Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. Januar 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 85/08
(OLG Hamm: Beschluss v. 23.01.2009, Az.: 1 AGH 85/08)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am .........# geborene Antragsteller ist durch Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts L3 vom 27.01.1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Gegen den Antragsteller war erstmals im Jahre 2003 eine Vollstreckungsmaßnahme wegen einer Forderung der Fa. S2 GmbH über zuletzt 1.470,61 Euro eingeleitet worden (Nr. 6 der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin). Im Jahre 2005 folgte eine weitere Zwangsvollstreckung seitens der K wegen einer Forderung von 756,- Euro (Nr. 9 der v.g. Liste).
In den Jahren 2006 und 2007 kam es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wegen in der Aufstellung der Antragsgegnerin wie folgt aufgelisteter Forderungen:
Nr. 8: S GmbH wegen einer Forderung über 42,- Euro
Nr. 10: Gerichtskasse E wegen einer Forderung von 662,12 Euro
Nr. 11: Gläubiger G wegen einer Forderung über 294,70 Euro
Nr. 12: L AG wegen einer Forderung von 2.010,99 Euro
Nr. 13: Gerichtskasse E wegen einer Forderung von 53,43 Euro
Nr. 14: K wegen einer Forderung von 774,- Euro
Nr. 16: C wegen einer Forderung von 4.008,- Euro
Nr. 17: Gläubigerin H AG wegen einer Forderung von 1.002,81 Euro
Nr. 18: Ls-AG wegen einer Forderung von 4.625,62 Euro
Nr. 19: Gläubigerin M wegen einer Forderung von 545,45 Euro.
Die diesbzgl. Vollstreckungsmaßnahmen haben sich sämtlich - teils nach Zahlung, teils anderweitig - erledigt. Auch sonst werden derzeit - bis auf die sogleich nachfolgend dargestellten Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes T2 - keine Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller betrieben.
Bereits unter dem 12.04.2007 hatte die Oberfinanzdirektion S der Antragsgegnerin einen Bericht des Finanzamtes T2 vom selben Tag übersandt, worin ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller mit der Begründung angeregt wurde, dass gegen diesen im einzelnen aufgelistete bestandskräftige Steuerforderungen in Höhe von 358.345,85 Euro festgesetzt seien, der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht zur Begleichung der Rückstände in der Lage sei, Forderungspfändungen und Pfändungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen fruchtlos verlaufen seien und der Antragsteller nachweislich sein Inventar auf Dritte übertragen habe. Beigefügt war eine Auflistung der offenen Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen aus der Zeit von 1989 bis 1996. Hierzu angehört, verwies der Antragsteller mit näherer Begründung darauf, dass die Steuerschuld materiell nicht berechtigt, auch der Minister informiert sei und die unter dem Aktenzeichen ......#/......beim Finanzgericht L3 erhobene Klage auf Erlass der Steuern zu einer entsprechenden Korrektur führen werde. Durch Beschluss vom 07.04.2008 (.........#) lehnte das Amtsgericht C3 einen zwischenzeitlich gestellten Antrag des Finanzamtes T2 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten deckenden Masse ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss vom 28.05.2008 zurückgewiesen. In seiner Stellungnahme an die Antragsgegnerin vom 06.07.2008 wies der Antragsteller sodann u.a. darauf hin, dass im Verfahren ......#/......FG L3 noch kein Termin festgesetzt sei, er über kein verwertbares Vermögen mehr verfüge, er allerdings Wohnung und Kanzleiräume in der N. in C2 unentgeltlich nutze. In der beigefügten Gewinnermittlung für 2007 wurde ein Gewinn von 12.200,84 Euro ausgewiesen.
Mit Verfügung vom 10.07.2008 widerrief die Antragsgegnerin dann die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf die wegen des vom Finanzamt T2 betriebenen und mangels Masse abgelehnten Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgte Eintragung des Antragstellers im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichts C3. Des weiteren stützte die Antragsgegnerin ihren Widerruf darauf, dass der Antragsteller sich auch sonst in ungeordneten schlechten finanziellen Verhältnissen befinde, wie sich aus ihrer der Widerrufsverfügung beigefügten Aufstellung über mangels Tilgungsnachweises noch offene Forderungen in einer Gesamthöhe von 416.731,75 Euro ergebe. Bestätigt werde dies durch die überlassene Gewinnermittlung für 2007 und die eigene Angabe des Antragstellers, wonach er über kein verwertbares Vermögen verfüge.
