Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Februar 2012
Aktenzeichen: I-24 U 77/11
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.02.2012, Az.: I-24 U 77/11)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 4. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 c Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1. und 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Wohnungen, die sie gemeinsam mit anderen Bauherren in D., S: Str:, hat errichten lassen. Die Teilungsklärung für das Wohnungseigentum wurde am 8. September 1983 notariell beurkundet. Im Dezember 1983 veräußerte die Klägerin drei dieser Wohnungen. In der Folgezeit wurde sie von den Erwerbern wegen im Jahr 1984 festgestellter Mängel am Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der gesamten Kosten der Mängelbeseitigung erfolgreich in Anspruch genommen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile zahlte die Klägerin nach ihrem Vorbringen an die Erwerber insgesamt EUR 394.436,72.
Im Jahr 1996 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1. mit der Prüfung der Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 2.. Nachdem dieser die Erfolgsaussichten bejaht hatte, nahm die Beklagte zu 1. für die Klägerin im Rahmen eines Musterverfahrens die Wohnungseigentümer L. und S. in Anspruch. Durch Urteil vom 9. November 1998 (Az. 3 WX 353/97) bestätigte das Oberlandesgericht einen quotenmäßigen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 WEG, §§ 748, 242 BGB).
Nachdem diese Musterentscheidung ergangen war, wurden die Beklagten beauftragt, die Ausgleichsansprüche auch gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durchzusetzen. In einer Entscheidung vom 25. April 2006 (Az. I-3 Wx 276/05) erkannte das Oberlandesgericht, dass nur diejenigen Wohnungseigentümer Ausgleich schulden, die zum Zeitpunkt der Begründung der Ausgleichsansprüche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft waren. Ein Haftungsübergang der für den Rechtsvorgänger fällig gestellten, rückständigen und im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründeten Verbindlichkeiten bestehe nicht, da dieser gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Vor Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Jahr 2004 beantragten die Beklagten - zur Verhinderung einer drohenden Verjährung - für die Klägerin Mahnbescheide gegen die einzelnen Miteigentümer, die sich der Höhe nach auf eine Kostenbeteiligung entsprechend ihrem prozentualen Anteil gemäß der Teilungserklärung beliefen. Die dortigen Antragsgegner legten jeweils Widerspruch ein und beriefen sich im Laufe des Jahres 2005 auf Verwirkung und Verjährung (wegen mangelnder Individualisierung des Anspruchs). Das Amtsgericht wie auch das Landgericht Düsseldorf ließen sodann die Einrede der Verwirkung durchgreifen. In seiner Entscheidung vom 6. April 2008 (Az. 3 Wx 353/97, 276/05 und 270/07) stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass entweder die Passivlegitimation der Erwerber nicht vorläge (weil sie erst später Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden waren) oder aber die Einrede der Verjährung durchgreife, weil die Forderungen im Mahnbescheidverfahren nicht hinreichend individualisiert worden seien. Zuvor hatte die Klägerin, welche seit dem Jahr 2006 auch durch Rechtsanwältin B. vertreten wurde, die unter anderem Regressansprüche gegen die Beklagten prüfen sollte, der Beklagten zu 1. in einigen, nicht näher bezeichneten Verfahren den Streit verkündet.
