. Eine Neuberechnung unter dem Aspekt der Vollausschüttung sei angesichts der Abkehr von der Vollausschüttungsprämisse seit Verabschiedung des IDW S 1 2005 nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft bei der B. sei auch ein ausreichender Gegenwert für den Anteil der Antragsteller an der übertragenden C.. Eine Kompensation als Ausgleich für den Verlust von Weisungs-, Kontroll- oder Aufsichtsrechten sehe das Umwandlungsgesetz nicht vor.
Die vorgenannten Überlegungen gälten in gleichem Maße bei der Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung. Insoweit könne auf den Bericht der Verschmelzungsprüfer zurückgegriffen werden. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Parameter des Kapitalisierungszinses habe es nicht bedurft. Angesichts des Umstands, dass durch eine Absenkung des Kapitalisierungszinses sich das Umtauschverhältnis zu Lasten der Antragsteller verschlechtere, wirkten sich deshalb realistische Änderungen von einzelnen Parametern des Kapitalisierungszinses entweder gar nicht oder nur in ganz geringfügigem Umfang zu Gunsten der Antragsteller aus. So führe eine Absenkung des Basiszinssatzes von 4,75 % auf 4,5 % kombiniert mit einer Absenkung der Marktrisikoprämie von 5 % auf 4,5 % lediglich zu einer Erhöhung der Abfindung um 6 Cent auf € 8,77. Da jede Bewertung mit Unsicherheiten verbunden sei, müssten mögliche geringfügige Abweichungen hingenommen werden. Mit Blick auf die Kosten und Dauer des Verfahrens, die in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssten, habe die Kammer daher von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 283 ff GA) Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin zu 1. gegen die Entscheidung des Landgerichts, soweit dieses ihren Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen hat. Den Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung verfolgt sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Sie ist aufgrund der Verschmelzung Inhaberin von 240 auf den Namen lautender Stückaktien der B.
Die Antragstellerin zu 1. ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Veränderung des Kapitalisierungszinssatzes für die Bemessung der Barabfindung unbeachtlich sei. Anders als bei der Barzuzahlung stelle die Barabfindung auf die absolute Höhe eines Unternehmenswertes ab.
Das Landgericht habe sich mit den Bewertungsrügen im Einzelnen nicht auseinandergesetzt. Die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sei unzutreffend. Der Basiszins von 4, 75 % (von der Antragstellerin zu 1. irrtümlich mit 5 % (Bl. 337 GA) bzw. 4,25 % (Bl. 338 GA) bzw. 4 % (Bl. 344 GA) bezeichnet) sei zu hoch gegriffen. Die Zinsstrukturkurve der längst dauernden Zeitreihe der Bundesbank (WT 3414) weise für den maßgeblichen Bewertungsstichtag (29.11.2007) einen Basiszinssatz von 4,46 % aus. Für die konkreten Planjahre seien die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve heranzuziehen. Vorliegend seien jedoch die Basiszinssätze auch in zeitnahen Planungszeiträumen aus einer ewigen Zinsstrukturkurve abgeleitet worden.
Auch der Risikozuschlag könne keinen Bestand haben. Nicht nur die absolute, sondern auch die relative Höhe der Marktrisikoprämie widerspreche Plausibilität und Empirie. Der durchschnittliche Ertrag aus Aktien werde damit um ein Erhebliches niedriger eingeschätzt als ein nominal gleicher Ertrag aus Staatsanleihen. Bei einer Marktrisikoprämie von 5 % (von der Antragstellerin zu 1. irrtümlich mit 4,5 % bezeichnet, Bl. 337, 338 GA) bestehe kein wahrnehmbares Risiko, dass Aktien nach 30 Jahren schlechter abschneiden könnten als festverzinsliche Wertpapiere mit einer Rendite von 4,25 %, so dass dreißigjährige Anleihen am Markt nicht existieren könnten, weil sie niemand kaufen würde. Die tatsächliche und weit verbreitete Existenz von Anleihen mit einer Laufzeit von über dreißig Jahren zeige zum Bewertungsstichtag aber, dass Anleger sehr wohl bereit gewesen seien, solche Papiere zu zeichnen, was mit der Erwartung einer Marktrisikoprämie von 5 % absolut unvereinbar sei. Damit korrespondierten auch neuere Untersuchungen: Als Mittelwert für 25 Stichzeitpunkte seit 1960 ergebe sich eine durchschnittliche Risikoprämie von deutlich unter 2 %. Die Überrendite von Aktien betrage in dem Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 %. Ein Risikozuschlag, der ein Zehnfaches dieser Größenordnung ausmache, sei nicht nachvollziehbar. Der DAX-Index habe gegenüber dem Rentenindex REX in den letzten sieben Jahren keine Mehrrenditen erwirtschaftet, die Ergebnisse der letzten Jahre und auch im Bereich des Bewertungsstichtages seinen vielmehr negativ, wie sich aus den als Anlage B 1 - B 3 (Bl. 347ff GA) vorgelegten Artikeln ergebe. Allein im letzten halben Jahr sei der Dax-Index um etwa 50 % eingebrochen. Die Marktrisikoprämie von 5 % sei nicht haltbar, sondern liege allerhöchstens bei 2 %. Dies ergebe sich auch aus einer Studie von Dimson/Marsh/Staunton („The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle“, April 7, 2006, EFA 2006), die bisher ebenfalls Anhänger überhöhter Risikoprämien gewesen seien. Nach dem als Anlage B4 (Bl.351ff GA) vorgelegten Gutachten des Herrn Prof. Stehle vom 20.07.2010 betrage die nominale Risikoprämie für das Jahr 2007 3,07 %, die vorliegend als Obergrenze zugrunde zu legen sei.
In der konkreten Prognosephase vor Beginn der ewigen Rente könne ein Risikozuschlag zum Basiszins nicht erhoben werden. Diese Erwägung gelte sowohl für den Fall, dass das bei Abfindungsfällen der vorliegenden Art nicht sachgerechte CAPM-Modell angeblicher Überrenditen einer Aktienanlage gegenüber einer Rentenpapieranlage Anwendung finde, als auch für den Fall, dass der Risikozuschlag besondere Unternehmensrisiken abdecken solle.
Die arithmetische Mittelwertbildung zur Bestimmung einer angeblichen Mehrrendite von Aktienanlagen gegenüber Kapitalanlagen in quasirisikolosen Staatsanleihen sei fehlerhaft. Sie führe finanzmathematisch bedingt zu einer Verzerrung, nämlich Überhöhung der jahresdurchschnittlichen Mehrrenditen. Sie lege außerdem einen einjährigen Anlagehorizont des Kapitalanlegers zugrunde, was nicht dem empirisch feststellbaren Anlageverhalten des typisierten privaten Kapitalanlegers, auf den abzustellen sei, entspreche. Schließlich widerspreche sie der gleichzeitigen Annahme einer steuerlichen Privilegierung von Kapitalanlagen in Aktien, wie sie dem IDW-Standard zum TAX-CAPM zugrunde liege und die eine Haltedauer von mehr als einem Jahr voraussetze. Auch der Fachausschuss Unternehmensbewertung im IDW unterstelle sehr lange Haltedauern für Aktien. Richtigerweise sei bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie das geometrische Mittel methodisch zutreffend.
Wenn man fälschlicherweise den Risikozuschlag nach dem (TAX-)CAPM bestimme und fälschlicherweise die (angebliche) Mehrrendite durch eine arithmetische Mittelwertbildung errechne, sei der so gefundene Wert ein Vorsteuerwert, der jedoch vorliegend nicht ermittelt worden sei. Dieser Wert müsse daher von einem gerichtlichen Sachverständigen ermittelt werden, der daraus für die Ertragsdiskontierung einen Nachsteuerwert abzuleiten hätte, ausgehend von der Steuerpflicht der Dividenden- und Kurserträge einer Aktienanlage.
Bei der Ermittlung des Risikozuschlags sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser ein (Mehr-)Renditezuschlag zum Basiszinssatz sei. Die Höhe des Risikozuschlags könne daher nicht ohne Berücksichtigung der Höhe des Basiszinssatzes festgelegt werden. Dies bedeute, dass (angebliche) historische Mehrrenditen von Aktienanlagen gegenüber Anlagen in Staatsanleihen aktuellen Basiszinssätzen nur in relativer, (prozentualer) Höhe zugeschlagen werden dürften und nicht in absoluter Höhe.
