Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. September 2001
Aktenzeichen: 18 U 125/01
(OLG Köln: Urteil v. 20.09.2001, Az.: 18 U 125/01)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.3.2001 - 91 O 131/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind Stammaktionäre der Beklagten und fechten einen auf deren Hauptversammlung vom 4.7.2000 gefassten Beschluss an, auf dessen Grundlage ein Umtausch von Vorzugsaktien in Stammaktien erfolgte.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von rund 835 Mio. Euro. Ihr Sitz war K.; auf der Hauptversammlung in D. wurde u.a. auch die Sitzverlegung nach D. beschlossen. Bis zur Durchführung des streitgegenständlichen Beschlusses bestand das Grundkapital aus jeweils auf den Inhaber lautenden über 303 Mio. Stammaktien und etwa 23 Mio. mit Vorzugs- und Mehrdividende ausgestatteten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Der Anteil der Vorzugsaktien betrug mithin über 7 %.
Beide Aktiengattungen sind an den Börsen in F. und D. zum amtlichen Handel zugelassen. Die Aktie ist im D. vertreten; die Stammaktie außerdem im elektronischen Handelssystem X. und dem Optionshandel E.. Seit der ersten Börsennotierung beider Aktiengattungen im Jahre 1996 lag der Kurs der Vorzugsaktie stets unter derjenigen der Stammaktie. In dem Zeitraum zwischen dem 1.1.1998 und dem 4.7.2000 lag die Differenz zwischen den Aktiengattungen zwischen 5 und 74 %, in dem Jahre vor dem Hauptversammlungsbeschluss häufig bei %-Sätzen zwischen 30 und 50; der höchste prozentuale Unterschied lag zwischen November 1998 und Januar 1999 mit Werten zwischen 60 und 74 %. Der absolute Wertunterschied lag in den drei Monaten vor dem 22.5.2000, dem Tage der Mitteilung einer geplanten Umtauschaktion durch den Vorstand der Beklagten, bei Beträgen zwischen 19,50 Euro und 14,70 Euro, danach zwischen 12,60 Euro und 9,55 Euro. Wegen der Einzelheiten der Kursentwicklungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift, Bl. 9 bis 21 GA, Bezug genommen.
Im Frühjahr 2000 beabsichtigte die Beklagte, eine Umtauschaktion der Vorzugsaktien in Stammaktien durchzuführen. Am 22.5.2000 teilte sie dies dem B. für den Wertpapierhandel zur Veröffentlichung gemäß § 15 WpHG mit (A.-h.-Mitteilung). Daraufhin verschlechterte sich der Kurs der Stammaktie von 41,50 Euro am 19.5.2000 auf 40,10 Euro am 22.5.2000, während die Vorzugsaktie von 22,75 Euro am 19.5.2000 auf 28,10 Euro am 22.5.2000 stieg; die Kursdifferenzen reduzierten sich bis zur Hauptversammlung der Beklagten in dem oben dargelegten Umfang.
Im Mai 2000 lud die Beklagte ihre Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 4.7.2000 in D. ein. Unter Tagesordnungspunkt 8 der Einladung hieß es wie folgt:
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
"a) Von den derzeit bestehenden 23.001.346 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht werden bis zu 23.001.346 Vorzugsaktien in stimmberechtigte auf den Inhaber lautende Stammaktien umgewandelt. Für die Vorzugsaktien werden die in § 21 Absatz 1 der Satzung bestimmte Vorzugsdividende und die in § 21 Absatz 3 der Satzung bestimmte Mehrdividende mit Wirkung ab dem Gewinnverwendungsbeschluss aufgehoben, der auf die Eintragung der Satzungsänderung gemäß Buchstaben e) dieses Tagesordnungspunkts in das Handelsregister folgt.
b) Im Rahmen der Obergrenze nach Buchstabe a) dieses Tagesordnungspunkts werden so viele Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt, wie Vorzugsaktien zusammen mit einer Umwandlungserklärung und der Umwandlungsprämie fristgerecht bei der Gesellschaft zur Umwandlung eingereicht werden. Die Umwandlungsprämie beträgt 11,60 Euro/ rund 22,69 DM je Vorzugsaktie. Die Einreichungsfrist beträgt drei Wochen ab der Bekanntmachung durch den Vorstand.
