Oberlandesgericht Oldenburg:
Urteil vom 5. April 2001
Aktenzeichen: 1 U 125/00
(OLG Oldenburg: Urteil v. 05.04.2001, Az.: 1 U 125/00)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken in nicht juristischen Zeitungen oder Zeitschriften auf einer mit "Anzeige"bezeichneten Sonderseite "Recht & Steuern" mit der Überschrift: "Wenn der Steuerfahnder 3x klingelt..."zu werben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Beklagten und zu 4/5 dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien nicht 60.000,00 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
I.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, künftig eine Anzeige, wie sie am 29. Februar 2000 in der O... V... erschienen ist, vollständig zu vermeiden. Der Senat teilt insofern die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht. Lediglich die Überschrift stellt eine unsachliche Werbung gemäß § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dar; allein sie ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG und aus diesem Grund zu unterlassen.
1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage zulässig, denn der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil vom 26. Oktober 2000 [Az.: I ZR 180/98]; BGH GRUR 1999, 1017). Aus diesem Grund muss der auf dem Antrag basierende Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs ist daher grundsätzlich unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH NJW 2000, 2207 - Musical-Gala).
Der Antrag des Klägers und ihm folgend der Tenor des erstinstanzlichen Urteils haben ein bestimmtes Verbot zum Inhalt. Die Anzeige in der O... V... vom 29. Februar 2000 wird hier nicht etwa zum Anlass genommen, darin enthaltene Werbeaussagen zu verallgemeinern, um dann solche allgemein gehaltene, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffende Werbung verbieten zu lassen. Die zu titulierende Unterlassungsverpflichtung setzt sich aus den umschriebenen Merkmalen der bereits geschalteten Werbeanzeige zusammen und ist kaum erweitert worden. Der Beklagte soll ersichtlich die bereits erfolgte Werbung künftig unterlassen. Dies wird daran deutlich, dass im Antrag nicht nur die vom Beklagten beanstandeten auslegungsbedürftigen Begriffe enthalten sind, sondern Teile der Anzeige wörtlich wiedergegeben werden ("Recht & Steuern","Spezialkenntnissen für eine effektive Verteidigung") und insbesondere die Anzeige selbst erwähnt wird. Zwar hätte die Anzeige in Kopie dem Antrag und dem erstinstanzlichen Urteil beigefügt werden können. Das ist jedoch hier nicht zwingend erforderlich gewesen; denn es reicht in diesem Fall aus, dass sie Bestandteil der Akten ist, weil das erkennende Gericht gemäß § 890 ZPO gleichzeitig das Vollstreckungsgericht ist und jederzeit über die Akten verfügt (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2207, 2208 - Musical-Gala).
2. Die Berufung hat zu einem großen Teil Erfolg, denn die Klage ist lediglich zu einem geringen Teil begründet, weil die Werbung nur hinsichtlich der Überschrift wettbewerbswidrig ist.
a) Die Klageberechtigung des Klägers ergibt sich nicht nur aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern schon direkt aus § 1 UWG, da der Kläger unmittelbar Verletzter ist. Das dafür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis ist zwischen den Parteien zweifellos vorhanden. Obwohl der Kläger seine Kanzlei in L... und der Beklagte sie in Vechta hat, gibt es erhebliche Überschneidungen im Mandantenkreis und der Kläger ist durch die Werbung des Beklagten betroffen.
b) Ein Verstoß gegen § 1 UWG folgt nicht bereits daraus, dass der Beklagte in Form eines redaktionellen Beitrags in einer Tageszeitung geworben hat.
