Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juni 2012
Aktenzeichen: ARAnw 1/11

(BGH: Beschluss v. 11.06.2012, Az.: ARAnw 1/11)

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Der Rechtsanwalt hat sich in einer Rügesache selbst vertreten. Seinen Antrag auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat das Anwaltsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner "außerordentlichen weiteren Beschwerde" wendet sich der Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss.

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

a) Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs sehen weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung vor (vgl. § 199 Abs. 2, §§ 142 und 116 BRAO i.V.m. §§ 311, 311a StPO, vgl. auch § 310 StPO). Auch eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 464b Satz 3 StPO würde nicht zur Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels im 1 Kostenfestsetzungsverfahren führen. Insbesondere ist in der Vorschrift des § 464b Satz 3 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verweis auf das zivilprozessuale Rechtsbeschwerdeverfahren zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106, 107 f.).

b) Eine "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" existiert (auch) im anwaltsgerichtlichen Kostenrecht nicht. Derartiges widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395). Für "greifbare Gesetzeswidrigkeit" fehlt im Übrigen jeglicher Anwaltspunkt.

Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanzen:

Anwaltsgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.11.10 - III AnwG 9/08 -

AGH Hamburg, Entscheidung vom 28.09.11 - I EVY 1/10 -






BGH:
Beschluss v. 11.06.2012
Az: ARAnw 1/11


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