c) Der Vorstand wir ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates nähere Einzelheiten des Umwandlungsverfahrens festzulegen.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, der Satzung in ihrem § 4 und bei Umwandlung aller Vorzugsaktien auch ihren §§ 18 und 21 diejenige Fassung zu geben, die aus der Durchführung des Beschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 8 folgt.
e) Der Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 8 wird unwirksam, wenn die Änderung der Satzungsfassung gemäß Buchstaben d) dieses Tagesordnungspunkts nicht vor dem Ende des Tages der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtrat für das Geschäftsjahr 2000 beschließt, in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 8 ist zugleich Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß § 179 Absatz 3 AktG."
In der Einladung heißt es unter "Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 des Tagesordnung" weiter:
"Das Grundkapital der M. AG beträgt nach Ausübung des Wandlungsrechts aus der N.-Wandelschuldverschreibung von 1998/2013 der M. International F. BV, A., derzeit 835.419,27 Euro.
Es setzt sich aus zwei unterschiedlichen Aktiengattungen zusammen, und zwar aus
- 303.786.183 auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einfachem Stimmrecht und
- 23.001.346 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Die M.-Stamm- und Vorzugsaktien sind an den Börsen F. und D. zum amtlichen Handel zugelassen. Die M.-Stammaktie ist darüber hinaus als einer der bedeutenden deutschen Dividendenwerte in das e. Handelssystem und in den Optionshandel E. einbezogen.
Der Anteil der M.-Vorzugsaktien am Grundkapital der Gesellschaft beträgt rd. 7 %. Der Kurs der Vorzugsaktien liegt deutlich niedriger als derjenige der Stammaktien; die Kursdifferenz hat sich seit der Erstnotierung Mitte 1996 von 26 % auf 45 % ständig vergrößert. Der maßgebliche Grund dafür ist die Enge des Markts für die Vorzugsaktien und die damit verbundene eingeschränkte Liquidität besonders für internationale Anleger. Die Vorzugsaktien werden von den Marktteilnehmern trotz besserer Dividendenausstattung im Vergleich zu den Stammaktien der M. AG offenbar zunehmend als unattraktive Investition angesehen.
Die Vorzugsaktionäre sollen deshalb die Möglichkeit erhalten, ihre Vorzugsaktien in fungiblere Stammaktien umzuwandeln, wobei die Vorzugsaktien die Vorzugs- und Mehrdividende verlieren. Die Vorzugsaktionäre müssen der Gesellschaft für die Umwandlung einer Prämie zahlen, deren Höhe 11,60 Euro/rund 22,69 DM beträgt. Die Prämie entspricht damit zwei Drittel der Differenz zwischen den Durchschnittkursen der Stamm- und Vorzugsaktien während der letzten drei Monate vor der A.-h.-Veröffentlichung dieses Umtauschangebots. Unter Zugrundelegung der Börsenkurse am letzten Handelstag vor der A.-h.-Veröffentlichung bedeutet dies, dass die Vorzugsaktionäre Stammaktien mit einem Abschlag von rd. 17 % erhalten können.
Eine Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien ist nur innerhalb der dreiwöchigen Einreichungsfrist möglich. Ein erneutes Umwandlungsangebot mit veränderten Konditionen kommt nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand - auch in absehbarer Zukunft - nicht in Betracht.
Die Gesellschaft geht davon aus, dass sich ihre Positionierung auf den Kapitalmärkten mit Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien verbessert. Daran partizipieren insbesondere die Stammaktionäre, deren Stimmrecht geringfügig verwässert wird.
Die Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien verlangt eine Änderung der Satzung der Gesellschaft. Dies geschieht im wesentlichen dadurch, dass die Hauptversammlung gemäß dem obigen Vorschlag die Umwandlung beschließt und die Vorzugsaktionäre in einem Sonderbeschluss dazu ihre Zustimmung erteilen. Der Text der Satzung muss entsprechend angepasst werden. Die endgültige Fassung kann allerdings erst bestimmt werden, wenn feststeht, wie viele der Vorzugsaktionäre sich entschlossen haben, ihre Vorzugsaktien in Stammaktien umzuwandeln. Infolgedessen wird der Aufsichtsrat mit dem vorgeschlagenen Beschluss ermächtigt, der Satzung die Fassung zu geben, die sich aus der Durchführung des Beschlusses ergibt.
