Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 153/00
(BPatG: Beschluss v. 20.09.2001, Az.: 25 W (pat) 153/00)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 37 679 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 7. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Brandt Engels Pü
BPatG:
Beschluss v. 20.09.2001
Az: 25 W (pat) 153/00
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