Der Wachstumsabschlag sei mit 1 % bei einer stichtagsbezogenen Inflationserwartung von gut 2 bis 3 % zu niedrig gegriffen. Richtigerweise sei auf einen Abschlag abzustellen, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche, vorliegend daher mindestens 2,5 %. Der Wachstumsabschlag liege zudem unterhalb des Mittelwertes zwischen 0,5 % und 2 %, den das IDW als angeblich von der Rechtsprechung ermittelte Spanne anführe.
Wie sich rechnerisch und methodisch aus einem unverschuldeten Betafaktor von 0,7 ein solcher in einer Bandbreite zwischen 1,443 und 1,953 ergeben solle, sei weder in der Antragserwiderung noch in der Anlage AG 5 nachvollziehbar erläutert. Die Richtigkeit der Herleitung des verschuldeten Betafaktors bleibe weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Ferner bleibe sie auch bei ihrer Rüge, dass Zinssätze von bis zu 14,55 % an den Hauptgesellschafter keine Zinssätze darstellten, die sich am Kapitalmarkt für ein Unternehmen mit der für die D. zutreffenden Kapitalstruktur ergeben. Das Landgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Da die Gesellschaft bereits seit Jahren durch überzogene Zinszahlungen an den Hauptaktionär ausblute, seien hier neben einer Bereinigung des Ertrags in der Zukunft auch aufgelaufene Schadensersatzansprüche aus überzogenen Zinszahlungen als Sonderwert dem Ertragswert zuzuschlagen.
Sie wiederhole ihre erstinstanzlich vorgetragene Bitte, ihr auch diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 auf Seite 3 des Verschmelzungsprüfungsberichts näher bezeichnet seien.
Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre schließt sich den Ausführungen der Antragstellerin zu 1. an. Er ist der Ansicht, die C. sei unterbewertet, so dass die im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Barabfindung gerichtlich höher festzusetzen sei. Er rügt die Angemessenheit des Basiszinssatzes und des Risikozuschlags sowie die Anwendung des CAPM-Modells. Es sei nicht abschließend geklärt, ob bei der Berechnung der Marktrisikoprämie das geometrische Mittel oder das arithmetische Mittel bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie zu verwenden sei, was gegen die Nutzung des CAPM spreche. Da das arithmetische Mittel die Durchschnittsrendite überschätze, sei bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausschließlich das geometrische Mittel anzuwenden. Abgesehen davon hänge auch bei einer kapitalorientierten Ermittlung des Risikozuschlags unter Anwendung des CAPM das Ergebnis in hohem Maße von der subjektiven Einschätzung des Bewerters ab, so dass die rechnerische Herleitung des Risikozuschlags durch dieses Modell darüber hinwegtäusche, dass nur eine scheinbare Genauigkeit erreicht werde. Die empirische Schätzung des konkreten Risikozuschlags sei daher vorzugswürdig.
Der vom Landgericht in Bezug genommene Verschmelzungsbericht lasse auch nicht erkennen, wie der Betafaktor von 1,953 im Einzelnen hergeleitet worden sei. Auch finde sich keine nähere Auseinandersetzung mit dem in Höhe von 1 % angesetzten Wachstumsabschlag. Dieser sei in Ansehung der nachhaltig erwarteten Inflationsrate zu niedrig bemessen.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund (20 O 32/08 AktE) vom 17.03.2010 die Höhe der angemessenen Barabfindung auf einen Betrag von mehr als € 8,71 je Aktie festzusetzen.
Der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre schließt sich dem Antrag der Antragstellerin zu 1. an.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er hält die der Unternehmensbewertung der C. zugrunde gelegten Kapitalisierungsparameter für zutreffend. Die Argumentation der Antragstellerin, es sei auf den Stichtagszins abzustellen, stehe im Widerspruch zur ganz herrschenden Rechtsprechung. Die Zeitreihe WT 3414 sei überdies nicht identisch mit den Zeitreihen für den Basiszinssatz des Ertragswertverfahrens nach IDW S 1. Der ermittelte Basiszins entspreche dem vom IDW für das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 für Unternehmensbewertungen zum maßgeblichen Stichtag empfohlenen Basiszinssatz. Die Marktrisikoprämie von 5 % halte sich im Rahmen der vom erkennenden Senats anerkannten Bandbreite von 4 bis 6 %. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, halte es der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW vor dem Hintergrund neuerer empirischer Untersuchungen für sachgerecht, bei Berechnungen nach persönlichen Steuern unter Zugrundelegung des CAPM Marktrisikoprämien zwischen 5 und 6 % anzusetzen. Den von der Antragstellerin zu 1. angeführten Studien ließen sich Studien von Bimbeg, Morawietz, Uhlir/Steiner, Conen und Stehle entgegenhalten, die auf Mittelwerte der Marktrisikoprämie von über 5 % kämen. Das IDW favorisiere die Anwendung der Studie von Stehle, da mit dem Tax-CAPM ein Modell zugrunde gelegt werde, welches die unterschiedliche Behandlung von Kurs- und Dividendenrenditen in Deutschland berücksichtige und darüber hinaus einen repräsentativen Untersuchungszeitraum beachte. Die vom IDW vorgegebene Methodik beinhalte die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in den Planjahren und in der Phase der ewigen Rente. Der Betafaktor sei zutreffend ermittelt und die Herleitung auf Seite 111 sowie unter Berücksichtigung der Angaben auf den Seiten 25, 33, 44 und 19 des Verschmelzungsberichts ausführlich begründet. Die Höhe sei gerade angesichts der zum Bewertungsstichtag und auch heute noch schwierigen wirtschaftlichen Situation im Bereich Automotive, des steigenden Wettbewerbs- und Preisdrucks sowie steigender Rohstoff- und Energiekosten und schließlich mit Blick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. am 01.01.2011 gerechtfertigt. Aufgrund der im gemeinsamen Verschmelzungsbericht dargestellten Probleme im Bereich Automotive (Seite 14) sowie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der D. (Seite 23f.) sei ein höherer Wachstumsabschlag als 1 % völlig unangemessen. Der Ansatz eines geringeren Zinssatzes als den, den das Bewertungsobjekt am Kapitalmarkt vereinbart habe, scheide nach den für die vorliegende Bewertung maßgeblichen Regelungen des IDW S 1 aus. Es handele sich bei den Zinssätzen von bis zu 14,55 % durchaus um Zinssätze, die sich am Kapitalmarkt für ein Unternehmen mit der für die D. zutreffenden Kapitalstruktur ergäben. Die Anwendung des CAPM-Modells sei grundsätzlich zu bejahen. Es handele sich dabei um eine ganz überwiegend anerkannte, vertretbare Ergebnisse liefernde bewertungstechnische Vorgehensweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien mit Anlagen, die angefochtene Entscheidung sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2012 Bezug genommen.
B.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG. Auf das Verfahren finden gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das SpruchG in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter Anwendung, auch wenn die Beschwerde nach diesem Stichtag am 06.07.2010 bei Gericht eingegangen ist. Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 03.11.2010, II ZB 197/10, RN 9ff).
2. Die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der (ursprünglichen) Antragsgegnerin B. führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 239, 240 ZPO und steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, I-26 W 4/09 (AktE), BA S.14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, 20 W 2/09, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29. 12. 2005, 20 W 250/05, NZG 2006, 556 jeweils m.w.N.)
II.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist jedoch nicht begründet Das Landgericht hat den Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 29, 34 UmwG zu Recht zurückgewiesen. Die den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindung von € 8,71 ist angemessen. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen der Antragstellerin zu 1. sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre greifen nicht durch.
1. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 UmwG hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Angemessen ist eine Barabfindung, die dem ausscheidenden Anteilsinhaber eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust seiner Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261, juris RN 19, 24; BVerfGE 100, 289, 303; BGH, ZIP 2005, 2107, juris RN 2; Kallmeyer-Müller, UmwG, 4. Aufl., § 30 RN 5; Semler/Stengel-Zeidler, UmwG, 3. Aufl., § 30 RN 6ff; MünchKomm-Paulsen, AktG, 3. Aufl., § 305 AktG, RN 7 ff.; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 AktG, RN 8). Die Barabfindung muss die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung berücksichtigen, § 30 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Anders als bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG ist der übernehmende Rechtsträger nicht zu bewerten, vielmehr hat die Bewertung auf einer „stand alone“-Basis zu erfolgen (Kallmeyer-Müller, a.a.O. § 30 RN 8). Danach kommt es für die Barabfindung allein auf den Unternehmenswert der C. zum Stichtag 29.11.2007 an.