Die technischen Einzelheiten des Umwandlungsverfahrens wird der Vorstand zusammen mit der Einreichungsfrist bekannt machen."
Die Kläger waren auf der Hauptversammlung persönlich anwesend bzw. vertreten und haben gegen die Beschlussvorlage gestimmt. Der Beschluss wurde nach kontroversen Redebeiträgen mit einer Mehrheit von 99 % bei den Stammaktionären angenommen. Auch ein gesonderter Beschluss der Vorzugsaktionäre, der nicht angefochten wurde, kam mit qualifizierter Mehrheit zustande. Die Kläger legten zur Niederschrift des beurkundenden Notars Widerspruch ein.
Mit T. Nr. 6 wurde die Satzung der Beklagten außerdem dahin gehend geändert, dass nunmehr D. Sitz der Gesellschaft ist.
Mit am 4.8.2000 bei dem Landgericht in Köln eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger die Anfechtungsklage eingereicht, die dem für Vorstand und Aufsichtsrat zustellungsbevollmächtigten Anwalt der Beklagten am 11.8.2000 zugestellt worden ist.
Der Beschluss T. 8 wurde bereits ausgeführt, indem für die Vorzugsaktien "anfechtungsbehaftete Stammaktien" mit einer eigenen Wertpapier-Kennnummer ausgegeben wurden. Rund 88 % der Vorzugsaktionäre machten von dem Angebot Gebrauch, so dass der Beklagten insgesamt über 235 Mio. Euro zuflossen. Wäre ein vollständiger Umtausch erfolgt, so hätte der Wertverlust je Stammaktie rechnerisch 0,44 Euro betragen. Am 29.11.2000 notierte die (ursprüngliche) Stammaktie der Beklagten 48,68 Euro.
Die Kläger sind der Ansicht gewesen, der Beschluss verstoße gegen § 243 Abs. 2 AktG, indem er den Vorzugsaktionären einen Sondervorteil gewähre. Eine "Verwässerung" des Stimmrechts der Stammaktionäre sei nur gerechtfertigt, wenn von den Vorzugsaktionären die volle Kursdifferenz als Zuzahlung eingefordert worden wäre. Dass den Stammaktionären der den Vorzugsaktionären gewährte Abschlag verwehrt worden sei, begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG.
Sie haben beantragt,
den unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 4. Juli 2000 über die Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien mit folgendem Inhalt:
"a) Von den derzeit bestehenden 23.001.346 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht werden bis zu 23.001.346 Vorzugsaktien in stimmberechtigte auf den Inhaber lautende Stammaktien umgewandelt. Für die Vorzugsaktien werden die in § 21 Absatz 1 der Satzung bestimmte Vorzugsdividende und die in § 21 Absatz 3 der Satzung bestimmte Mehrdividende mit Wirkung ab dem Gewinnverwendungsbeschluss aufgehoben, der auf die Eintragung der Satzungsänderung gemäß Buchstaben e) dieses Tagesordnungspunkts in das Handelsregister folgt.
b) Im Rahmen der Obergrenze nach Buchstabe a) dieses Tagesordnungspunkts werden so viele Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt, wie Vorzugsaktien zusammen mit einer Umwandlungserklärung und der Umwandlungsprämie fristgerecht bei der Gesellschaft zur Umwandlung eingereicht werden. Die Umwandlungsprämie beträgt 11,60 Euro/ rund 22,69 DM je Vorzugsaktie. Die Einreichungsfrist beträgt drei Wochen ab der Bekanntmachung durch den Vorstand.
c) Der Vorstand wir ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates nähere Einzelheiten des Umwandlungsverfahrens festzulegen.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, der Satzung in ihrem § 4 und bei Umwandlung aller Vorzugsaktien auch ihren §§ 18 und 21 diejenige Fassung zu geben, die aus der Durchführung des Beschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 8 folgt.