Die Klageschrift vom 1. April 2009 wurde am 30. Dezember 2009 beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Am 13. Januar 2010 forderte die Gerichtskasse die Klägerin zur Zahlung des Kostenvorschusses auf. Dieser wurde von der Klägerin am 8. Februar 2010 eingezahlt und am 10. Februar 2010 der Gerichtskasse gutgeschrieben.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat behauptet, von der Beklagten zu 1. pflichtwidrig fehlerhaft beraten und vertreten worden zu sein. Aufgrund dessen sei ihr in den Wohnungseigentumsverfahren durch die von den Antragsgegnern erfolgreich erhobene Einrede der Verjährung ein Schaden entstanden, den sie mit EUR 112.158,09 beziffert hat. Des Weiteren seien ihr anteilige Gerichtskosten in Höhe von EUR 1.401,95 in Rechnung gestellt worden und sie habe Rechtsanwaltskosten von EUR 3.764,03 zahlen müssen. Weitere Schadensbeträge hat sie mit EUR 13.602,08 beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie EUR 130.926,15 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2005 bis zum 23.02.2010 aus EUR 112.158,09 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2010 aus EUR 130.926,15 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen P. G. vor dem AG Düsseldorf, Aktenzeichen 292 II 54/06 WEG, die Beklagten bezüglich der WE XX der Wohnungseigentümergemeinschaft S.Str. xx das Klageverfahren durchgeführt haben, obwohl dieser weder ursprünglicher Miteigentümer gewesen ist, noch als Erbe des verstorbenen Harry G. Rechtsnachfolger eines ursprünglichen Miteigentümers geworden ist,
3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass die Beklagten in dem vorgenannten Verfahren gegen den Wohnungseigentümer P. G. bezüglich der Wohneinheit YY den Anspruch in dem Mahnbescheid nicht so konkretisiert hat, dass durch den Erlass des Mahnbescheids tatsächlich die Verjährung der geltend zu machenden Ausgleichsansprüche gehemmt wurde,
4.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Anwaltsmehrkosten aus den in der Anlage K1 zu dem Schriftsatz vom 01.04.2009 aufgeführten WEG-Verfahren vor dem AG Düsseldorf der Wohnungseigentümergemeinschaft S.Str. xx zu ersetzen, die durch den Anwaltswechsel noch entstehen, wenn an die Rechtsanwältin B. in diesen Verfahren noch eine Terminsgebühr zu zahlen ist.
Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Die Inanspruchnahme aller Wohnungseigentümer sei aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten gewesen.
Die Verjährung des gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs haben sie unter anderem damit begründet, dass bereits im Jahr 2005 von den damaligen Antragsgegnern die Einrede der Verjährung erhoben worden sei und die Klägerin deshalb von dem Schaden, der bereits mit dem Verjährungseintritt zum 31. Dezember 2004 entstanden sei, Kenntnis erlangt hätte. Die Verjährung sei durch die in einzelnen Verfahren erfolgten Streitverkündungen durch Rechtsanwältin B. nicht gehemmt worden, da sich diese nur auf die Einrede der Verwirkung, nicht aber auf die der Verjährung bezogen habe.
Das Landgericht hat der Klage mit seinem am 4. März 2011 verkündeten Urteil überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden der Klägerin sei zwar bereits mit dem Verjährungseintritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 entstanden. Eine Kenntnis der Klägerin habe jedoch nicht vorgelegen, weil sie sich auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Beklagte zu 1. habe verlassen dürfen. Soweit die Klägerin Rechtsanwältin B. mit ihrer Vertretung beauftragt habe, rechtfertige dies auch keine andere Beurteilung. Denn zu diesem Zeitpunkt sei noch offen gewesen, ob die Ansprüche verjährt oder verwirkt gewesen seien, was erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2008 festgestanden habe. Einen Schaden habe die Klägerin lediglich in Höhe von EUR 112.158,09 schlüssig dargelegt, weshalb die weitergehende Klage abzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Dieses Urteil wurde den Beklagten am 15. März 2011 zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 29. März 2011 eingegangene Berufung. Diese haben sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Juni 2011 mit einem am 8. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, die gegen sie gerichteten Ansprüche seien materiellrechtlich nicht begründet. Zudem wiederholen sie die Einrede der Verjährung. Die erforderliche Kenntnis der Klägerin habe bereits im Jahr 2005 vorgelegen, als sich die Anspruchsgegner auf die Einrede der Verjährung berufen hätten. Die entsprechenden Schriftsätze der Antragsgegner seien - das bestreitet die Klägerin nicht - innerhalb weniger Tage von ihr an die Klägerin weitergeleitet worden. Die erforderliche Tatsachenkenntnis habe deshalb bei der Klägerin schon im Jahr 2005 vorgelegen. In Höhe eines Betrages von EUR 22.158,09 sei die Klage auch deshalb abzuweisen, weil in dieser Höhe eine Abtretung an die D. GmbH erfolgt ist. Dem Vorbringen zur Abtretung ist die Klägerin nicht entgegen getreten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, sie habe keine Kenntnis von den möglicherweise eintretenden Schäden gehabt, weil sie die Beklagte zu 1. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und sich auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Mandatspflichten habe verlassen dürfen. Sie trägt weiterhin vor, dass die Beklagten sie auf die Möglichkeit des Regresses gegen sie hätten hinweisen müssen und deshalb eine sekundäre Vertragspflicht verletzt worden sei. Daran ändere auch die Mandatierung von Rechtsanwältin B. nichts.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
1.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung eines Teilbetrages von EUR 22.158,09 bereits nicht aktiv legitimiert, denn in dieser Höhe erfolgte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten am 6. Juni 2011 eine Abtretung an die D..
2.
Folge dieser Abtretung ist zudem, dass die Klägerin hinsichtlich der im Berufungsrechtszug noch streitgegenständlichen Ansprüche, die auf einer defizitären Beratung und Vertretung der Beklagten zu 1. aufgrund der eingetretenen Verjährung beruhen und für die der Beklagte zu 2. gemäß § 128 HGB einzustehen hat, im hier zu entscheidenden Verfahren lediglich noch eine Teilklage erhebt. Diese ist jedoch - und zwar hinsichtlich des gesamten Klageanspruchs - mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (vgl. BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Az. III ZR 138/05, zitiert nach Juris, Leitsatz: JA 2006, 564; Senat, NZS 2009, 281 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 253 Rn. 15). Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.; Senat a.a.O.).
Hier macht die Klägerin indes keine unselbständigen Rechnungsposten geltend, sondern verfolgt Schadensersatzansprüche aus insgesamt 32 Verfahren, die nach ihrer Behauptung durch die fehlerhafte Bearbeitung der Beklagten zu 1. zu ihrem Nachteil ausgingen und deren Schäden sie im Berufungsverfahren mit insgesamt noch EUR 112.158,09 verfolgt. Die behaupteten Schadensersatzansprüche in den unterschiedlichen Verfahren beruhen auf jeweils separat zu beurteilenden Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1.. Damit liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, weil sie aus unterschiedlichen Sachverhalten resultieren (vgl. auch Senat, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. 72 ff. m.w.N.). Die Notwendigkeit, die einzelnen Vorgänge getrennt zu behandeln, wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin in einzelnen, nicht näher bezeichneten Verfahren den Beklagten den Streit verkündet hat. Auch ein solches Vorgehen kann grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Bewertung führen und zeigt deutlich, dass eine genaue Angabe, welche Ansprüche von der Teilklage erfasst sein sollen, unerlässlich ist.
3.
Letztlich bedarf diese Problematik jedoch keiner Entscheidung, denn die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind verjährt und die Beklagten zu 1. und 2. deshalb zur Leistungsverweigerung berechtigt, § 214 Abs. 1 BGB.
a.
Wie das Landgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, tritt bei der Verjährung einer Forderung der Schaden bereits mit dem Eintritt der Verjährung ein. Hat also ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. BGH NJW 1994, 2822; NJW 2000, 2661 f.; NJW 2001, 3543 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 1645 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. 28 U 217/04, zitiert nach Juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 199 Rn. 19; Staudinger/P.s/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 34; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1345 m.w.N.). Damit ist der Schaden mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. Dies steht zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit.
Auf Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte, die - wie hier - nach dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, findet ausschließlich das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB Anwendung, selbst wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis vor diesem Tag begründet wurde (vgl. nur OLG Stuttgart, a.a.O.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1263 m.w.N.).
b.