Weder das Umwandlungsgesetz noch das Verfassungsrecht (BVerfGE 100, 289, juris RN 61 - DAT/Atlanta) geben für die Unternehmensbewertung eine bestimmte Wertermittlungsmethode vor. Die hier von Q. und den Verschmelzungsprüfern R. angewendete Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272f.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307). Sie wird von der Antragstellerin zu 1. und dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Anteilsinhabern künftig zufließenden Erträge zu schätzen und mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren. Mit Hilfe des Kapitalisierungszinssatzes soll die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und anderen Kapitalanlagemöglichkeiten hergestellt werden. Die an den ausscheidenden Anteilsinhaber zu zahlende Abfindung soll es ihm ermöglichen, durch anderweitige Anlage dieses Betrages den Ertrag zu erwirtschaften, der seinem Anteil an dem zu erwartenden Unternehmensgewinn entspricht, von dem er in Zukunft ausgeschlossen wird. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei zusammen aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13; Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, juris RN 285; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8).
2. Die vom Landgericht übernommenen Prognosen der künftigen Erträge der C. durch Q. und R. hat die Antragstellerin zu 1. mit ihrer Beschwerde nicht mehr angegriffen. Sie und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre wenden sich allein noch gegen die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Senat hält einen Kapitalisierungszinssatz nach Steuern in Höhe von 12,85 % für die Phase I und von 10,71 % bzw. nach Wachstumsabschlag von 9,71 % für die Phase II für geeignet, um eine angemessene Abfindung zu ermitteln, § 287 Abs. 2 ZPO. Dieser setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern, einem Risikozuschlag nach persönlichen Steuern von 9,77 % für 2007/2008, 9,36 % für 2007/2008 bis 2011/2012, 7,22 % ab 2012/2013 sowie einem in der Phase der ewigen Rente berücksichtigten Wachstumsabschlag von 1 %.
2.1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zu 1. sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre die Höhe des von Q. und von den Verschmelzungsprüfern R. ermittelten und vom Landgericht für vertretbar gehaltenen Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern.
Die Bewertungsgutachter Q. haben zur Bestimmung des Basiszinssatzes die Zinsstrukturkurven verwandt, welche nach der Svensson-Methode geschätzt werden und dabei einen Zinssatz von 4,75 % abgeleitet. Die Verschmelzungsprüfer R. haben diese Vorgehensweise gebilligt und die Richtigkeit des Ergebnisses kontrolliert und bestätigt. Das Landgericht hat diese Bestimmung des Zinssatzes zu Recht nicht beanstandet. Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi)risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., RN 565).
2.1.1. Q. hat sich bei der Bewertung an die von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aufgestellten „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S1) vom 18.10.2005 in der Form des Entwurfs einer Neufassung vom 05.09.2007 (IDW ES 1 i.d.F. 2007) gehalten und den objektivierten Unternehmenswert bestimmt. Nach den Grundsätzen des IDW ES 1 2007,Tz. 114, und den Grundsätzen der praktisch identischen endgültigen Fassung des IDW S 1 2008, Tz. 114, erfolgt die Ableitung des risikolosen Basiszinssatzes für ein Unternehmen mit unbegrenzter Lebensdauer aus der am Bewertungsstichtag beobachtbaren Rendite einer laufzeitäquivalenten, also ebenfalls zeitlich nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand. Vereinfachend dürfen solche Anleihen mit langen Restlaufzeiten herangezogen werden (IDW ES 1 2007, IDW S 1 2008, jeweils Tz. 117). Um der Wiederanlageprämisse unter Beachtung der Laufzeitäquivalenz zu dem Bewertungsobjekt zu genügen, wird nach IDW ES 1, Tz. 117, auf die aktuelle Zinsstrukturkurve zurückgegriffen. Bei der Ableitung des Basiszinssatzes wird entsprechend der Praxis der Bundesbank die Svensson-Methode angewandt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Bewertungsstichtag, der 29.11.2007, vor dem Inkrafttreten des IDW S 1 2008 lag (vgl. zur rückwirkenden Anwendung von geänderten Bewertungsstandards ausführlich OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.12.2011, I-26 W 2/11 (AktE) und I-26 W 3/11 (AktE)). Die fast inhaltsgleiche Entwurfsfassung IDW ES 1 2007 vom 05.09.2007 lag bereits zum Zeitpunkt der Bewertung sowohl durch Q. als auch R. vor. Mit der Neufassung des IDW S 1 sollten die Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten vornehmlich an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 angepasst werden, welche am 06.07.2007 - und damit ebenfalls vor dem hier maßgeblichen Stichtag - vom Bundesrat gebilligt wurde. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft hat daher die Anwendung für Bewertungsstichtage ab dem 07.07.2007 vorgesehen. Unabhängig davon leitete aber auch schon der zum maßgeblich Stichtag geltende IDW S 1 in der Fassung vom 18.10.2005 den Basiszinssatz anhand der Zinsstrukturkurve festverzinslicher Bundeswertpapiere ab. Auch in der Rechtsprechung ist die Ausrichtung an der aktuellen Zinsstrukturkurve anerkannt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012, I-26 W 2/10 (AktE); OLG Stuttgart AG 2008, 510; NZG 2007, 112, 116; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 870; OLG J. AG 2007, 287, 290; AG 2007, 42, 44).
2.1.2. Bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve ist regelmäßig umstritten, ob der Stichtagskurs oder ein Durchschnittskurs maßgeblich ist (vgl. Großfeld, a.a.O., RN 583). Da es um die Prognose einer Zinsentwicklung geht, ist es sachgerecht, nicht auf den Stichtag, sondern auf die Zinsentwicklung der Vergangenheit in einem repräsentativen Zeitraum abzustellen und damit eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Insoweit entspricht es einer Empfehlung des IDW, sich bei der Zugrundelegung eines Durchschnittskurses an dem Dreimonatszeitraum bei Börsenwerten zu orientieren, also den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (IDW -FN 2005, 555; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012, I-26 W 2/10 (AktE), S. 21 BA; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8; OLG J. AG 2007, 287, 290; Großfeld, a.a.O., RN 583). Vorliegend ist in den Gutachten von Q. und R. zwar nicht explizit ausgeführt, dass auf den Durchschnittskurs abgestellt wurde. Dies ergibt sich jedoch daraus, dass sowohl Q. als auch R. die Grundsätze des IDW ES 1 angewendet haben. Der gefundene Wert korrespondiert auch mit der Empfehlung des IDW für das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 für Unternehmensbewertungen. Wie sich aus der von dem Antragsgegner als Anlage AG 7 vorgelegten Übersicht des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg vom 06.07.2010 ergibt, leitet das IDW aus aktuellen Zinsstrukturkurven für einen dreimonatigen Beobachtungszeitraum vor dem Bewertungsstichtag 31.12.2007 einen Basiszinssatz von 4,75 % ab. Denselben Wert hat er auch für den Stichtag 30.09.2007 ermittelt. Eine eigene Abfrage des Senats für den Stichtag 29.11.2007 unter www.basiszinskurve.de hat nach den Bewertungsgrundsätzen des IDW einen Basiszinssatz von 4,65 % ergeben, so dass sich - nach den Vorgaben des IDW zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler auf 0,25 % gerundet - der Wert von 4,75 % als angemessen erweist.
2.1.3. Der von der Antragstellerin zu 1. ermittelte abweichende Zinssatz von 4,46 % gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die Antragstellerin zu 1. hat insoweit auf die Zeitreihe WT 3414 - aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren - abgestellt, welche zwar vom Bundesministerium der Finanzen für die Ermittlung des Basiszinssatzes gemäß § 203 Abs. 2 BewG im vereinfachten Ertragswertverfahren angewendet wird, nicht jedoch identisch ist mit den Zeitreihen für den Basiszins des Ertragswertverfahrens gemäß IDW S 1, für die die Zeitreihen WT 3201 bis WT 3206 als Parameter für die Svenson-Formel maßgebend sind (vgl. www.bundesbank.de, Pfad: Geld- und Kapitalmärkte / Zinssätze und Renditen / Zinsstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte / Börsennotierte Bundeswertpapiere/Parameter (Monats- und Tageswerte). Darauf hat der Antragsgegner unter Hinweis auf die Anlage AG 7 zu Recht hingewiesen. Im Übrigen kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins. Maßgeblich ist daher der aus der Zinsstrukturkurve ermittelte barwertäquivalente Einheitswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/1 juris RN 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, juris RN 152).
