Landgericht Köln:
Urteil vom 21. Januar 2010
Aktenzeichen: 31 O 678/09
(LG Köln: Urteil v. 21.01.2010, Az.: 31 O 678/09)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.11.2009 - 31 O 678/09 - wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
geschäftlich handelnd Daten von Kunden der Antragstellerinnen aus Kranken- und Lebensversicherungsverträgen, die die N AG für die Antragstellerinnen vermittelt hat, nämlich die Daten betreffend Name, Vorname, Adresse, Beruf, Geburtsdatum zusammen mit einer oder mehrerer der nachfolgenden Daten, nämlich der Tatsache des Bestehens einer privaten Versicherung, insbesondere bei einer der Antragstellerinnen, Versicherungsbeginn, Versicherungstarif, sowie Datum des Abschlusses zu veräußern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerinnen bieten bundesweit Kranken- und Lebensversicherungen an. Der Antragsgegner ist mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.11.2009 zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der N AG bestellt worden. Die N AG war für die Antragstellerin zu 2) seit Juli 2006 und für die Antragstellerin zu 1) seit Januar 2007 als selbständige Versicherungsmaklerin tätig.
Die N AG nahm in ihrer aktiven Zeit Kontakt zu potentiellen Versicherungsnehmern auf und schloss mit diesen einen Maklervertrag ab. Der Maklervertrag umfasste dabei nicht nur die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch die Betreuung des Versicherungsnehmers. Im Rahmen dessen übermittelte die N AG den Antragstellerinnen die jeweiligen Versicherungsanträge. Nach Vertragsabschluss ergänzten die Antragstellerinnen die Daten um weitere vertragsrelevante Informationen, wie beispielsweise die Versicherungsnummer. Ebenso nahmen sie während der Vertragslaufzeit Änderungen in den Daten der Versicherungsnehmer auf, welche beispielsweise Risikozuschläge, Tarifänderungen/ Tarifwechsel, Altersrückstände oder Änderungen der Personen-, Adress- oder Bankdaten betrafen.
Im Laufe des Jahres 2009 verschlechterte sich die finanzielle Situation der N AG, welches zu einer vorläufigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen führte. Die N AG stellte ihren Geschäftsbetrieb in der Folgezeit ein, ohne dass eine Fortführung zu erwarten ist.
Am 09. 11. 2009 erhielten die Antragstellerinnen über ein anderes Maklerunternehmen Kenntnis davon, dass der Antragsgegner die Daten über die Versicherungsnehmer der Antragstellerinnen sowie von weiteren Versicherungsunternehmen am Markt für einen Betrag von 1,5 Mio. € anbietet. Am 11.11.2009 mahnten die Antragstellerinnen den Antragsgegner ab und forderten ihn erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Der Antragsgegner antwortete mit einer Email vom 12.11.2009, in welcher er erklärte, die Daten am Dienstag, den 17.11.2009, an die Südfinanz zu veräußern. Bei der Südfinanz handelt es sich um einen Finanzdienstleister, der auch im Versicherungssektor tätig ist.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständlichen Informationen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG zu veräußern.
Die Antragstellerinnen haben am 16.11.2009 die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt:
"Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd Daten von Kunden der Antragstellerinnen aus Kranken- und Lebensversicherungsverträgen, die die N AG für die Antragstellerinnen unter den Agenturnummern ...#/..., ...#/..., ...#/..., ...#/... vermittelt hat,
insbesondere die Daten betreffend Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse, Beruf, Arbeitgeber, Familienstand, Größe, Gewicht, Erkrankungen, Gesundheitsrisiken, Einkommen, Kontoverbindung, Versicherungsbeginn, Versicherungsablauf, Vertragsnummer, Versicherungstarif, Versicherungssumme, Prämienhöhe, dem Zeitpunkt von Besuchen bei Ärzten, Namen und Adressen der behandelnden Ärzte,
zu verwerten und/ oder verwerten zu lassen und/ oder Dritten mitzuteilen und/ oder Dritten mitteilen zu lassen."
Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Nachdem der Antragsgegner erklärt hat, dass er lediglich Daten bzgl. Name, Anschrift und Telefonnummer des Kunden, Name des Versicherers, Tarif und Datum des Abschlusses des Versicherungsvertrages veräußern wolle, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, wie der Tenor in der einstweiligen Verfügung von dem Tenor dieses Urteils abweicht.
