Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 30. November 2015
Aktenzeichen: AGH 4/15, AGH 4/15 (II 3/34)

(AGH Celle: Urteil v. 30.11.2015, Az.: AGH 4/15, AGH 4/15 (II 3/34))

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Jahre 1950 geborene Kläger wurde im Februar 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seit September 1984 als Rechtsanwalt in eigener Praxis, zuletzt mit Kanzleisitz in ..., tätig. Mit Bescheid vom 24.10.2012 hatte die Beklagte die Zulassung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen, da der Kläger entgegen § 51 BRAO nicht mehr über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügte. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 09.12.2013 - AGH 9/13 (II 5/9) - rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.06.2014, bei der Beklagten eingegangen am 12.06.2014, beantragte der Kläger seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und gab an, seine Kanzlei in seiner Wohnung in der ... in ..., mithin im Bezirk der Beklagten, einrichten zu wollen. Mit Schreiben vom 12.06.2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm eingereichten Antragsunterlagen unvollständig seien. Es fehle unter anderem der Nachweis über eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufshaftpflichtversicherung. Außerdem seien die Fragen zu strafgerichtlichen Verurteilungen und anhängigen straf-, disziplinar- oder anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht beantwortet worden. Mit Schreiben vom 28.08.2014 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, die noch fehlenden Antragsunterlagen vorzulegen. Der Kläger übersandte daraufhin mit Schreiben vom 16.09.2014 erneut den von der Beklagten verwendeten Fragebogen und beantwortete diesmal die Fragen zu strafgerichtlichen Verurteilungen und anhängigen Verfahren, ohne allerdings konkrete Angaben hierzu zu machen. Außerdem übersandte der Kläger in Kopie eine durch das Versicherungsunternehmen ... am 14.11.2013 ausgestellte Versicherungsbestätigung. Die von der Beklagten zuvor unter Hinweis auf eine vom Kläger am 07.01.2013 abgegebene eidesstattliche Versicherung explizit gestellten Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen und insbesondere zur Höhe etwaiger noch bestehender Verbindlichkeiten und zu den etwaigen Modalitäten der Tilgung solcher Verbindlichkeiten beantwortete der Kläger nicht. Der Kläger führte lediglich aus, dass die €relativ geringen Restschulden€ nach Wiederzulassung durch eine vergleichsweise Erledigung mit dem Gläubiger einvernehmlich erledigt werden sollten, ohne Angaben zur Höhe dieser Verbindlichkeiten zu machen. Mit Schreiben vom 18.09.2014 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, Einzelheiten zu seinen Verbindlichkeiten und zu Zahlungsvereinbarungen mitzuteilen und Belege vorzulegen. Nachdem der Kläger weiterhin keine Angaben machte, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2015 letztmalig eine Frist zur Erteilung ergänzender Informationen und verlängerte diese sodann noch einmal bis zum 12.02.2015. Innerhalb dieser Frist ging keine weitere Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten ein.

Am 25.09.2014 war in der Zwischenzeit ein aktuelles, vom 22.09.2014 datierendes Führungszeugnis über den Kläger bei der Beklagten eingegangen. Aus dem Führungszeugnis ergeben sich insgesamt drei Eintragungen:

1. Rechtskräftige Verurteilung durch das AG ... zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Urteil vom 03.07.2012 - ... - wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in drei Fällen und eine Urkundenfälschung, Datum der Tat: 08.09.2011

2. Rechtskräftige Verurteilung durch das AG ... zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Urteil vom 09.09.2013 - ... wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in drei Fällen, Datum der Tat: 10.01.2013

3. Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt vom 24.10.2012 durch die Rechtsanwaltskammer ...

Mit Bescheid vom 18.02.2015, dem Kläger zugestellt am 21.02.2015, einem Sonnabend, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ab. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO entgegenstehe, da sich der Kläger im Vermögensverfall befinde. Der Beklagten sei bekannt, dass der Kläger am 07.01.2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Gleichwohl habe der Kläger in seinen Antrag die Frage nach einem etwaigen Vermögensverfall verneint. Auch auf konkrete Nachfrage der Beklagten habe der Kläger keine konkreten Angaben zur Höhe der noch bestehenden Verbindlichkeiten und zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten gemacht. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führe zu der gesetzlichen Vermutung, dass sich der Kläger im Vermögensverfall befinde. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Kläger diese gesetzliche Vermutung nicht entkräftet und keinerlei konkrete Angaben gemacht. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe somit weiterhin, weshalb der Antrag auf Wiederzulassung abzulehnen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. ... vom 23.03.2015 Klage. Dieser Schriftsatz ist per Telefax am 23.03.2015 bei der gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle des Oberlandesgerichts ... und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit, dass nach Überprüfung des angefochtenen Bescheides der Beklagten entschieden werden solle, €ob die Klage durchgeführt werden soll oder in anderer Form erledigt werden kann€. Trotz der Aufforderung des Gerichts vom 26.05.2015, die Klage zu begründen und insbesondere zu einer etwaigen Eintragung im Schuldnerverzeichnis Stellung zu nehmen, hat der Kläger die Klage nicht weitergehend begründet.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.03.2015 beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, hilfsweise - so wörtlich - die Beklagte unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Gründe im angefochtenen Bescheid, aus denen sich der Vermögensverfall des Klägers ergebe.