aa) Dass es sich nicht nur isoliert bei dem unteren, sondern auch bei dem redaktionellen Teil der Anzeige um Werbung im Sinne des UWG handelt, steht außer Zweifel. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
bb) Wird ein redaktioneller Beitrag über ein bestimmtes Unternehmen von diesem selbst verfasst und ohne Kennzeichnung als "Anzeige"veröffentlicht, so ist dies wettbewerbswidrig, wenn von dem Unternehmen zugleich entgeltliche Anzeigenaufträge erteilt werden. Verleger und Gewerbetreibende die sich über das Gebot der Trennung von Textteil und Anzeigenteil hinwegsetzen und Werbung auch im Textteil der Zeitung unterbringen, handeln nicht nur standeswidrig, sondern auch wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rn 37, 38a mit weiteren Nachweisen).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, wie bereits das Landgericht festgestellt hat. Auch der redaktionelle Beitrag des Beklagten ist eindeutig genug als Werbung kenntlich gemacht worden. § 10 Nds.PresseG schreibt vor, dass eine entgeltliche Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige"bezeichnet werden muss. Auch dem "flüchtigen Durchschnittsleser"dürften die - allerdings klein gedruckten - Worte in der Überschrift der Sonderseite nicht verborgen geblieben sein. Wenn man wegen der Schriftgröße auch noch zweifeln mag (vgl. dazu Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Seite 114; LG Hannover WRP 1974, 713), so geht aus der Bildunterschrift doch expressis verbis hervor, dass Autor dieses Artikels der Beklagte ist. Das Angreifbare der redaktionellen Werbung ist aber gerade die Täuschung über die Herkunft des Verfassers; denn der Leser verbindet in der Regel mit redaktionellen (= journalistischen) Äußerungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Berichte eines Rechtsanwalts in Publikationsorganen sind daher ausschließlich an § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA; § 1 UWG zu messen (vgl. auch AnwGH Baden Württemberg NJW 1997, 1315).
c) Einem Rechtsanwalt ist es einerseits nicht generell verboten, für sich Werbung zu betreiben. Andererseits unterliegt er aber nicht nur den allgemeinen Schranken des Wettbewerbsrechts. Gemäß § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA sind gezielte Werbung um einzelne Mandate und selbstverständlich auch Irreführung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Mit diesen Vorschriften ist klargestellt, dass der Anwalt Werbung betreiben darf, soweit es sich um Informationswerbung handelt, die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert. Was sachlich richtig, objektiv und auf die eigene Berufstätigkeit bezogen ist, darf in angemessener Form öffentlich gesagt werden. Mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und einer funktionsfähigen Rechtspflege ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung lediglich dann nicht vereinbar, wenn sie ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (Feuerich/Braun BRAO, 4. Aufl., § 43b Rn. 1 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/4993, Seite 28). Während demnach eine Informationswerbung zulässig ist, bleibt eine bloße Qualitätswerbung, ein reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen nach wie vor verboten (BVerfG MDR 2000, 730). Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und nicht die möglicherweise besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (BVerfG a.a.O.; BGH NJW 1999, 2444).
aa) Vor diesem Hintergrund ist die von dem Beklagten für seinen Artikel gewählte Überschrift: "Wenn der Steuerfahnder 3x klingelt..."nicht mehr mit dem Sachlichkeitsgebot der genannten Vorschriften vereinbar.
Gemäß § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und er übt kein Gewerbe aus, § 2 Abs. 2 BRAO. Schon daraus wird deutlich, dass er in seinen Werbemöglichkeiten im Verhältnis zu Gewerbetreibenden eingeschränkt ist und sich sowie seine Leistungen zurückhaltender präsentieren muss. Mit reißerischen, marktschreierischen und daher unsachlichen Formulierungen bedient sich ein Anwalt einer Werbung, die geeignet ist, die Abgrenzung des in §§ 1, 2 BRAO gesetzlich normierten Berufsbilds gegenüber der gewerblichen Wirtschaft zu verwischen. Die von dem Beklagten für seine Werbung gewählte Überschrift hat keinen Informationswert. Sie ist in gefühlsbetonter, übertriebener und unsachlicher Art und Weise ausschließlich darauf ausgerichtet, Leser anzulocken. Der Beklagte hat sich dazu bewusst eines Spielfilmtitels ("Wenn der Postmann dreimal klingelt") bedient, der wegen seines spektakulären Inhalts in weiten Teilen der Bevölkerung noch nach vielen Jahren einen hohen Bekanntheitsgrad, aber keinerlei Bezug zur beworbenen anwaltlichen Tätigkeit hat. Mit dieser fettgedruckten Titelzeile verlässt der Beklagte den Bereich zulässiger seriöser Anwaltswerbung und gleitet ab in ein reklamehaftes Anpreisen, das ihm im Gegensatz zu Gewerbetreibenden nicht gestattet ist und er zu unterlassen hat. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, zutreffend festgestellt hat.