Von diesem Schaden hat die Klägerin Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, schon im Jahr 2005, spätestens jedoch im Jahr 2006 erlangt.
aa.
Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Antragsgegner bereits im Jahr 2005 auf die Einreden der Verwirkung und der Verjährung berufen hatten und sie der Klägerin diese Schriftsätze zeitnah binnen weniger Tage zur Kenntnisnahme übermittelt hätten. Damit hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen.
Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass er den Hergang in Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGHZ 97, 97 (111); BGH NJW 1990, 176 (179); NJW-RR 2010, 1574 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 21; MünchKomm/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 25; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 27). Nicht erforderlich ist weiterhin, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. BGH NJW 2008, 1729, Rz. 26; 2008, 2576, Rz 27; ZIP 2008, 1538; NJW-RR 2010, 1574 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 27 m.w.N.). Auch ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGH NJW 1996, 117; 2007, 830, Rz. 28; NJW-RR 2005, 1148; Palandt/Ellenberger, a.a.O, § 199 Rn. 27).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze kann bereits von einer Kenntniserlangung im Jahr 2005 ausgegangen werden, weshalb die Verjährung mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 begann (§ 199 Abs. 1 S. 1 BGB) und sich am 31. Dezember 2008 (§ 188 Abs. 2 BGB) vollendete. Die Klägerin wusste um die von den Antragsgegnern erhobenen Einreden und ihr musste klar sein, dass das Durchgreifen dieser Einwendungen zu einem Verlust der Prozesse und damit einhergehend ihrer Ansprüche führen konnte. Sie ist Kaufmann i.S. §§ 1, 6 HGB und Unternehmerin gemäß § 14 BGB. Als solche waren ihr die denkbaren Konsequenzen dieses prozessualen Verhaltens bekannt bzw. mussten sich ihr aufdrängen (vgl. hierzu auch MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 28).
Selbst wenn die Klägerin unzutreffende Vorstellungen über den Eintritt der Verjährung gehabt hätte, diese beispielsweise rechtlich unzutreffend dahin beurteilt hätte, dass die Verjährung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss der jeweiligen Verfahren beginnt, wäre dies ohne Belang. Denn es handelte sich in diesem Fall um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 117; 2007, 830, Rz. 28; NJW-RR 2005, 1148; Palandt/Ellenberger, a.a.O, § 199 Rn. 27).
Soweit die Rechtsprechung von diesen Grundsätzen zur Kenntniserlangung durch einen Gläubiger eine Ausnahme macht bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage und bei sich dann aufdrängenden erheblichen Zweifeln des Gläubigers den Verjährungsbeginn bis zur Klärung aufschiebt, weil selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH NJW 1999, 2041; 2009, 984, Rz. 14; NJW-RR 2010, 1574 ff.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 27 m.w.N.), würde es zwar an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn fehlen (BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.; BGH NJW-RR 2010, 1574 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2011, Az. 12 U 119/10, zitiert nach Juris).
Es kann indes offen bleiben, ob dies hier zutrifft. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin eine rechtliche Klärung abwarten durfte, so genügte zur Kenntniserlangung jedenfalls eine Entscheidung durch das zunächst mit den Fällen befasste Amtsgericht. Denn mit der möglichen Erfolgslosigkeit ihrer Verfahren musste die Klägerin bereits rechnen, nachdem das Amtsgericht Klagen abgewiesen hatte. Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert nämlich keine uneingeschränkte Gewissheit, es dürfen durchaus restliche Zweifel verbleiben (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.; Staudinger/P.s/Jacoby, a.a.O., § 199 Rn. 71). Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang der Schadensentwicklung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bietet (BGH NJW 1986, 2309 (2312); 1990, 176 (179); OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Eine Kenntnis der Klägerin in diesem Sinne war dann spätestens im Jahr 2006 vorhanden.
