Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/05

(BGH: Beschluss v. 25.09.2006, Az.: AnwZ (B) 72/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und Landgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im April 2005 ist der Antragsteller aus identischen Gründen auch seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen gegen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erfüllt. Insbesondere bestehen Forderungen verschiedener Kreditinstitute in Gesamthöhe von über 500.000 €. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 € wurde die Immobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben.

Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht etwa konsolidiert. Er räumt offene Schuldverpflichtungen in aktueller Gesamthöhe von 1,3 Mio. € ein. Soweit er sich auf ein diese Gesamtschulden weit übersteigendes Immobiliarvermögen berufen will, bestehen im Blick auf dessen Werthaltigkeit durchgreifende Zweifel. Auch nach der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Jüngst ist er auch mit Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten. Selbst unter dem massiven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage, seine massiven finanziellen Engpässe durch Einsatz des Immobiliarvermögens maßgeblich zu verändern. Dessen realistische Werthaltigkeit vermochte er ebenso wenig unter Beweis zu stellen wie die wiederholt behauptete Aussicht auf lukrative Mandate.

Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 ZU 109/04 -






BGH:
Beschluss v. 25.09.2006
Az: AnwZ (B) 72/05


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