bb) Der übrige Text des redaktionellen Beitrags des Beklagten hingegen ist nach Auffassung des Senats keine unzulässige Werbung. Er hält sich sowohl unter wettbewerbsrechtlichen als auch berufsrechtlichen Aspekten noch in den nicht engen Grenzen des durch Gesetz vom 02. September 1994 (BGBl. Seite 2278) neu gefassten § 43b BRAO.
Die Ausführungen des Beklagten in dem beanstandeten Artikel sind entgegen der Ansicht des Landgerichts noch als inhaltliche sachlich-juristische Information zu werten. Sie wenden sich in zulässiger Weise ausdrücklich an - potentielle - "Steuersünder". Eingeleitet werden sie durch die zutreffenden Feststellungen, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt und die Steuerfahndung ein unbedingt ernstzunehmender Gegner sei. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Anwalt, der in einer Tageszeitung (und nicht in einer rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift) Leser über juristische Themen informiert, ist nicht gehalten, dies nüchtern, unauffällig und damit uninteressant zu tun, um dem Sachlichkeitsgebot zu genügen. Er darf in gebotenem Umfang vereinfachen und pointieren, damit Interesse geweckt wird und der nicht vorgebildete Leser die Information auch versteht.
Anschließend werden Situationen geschildert, die, wie Durchsuchungen von Banken oder Anzeigen von enttäuschten Geschäftspartnern, Veranlassung für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sein können. In den drei folgenden, mit kleinen Überschriften versehenen Abschnitten werden Ratschläge für das Verhalten gegenüber der Steuerfahndung gegeben. Wenn auch der juristische Gehalt dieser Hinweise als eher gering einzustufen ist ("Keine sture Blockade!","Warnung ernst nehmen!" und "Standhaft bleiben!"), sind sie unter dem Blickwinkel der § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dennoch unbedenklich.
Der mit "Gute Beratung ist wichtig!"überschriebene letzte Absatz ist auch in der Gesamtschau mit dem übrigen Inhalt des Artikels noch nicht gesetzwidrig. Er lautet:
Durch die Verzahnung von Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Strafprozessrecht ist das Steuerstrafrecht ein Rechtsgebiet, das Spezialkenntnisse für eine effektive Verteidigung erfordert. Der Steuersünder ist hiermit bei weitem überfordert und sollte sich frühzeitig beraten lassen."
Darin liegt die zutreffende Information, dass die Rechtsgebiete Steuerrecht und Strafrecht besondere Kenntnisse erfordern. So kann die Rechtsanwaltskammer z.B. Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die auf diesen Gebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben, die Befugnis verleihen, die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 BRAO, § 1 Satz 2 FAO). Dass der Beklagte beide Bereiche zu dem Rechtsgebiet "Steuerstrafrecht"zusammengefasst hat, ist weder irreführend noch aus anderen Gründen zu beanstanden.
Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Werbung mit der Angst. Zwar wird dem Leser insbesondere durch Verwendung der Begriffe: "Gefahr","Überraschungseffekt","Abwehr dieses ersten Angriffs"eine von den Steuerfahndern ausgehende bedrohliche Situation geschildert. In dieser Situation, so die Empfehlung des Beklagten, könne nur ein spezialisierter Berater helfen. Eine unzulässige emotionale Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise liegt darin aber nicht. Ein nach § 1 UWG sittenwidriges Schüren der Angst ist nur dann anzunehmen, wenn durch die Art der Schilderung bei dem Adressaten besondere Angstgefühle hervorgerufen oder bereits bestehende noch verstärkt werden, um dadurch wirtschaftliche Vorteile zu erlangen (Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn 176a). Das beschriebene Verhalten der Steuerfahnder hat hier für den angesprochenen potentiellen Steuersünder noch nicht eine solche Qualität, die der Werbung das Gepräge der Sittenwidrigkeit verleiht.