Wie aus den Honorarrechnungen der Beklagten zu 1. zu ersehen ist, wurden Verfahren bereits im Jahr 2006 entschieden. Angesichts des Gleichlaufs der in den Verfahren erhobenen Einwendungen musste die Klägerin somit damit rechnen, dass sich Abweisungen ihrer Anträge wegen Verwirkung in anderen, eventuell erst später entschiedenen Verfahren, wiederholen würden. Die von der Beklagten zu 1. aufgelisteten Honorarrechnungen vom 29. Mai 2006, in denen die Beklagte zu 1. ihre erstinstanzliche Tätigkeit für die Klägerin abrechnete, zeigen beispielhaft, dass bereits im Jahr 2006 amtsgerichtliche Entscheidungen vorgelegen haben müssen. Wie ein Abgleich der Namen der Antragsgegner zeigt, handelt es sich dabei um Verfahren, die in der Schadensberechnung der Klägerin aufgeführt sind.
Ohne Belang ist vorliegend, dass die Verfahren gegen die damaligen Gegner der Klägerin aufgrund der von diesen erhobenen Einwendung der Verwirkung abgewiesen wurden, während in der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2008 (welche die Parteien nicht zu den Akten gereicht haben) auf eine Verjährung der Ansprüche abgestellt worden war. Denn das Ergebnis der Klageabweisung blieb trotz des Instanzenzuges unverändert und die Klägerin musste deshalb bereits mit den amtsgerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2006 davon ausgehen, dass sie ihre Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer möglicherweise im gewünschten Umfang nicht mit Erfolg würde durchsetzen können.
Damit nicht zu vergleichen ist die Situation, dass bei Vorliegen einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage noch überhaupt keine gerichtliche Entscheidung vorliegt und der Gläubiger deshalb in völliger Ungewissheit über einen Schadenseintritt ist. Allein maßgebend ist, dass die Klägerin hier bereits durch amtsgerichtliche Entscheidungen vom Eintritt der Schädigung Kenntnis erlangt hat. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe und der Umfang des Schadens und zudem bekannt ist, aus welchen Positionen er sich zusammensetzt (vgl. nur BGHZ 67, 372 (373); NJW 1990, 2809; MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 199 Rn. 39 m.w.N.). Es genügt, wenn - wie hier - der Gläubiger zur Erhebung einer Feststellungsklage in der Lage ist (vgl. BGH NJW 1991, 973; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 199 Rn. 39 m.w.N.). Die Erhebung einer Feststellungsklage wäre der Klägerin indes bereits im Jahr 2006 möglich gewesen. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO hatte sie bereits zu diesem Zeitpunkt, denn durch die Klageabweisungen vor dem Amtsgericht drohte ihr eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit gegenüber den Beklagten bezüglich deren Haftung. Dass versucht wurde, im Instanzenzug eine abändernde Entscheidung zu erlangen und deshalb nicht feststand, ob der Klägerin letztlich Vermögensschäden verbleiben, steht einem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Denn befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) noch in der Entwicklung, dann ist eine Feststellungsklage gleichwohl zulässig (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a). Eine solche Feststellungsklage hätte dann den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
bb.
Kenntnis vom möglichen Umfang ihres Schadens hat die Klägerin zudem durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2006 erlangt, als nämlich entschieden wurde, dass lediglich die ursprünglichen Mitbauherren in Anspruch genommen werden könnten, nicht jedoch später hinzugekommene Erwerber. Auch dadurch zeigte sich, dass ein Schaden durch die materiellrechtlich ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Erwerber nicht nur möglich war, sondern in Höhe der von der Klägerin mit EUR 13.602,08 bezifferten Ansprüche bereits entstanden war. Für diese kam eine Haftung der die Klägerin beratende Beklagte zu 1. durchaus in Betracht. Auch im Hinblick auf diesen Sachverhalt musste die Klägerin von einer möglichen Schädigung ihres Vermögens durch das Handeln der Beklagten ausgehen, weshalb auch bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage vorgelegen haben. Denn befindet sich der Schaden noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Schaden bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552 (1554); Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a). Darüber hinaus steht dem Geschädigten die Möglichkeit offen, bezüglich des bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage zu erheben (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a).
cc.