2.1.4. Die Rüge der Antragstellerin zu 1., dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern die Basiszinssätze auch in zeitnahen Planungszeiträumen aus einer ewigen Zinsstrukturkurve abgeleitet worden sind, hat keinen Erfolg. Die Verwendung eines typisierten einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen folgt einer Empfehlung des IDW und bezweckt, die Vergleichbarkeit zu erleichtern und gleichzeitig die Komplexität der Modellierung zu verringern. Dies ist aus Praktibilitätsgründen nicht zu beanstanden und entspricht der üblichen Vorgehensweise in der obergerichtlichen Praxis.
2.2. Auch die von Q. ermittelten und von R. für sachgerecht gehaltenen Risikozuschläge von 9,77 % (2007/2008), 9,36 % (2008/2009 bis 2011/2012) und 7,22 % (2012/2013, Phase 2) sieht der Senat als angemessen an, § 287 Abs. 2 ZPO.
Der Risikozuschlag soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Anlage in einem Unternehmen mit größeren Risiken behaftet ist als die Anlage in öffentlichen Anleihen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass Unternehmensrisiko und Gewinnerwartungen sich ausgleichen (OLG Düsseldorf AG 1992, 200, 204, juris RN 63; a.A. OLG Celle, 1998, 987, 989). Der IDW S 1 2005 (RN 128) sowie der von den Bewertungsprüfern angewandte IDW ES 1 2007 (RN 118ff), der mit dem IDW S 1 2008 (RN 118ff) insoweit inhaltsgleich ist, empfiehlt die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem (Tax-) Capital Asset Pricing Model (CAPM). Dabei wird im Ausgangspunkt die Differenz zwischen der Rendite eines Marktportfolios und einer Staatsanleihe als Marktrisikoprämie zugrunde gelegt und diese sodann mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (MünchKomm-Paulsen, a.a.O., § 305 RN 115ff m.w.N.). Die mittlerweile praktisch einhellige obergerichtliche Rechtsprechung orientiert sich am CAPM. Dessen Heranziehung ist sachgerecht, auch wenn es sich um ein vereinfachendes Modell mit entsprechend teilweise restriktiven Annahmen handelt. Gleichwohl ist es zumindest gegenüber der freien Schätzung des Risikozuschlages durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter (MünchKomm- Paulsen, a.a.O., § 305 RN. 117). Es vermag die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005, RN 129; Riegger in Kölner Komm.SpruchG, Anh § 11 RN 31). Die vorgetragenen Bedenken der Antragstellerin zu 1. und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre geben daher keinen Anlass, von diesem Modell abzuweichen.
2.2.1. Die Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern im Verschmelzungsbericht orientiert sich an einer Empfehlung des IDW, wonach die Nachsteuer-Marktrisikoprämie zwischen 5 % und 6 % anzusetzen ist (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Mit Blick auf die Verlautbarung des IDW vom 13.07.2007, wonach sich die am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen vor Berücksichtigung persönlicher Steuern nach Verabschiedung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 leicht verringern könnten, hat Q. eine Marktrisikoprämie von 5 % angesetzt (vgl. S. 109 des Verschmelzungsberichts). Die Verschmelzungsprüfer R. sind ebenfalls davon ausgegangen, dass sich künftige Marktrisikoprämien aufgrund der Unternehmenssteuerreform verändern, hielten es aber für vertretbar, anzunehmen, dass sich die Kapitalmarktanpassungen erst nach einem gewissen Übergangszeitraum einstellen werden. Da die Abgeltungssteuer erst ab dem Jahr 2009 ihre volle Wirkung entfalte, erscheine es danach auch hinnehmbar, frühestens ab diesem Zeitpunkt Auswirkungen auf die Rendite der Wiederanlage in eine Alternativinvestition anzunehmen. Da der Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie jedoch zu einer niedrigeren Barabfindung geführt hätte, hielt R. die Annahme einer verringerten Marktrisikoprämie von 5 % aber für vertretbar (S. 49 des Prüfberichts). Auch der Senat hält den Wert von 5 % nach Steuern für angemessen.
2.2.1.1. Die konkrete Höhe der Marktrisikoprämie ist innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Dies belegt schon die Vielzahl der Studien, die jeweils basierend auf unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen, verschiedenen Vergleichsgrößen sowie differierender Durchschnittsbildung zu zum Teil stark voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen (vgl. etwa die Übersicht bei Druckarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 253 f.). Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet. Hinzu kommen grundsätzliche konzeptionelle Bedenken, die daraus resultieren, dass die erwähnten Studien jeweils die Ableitung historischer Marktrisikoprämien zum Gegenstand haben, zum Zwecke der Unternehmensbewertung aber der für die Zukunft erwartete Wert heranzuziehen ist. Aus diesem Grund ist eine Marktrisikoprämie im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Letztlich ist es daher angemessen, der damaligen Empfehlung des IDW, wonach die Marktrisikoprämie nach Steuern mit einem Wert zwischen 5% und 6% anzusetzen sei, anzuschließen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, juris RN 117). Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie stellt zwar keine Rechtsnorm dar, sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Simon-Simon/Leverkus, SpruchG, Anh § 11 RN. 128; MünchKomm-Paulsen, a.a.O., § 305 RN. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Dies gilt auch insoweit, als der Senat die von der Antragstellerin zu 1. und dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre konkret vorgebrachten Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien in den nachfolgenden Ausführungen zurückweist. Die Verwerfung der Einwendungen beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Auch ein im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie bestellter Sachverständiger wäre nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zur Bestimmung der Barabfindung anhand des Unternehmenswertes ohnehin nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass die ehemalige Antragsgegnerin B. insolvent ist, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage sonstiger Erkenntnismöglichkeiten geboten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2010, Az. 5 W 75/09, S. 10ff; LG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 3-5 O 203/07, NZG 2010, 66ff; BayObLG, Beschluss vom 29.09.1998, Az. 3Z BR 159/94, juris RN 28ff = NJW-RR, 109, 111). Denn selbst bei Anwendung analytischer, betriebswirtschaftlicher Methoden lässt sich ein bestimmter Unternehmenswert nicht punktgenau, sondern nur annähernd bestimmen. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten Q. angesetzte Marktrisikoprämie von den gerichtlich bestellten Prüfern R. ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde.
Ausgehend von der Empfehlung des IDW ist damit zunächst der Mittelwert von 5,5% für den Bewertungsstichtag heranzuziehen. Dies entspricht im Übrigen gängigen Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. etwa Simon-Simon/Leverkus, a.a.O., Anh § 11 RN 128; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, juris RN. 313; Beschluss vom 18.12. 2009, 20 W 2/08, juris RN 208 ff für Stichtag 16. Februar 2007 OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08 für Stichtag 26.06.2007, jeweils vor der Verabschiedung der Unternehmenssteuerreform 2008; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905 für Stichtag August 2007; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11 für Stichtag 29.08.2007). Ob die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform es erfordern, schon für einen Bewertungsstichtag im November 2007 einen Abschlag vorzunehmen oder ob ein solcher erst ab dem 01.01.2009 gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Der Senat hält es jedenfalls mit den Verschmelzungsprüfern für vertretbar, von einer Marktrisikoprämie von 5 % auszugehen. Eine weitere Reduzierung ist jedoch nicht angezeigt.