Schließlich ist die Werbung des Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil er in der Kanzleianzeige unter dem redaktionellen Beitrag u.a. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Steuerstrafrecht"erscheint. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers und des Landgerichts, dadurch werde unterschwellig der Eindruck erweckt, bei ihm handele es sich im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten um einen besonders kompetenten Berater. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen, dass Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte unter der hier vorliegenden Voraussetzung, dass sie wahrheitsgemäß und unmissverständlich sind, nicht gegen das Werbeverbot und das UWG verstoßen (Nachweise bei Feuerich/Braun, a.a.O., § 43b Rn 8 ff.). Allerdings können auch Hinweise auf Tätigkeitsschwerpunkte im Einzelfall die Grenze zur unzulässigen Selbstanpreisung überschreiten. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Hinweis mit einer wertenden Einschätzung der eigenen Person verbunden ist, mithin spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in Anspruch genommen werden (BVerfGE 76, 196, 205 ff.).
Wie dargelegt, ist der redaktionelle Teil der Werbung für sich genommen nicht zu beanstanden. Wenn auch der Beklagte in eindringlicher Form die mit der Arbeit der Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen auftretenden tatsächlichen und juristischen Probleme schildert, überschreitet er dennoch die Grenzen der sachlichen Informationswerbung nicht. In diesem Zusammenhang hat er sich und seine Dienstleistung nicht reklamehaft herausgestellt, sondern vielmehr den allgemeinen Rat erteilt, frühzeitig einen Berater aufzusuchen, der über Spezialkenntnisse verfügen sollte. Angesichts der Spezialmaterie Steuer(straf)recht, mit der nicht jeder Anwalt vertraut sein muss, ist das nachvollziehbar und nicht gesetzwidrig. Vor diesem Hintergrund kann es ihm als Verfasser des Artikels dann aber nicht verwehrt sein, auf seine Tätigkeitsschwerpunkte hinzuweisen. Es kann ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass die anderen auf der Sonderseite werbenden Rechtsanwälte mit Ausnahme seines in Bürogemeinschaft verbundenen Kollegen W... ("Interessenschwerpunkt: Steuerliches Verfahrensrecht...") mit anderen oder gar keinen Fachanwaltsbezeichnungen, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten aufgeführt sind. Dass der Beklagte insoweit Einfluss genommen hat, ist nicht ersichtlich.
Zwar trifft es somit in der hier vorliegenden, vom Beklagten nur teilweise beeinflussten Konstellation zu, dass dem unbefangenen und aufmerksamen Leser der Anzeige der Eindruck vermittelt wird, der Beklagte verfüge im Gegensatz zu den anderen erwähnten Rechtsanwälten zumindest über Erfahrungen auf dem erwähnten Rechtsgebiet. Dies ist nach Auffassung des Senats aber einerseits notwendige Folge der Zulassung von Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten und andererseits Ergebnis der vom Gesetzgeber gewollten Liberalisierung der Anwaltswerbung.
cc) Aus den genannten Gründen hat die Berufung größtenteils Erfolg. Erweist sich der gestellte Unterlassungsantrag sachlich nur zu einem Teil als begründet, muss das Gericht unter teilweiser Klageabweisung dem Begehren in dem beschränkten Umfang stattgeben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der begründete Teil selbständig und nach sachlichem Recht in dem zu weit gehenden Gesamtantrag enthalten ist (Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Seite 638 f.; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. UWG Rn 478 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Es begegnet keinen Bedenken, die Unterlassungsverpflichtung auf die reißerische Überschrift zu beschränken. Sie kann ohne weiteres isoliert bewertet und unterlassen werden. Wie die Inhalte der Schriftsätze in beiden Instanzen belegen, haben die Parteien auch über die Zulässigkeit der Titelzeile gestritten, so dass sie auszusondernder Bestandteil des Klageantrages ist.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat das Unterliegen des Beklagten mit 20 % bewertet, weil die Überschrift nur ein vergleichsweise kleiner Teil der auf Unterlassung der gesamten Anzeige zielenden Klage ist.
OLG Oldenburg:
Urteil v. 05.04.2001
Az: 1 U 125/00
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