Im Übrigen spricht für eine Kenntnis der Klägerin im Jahr 2006 der Umstand, dass sie bereits in diesem Jahr Rechtsanwältin B. mandatiert hat, auch zur Prüfung möglicher Regressansprüche gegen die Beklagten. Dies haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen. Es geht zudem aus der von der Klägerin vorgelegten Kostenrechnung von Rechtsanwältin B. vom 3. November 2006 und der Streitverkündung vom 6. Juli 2010 gegenüber Rechtsanwältin B. hervor.
c.
Aufgrund der Kenntnis der Klägerin begann die dreijährige Regelverjährung aus § 195 BGB, der auch die hier streitgegenständliche Haftung der Beklagten unterfällt, spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Jahres 2009.
aa.
Die von der Klägerin am 30. Dezember 2009 eingereichte Klage vermochte jedoch die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Entsprechend den Ausführungen in der Verfügung vom 12. Dezember 2011 erfolgte die Zustellung der Klageschrift erst am 23. Februar 2010, weil die Klägerin den Kostenvorschuss verspätet gezahlt hat. Er war am 13. Januar 2010 zur Zahlung angefordert worden, konnte aufgrund der verspäteten Einzahlung der Klägerin jedoch erst am 10. Februar 2010 verbucht werden. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Februar 2011 noch ergänzend vorgetragen, dass die Einzahlung erst am 8. Februar 2010 erfolgt war (nicht protokolliert). Daraus wird deutlich, dass die verstrichene Zeitspanne allein auf dem Zuwarten der Klägerin beruhte und nicht durch verzögerte Abläufe bei der Gerichtskasse mit beeinflusst wurden.
Zugunsten der Klägerin kommt deshalb die Vorschrift des § 167 ZPO nicht zur Anwendung. Danach wirkt die Zustellung zur Fristwahrung nur dann zurück, wenn sie "demnächst" erfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" erfolgt anzusehen ist, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (BGH NJW 2006, 3206 Tz. 17; VersR 2011, 677). Vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 145, 358 (362); BGH VersR 2011, 677 m.w.N.). Der Klägerin ist deshalb nicht anzulasten, dass der Vorschuss erst am 13. Januar 2010 angefordert wurde. Sie ist jedoch für den Zeitraum zwischen der Anforderung und der Einzahlung verantwortlich. Dieser betrug mehr als 3,5 Wochen, was nicht mehr als geringfügig zu betrachten ist und der Anwendung des § 167 ZPO entgegensteht. Vielmehr war die Klägerin gehalten, die Vorschussanforderung binnen einer Zeitspanne von längstens drei Wochen zu leisten, die allenfalls geringfügig überschritten werden darf (BGH NJW 1986, 1347 (1348); VersR 2011, 677).
In einem vom Bundesgerichtshof (VersR 2011, 677) entschiedenen Fall war die Klageeinreichung am 28. Dezember 2007 erfolgt, der Kostenvorschuss am 11. Januar 2008 angefordert worden und die Einzahlung am 5. Februar 2008 verbucht worden. Dies hat der Bundesgerichtshof als nicht mehr rechtzeitig erachtet. Dort waren 25 Tage zwischen Anforderung und Verbuchung verstrichen. Im hier zu entscheidenden Fall lagen sogar 28 Tage zwischen der Anforderung und der Verbuchung.
bb.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten der Klägerin eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Sie hat schon nicht aufgeführt, in welchen Verfahren sie den Beklagten den Streit überhaupt verkündet hat. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, für welche Anspruchsteile betreffend welche Verfahren eine Hemmung gemäß § 204 Nr. 6 ZPO überhaupt eingetreten sein kann. Wer sich auf die Hemmung der Verjährung beruft, hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Hemmung ergibt. Dies entspricht allgemeiner Meinung (vgl. nur Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 55). Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist jedoch substanzlos.