Gegen die ihm am 11.07.2008 zugestellte Widerrufsverfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.08.2008, bei Gericht per Fax eingegangen am 11.08.2008. Gleichzeitig verfolgt er eine Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Finanzgerichts wegen des Erlasses von ESt und USt für 1989 bis 1996 im Verfahren ......#/.......
Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, er befinde sich nicht in Vermögensverfall und gefährde nicht die Interessen Rechtsuchender, zumal derzeit von privater Seite gegen ihn keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben würden. Von der Steuerforderung von ca. 400.000,- Euro würden allein ca. 200.000,- Euro auf Kosten, Nebenforderungen, unzulässige Zinsen und Säumniszuschläge entfallen, während USt und ESt für 1989 bis 1991 mit nur ca. 40.000,- Euro enthalten seien. Diesbzgl. habe das Finanzamt ihm Unterlagen vorenthalten, so dass keine Klagebegründung habe eingereicht werden können, obgleich die vorangegangenen AdV-Verfahren wegen ernstlicher Zweifel erfolgreich gewesen seien und sich sogar ein Guthaben ergeben habe. Erst nach dem Prozess habe nach vielen Bemühungen Akteneinsicht erreicht werden können. Hinsichtlich des Zeitraumes 1992 bis 1996 seien ihm fiktiv astronomische Gewinne zugeschrieben worden, obwohl sich der reale Geldfluss aus den vorgelegten Bankauszügen und Steuererklärungen ergebe. Unter anderem seien auch angebliche zugrunde gelegte Zahlungsansprüche gegen die L2 GmbH verjährt und erloschen, so dass das Finanzamt diese Forderungen von Amts wegen habe abschreiben müssen. Außerdem dürften evtl. Haftpflichtansprüche gegen seinen Steuerberater bestehen, der diesbzgl. eine Bilanzierungspflicht verneint habe. Die Frage des Erlasses der USt und ESt für die Zeit 1989 bis 1996 werde derzeit vom Finanzgericht bearbeitet. Der Minister sei ebenfalls auf seinen fatalen und seltenst unglücklichen Sonderfall angeschrieben worden. Weiter "eröffnet sich die Petition zu gegebener Zeit".
Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 30.09.2008 unter Wiederholung ihrer Ausführungen in der Widerrufsverfügung die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt hat, hat der Antragsteller nochmals Stellung genommen und dabei erneut darauf verwiesen, dass es bei den gegen ihn gerichteten Forderungen allein um Steuerschulden wegen tatsächlich nicht geflossener Gelder gehe. Hintergrund dieser Steuerschulden sei die Annahme einer Betriebsaufspaltung durch das Finanzamt mit gewerblicher Bilanzierung und allen damit verbundenen steuerlichen Nachteilen, wobei sein Steuerberater anderer Rechtsauffassung als das Finanzamt gewesen sei. Die hieraus begründete Schadensersatzforderung gegen seinen Steuerberater sei an das Finanzamt T2 abgetreten worden. Der Steuersockel werde zu mindestens 80 % zu vermindern sein und die Nebenforderungen seien nicht aufrecht zu erhalten. Des weiteren habe sich das Jahresergebnis 2008 auf über 20.000,- Euro gegenüber 12.000,- Euro für 2007 erhöht; es seien viele neue Mandate vorhanden, unter anderem eine Beratung zu einem Honorar von 500,- Euro monatlich. Konten würden ausschließlich im Guthaben geführt. Zwangsvollstreckungen anderer Gläubiger würden nach wie vor nicht betrieben. Es bestehe auch weiterhin das eingetragene unentgeltliche Nutzungsrecht für Kanzlei und Wohnung. Zudem habe ihm im Zusammenhang mit den evtl. Schadensersatzansprüchen gegen seinen Steuerberater aus dessen Tätigkeit für die Zeit 1992 bis 1996 dieser inzwischen etwaige Zahlungsansprüche gegen seine Berufshaftpflichtversicherung abgetreten, die er - der Antragsteller - wiederum an das Finanzamt T2 abgetreten habe. Hierzu hat der Antragsteller entsprechende Abtretungserklärungen vom 16.12. und 17.12.2008 vorgelegt.
Bei seiner Anhörung im Senatstermin hat der Antragsteller ergänzend erklärt, dass die in Rede stehende Steuerschuld rechtskräftig festgestellt sei, nachdem das Finanzgericht im Jahre 2005 seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen habe. In dem derzeit laufenden auf Erlass der festgestellten Steuerschuld gerichteten Verfahren ......#/......FG L3 sei bislang weder ein Termin anberaumt noch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügt worden. Auch seitens des Finanzamtes sei bislang nicht auf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichtet worden. Er hoffe aber darauf, dass das Finanzamt demnächst bei Ratenzahlung durch ihn bereit sei, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls bejaht.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte wirtschaftliche Verhältnisse geraten ist und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
1.
Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Vermögensverfall. Dieser ist in der Folgezeit auch nicht wieder entfallen.
a)
Vorliegend kommt aufgrund der Eintragung des Antragstellers in das Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichts C3 bereits die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zum Tragen. Diese ist vom Antragsteller nicht zweifelsfrei ausgeräumt worden.
Soweit der Antragsteller hierzu geltend gemacht hat, die Steuerforderungen seien materiell nicht berechtigt, vermag dies die Vermutung nicht zu entkräften. Die Steuern sind ausweislich des Berichtes des Finanzamtes T2 vom 12.04.2007 nebst beigefügter Auflistung der einzelnen Posten zumindest in Höhe von 358.345,85 Euro bestandskräftig festgesetzt. Dies hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt. Nach seiner eigenen Einlassung ergeben sich derzeit auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die somit bestehenden Steuerschulden aufgrund der von ihm eingereichten Klage in absehbarer Zeit im Erlasswege erledigt werden. Damit aber besteht nach wie vor eine rechtskräftig festgesetzte Steuerschuld gegen den Antragsteller, die er nach eigenen Angaben nicht zu tilgen vermag.
b)
Abgesehen davon, dass die Vermutungswirkung für den Vermögensverfall des Antragstellers nicht ausgeräumten ist, ist ein Vermögensverfall aber auch positiv festzustellen.
Wie schon ausgeführt, bestehen gegen den Antragsteller ganz erhebliche Steueransprüche, die er nach eigenen Angaben sein Leben lang nicht wird erfüllen können. Ob diese Schulden ggfs. einmal im Erlasswege erheblich reduziert oder gar gänzlich abgeschrieben werden, ist völlig offen. Selbst wenn etwa - was derzeit aber ebenso wenig feststeht oder auch nur zu erwarten wäre - Zinsen und Säumniszuschläge zu Gunsten des Antragstellers fallen gelassen würden, verbliebe immer noch eine beträchtliche Steuerschuld. Dass der Antragsteller diese dann begleichen könnte, ist nach seinen eigenen Angaben nicht anzunehmen, da er über weitere finanzielle Rücklagen oder verwertbares Vermögen erklärtermaßen nicht verfügt. Dem entspricht, dass der Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamtes mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen worden ist. Das jetzt vom Antragsteller vorgetragene Jahresergebnis 2008 von "über 20.000,-" Euro erscheint auch unter Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für Kanzlei und Wohnung nicht geeignet, die finanzielle Situation des Antragstellers nachhaltig zu verbessern. Auch etwaige Schadensersatzansprüche gegen seinen Steuerberater sind weder nach Grund noch nach Höhe bzw. Werthaltigkeit positiv feststellbar und im übrigen in der vorgelegten Abtretungserklärung summenmäßig in keiner Weise beziffert.
Wenngleich für den Antragsteller spricht, dass es ihm gelungen ist, seine sonstigen Gläubiger zu befriedigen, ist doch allein angesichts seiner ganz erheblichen bestandskräftig festgestellten Steuerschulden und seiner Unfähigkeit, diese zu begleichen, ein Vermögensverfall festzustellen.
2.
Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist vorliegend ebenfalls auszugehen.
Regelmäßig führt der Vermögensverfall insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff durch seine Gläubiger zu einer solchen Gefährdung. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
Dem Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des auf einen Steuererlass gerichteten Klageverfahrens des Antragstellers vor dem FG L3 (......#/......) war nicht zu entsprechend.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass zu einer derartigen Aussetzung. Eine gemäß §§ 40 BRA0, 12 FGG, 148 ZPO im Ermessen stehende Verfahrensaussetzung erscheint bei den gegebenen Umständen sachlich nicht gerechtfertigt. Die von der Klage betroffenen Steuerschulden sind - wie erörtert - bestandskräftig festgesetzt worden. Es bestehen derzeit auch keinerlei Anhaltspunkte für eine positive Entscheidung des Finanzgerichts im Sinne des begehrten nachträglichen Steuererlasses. Zudem kann das Finanzamt jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller einleiten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRA0, die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13 a FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts basiert auf §§ 202 Abs. 2 BRA0, 30 Abs. 2 Kost0 und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
OLG Hamm:
Beschluss v. 23.01.2009
Az: 1 AGH 85/08
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