e) Der Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 8 wird unwirksam, wenn die Änderung der Satzungsfassung gemäß Buchstaben d) dieses Tagesordnungspunkts nicht vor dem Ende des Tages der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtrat für das Geschäftsjahr 2000 beschließt, in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 8 ist zugleich Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß § 179 Absatz 3 AktG."
für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist,
aüßerst hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Umwandlungsbeschluss habe auch im Interesse ihrer Stammaktionäre gelegen. Die Verwässerung des Stimmrechts sei nur geringfügig und werde durch den Vorteil einer Reduzierung des Anteils an Vorzugsaktien ausgeglichen. Um die Vorzugsaktionäre zum Umtausch ihrer Aktien zu bewegen, sei ein Anreiz in Form des Kursabschlages erforderlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7.3.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Beschluss verstoße weder gegen § 243 Abs. 2 noch gegen § 53 a AktG. Die Höhe der Umtauschprämie begründe keine sachwidrige Bevorzugung der Vorzugsaktionäre. Vor einer Verwässerung ihres Stimmrechts seien Stammaktionäre auch im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nicht geschützt. Der satzungsändernde Beschluss enthalte auch keine unzulässige Kompetenzübertragung auf Aufsichtsrat und Vorstand. Das Informationsrecht der Aktionäre sei nicht verletzt.
Gegen das den Klägern am 19.3.2001 zugestellte Urteil haben diese am 19.4.2001 Berufung eingelegt und rechtzeitig begründet.
Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Beschluss verstoße zum einen gegen § 243 Abs. 2 AktG, weil er auf eine Sondervorteilsnahme angelegt sei. Die Verwässerung ihres Stimmrechts sowie der Wertverlust ihrer Stammaktien in Höhe von 0,44 Euro pro Stück seien nicht ausgeglichen. Es sei empirisch unbelegt, dass internationale oder wenig erfahrene Anleger Gesellschaften mieden, die über Stamm- und Vorzugsaktien verfügten, zumal die Umtauschaktion nicht geeignet gewesen sei, den Grundsatz "one share - one vote" zu erreichen.
Eine Vermehrung von Stammaktien führe zu einer geringeren Kurssteigerung. Die der Gesellschaft zugeflossenen 235 Mio. Euro fallen nach Auffassung der Kläger kaum ins Gewicht. Die Kläger behaupten, die Existenz von Vorzugsaktien schränke den Zugang der Beklagten zu internationalen Kapitalmärkten sowie Aktienindices nicht ein und verdächtige sie nicht der Undurchschaubarkeit.
Die Maßnahme sei nicht mit einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss vergleichbar, da vorliegend nur eine Aktiengattung betroffen sei. Das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung begründe auch einen Verstoß gegen § 53 a AktG.
Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Aktionäre seien unzureichend informiert worden. Der Verwässerungseffekt in Höhe von insgesamt 260 Mio. Euro sei ihnen vorenthalten worden. Der schriftliche Bericht in der Tagesordnung sei völlig nichtssagend sowie z.T. unzutreffend: Die Kursdifferenz zwischen Stamm- und Vorzugsaktien habe sich weder ständig vergrößert, noch habe sich die Höhe der Umwandlungsprämie an den üblichen Kursabschlägen für Barkapitalerhöhungen orientiert. Die Höhe der Prämie wäre analog § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu begründen gewesen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Beschluss verstoße nicht gegen § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG. Eine zweite Aktiengattung habe negative Auswirkungen auf den Aktienkurs, weil dies eine Abweichung vom internationalen Standard beinhalte. Die Deutsche Börse AG habe im September 2000 angekündigt, ab Juni 2002 sämtliche Börsenindices nach Börsenumsatz und Marktkapitalisierung des Streubesitzes zu gewichten und nur noch eine Aktiengattung eines Unternehmens in einem Auswahlindex zu berücksichtigen. Die Umtauschaktion habe gerade auch dazu gedient, die Zahl Stammaktien im Streubesitz zu vergrößern. Aus demselben Grund würden auch andere Unternehmen ihren Anteil an Vorzugsaktien zu reduzieren versuchen. Der Wertverlust einer Stammaktie in Höhe von 0,44 Euro sei durch Vorteile, die zu einer Kurssteigerung auch ohne den vollständigen Umtausch aller Vorzugsaktien geführt hätten, mehr als ausgeglichen. Auch eine Verletzung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wie auch von Informationspflichten scheide aus. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sei auf das Umwandlungsangebot nicht analog anzuwenden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Anfechtungsklage abgewiesen.