Zudem erstreckt sich die Hemmungswirkung nur auf den in der Streitverkündung genannten Anspruch (vgl. Bamberger/Roth/Henrich, Beck’scher Onlinekommentar, Stand: 1.11.2011, § 204 Rn. 28). Wird beispielsweise anwaltliches Fehlverhalten in der 2. Instanz als Anspruchsgrund genannt, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in der 1. Instanz (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2008, 2082; Bamberger/Roth/Henrich, a.a.O., § 204 Rn. 28; siehe auch Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 213 Rn. 2 a.E. bezüglich unterschiedlicher Mängel). Soweit sich die Beklagten unwidersprochen darauf berufen haben, dass die Klägerin die Streitverkündungen auf die Verwirkung der Ansprüche und nicht auf Verjährung gestützt hat, vermögen diese Streitverkündungen somit für eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Sachbehandlung mit der Folge des Eintritts der Verjährung keine Relevanz zu entfalten.
Die einzige von den Beklagten genannte Ausnahme ist der Prozess gegen die Eheleute F. . Unklar ist aber insoweit, um welches Verfahren es sich handelt, da ausweislich der Auflistung in der Anlage K 1 zwei Verfahren "F." mit unterschiedlichen Aktenzeichen geführt wurden. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, hinsichtlich welcher Teilforderung gegebenenfalls Hemmung eingetreten sein könnte.
4.
Da sich die Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nach §§ 195, 199 BGB bestimmt, kommt eine Sekundärhaftung der Beklagten nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1445). Die Grundsätze zu einem Sekundäranspruch des Mandanten aus vertraglicher Neben-(Schutz-) pflicht gilt nur für Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 51 b BRAO unterliegen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 858 ff.; NJW 2009, 1350 ff.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1366 und 1404 m.w.N.). Dieses Rechtsinstitut sollte die Härten und Unbilligkeiten mildern, die für den geschädigten Auftraggeber - vor allem bei Dauermandaten - insbesondere mit dem kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn verbunden waren. Dieses Schutzbedürfnis ist mit der Einführung des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns entfallen (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1445).
Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagten hätten an ihren fehlerhaften Rechtsansichten festgehalten und sie hätte darauf vertraut, von diesen ordnungsgemäß vertreten zu werden. Die behaupteten Beratungsfehler hätten zwar zu dem geltend gemachten Kostenschaden geführt. Dieser ist jedoch als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren, adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH WM 1998, 779 (780 m.w.N.); WM 2002, 1078 (1080); WM 2008, 1612; NJW 2011, 1594 ff.). Zu Änderungen bei der Berechnung der Verjährungsfrist führt das beanstandete Verhalten der Beklagten nach Eintritt der Verjährung deshalb nicht.
Soweit das Landgericht bei seinen Ausführungen zur Kenntnis der Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf abgestellt hat, dass diese sich auf eine ordnungsgemäße Beratung durch die Beklagten habe verlassen dürfen, beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze finden zwar Anwendung bei der Beurteilung eines eventuellen Mitverschuldens des Mandanten gemäß § 254 BGB. Denn der Einwand kann regelmäßig dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Verhütung eines eingetretenen Schadens nach dem Vertragsinhalt allein dem in Anspruch genommenen Berater oblag (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1435; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1234). Für die Beurteilung der Kenntnis eines Mandanten von einem anwaltlichen Fehlverhalten und dem damit einhergehenden Beginn der Verjährung spielt dies indes keine Rolle, weil hierfür die allgemeinen, oben dargestellten Grundsätze gelten.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.02.2012
Az: I-24 U 77/11
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