2.2.1.2. Die von der Antragstellerin zu 1. gegen den vorgenannten Wert angeführte Kontrollrechnung von Knoll (ZIP 2008, 538, 539), die eine Kapitalanlage in eine 30-jährige Bundesanleihe mit einer Anlage in Aktien vergleicht und zu dem Ergebnis kommt, eine Marktrisikoprämie von 5,5 % sei unrealistisch, weil in diesem Fall das Endvermögen eines Aktionärs etwa das 4,7 - fache eines Anleihegläubigers betrage, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Überlegung stützt sich auf eine nicht näher belegte Vermutung dahingehend, dass es keinen bekannten Performance-Index westlicher Industrieländer gebe, bei dem das zu erwartende Endvermögen aus Aktien um 79 % verfehlt werde. Diese jedenfalls für die Zukunft keineswegs zwingende Vermutung kann die Erkenntnisse der empirischen Untersuchungen letztlich nicht widerlegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, juris RN 26). Fehl geht auch der Einwand, dass bei Annahme einer Überrendite von Aktien von 4,5% ein Markt für dreißigjährige Bundesanleihen gar nicht existieren dürfte, weil derjenige Anleger, der langfristig in Aktien anlegt, am Ende seiner Investition deutlich mehr Kapital angesammelt hat als derjenige, der in dreißigjährige Bundesanleihen investiert hat (vgl. Knoll ZIP 2008, 538, 539). Trotz des abstrakt für die Aktienanlage deutlich vorteilhafteren Rechenexempels kann für den einzelnen Investor eine Anlage in Wertpapieren subjektiv vorzugswürdig sein. Dies gilt beispielsweise, wenn er damit rechnen muss, dass sein Desinvestitionszeitpunkt auf einen Kurseinbruch am grundsätzlich volatileren Aktienmarkt fällt. Im Übrigen kann der einzelne Investor nur dann darauf vertrauen, eine der Summe aus Basiszinssatz und Marktrisikoprämie entsprechende Rendite zu erzielen, wenn er sein Anlageportfolio entsprechend dem Marktportfolio vollständig diversifiziert; solche Anlagemöglichkeiten werden jedoch nicht jedem Anleger zur Verfügung stehen. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, juris RN 161)
Soweit die Antragstellerin zu 1. unter Verweis auf die als Anlage B 1 bis B 3 vorgelegten Zeitungsartikel meint, dass grundsätzlich keine, allenfalls eine geringe Überrendite von Aktien existiere, ist dies unzutreffend. Zwar mag sich für bestimmte Zeiträume bei Aktienanlagen eine negative Rendite feststellen lassen. Dies stellt jedoch nicht den Grundsatz in Frage, dass Aktienanlagen im Regelfall deutlich besser rentieren, als festverzinsliche Papiere, etwa Bundesanleihen. Im Übrigen wäre es auch nicht plausibel, dass die Marktteilnehmer in ungesicherte, ggfs. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, I-26 W 4/09 (AktE), S. 20f. BA).
Die von der Antragstellerin zu 1. in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren angeführten Studien von Wenger (AG Sonderheft 2005, „Fair Value“, S. 17) und von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006, Zürich Meetings Paper, S. 29), die zu Risikoprämien von unter 2 % bzw. weniger als 0,5 % bzw. von 3 bis 3,5 % gelangen, belegen ebenfalls nicht, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Der Beitrag von Wenger enthält bereits keine eigene empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900 S. 33, vorgelegt als Anlage AG 6, Bl. 230ff, 262 GA). Wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung zu Recht feststellt, kommen namentlich benannte andere Studien zu gegenteiligen Ergebnissen (vgl. dazu auch Übersicht bei Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S 221f). Insbesondere die Studie von Stehle (Wpg 2004, 906ff), auf die das IDW seine oben angesprochene Empfehlung stützt, erachtet eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 5% bis 6 % als angemessen. Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet. Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist daher auch nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, BeckRS 2011, 23676, S. 17). Vor diesem Hintergrund gibt auch die als Anlage B 4 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Stehle vom 20.07.2010, wonach die nominale 30-Jahres-Risikoprämie bezogen auf das hier maßgebliche Jahr 2007 3,07 % betragen soll, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Stellungnahme bezieht sich darüber hinaus auch vornehmlich auf die Frage, welcher Kapitalendbetrag bei langfristigen Kapitalanlagen in Form von Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren erzielt werden kann. Sie behandelt hingegen nicht die - hier interessierende - Ableitung von Marktrisikoprämien, wie sie bei der Ermittlung von Diskontierungsfaktoren für Zwecke der Unternehmensbewertung heranzuziehen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, BeckRS 2011, 23676, S. 17 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, juris RN 243ff, wonach Prof. Dr. Stehle auf Anfrage des Senats mitgeteilt habe, dass der angegebene Wert von 3,07 dem geometrischen Mittel entspreche, welches für - im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei; seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. würden auch heute noch uneingeschränkt gelten).
2.2.1.3. Der Einwand der Antragstellerin zu 1., bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie sei anstelle des arithmetischen das geometrische Mittel heranzuziehen, führt ebenfalls nicht zu einer Herabsetzung der Marktrisikoprämie.
Das arithmetische Mittel ist der gleichgewichtete Mittelwert über die Renditen der verschiedenen Jahre des Betrachtungszeitraums. Das geometrische Mittel stellt demgegenüber die durchschnittliche Verzinsung einschließlich Zinseszinses dar, die erforderlich ist, um über einen gegeben Zeitraum vom Anfangswert zum Endwert zu gelangen. Die Diskussion darüber, welches Mittel für die Unternehmensbewertung angewendet werden sollte, ist nicht abgeschlossen. Es ist auch nicht belegt, dass sich die geometrische Methode gegenüber dem arithmetischen Mittel mittlerweile durchgesetzt hat. Die Literatur tendiert eher zum arithmetischen Mittel, wenn Marktrisikoprämien für die Zwecke der Unternehmensbewertung, also zur Diskontierung von künftig zu erwartenden Zahlungsüberschüssen (Erwartungswerte) verwendet werden (vgl. Dörschell/Franken/Schulte: "Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung", 2009, S. 107f.). Gegen die Anwendung des arithmetischen Mittels auf Basis von 1-Jahres Renditen spricht, dass der Anlagehorizont des Investors regelmäßig länger als ein Jahr ist, und daher das arithmetische Mittel nicht über 1-Jahresrenditen zu ermitteln ist, sondern vielmehr über einen längeren Zeitraum. Das klassische CAPM ist zwar ein 1-Perioden-Modell, jedoch hat diese Periode keine bestimmte Länge. Unter der Annahme, dass der Anlagehorizont länger als 3 Jahre ist, ergibt sich eine deutliche Annäherung des arithmetischen Mittels an das geometrische Mittel (vgl. Damodaran: „Investment Valuation“, 2002, S. 161 f., Pratt/Grabowski: "Cost of Capital, applications and examples", 2008, S. 97; Koller/Goedhard/Wessels: „Valuation“, 2010, S. 239 f.). Da angesichts der anhaltenden Diskussion noch nicht abschließend feststeht, welche Durchschnittsbildung vorzugswürdig ist, erscheint es dem Senat - letztlich wie vom IDW empfohlen - sinnvoll, einen zwischen dem geometrischen und dem arithmetischen Mittel liegenden Wert heranzuziehen (OLG Düsseldorf, I-26 W 2 /10 (AktE), Beschluss vom 29.02.2012, S. 21f. BA, allerdings Vorsteuerwerte betreffend). Betrachtet man die Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) ergeben sich Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel). Der sich daraus ergebende Mittelwert liegt bei ca. 5,5 %. Dasselbe Ergebnis ergibt sich auf Basis der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW, der - wie bereits ausgeführt - für die Marktrisikoprämie nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen hat (vgl. Fachnachrichten IDW 2005, 70, 71). Dabei orientiert sich das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Dies ließe vorliegend einen Mittelwert von 5,5 % als gerechtfertigt erscheinen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, juris RN 226ff, Stichtag 16.02.2007; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, juris RN 196 f, Stichtag 26.06.2007). Mit Blick auf die etwaigen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 schätzt der Senat die Marktrisikoprämie nach Steuern jedoch, wie ausgeführt, auf 5 %.
2.2.1.4. Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin zu 1., soweit sie der Ansicht ist, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert stellt eine zulässige Vereinfachung dar und ist im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Dies entspricht der Empfehlung des IDW als auch dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008, 26 W 16/06, juris RN 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, juris RN 340; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011, 21 W 3/11, juris RN 57). Die hier für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5 % liegt darüber hinaus in einem Bereich, der von der Rechtsprechung bei vergleichbaren oder sogar niedrigeren Basiszinssätzen (vor Steuern) regelmäßig als zutreffend bzw. im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO als vertretbar angesehen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, I-26 W 4/09, S. 18ff BA: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 13: Basiszinssatz 4,75 %, Marktrisikoprämie 5,5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, BeckRS 2011, 23676, S. 16f.: Basiszinssatz 4,25 %, Marktrisikoprämie 5,5 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, BeckRS 2010, 00900, S. 20; Basiszinssatz 4 %, Marktrisikoprämie 5,5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2012, 21 W 11/11, BeckRS 2012, 06905, S. 8: Basiszinssatz 4,6 %; Marktrisikoprämie 5,5 %; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011, 21 W 3/11, juris RN 47, 57: Basiszinssatz 5,2 %; Marktrisikoprämie 5 % (vor Steuern); OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, juris RN 18, 23: Basiszinssatz 5 %, Marktrisikoprämie 5,5 %). Aus diesem Grund, besteht auch kein Anlass, der von der Antragstellerin zu 1. angeführten Ansicht des Landgericht Berlins zu folgen. Die von der Antragstellerin zu 1. ferner in Bezug genommene Feststellung von Großfeld (a.a.O., RN 643), dass die Höhe des Risikozuschlags sich auch nach dem Verhältnis zum Basiszinssatz richtet, erfolgte im Rahmen der Darstellung der traditionellen Ermittlung des Risikozuschlags im Wege der typisierenden bzw. pauschalen Methode. Hinsichtlich der Ermittlung der Marktrisikoprämie nach dem CAPM geht er aber ebenfalls von einem Nominalwert aus.