Nunmehr beantragen die Antragstellerinnen,
wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.11.2009 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags vom 16.11.2009 aufzuheben.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich bei den Kundendaten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerinnen handele. Dazu behauptet er, dass die N AG die Daten selber im Gespräch mit den Kunden erfragt habe und auf Grund eines frei zugänglichen Vergleichsprogramms einen bestimmten Versicherungsgeber ermittelt habe. Zudem meint der Antragsgegner, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.11.2009 war im zugesprochenen Umfang zu bestätigen, weil sich ihr Erlass insofern auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erwies, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO.
Den Antragstellerinnen steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.
Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind. Die Antragstellerinnen sind ebenso wie N AG, deren vorläufig starker Insolvenzverwalter der Antragsgegner ist, im Versicherungswesen tätig. Unerheblich ist, dass die Parteien auf unterschiedlichen Stufen tätig sind, zumal vorliegend beide auch mit der Betreuung von Versicherungsnehmern befasst sind.
Die von den Antragstellerinnen im Antrag aufgeführten Daten stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar. Danach stellt jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis dar, wenn die Tatsache nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Kundendaten eines Unternehmens sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und sie daher auch schon in Zukunft als Abnehmer des angebotenen Produkts in Frage kommen. (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 28/06)
Der Antrag der Antragstellerinnen bezieht sich auf Daten von Kunden, die aktuell einen Versicherungsvertrag bei ihnen unterhalten. Bei einzelnen Daten der streitgegenständlichen Datensätze handelt es sich zudem um solche Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der jeweiligen Antragstellerin ergeben. Deshalb können die streitgegenständlichen Datensätze nicht schon auf ein Befragen durch die Makler der N AG vor Vertragsabschluss zurückgehen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einzelner Daten der Datensätze sind erst mit dem Versicherungsabschluss entstanden. Dies gilt für den Vertragsabschluss an sich, den Versicherungsbeginn, Versicherungstarif, sowie das Datum des Abschlusses. Indem diese durch den Abschluss des Versicherungsverhältnisses entstandenen Daten mit den Daten der von den Maklern der N AG erfragten Daten, wie Name, Vorname, Adresse, Beruf und Geburtsdatum zugeordnet werden, entstehen neue Daten. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die isoliert betrachtet, allgemein zugänglichen Tarife und allgemeinen Bedingungen der Antragstellerinnen. Indem der Tarif und die allgemeinen Bedingungen jedoch einem bestimmten Kunden zugeordnet sind, entstehen neue, nicht allgemein zugängliche Daten.
Der Antragsgegner hat sich das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis auch unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschafft. Der Bundesgerichtshof hat hierzu folgendes ausgeführt:
"Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge). Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2006, 1004 Tz. 14 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).
Einem solchen Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von § 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach § 90 HGB darf der (selbständige) Handelsvertreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde. (…) Das Verwertungsverbot nach § 90 HGB betrifft grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. (…)"
Das Vertragsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der N AG ist faktisch beendet, da die N AG ihren Geschäftsbetrieb nicht weiter fortführt. Dem Antragsgegner sind als vorläufig starkem Insolvenzverwalter der N AG die streitgegenständlichen Vertragsinformationen nur deshalb bekannt, weil er auf schriftlich fixierte Unterlagen durch die N AG zurück greifen kann. Es ist offensichtlich, dass die zum Verkauf beabsichtigten Datensätze aus 60.000 Krankenversicherungsvollverträgen nicht aus dem Gedächtnis abgerufen werden können.
Ferner liegt eine Verwertung aus Eigennutz vor. Aus Eigennutz handelt, wer sich von einem Streben nach einem materiellen oder immateriellen Vorteil leiten lässt (Hefermehl/Köhler, Bornkamm, § 17 UWG Rn. 25). Der Antragsgegner beabsichtigt einen Gewinn von 1,5 Mio. € durch die Veräußerung der Daten zu erzielen.
Die Dringlichkeit wird bei wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Die insoweit entstandenen Kosten waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es bestand eine Erstbegehungsgefahr dahingehend, dass der Antragsgegner sämtliche der in der einstweiligen Verfügung aufgeführten Daten veräußern wollte. Dies ergibt sich sowohl aus der Email von Dr. H als auch aus Seite 2 der Schutzschrift.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Streitwert: 250.000 €
LG Köln:
Urteil v. 21.01.2010
Az: 31 O 678/09
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