Die Anfechtungsklage ist zulässig.
Die Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG von einem Monat ist gewahrt. Die Frist begann mit dem Ende der Hauptversammlung am 4.7. und endete mithin am 4.8.2000. Nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 ZPO, der im Rahmen des § 246 AktG Anwendung findet (vgl. Münchener Kommentar/Hüffer, AktG, § 246 Rd. 37), wirkte die am 11.8.2000 erfolgte Zustellung an den Anwalt der Beklagten als Zustellungsbevollmächtigten von Vorstand und Aufsichtrat auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurück.
Die Klage ist aber nicht gemäß § 243 AktG begründet.
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 4.7.2000 verletzt weder gesetzliche noch satzungsrechtliche Vorschriften und ist auch nicht geeignet, einem Aktionär zum Schaden anderer einen Sondervorteil zu verschaffen.
1.
Der Beschluss der Stammaktionäre verstößt nicht gegen §§ 179 Abs. 3, 138 AktG.
§ 179 Abs. 3 AktG ist auf den angefochtenen Umwandlungsbeschluss zwar einschlägig, aber nicht verletzt.
Die Vorschrift ist allerdings auf Fälle des § 141 AkfG nicht anzuwenden (Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 179 Rd. 42, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Zöllner, 2. Aufl., § 179 Rd. 178). Nach § 141 Abs. 1 AktG bedarf eine reine Aufhebung des Vorzuges nur eines - hier vorliegenden - satzungsändernden Zustimmungsbeschlusses der Vorzugsaktionäre. Absatz 4 der Vorschrift bestimmt dann ergänzend, dass nach Aufhebung des Vorzuges auch diesen Aktionären das Stimmrecht zusteht.
Sollen aber - wie hier - Vorzugsaktien unmittelbar in Stammaktien umgewandelt werden, berührt dies die Mitgliedschaftsrechte der Stammaktionäre unmittelbar. Mit der Zunahme von Stammaktionären sinkt anteilsmäßig die Bedeutung ihres Stimmrechtes ("Verwässerungseffekt"). Ihre Interessen an der Beibehaltung des Stimmrechtsverhältnisses schützt der Gesetzgeber abschließend durch das in § 179 Abs. 3 AktG enthaltenen Erfordernis eines satzungsändernden Sonderbeschlusses auch der Stammaktionäre (ausdrücklich: Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 179 Anm. 12, 1 a; Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 11 Rd. 21, Münchener Kommentar/Heider, a.a.O., § 11 Rd. 45, 48; Kölner Kommentar, a.a.O., § 179 Rd. 175).
Der Tagesordnung sowie dem anliegenden Bericht des Vorstandes war ausdrücklich zu entnehmen, dass ein satzungsändernder Beschluss der Stammaktionäre erfolgen sollte. Die Stammaktionäre stimmten der Vorlage mit der in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderlichen qualifizierten Mehrheit zu, so dass eine Verletzung des § 179 AktG ausscheidet.
2.
Der Umwandlungsbeschluss verletzt auch nicht § 53 a AktG.
Nach Auffassung des Senates ist der aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings berührt.