2.2.1.5. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. ist auch in der konkreten Prognosephase vor Beginn der ewigen Rente ein Risikozuschlag zum Basiszins zu erheben. Denn auch in der Phase 1 ist das systematische Risiko zu vergüten. Ein Anleger hätte ansonsten keinen Grund, von der alternativen Anlage abzusehen. Es entspricht der vom IDW vorgegebenen Methodik und dem einheitlichen Vorgehen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dabei von einer konstanten Marktrisikoprämie für alle geplanten zukünftigen Überschüsse auszugehen.
2.3. Der von dem Bewertungsprüfern ermittelte und von den Verschmelzungsprüfern gebilligte Betafaktor in Höhe von 1,953 im Planungszeitraum 2207/2008, von 1,872 im Planungszeitraum 2008/2009 bis 20011/2012 sowie in der Phase 2 von 1,443 begegnet im konkreten Fall aufgrund der besonders angespannten finanziellen Situation des Unternehmens keinen Bedenken.
2.3.1. Mit dem Betafaktor wird der allgemeine Risikozuschlag an das konkrete Risiko des zu bewertenden Unternehmens angepasst. Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält. Ist der Betafaktor größer als 1, liegt das individuelle Risiko über dem des Marktdurchschnitts, ein Betafaktor von kleiner als 1 bedeutet, dass das individuelle Risiko unterdurchschnittlich ist (Riegger in: Kölner Kommentar, a.a.O., Anh. § 11 RN 21; MünchKomm-Paulsen, a.a.O., § 305 RN 119f.). Ist das zu bewertende Unternehmen nicht an der Börse notiert, wird eine Gruppe vergleichbarer und börsennotierter Unternehmen (Peer Group) gebildet, um den unternehmensspezifischen Betafaktor zu ermitteln (MünchKomm-Paulsen, a.a.O., § 305 RN 120). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. - soweit es sich um ein nicht börsennotiertes Unternehmen handelt - derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (Simon- Simon/Leverkus, a.a.O., Anh § 11 RN 129). Bei den empirisch gewonnen Beta-Faktoren der Vergleichsunternehmen handelt es sich um sog. levered Beta, also Betafaktoren der verschuldeten Unternehmen. Aus diesen ist daher unter Berücksichtigung der individuellen Verschuldungsgrade die sog. unlevered - unverschuldeten - Betafaktoren zu ermitteln, die das Geschäftsrisiko (operating Beta) ausdrücken. Diese unlevered Betafaktoren werden dann, z.B. durch Bildung des Medians oder des arithmetischen Mittels, zu einem unlevered Beta-Faktor aggregiert. Dieser muss sodann an den Verschuldungsgrad des zu bewertenden Unternehmens angepasst (relevered) werden. Der Verschuldungsgrad bestimmt sich aus dem Verhältnis der Marktwerte von Fremd- und Eigenkapital (vgl. ausführlich: Ernst/Schneider/Thielen, Unternehmensbewertungen erstellen und verstehen, 4. Aufl., S. 60ff).
2.3.2. Nach diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer Q. sowie die Verschmelzungsprüfer R. vorgegangen. Den operativen Betafaktor haben die Bewertungsprüfer Q. aus einer europäischen Peer-Group abgeleitet, bestehend aus fünf europäischen Unternehmen mit einem mit der D. vergleichbaren Produktportfolio und einer vergleichbaren Kundenstruktur. Diese wiesen unlevered Beta von 0,5 bis 0,9 auf, der Medianwert lag bei 0,7, so dass Q. einen unverschuldeten operativen Betafaktor von 0,7 als sachgerecht angesehen hat. Diesen haben die Verschmelzungsprüfer R. nach eigener Überprüfung für zutreffend gehalten. Die Antragstellerin zu 1. und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben dagegen auch keine Einwendungen erhoben. Auch der Senat hat keine Veranlassung, den Wert in Zweifel zu ziehen.
2.3.3. Diesen unverschuldeten Betafaktor von 0,7 hat Q. in vertretbarer Weise an die Kapitalstruktur der C. angepasst und insoweit periodenspezifische, verschuldete Betafaktoren von 1,953, 1,872 und 1,443 ermittelt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre ergibt sich sowohl aus der gutachterlichen Stellungnahme von Q. als auch dem Bericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags von R., wie diese Betafaktoren hergeleitet worden sind.
Die Bewertungsgutachter Q. haben ausgeführt, dass sich aufgrund des bestehenden hohen Verschuldungsgrads der C. periodenspezifische Betafaktoren im Bereich zwischen 2 und 5 ergeben, die die am Kapitalmarkt beobachtbaren Betafaktoren deutlich übersteigen. Die Verschmelzungsprüfer haben ebenfalls auf den hohen Verschuldungsgrad der C. hingewiesen und aufgrund eigener Berechnungen periodenspezifische Betafaktoren von zwischen 2,2 und 4,3 im Detailplanungszeitraum und von 1,9 im Zeitraum der ewigen Rente ermittelt. Der Verschuldungsgrad lässt sich den jeweiligen Ausführungen im gemeinsamen Prüfbericht und dem Verschmelzungsgutachten entnehmen. So wird insbesondere im gemeinsamen Verschmelzungsbericht unter dem Punkt „Eigenkapital und Verschuldung“ (S. 25ff d. Berichts) dargestellt, dass das Konzern-Eigenkapital der F. zum 31. 03.2007 TEUR -277.602 (Vorjahr: TEUR -245.496) bei einem Bilanzverlust von TEUR 422.475 (Vorjahr: TEUR 394.296) betrug. Die Gesamtsumme der Schulden des Konzerns betrug zum 31.03.2007 TEUR 742.229 (Vorjahr: 697.316), wobei der Anstieg auf der Aufnahme zweier zusätzlicher Darlehen im Geschäftsjahr 2006/2007 beruhte. Zum 27.06.2007 wurde die Finanzierung der D. zur Reduzierung der Kapitaldienste auf eine neue Basis gestellt, indem die bestehenden Bankverbindlichkeiten durch neue Kredite zum 02.07.2007 abgelöst wurden. Dabei handelt es sich um ein Senior-Darlehen in Höhe von TEUR 295.000 mit einer Laufzeit von fünf Jahren, einer revolvierenden Kreditlinie zur Betriebsmittelfinanzierung in Höhe von TEUR 40.000 und einem nachrangigen Mezzanine-Darlehen in Höhe von TEUR 75.000 mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Das Senior-Darlehen wird vertraglich zu 8,05 % und das Mezzanine-Darlehen mit 14,55 % verzinst (vgl. S. 26 des Verschmelzungsberichts und S. 41 des Prüfberichts). Insgesamt war die C. Darlehensnehmerin mit einem Gesamtdarlehensvolumen von TEUR 410.000. Im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der S. war die Aufnahme bzw. Besicherung weiterer Darlehensmittel im mittleren zweistelligen Euro-Millionenbereich durch die C. vorgesehen (vgl. S. 81 des Verschmelzungsberichts). Ferner ergibt sich aus dem Verschmelzungsbericht, dass die C. durch einen hohen Steueraufwand belastet ist, weil eine veranlagungsbegleitende Betriebsprüfung für den Veranlagungszeitraum 2004 die Schuldübernahme der Bankverbindlichkeiten (Akquisitionsdarlehen) im Rahmen der Durchführung der am 18.11.2004 beschlossenen Sonderausschüttung durch die C. und die E., die zum Teil zur Finanzierung des Erwerbs der D. von der B. aufgenommen wurden, steuerlich nicht anerkannt wurden (S. 33 Verschmelzungsbericht). Dies führte zu einem steuerlichen Mehraufwand für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von ca. EUR 1.260.000, für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2005 in Höhe von ca. EUR 530.000, für das Geschäftsjahr 2006/2006 in Höhe von ca. € 2.450.000 und für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Höhe von ca. EUR 2.800.000 (S. 44 Verschmelzungsbericht).
