Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 14. April 2003
Aktenzeichen: 8 B 2539/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 14.04.2003, Az.: 8 B 2539/02)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2002 für beide Instanzen auf 4.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wiederherstellungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass jedenfalls bei Hinzutreten einer der Sache nach gegebenen Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt.

Im vorliegenden Fall ist die Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2002 rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV NW S. 226 mit späteren Änderungen - DSchG NRW) und ist formell und materiell rechtmäßig.

Nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW kann die Denkmalbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. von demjenigen, der eine nach dem DSchG NRW erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustands und vom Eigentümer die Duldung der Wiederherstellung durch den Störer verlangen. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung von der weiteren Voraussetzung ab, dass die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist.

OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - UA S. 10; Urteil vom 26. September 2000 8 A 769/97 -; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NW, 2. Aufl. 1989, § 27 Rz 9.

Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2002 gerecht. Die an dem Gebäude des Antragstellers durchgeführte Maßnahme - Errichtung der Sendeanlage - ist formell und materiell illegal. Dadurch ist das bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmal T. Hof verändert worden, ohne dass die nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) DSchG NRW erforderliche Erlaubnis hierfür vorgelegen hätte.

Die Errichtung der Sendeanlage in ihrem derzeitigen Bestand ist auch materiell illegal. Einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen, denn der Sendemast in seiner derzeitigen Form und mit einer Höhe von mehr als 6m oberhalb der Dachfläche ist mit dem Erscheinungsbild des T. Hofes als einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert schlechterdings nicht vereinbar. Auch verlangen überwiegende öffentliche Interessen die Maßnahme nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Versorgungsauftrag nach §§ 17, 18 TKG für das betroffene Gebiet nicht auch anders als durch Veränderung des Denkmals T. Hof erfüllt werden könnte; die T. GmbH hat hierzu ausgeführt, dass jeder Alternativstandort innerhalb eines Radius von 100m geeignet wäre, so dass die Frage offen bleiben kann, ob bei einer Veränderung von Standort und/oder Sendeleistung der umliegenden Sendestationen bzw. bei einer Hinnahme einer geringfügig schlechteren Qualität nicht auch weitere Alternativstandorte in Frage kämen.

Der Antragsgegner hat sein danach eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ordnungsverfügung ist ausschließlich mit das Ergebnis tragenden denkmalfachlichen Ausführungen begründet. Ein milderes Mittel als der vollständige Rückbau der Anlage ist nicht gegeben. Die von der T. GmbH angebotene Modifizierung der Antennenanlage - Verringerung der Höhe auf etwa 2,50m oberhalb der Dachfläche und Verkleidung durch eine Kaminattrappe - ist jedenfalls nicht offensichtlich nach § 9 DSchG NRW genehmigungsfähig. Nach den in den Verfahrensakten befindlichen Fotomontagen ist zumindest zweifelhaft, ob dieses Vorhaben hinsichtlich der Höhe der geplanten Anlage, ihrer aus der vorgelegten Fotomontage ersichtliche Schrägstellung auf dem Dach und der zur Verwendung kommenden Materialien - ein Kohlefaser-Material mit aufgeprägter Ziegelstein-Nachbildung - noch als denkmalgerecht angesehen werden könnte. Auch wenn das Dach des T. Hofes früher mehrere Kamine getragen haben mag, ist es doch nicht ohne weiteres offenkundig, dass eine etwa 3,10 m über die (der Traufe zugewandte) Dachfläche hinausreichende Konstruktion - Kamin zuzüglich Blitzfangstange (vgl. die im Rahmen des Antrags nach § 9 DSchG NRW eingereichte und im Maßstab 1:10 ausgeführte Konstruktionszeichnung vom 21. Oktober 2002) - auf den sachkundigen Betrachter denkmalgerecht wirken würde. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indes nicht; da die Genehmigungsfähigkeit des Ersatzvorhabens nicht offensichtlich ist, musste der Antragsgegner vom Erlass einer Wiederherstellungsverfügung nach § 27 DSchG NRW nicht absehen. Auch stellen weder die der T. GmbH entstehenden Rückbaukosten noch die dem Antragsteller entstehenden Einnahmeverluste das Ergebnis der Ermessensausübung in Frage; es ist nicht ersichtlich und angesichts jährlicher Einnahmen von nur etwa 3.000 € auch fern liegend, dass der Antragsteller sein Baudenkmal ohne die Vermietung der Gelegenheit zum Betrieb der Sendeanlage dauerhaft nicht erhalten oder in zumutbarer Weise nutzen könnte.

Die Ordnungsverfügung ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Ein Einfluss sachfremder Erwägungen ist nicht erkennbar; substanzielle Hinweise darauf, dass Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes an Stelle denkmalfachlicher Aspekte eine Rolle gespielt haben könnten, gibt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Seine eidesstattlich versicherte Behauptung, er habe vergessen, dass auch das Wohngebäude des T. Hofes in die Denkmalliste eingetragen sei, ist unerheblich, so dass der Frage nicht nachgegangen werden muss, ob sie glaubhaft ist. Im Übrigen hätte es nach dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung - demzufolge ihm die Unterschutzstellung jedenfalls von Teilen der Hofanlage bewusst war - nahe gelegen, sich vor einer Veränderung eines der wesentlichen Gebäude der Anlage Gewissheit über die Reichweite der Unterschutzstellung zu verschaffen.

Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass nur durch eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Eindruck vermieden werden kann, dass derjenige, der sich über Genehmigungserfordernisse hinwegsetzt, daraus während der Dauer sich anschließender Rechtsschutzverfahren wirtschaftliche Vorteile ziehen kann; im Hinblick darauf, dass der im vorliegenden Fall zu Grunde liegende Mietvertrag eine Grundlaufzeit von nur zehn Jahren hat, wäre zu befürchten, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Laufzeit durch Ausschöpfung des Rechtsweges verstreichen könnte. Die Auffassung des Antragstellers, der Vollzug der Ordnungsverfügung und der an ihn gerichteten Duldungsverfügung seien nicht eilbedürftig, trifft nicht zu. Selbst wenn die Gemeinde - was sich den Verfahrensakten indes nicht eindeutig entnehmen lässt - schon seit Oktober 2001 von der Standortplanung der T. GmbH gewusst haben sollte, ist die Anlage erst zu Beginn des Jahres 2002 in Betrieb gegangen, und unmittelbar nach Eingang des Schreibens der Bürgerinitiative vom 1. August 2002 ist es zu Gesprächen über ihre Beseitigung gekommen. Gesichtspunkte, die die Androhung des Zwangsgeldes oder seine Höhe in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer Aufhebung der Duldungsverfügung mit dem so genannten Regelstreitwert zuzüglich 50% des angedrohten Zwangsgeldes; wegen des im Hinblick auf das Zwangsgeld vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Hälfte des für das Zwangsgeld angesetzten Betrages streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Fortbestand des mit der D. geschlossenen Mietvertrages ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran die Streitwertfestsetzung nicht unmittelbar berührt.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 14.04.2003
Az: 8 B 2539/02


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