Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2011
Aktenzeichen: 6 W (pat) 306/11

(BPatG: Beschluss v. 27.06.2011, Az.: 6 W (pat) 306/11)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2004 008 477, dessen Erteilung am 16. März 2006 veröffentlicht worden ist, am 15. Juni 2006 Einspruch erhoben.

Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Nachdem die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 13. April 2011 darauf verzichtet hat, für die Vergangenheit Ansprüche aus dem Streitpatent geltend zu machen hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 zu verstehen gegeben, dass sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens nicht geltend macht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende nach dem Erlöschen des Patents erklärt hat, dass ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf nicht geltend gemacht wird, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich insbesondere BPatG GRUR 2010, 363, -Radauswuchtmaschine vgl. auch BPatGE 51, 254 -Kugelgelenk; vgl. neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 -Optische Inspektion von Rohrleitungen; veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

2.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 -Radauswuchtmaschine; BPatGE 51, 254 -Kugelgelenk; neuerdings auch BPatG 21 W (pat) 308/08 -Optische Inspektion von Rohrleitungen, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).

Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.06.2011
Az: 6 W (pat) 306/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/35db538b985e/BPatG_Beschluss_vom_27-Juni-2011_Az_6-W-pat-306-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share