Auch die Verschmelzungsprüfer R. führen aus, dass sich der F. gegenwärtig in einer Verlustsituation befinde, welche im Wesentlichen durch zwei Faktoren begründet sei, zum einen durch das negative Finanzergebnis, zum anderen durch den Steueraufwand. Ursächlich für die hohen Finanzierungsaufwendungen sei der im Jahr 2004 erfolgte mittelbare Erwerb der D. durch die K. und der im Anschluss erfolgte so genannte „Debt-Push-Down“, mit dem die Finanzierungskosten des Erwerbs von der operativen E. übernommen worden seien. Zum 31.03.2006 habe der F. langfristige Bankdarlehen in einer Höhe von rund 350 Mio. Euro ausgewiesen. Der Ausweis des Steueraufwands im Geschäftsjahr 2006/2007 sei unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der für die Jahre 2002 bis 2004 durchgeführten Betriebsprüfung erfolgt, wonach die Zinsaufwendungen aus den Akquisitionsdarlehen steuerlich als nicht abzugsfähig behandelt worden seien. Dies führe dazu, dass die Ertragslage des F. im abgelaufenen Geschäftsjahr ungeachtet eines negativen Ergebnisses vor Steuern mit einem hohen Steueraufwand belastet sei (S. 32 PB). Den Zinsaufwand beziffert R. in den Planjahren 2007/2008 bis 2011/2012 zwischen TEUR 53.567 bis max. TEUR 55.228 (vgl. S. 41 PB).
Vor diesem Hintergrund sind die zunächst für die C. ermittelten Betafaktoren von über 2 nachvollziehbar. Da diese aber zu immensen Risikozuschlägen geführt hätten, hält der Senat es für sachgerecht, dass die Bewertungsgutachter Q. die verschuldeten Betafaktoren anhand alternativer Überlegungen abgeleitet haben, die sie in ihrer erstinstanzlich als Anlage AG 5 vorgelegten ergänzenden Stellungnahme näher erläutert und die die Verschmelzungsprüfer für angemessen gehalten haben. Dabei sind die Bewertungsgutachter nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Grenzkapitalkosten der Eigenkapitalgeber nicht geringer sein können als die Grenzkapitalkosten der Fremdkapitalgeber, so dass der Zinssatz des teuersten Darlehens die untere Grenze der Eigenkapitalkosten verkörpert. Maßstab für die Bestimmung des alternativen Kapitalisierungszinssatzes war die Verzinsung des Mezzanine-Darlehens mit einem Zinssatz von 14,55 % vor Steuern bzw. 10,71 % nach Steuern. Wegen der im Detailplanungszeitraum noch anhaltenden Verlustphase und dem damit einhergehenden erhöhten Risiko haben die Bewertungsgutachter für diesen Zeitraum einen Risikoaufschlag von 20 % vorgenommen. Dies führte zu einem Kapitalisierungszinsfuß von 12,85 % im Detailplanungszeitraum und von 10,71 % für den Zeitraum der ewigen Rente. Ausgehend von diesen Kapitalisierungszinssätzen ergeben sich im Wege der Rückrechnung die auf Seite 51 des Verschmelzungsgutachtens dargestellten implizierten Betafaktoren von rund 2,0 und 1,9 in der Phase 1 und von rund 1,4 in der Phase 2, welcher sich nach den Feststellungen der Verschmelzungsprüfer R. auch durch die Peer Group-Analyse am Markt beobachten lässt. Die implizierten Risikozuschläge betragen rund 9,8 % und rund 9,4 % in der Phase 1 und rund 7,2 % in der Phase 2 (Berechnung z.B. für 2008/2009: Kapitalisierungszins 12,85% - Basiszins nach Steuern 3,50 % = 9,35 % : Marktrisikoprämie 5 % = Betafaktor 1,87).
Im vorliegenden Fall wirkt sich die Ermittlung des Betafaktors jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller aus, da sie zu einem höheren Unternehmenswert der C. und damit zugunsten der Antragstellerin zu 1. zu einer höheren Barabfindung führt. Der Betafaktor sowie der sich durch die Multiplikation mit der Marktrisikoprämie ergebende Risikozuschlag von über 9 % bzw. über 7 % ist angesichts des dargelegten Verschuldungsgrads der C. angemessen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem der Berechnung zugrunde gelegten Zinssatz von 14,55 % nach Ansicht der Antragstellerin zu 1. um „Heuschreckenzinsen“ handelt. Dafür bestehen angesichts der finanziellen Situation der C. keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragstellerin zu 1. hat ihre Ansicht auch nicht näher erläutert. Auch die Verschmelzungsprüfer haben diesbezüglich keine Bedenken angemeldet, so dass der bei der Berechnung zugrunde gelegte Zinssatz von 14,55 % nicht zu beanstanden ist. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand daher kein Anlass.
2.4. Der Senat geht weiter mit den Bewertungsprüfern von einem Wachstumsabschlag von 1,0 % für die Phase der ewigen Rente aus.
2.4.1. Mit dem Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2011, I-26 W 2/06, S. 30ff BA; Beschluss vom 23.01.2008, AG 2008, 822, Beschluss vom 31.03.2006, Az. I-26 W 5/06 (AktE); Beschluss vom 11.04.1988, WM 1988, 1052; Hirte/Hasselbach in Großkommentar zum AktG, 4. Auflage, § 305 RN 206). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass Unternehmen die Fähigkeit besitzen, die laufende Geldentwertung aufzufangen und ggfs. an Kunden weiterzugeben, so dass die Kapitalanlage in einem Unternehmen insoweit einer Geldentwertung entzogen werden kann (Senat, Beschluss vom 23.01.2008, AG 2008, 822; Beschluss vom 31.03.2006, Az. I-26 W 5/06 AktE, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, Az. 20 W 6/06, RN 41; Hirte/Hasselbach in Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 305 RN 206 zu § 305). Dabei ist davon auszugehen, dass jedes Unternehmen in gewissem Umfang die Inflationsrate ausgleichen kann. Der Wachstumsabschlag ist umso höher, je mehr das Unternehmen in der Lage ist, der Geldentwertung entgegenzuwirken. Nur wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles abzusehen ist, dass der Unternehmer in gleichem Umfang wie der Geldtitelbesitzer durch die Inflation beeinträchtigt wird, muss der Abschlag entfallen. Er ist ebenso nicht anzusetzen, soweit es sich bei den geplanten Erträgen um Größen handelt, die unter Einbeziehung von Preissteigerungen und Wachstumserwartungen ermittelt wurden, wie dies regelmäßig bei den Erträgen der Phase I der Fall ist. In der Praxis liegen Wachstumsabschläge zwischen 1 und 3% (vgl. nur: Großfeld, a.a.O., S. 149 f.; Riegger in: Kölner Kommentar, a.a.O., Anh § 11 RN 23).
2.4.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Bewertungsprüfer Q. einen Wachstumsabschlag von 1,0 % ermittelt. Die Vertragsprüfer R. haben diesen Ansatz gebilligt und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Ansatz einer höheren Wachstumsrate aufgrund des weiter ansteigenden Wettbewerbsdrucks unter den Automobilzulieferern nicht gerechtfertigt sei. Dies gelte auch mit Blick auf langfristig zu erwartende Kostensteigerungen, insbesondere bei dem für F. wichtigsten Einsatzfaktor „Metall“ (Aluminium- und Magnesiumlegierungen). Diesen Annahmen sind die Antragstellerin zu 1. und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre nicht entgegengetreten. Soweit sie geltend machen, der Abschlag müsse der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entsprechen bzw. der Wachstumsabschlag sei in Ansehung der nachhaltig erwarteten Inflationsrate zu gering bemessen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Der Wachstumsabschlag muss nicht zwingend in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden, da er keinen Inflationsausgleich bezweckt. Maßgebend für seine Bemessung ist vielmehr, ob das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite, wie Material- und Personalkosten, durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben (OLG Düsseldorf ZIP 1988, 1555, 1560; WM 1990. 1282, 1287; Riegger in: Kölner Kommentar, a.a.O., Anh § 11 RN 23). Dass die Erträge der C. jeder Beeinträchtigung durch die Geldentwertung entzogen wären, liegt indessen fern. Insofern wird im gemeinsamen Verschmelzungsbericht (dort s.14) zur wirtschaftlichen Situation im Bereich Automotive, in dem die D. 90 % ihrer Erzeugnisumsätze erzielt, ausgeführt, dass Automobilhersteller aufgrund von Marktverschiebungen und sinkenden Absatzmargen unter erheblichem Druck ständen, die Einkaufspreise für Zulieferprodukte zu senken. Dieser Preisdruck werde durch Überkapazitäten im Automotive-Bereich weiter verstärkt. Aufgrund der sinkenden Absatzpreise müssten Automobilzulieferer dem durch erhöhte Qualitätsanforderungen ihrer Kunden sowie durch steigende Lohn- und Materialkosten bewirkten Anstieg der Herstellungskosten durch Kostensenkungen und Produktivitätssteigerungen begegnen, um angesichts des insgesamt sinkenden Niveaus der Verkaufspreise für ihre Produkte profitabel wachsen zu können.