Für den Regelfall einer Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien wird im Schrifttum die Meinung vertreten, der allgemeine Gleichheitssatz des § 53 a AktG gelte nicht bzw. nur modifiziert (Münchener Kommentar/Heider, a.a.O., § 11 Rd. 45; Kölner Kommentar/Zöllner, a.a.O., § 179 Rd. 175; Hüffer, a.a.O., § 179 Rd. 41). Dies wird mit dem Zweck des § 179 AktG begründet, nach dem Veränderungen der Aktiengattungen untereinander erleichtert werden sollen (Hüffer, a.a.O.; Münchener Kommentar/Heider, a.a.O., § 11 Rd. 45). Dementsprechend gehen zwei Stellungnahmen im Schrifttum offenbar davon aus, dass allein der qualifizierte Mehrheitsbeschluss geeignet ist, die mit dem Beschluss einhergehenden Nachteile für die Aktionäre einer bestimmten Aktiengattung zu rechtfertigen (Münchener Kommentar/Heider, a.a.O., § 11 Rd. 48; Kölner Kommentar, a.a.O., § 179 Rd. 175). Auch das Oberlandesgericht D. hat - allerdings in anderem Zusammenhang - ausdrücklich ausgeführt, der damals allerdings noch nicht kodifizierte aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nicht zwischen Vorzugs- und Stammaktien, sondern nur innerhalb der Aktiengattungen (OLG D., BB 1973, 910, 912). Außerdem wird angeführt, müsse ein Stammaktionär in einer Gesellschaft mit Vorzugsaktionären immer mit dem Hinzutreten weiterer Stimmrechte rechnen: § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sieht nämlich vor, dass Vorzugsaktionäre kraft Gesetzes das Stimmrecht erhalten, wenn diesen die Vorzugsdividende zwei Jahre hintereinander nicht ausgezahlt wird, sei es, dass kein Bilanzgewinn entsteht, sei es, dass der verteilungsfähige Gewinn für eine Zahlung nicht ausreicht (Hüffer, a.a.O., § 140 Rd. 4).
Die Besonderheit des hier zu überprüfenden Hauptversammlungsbeschlusses beschränkt sich aber nicht darauf, Vorzugsaktien in Stammaktien umzutauschen, sondern er billigt den Vorzugsaktionären beim Umtausch einen Abschlag zu, indem diese nicht die volle Kursdifferenz, bezogen auf den Zeitpunkt vor der A.-h.-Mitteilung, zu zahlen haben. Damit erhalten sie - anders als die Stammaktionäre - einen Vermögensvorteil, weil sie letztlich Stammaktien unter ihrem tatsächlichen Kurswert erlangen. So betrug am letzten Handelstag vor der A.-h.-Mitteilung, dem 19.5.2000, der Kurs der Vorzugsaktie 22,75 Euro, derjenige der Stammaktie 41,5 Euro. Addiert man zum Kurs der Vorzugsaktie die Umtauschprämie von 11,60 Euro hinzu, so erhalten die Vorzugsaktionäre eine Stammaktie zu 34,35 Euro, d.h. mit einem rechnerischen Abschlag von 7,15 Euro; dies entspricht rund 17 % vom Wert der Stammaktie.
Dieser Umstand verletzt aber nicht den aktienrechtlichen Gleichheitssatz.
§ 53 a AktG verbietet allein eine willkürliche Diskriminierung von Aktionären, steht aber einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung nicht entgegen (BGH 111, 224, 227; OLG Hamm, GmbHR 1996, 768, 769, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mithin ist eine Umwandlung von Aktiengattungen zulässig, wenn die Nachteile, die bestimmte Gattungsaktionäre betreffen, durch nachvollziehbare Gesichtspunkte des Gesellschaftsinteresses aufgewogen werden (vgl. Hüffer, a.a.O., § 179 Rd. 44). Dabei hat das Gericht nach Auffassung des Senates nicht zu prüfen, ob die Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien wirtschaftlich richtig oder falsch ist, sondern nur, ob Vorstand und Hauptversammlung ihr unternehmerisches Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben. Auch für den Fall des § 186 Abs. 3 AktG prüft das Gericht nur, ob "die an der Entscheidung beteiligten Organe nach dem tatsächlichen Bild aufgrund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durften, diese sei gerechtfertigt", wobei der Kernbereich unternehmerischer Beurteilung unangetastet bleibt (vgl. Hüffer, a.a.O., § 186 Rd. 36).