Auf Anforderung erhielt der Senat von dem für diesen Vorgang noch zuständigen Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht ..., die Mitteilung vom 23.07.2015 über das Fortbestehen des Eintrags des Klägers im Schuldnerverzeichnis vom 07.01.2013, ferner eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses (Amtsgericht ... ...).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zeigte mit Schriftsatz vom 18.11.2015, am selben Tag per Telefax beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangen, die Niederlegung des vom Kläger erteilten Mandates an und teilte mit, er werde an der mündlichen Verhandlung am 30.11.2015 nicht teilnehmen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten betreffend den Zulassungsantrag des Klägers lag dem Senat in Kopie vor; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Klage ist zulässig. Die mit Schriftsatz vom 23.03.2015 erhobene Klage gegen den am 21.02.2015 zugestellten Bescheid der Beklagten ist am 23.03.2015 beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangen. Beginn der Monatsfrist für die Erhebung der Klage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) war der 22.02.2015, da ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich war; Fristablauf wäre somit am 21.03.2015 gewesen. Der 21.03.2015 fiel allerdings auf einen Sonnabend, so dass die Klagefrist von einem Monat mit dem Eingang des Schriftsatzes am Montag, dem 23.03.2015, gewahrt ist.

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt, da sich der Kläger im Vermögensverfall befindet.

Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu versagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Bewerber in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist. In der zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung des § 7 Nr. 9 BRAO ist mit Klammerzusatz das Schuldnerverzeichnis als ein solches nach § 882b Zivilprozessordnung bezeichnet. In das nach dieser Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2013 eingerichtete Schuldnerverzeichnis werden unter anderem die durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO n.F. angeordneten Eintragungen aufgenommen, zu denen auch die sogenannte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO gehört.

Der Kläger hat nun allerdings am 07.01.2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wie das vom Amtsgericht ... noch mitgeteilte Aktenzeichen aus dem Jahr 2012 zeigt, war der Vollstreckungsantrag indes noch vor dem 01.01.2013 gestellt worden. Dementsprechend waren mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift in § 39 Nr. 1 EGZPO für diese Vollstreckungsmaßnahme noch die Zivilprozessordnung und namentlich die Vorschriften der §§ 899-915h ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dementsprechend erfolgte in diesem Fall die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das gemäß § 915 ZPO a.F. zu führende Schuldnerverzeichnis. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass vor Änderung der Zivilprozessordnung ab 01.01.2013 auch in der alten Fassung des § 7 Nr. 9 BRAO a.F. die Erläuterung im Klammerzusatz sich auch auf § 915 ZPO bezog; insoweit ist infolge der Änderung der Zivilprozessordnung in diesem Punkt auch eine Änderung der Bezeichnung des Schuldnerverzeichnisses erfolgt.

Im Ergebnis führt dies allerdings nicht dazu, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig wäre, weil es sich nach der Neufassung des Gesetzes tatsächlich auch um eine andere Struktur des Schuldnerverzeichnisses handelt, für das nicht mehr das nach dem Wohnsitz des Schuldners zuständige Vollstreckungsgericht, sondern das Zentrale Vollstreckungsgericht zuständig ist. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist allerdings unverändert allein der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis an sich maßgebend, der nach den gleichen Grundsätzen vor wie nach dem 01.01.2013 erfolgt; es sind ansonsten vor allem Verfahren und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Vollstreckungsmaßnahmen und deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geändert worden.

An der Funktion des Schuldnerverzeichnisses selbst, nämlich eine verlässliche Auskunftsquelle über bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner zu bieten, hat sich durch die Neufassung der Zivilprozessordnung in diesem Bereich nichts geändert. Genau auf diese Funktion stellt aber die Regelung des § 7 Nr. 9 BRAO ab. Der in dem Klammerzusatz enthaltene Hinweis auf § 882b ZPO in der geltenden Fassung des § 7 Nr. 9 BRAO hat danach nur eine Art erläuternde Funktion. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis, die noch nach der Vorgängervorschrift des § 915 ZPO erfolgt waren, sind deshalb vom Anwendungsbereich des § 7 Nr. 9 BRAO nicht etwa ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gleicher Funktion vorliegt. Das ist nach Überzeugung des Senats hier eindeutig der Fall, so dass auch der Eintrag des Klägers noch in das gemäß § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis im vorliegenden Fall zu einer Vermutung des Vermögensverfalls führt.