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Empirische Untersuchungen belegen, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen mit durchschnittlich 1, 7 % in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation mit durchschnittlich 3,7 % zurückblieb, weil es den Unternehmen nicht gelungen ist, die Kostensteigerungen vollständig auf die Absatzseite abzuwälzen (vgl. dazu MünchKomm-Paulsen, a.a.O., § 305 RN 258, siehe dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009. 20 W 2/08, S. 43). Auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.05.3022, 20 W/08, BeckRS 2011, 11195, S. 39f.) hat speziell für ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie einen Wachstumsabschlag von 1 % für angemessen gehalten. Vor diesem Hintergrund gibt die von der Antragstellerin zu 1. zitierte und zu einem anderen Ergebnis kommende Studie (Knoll/Sedlacez, ZSteu 2008, 135f) dem Senat keinen Anlass, den im Bewertungsgutachten angesetzten und von den Vertragsprüfern bestätigten Wachstumsabschlag zu korrigieren (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 7/09, BeckRS 2012, 08486, S. 18 m.w.N.).
Der Wachstumsabschlag von 1 % ist auch nicht deshalb zu niedrig, weil er unterhalb des Mittelwertes zwischen 0,5 % und 2 %, die das IDW als von der Rechtsprechung ermittelte Spanne anführt, liegt. Maßgeblich ist nicht ein pauschaler Mittelwert, sondern der sich für das konkrete Unternehmen ergebende Wert. Dieser liegt mit 1 ,0 % aber im Rahmen der vom IDW aufgezeigten Bandbreite.
2.5. Unter Berücksichtigung der typisierten Ertragssteuerbelastung von 35% ergeben sich daher die Kapitalisierungszinssätze entsprechend dem Unternehmenswertgutachten von Q. und dem Verschmelzungsgutachten von R..
3. Der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Bitte der Antragstellerin zu 1., ihr die unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 auf Seite 3 des Verschmelzungsprüfungsberichts näher bezeichneten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, war nicht nachzukommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:
· gutachterliche Stellungnahme der Q. zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung anlässlich der geplanten Verschmelzung der C. auf die B. vom 17.10.2007 sowie vorangegangene Entwürfe einschließlich des zugrundeliegenden Bewertungsmodells der Q. (Spiegelstrich 3)
· die vom Aufsichtsrat der L. verabschiedeten Planungsrechnungen für die C. und ihrer wesentlichen Tochtergesellschaften sowie die konsolidierte Planungsrechnung für die F. für die Jahre 2007/2008 bis 2011/2012 sowie die Planungsrechnung der B. für diesen Zeitraum (Spiegelstrich 4)
· Unterlagen der Controllingabteilung der C. bzw. der B. zur Erläuterung der Planungsunterlagen (Spiegelstrich 5)
· Due Diligence Bericht zum geplanten Erwerb der S. (Spiegelstrich 6).
Die gutachterliche Stellungnahme der Q. (Spiegelstrich 3) ist von der früheren Antragsgegnerin B. bereits erstinstanzlich als Anlage AG 1 zur Antragserwiderung vom 30.09.2008 vorgelegt worden. Dass die Antragstellerin zu 1. diesen im Rahmen der Übersendung der Abschriften nicht erhalten hat, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die gutachterliche Stellungnahme ist darüber hinaus aber auch nahezu vollständig (ab S. 8ff) unter Ziffer VII. des gemeinsamen Verschmelzungsberichts (S. 91ff) wörtlich wiedergegeben, worauf die Vertretungsorgane der C. und B. im Bericht hingewiesen haben. Dass die ehemalige Antragsgegnerin bzw. der jetzige Antragsgegner die weiteren, pauschal geforderten Unterlagen, die Grundlage der Unternehmensbewertung durch Q. und ihrer Überprüfung durch die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer R. waren, nicht zur Verfügung gestellt hat, ist unbeachtlich. Weder das Landgericht noch der Senat sind gehalten, die B. bzw. den Antragsgegner zur Vorlage dieser Dokumente zu verpflichten. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG den Antragsgegner, dem Gericht auf Verlangen Unterlagen vorzulegen; dies gilt aber nur für solche, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris RN 141; Simon- Winter, a.a.O., § 7 RN 59 f.) Die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der vorgenannten Unterlagen ist von der Antragstellerin zu 1. jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Da das Merkmal der Entscheidungserheblichkeit die Vorlagepflicht sachgerecht begrenzen soll, kann es nicht schon dann erfüllt sein, wenn die betreffenden Unterlagen überhaupt mit der Bewertung zu tun haben, da dies im Ausgangspunkt auf sämtliche unternehmensbezogenen Dokumente zutrifft (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.11.2011, Az. 20 W 3/09, juris RN 80; Simon- Winter, a.a.O., § 7 RN 60). Das Einsichtsrecht bedeutet auch nicht, dass sämtliche Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen, die die sachverständigen Verschmelzungsprüfer bei ihrer Begutachtung verwertet haben. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Gericht - wie hier - die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält (OLG Düsseldorf AG 2004, 212, 214). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Unternehmensplanung und die Grundlagen der Bewertung ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im Unternehmenswertgutachten und damit im Übertragungsbericht wieder gegeben sind. Darüber hinaus haben die Verschmelzungsprüfer R. die ihnen vorgelegten Unternehmensplanungen auch dahingehend überprüft, ob die den Unternehmensbewertungen zugrunde gelegten Unternehmensplanungen der Gesellschaften die zu erwartenden Geschäftsentwicklungen der C. und der B. in plausibler und begründbarer Weise abbilden und ob und in welcher Weise die Planungsrechnungen der beteiligten Gesellschaften in das Bewertungsmodell des Bewertungsgutachters übernommen worden sind. Sie haben entsprechend der von ihnen zu Grunde gelegten HFA 6/1988 die Planungsrechnungen der jeweiligen Gesellschaften mittels der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse und unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung auf ihre Plausibilität hin überprüft. Auch die Planungsrechnung der S. sind in dem Verschmelzungsbericht sowie im Prüfbericht dargestellt und von den Verschmelzungsprüfern R. überprüft und plausibilisiert worden. Inwieweit die von der Antragstellerin zu 1. genannten Unterlagen demgegenüber weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist nicht erkennbar, zumal die Antragstellerin zu 1. in der Beschwerdeinstanz sich nur noch gegen die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes wendet.
III.
1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegner. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG rechtfertigen, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. die Beispiele in Drescher, Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG, RN 17).
Es besteht auch keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG dem Antragsgegner aufzuerlegen. So war die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. erfolglos und eine Erhöhung der Abfindung ist im Spruchverfahren nicht erfolgt (vgl. Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 15 SpruchG, RN 6; zu eng: Rosskopf in Kölner Kommentar, § 15 SpruchG, RN 48).
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG vom Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.
2. Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf den Mindestwert von 200.000 Euro fest. Als Geschäftswert ist grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der von allen Antragsberechtigten auf Grund der Entscheidung des Gerichts zusätzlich gefordert werden kann (vgl. nur: Emmerich in Emmerich/Habersack, SpruchG, § 15, RN 7 m. w. Nachw.). Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge als unzulässig oder - wie hier - als unbegründet zurückgewiesen, ist daher der Mindestgeschäftswert von 200.000 Euro maßgeblich (Rosskopf in Kölner Kommentar, a.a.O., § 15, RN 16).
Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.07.2012
Az: I-26 W 8/10 (AktE)
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/353d577d5daf/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_4-Juli-2012_Az_I-26-W-8-10-AktE