Auch die Kläger bestreiten nicht, dass Vorzugsaktien u.a. wegen geringerer Fungibilität weniger attraktiv sind als Stammaktien. Nach dem beiderseitigen Vorbringen geht der Senat des weiteren davon aus, dass es nachvollziehbare Gründe für eine Aktiengesellschaft gibt, Vorzugsaktien einzuschränken. So empfiehlt der in der mündlichen Verhandlung erörterte Aufsatz von P./H., Lehrstuhl für Internationale Unternehmensberechnung an der R.-Universität B., aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien (AG 2001, 57, 67). Nachvollziehbar wird darin ausgeführt, dass die Vorzugsaktie in den 80er Jahren als attraktiv galt, weil Firmen in Familienbesitz ihre Mehrheit sicherten und der "kleine Mann" gar kein Interesse an Mitsprache hatte. Empirische Studien hätten aber bewiesen, dass das Stimmrecht mittlerweile einen entscheidenden, wenngleich quantitativ unterschiedlichen Einfluss darauf habe, dass die Stammaktie immer besser bewertet werde als die Vorzugsaktie. Die international bedeutsamen D. J.-Indices berücksichtigten, wie auch der D. ab Juni 2002, nur eine Aktiengattung. Indexorientierte Fonds fragen dann Aktien von Unternehmen mit einem hohen Vorzugsaktienanteil weniger häufig nach. Zudem bestünden Transparenzprobleme für internationale Anleger.
Nach obigen Grundsätzen hat der Senat nicht zu beurteilen, ob diese Einschätzung wirtschaftlich zutreffend ist. Sie zeigt aber jedenfalls, dass die Hauptversammlung mit in Wirtschaftskreisen beachtenswerten Gründen und mithin nicht ermessensfehlerhaft eine Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien anstrebte.
Auch die Bestimmung der Umwandlungsprämie in Höhe von 11,60 Euro, die die Vorzugsaktionäre zu zahlen hatten, beinhaltet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Dabei hat der Senat eine gewisse Parallele zu § 186 AktG nicht verkannt:
Im Falle einer regulären Kapitalerhöhung hat jeder Aktionär ein Bezugsrecht bei der Zeichnung jungen Aktien. Damit soll verhindert werden, dass sein Anteil am Grundkapital nicht prozentual sinkt und seine Stimmkraft wie seine Gewinn- bzw. Liquidationsanteile reduziert werden (Nirk/Reuter/ Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft, Loseblattsammlung, Stand 10/00, Rd. 548). Durch den eingefügten § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wollte der Gesetzgeber die Barkapitalerhöhung ohne Bezugsrecht erleichtern. Bei einem nur geringen Abschlag auf den Börsenkurs unterstellt das Gesetz, dass dem Aktionär ein Nachkauf ohne weiteres möglich ist und daher eine "Verwässerung" seines Stimmrechts zulässig ist, wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht (Nirk/Reuter/ Bächle, a.a.O., Rd. 557, 1409). Das Schrifttum geht davon aus, dass Abschläge vom Börsenpreis in Höhe von 3-5 % ohne weiteres hinzunehmen sind (Hüffer, a.a.O., § 186 Rd. 39 c, m. w. Nachw.).
Bei der Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien ist aber ein deutlich höherer Abschlag zulässig: Bei einer Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien sinkt der Gewinnanteil der letzteren nicht etwa, sondern er steigt durch den Wegfall des Gewinnvorzuges. Außerdem muss ein Stammaktionär in einer Gesellschaft mit Vorzugsaktionären - anders als bei einer Kapitalerhöhung - immer mit dem Hinzutreten weiterer Stimmrechte rechnen, wie sich aus § 140 AktG ergibt.
Geht man mit obiger Argumentation davon aus, dass die Umwandlung für die Gesellschaft nachhaltige Chancen wirtschaftlicher Verbesserung bietet, an der auch die Stammaktionäre durch Dividenden- und Kursvorteile partizipieren, so beinhaltet die Umwandlungsprämie, mit der ein Abschlag von rund 17 % einhergeht, keine gleichheitssatzwidrige Bevorteiligung der Vorzugsaktionäre. Nachvollziehbar ist nämlich, dass ein maßgeblicher Umwandlungserfolg nur zu erreichen war, wenn die Hauptversammlung den Vorzugsaktionären einen Abschlag von Gewicht zuerkennt. Bei der Festsetzung der Umwandlungsprämie auf 11,60 Euro hat die Hauptversammlung ersichtlich versucht, einen Mittelweg zwischen der Forderung der Vorzugsaktionäre, die Umwandlung ohne Zuzahlung vorzunehmen, und den Interessen der Stammaktionäre an einer möglichst hohen Umwandlungsprämie zu beschreiten. Letztlich zeigt die weitere Entwicklung, dass die festgesetzte Prämie nicht willkürlich erfolgte: Einerseits führte sie zu einer hohen Umwandlungsbeteiligung von immerhin rund 88 % der Vorzugsaktionäre, andererseits zu einer Steigerung des Kurses der Stammaktie nach dem Umwandlungsbeschluss.