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann im Einzelfall durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 173 VwGO, 292 ZPO). Die Darlegungslast obliegt insoweit dem Bewerber und erfordert eine detaillierte Darlegung der Vermögensverhältnisse des Bewerbers, aus der sich ergeben muss, dass sich der Bewerber trotz der Verbindlichkeiten in geordneten Vermögensverhältnissen befindet, die eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht erwarten lassen.

Diese Mitwirkungspflicht des Bewerbers, die sich schon für das Verwaltungsverfahren nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG ergibt, stellt sich als Obliegenheit dar, die zwar nicht im Verwaltungszwang durchsetzbar ist, deren Verletzung auch nicht zu materiellem Rechtsverlust, sondern nur zu verfahrensrechtlichen Nachteilen führt. Eine solche Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Klärung der Vermögensverhältnisse ist nach feststehendem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis für den Bewerber auch ohne weiteres zumutbar. Unterlässt der Bewerber die Mitwirkung, so kann die Behörde davon ausgehen, dass der Beteiligte ihm günstige Umstände vorgetragen und an deren Nachweis im eigenen Interesse mitgewirkt hätte. Wenn also derartige günstige Umstände nicht vorgetragen werden, bleibt es bei der Vermutung, dass sie nicht vorliegen (vgl. hierzu Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 54-56 zu § 32 BRAO).

Dieser ihm obliegenden Darlegungslast ist der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen und Hinweise nicht nachgekommen. Seine bloße Erklärung, ihm sei aus seiner Ehescheidung das hälftige Miteigentum an einem Einfamilienhaus/Grundstück zugesprochen worden und eventuell noch bestehende Restschulden würden aus dem Zugewinnausgleich bezahlt, genügt insoweit bei weitem nicht. Aus dieser Erklärung ergibt sich weder die konkrete Höhe der Verbindlichkeiten des Klägers, noch die Höhe des behaupteten Vermögens; selbst die Erledigung derjenigen Forderung, aufgrund derer es zum Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gekommen ist, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt.

Auch die Erklärung, etwa offene Verbindlichkeiten würden nach Wiederzulassung geregelt, ist schlicht untauglich, die Vermutung des Vermögensverfalls durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Dies gilt sowohl bereits für das Verwaltungsverfahren, als auch für den laufenden Rechtsstreit, in dem der Kläger keinerlei substantielle Erklärungen zu seinen Vermögensverhältnissen mehr abgegeben hat.

Der Kläger konnte die Tragweite, die das Unterlassen seiner Mitwirkung mit sich bringt, aufgrund der wiederholten Hinweise der Beklagten auch ohne weiteres erkennen.

Die Beklagte hat nach alledem zu Recht angenommen, dass der Kläger sich weiterhin im Vermögensverfall befindet und hat dementsprechend auch zu Recht die beantragte Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Die Klage musste insoweit im Hinblick auf den Hauptantrag abgewiesen werden.

Der Hilfsantrag des Klägers erweist sich allerdings ebenso als unbegründet. Er war - worauf schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - sachlich in Anlehnung an § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei richtigem Verständnis dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; die wörtliche Fassung des Antrages ergab ansonsten keinen rechten Sinn. Allerdings liegen die Voraussetzungen eines Bescheidungsurteils nicht vor. Denn ein solcher Bescheidungsausspruch wäre nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur dann möglich, wenn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes als rechtswidrig erachtet wird und nur die Sache aus anderen Gründen nicht spruchreif ist, weil weitergehende Vorfragen zu klären sind oder der Behörde ein Ermessen verbleibt. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig war, so dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Klägers auf der Grundlage des hier zu entscheidenden Sachverhaltes nicht in Betracht kam.

Der Senat konnte auch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 entscheiden, obwohl der Kläger anwaltlich in diesem Termin nicht vertreten war. Sein Prozessbevollmächtigter hat sein Fernbleiben in der Verhandlung ausdrücklich angekündigt und dies mit der Niederlegung des Mandates begründet. Sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter waren schon mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch in Abwesenheit des Klägers (bzw. seines Prozessbevollmächtigten) mündlich verhandelt werden könne. Den Hinweis auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof hatte der Kläger bereits mit der Rechtsmittelbelehrung im Anhang des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2015 erhalten, ergänzend noch einmal mit der Einleitungsverfügung vom 30.03.2015, in dem ausdrücklich auf §§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, 67 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 VwGO besonders hingewiesen wurde. Die Vertretung des Klägers durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten besteht im vorliegenden Anwaltsprozess trotz dessen mitgeteilter Mandatsniederlegung mangels Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten unverändert fort (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 173 VwGO, 87 Abs. 1 ZPO).

III.

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112e, 112c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 194 Abs. 2 BRAO auf 50.000,00 € festzusetzen.






AGH Celle:
Urteil v. 30.11.2015
Az: AGH 4/15, AGH 4/15 (II 3/34)


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