3.
Der Beschluss verstößt nicht gegen § 243 Abs. 2 AktG. Als ein Sondervorteil im Sinne dieser Vorschrift wird ein Vorteil nur angesehen, der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint (Münchener Kommentar/Hüffer, § 243 Rd. 75, 78).
Wie oben ausgeführt, gibt es im Gegenteil nachvollziehbare Gründe für eine Umwandlung der Vorzugsaktien und auch für einen Anreiz in Höhe des beschlossenen 17 %igen Umwandlungsabschlags. Mithin scheidet eine sachwidrige Benachteiligung des Stammaktionäre aus.
4.
Der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen die Berichtspflicht des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG liegt nicht vor. Die Vorschrift, die eine Begründungspflicht für Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss vorsieht, ist auf eine Umwandlung auch nicht analog anzuwenden. Die Interessenlage zwischen der Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss und einer Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien ist nicht vergleichbar, wie sich schon aus § 140 AktG ergibt.
Im übrigen wurde die Hauptversammlung durch die Tagesordnung und den Bericht des Vorstandes weitgehend zutreffend informiert.
Der Bericht enthält die zur sachgemäßen Entscheidung erforderlichen Umstände in aller Kürze (vgl. Hüffer, a.a.O., § 186 Rd. 23). Angeführt werden insbesondere das Verhältnis von Stamm- zu Vorzugsaktien, die Gründe für die geringere Bewertung der Vorzugsaktie und die Höhe der Umwandlungsprämie. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass die Angaben in dem Bericht, die Kursdifferenz zwischen Vorzugs- und Stammaktie habe sich "seit der Erstnotierung Mitte 1996 von 26 % auf 45 % ständig vergrößert", den unstreitigen Kursentwicklungen zwischen Januar 1998 bis Mai 2000, in denen es eher wechselnde und sogar sinkende Kursdifferenzen gegeben hat, nicht entsprechen. Letztlich war aber jeder interessierte Hauptversammlungsteilnehmer ohne weiteres in der Lage, die genaue Entwicklung der Kursdifferenz den einschlägigen Informationsquellen zu entnehmen oder von seinem Fragerecht in der Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
5.
Schließlich verstößt T. 8, Buchstabe d) des Beschlusses nicht gegen § 179 Abs. 1 AktG. Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, von der Hauptversammlung auf den Aufsichtsrat übertragen werden können. In den genannten Satzungsvorschriften wird es nur darum gehen, den nach der Umwandlung feststehenden Anteil der Vorzugs- und Stammaktionäre sprachlich auszudrücken.
6.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Der Streitwert war gemäß § 247 Abs. 1, Satz 1, 2 AktG auf 1 Mio. DM festzusetzen. Zwar wird das klägerische Interesse durch den Kurswert ihrer insgesamt rund 2.200 Aktien, d.h. rund 90.000 Euro oder 175.000,- DM begrenzt. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten macht aber jedenfalls den Betrag in Höhe von über 235 Mio. Euro, d.h. rund 460 Mio. DM aus, der im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage an die Vorzugsaktionäre zurückgezahlt werden müsste. Bringt man die beiderseitige Bedeutung der Sache zum Ausgleich (vgl. Hüffer, a.a.O., § 247 Rd. 6), ergibt sich jedenfalls kein 1 Mio. DM unterschreitender Streitwert.
Beschwer für die Kläger: über 60.000,- DM
OLG Köln:
Urteil v. 20.09.2001
Az: 18 U 125/01
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