Landgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 29. Mai 2013
Aktenzeichen: 2 O 128/13

(LG Wiesbaden: Beschluss v. 29.05.2013, Az.: 2 O 128/13)

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei Meidunq eines für jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Antragsgegner,

1. die Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort für die bei der ... AG, ... gehostete Homepage der Antragstellerin, abrufbar unter der Domain ... herauszugeben oder in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen.

2. es zu unterlassen, Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort für die bei der ... AG, ... gehostete Homepage der Antragstellerin, abrufbar unter der Domam ... zu verändern

3. die Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort für die bei der ... AG, ... gehosteten E-Mail-Postfächer der Antragstellerin und ihrer Gesellschafter, soweit diese nicht mit dem Antragsgegner identisch sind, abrufbar unter der Domain ... herauszugeben oder in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen.

4. es zu unterlassen, unter der Domain ..., gehostet bei der ... AG, ... andere E-Mail Postfächer als das des Antragsgegners ohne Einwilligung der betroffenen E-Mail Postfachinhaber einzusehen.

5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 40,000 €.

Gründe

Die Antragstellerin ist eine GbR, bestehend aus den im Rubrum genannten Mitgliedern. Der Antragsgegner ist ebenfalls Gesellschafter der Antragstellerin, seine Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung im Herbst 2013. Die Antragstellerin betreibt eine ... mit Standorten in ... .

Die Antragstellerin unterhält im Internet eine Homepage unter ... . Diese wurde durch die Firma ... gestaltet, die dabei durch die Antragstellerin beauftragt war. Die Inhalte der Homepage sind Leistungen der jeweiligen Partner der Antragstellerin als Fachautoren. Die Webseite wird auf den Server der Firma ... AG gehostet und ist dort über ein Administratorpasswort zugänglich, über das die Homepage verändert und die Domainverwaltung erfolgen kann. Der Administrator kann neue Mail Accounts hinzufügen, solche löschen oder deren Inhalte einsehen. Die Administration wird durch einen externen Dienstleister, die Firma ... wahrgenommen, die sich insoweit mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn ... abstimmt. Weiteren Zugang hat die Mitarbeiterin der Antragstellerin.

Der Antragsgegner hat sämtliche Domains ... auf sich registriert. Er hat den ursprünglichen Zugang gesperrt und die Präsenz mit einem neuen Passwort versehen. Die Antragstellerin selbst hat keinen Zugriff mehr auf ihre Internetpräsenz. Die Antragsgegner hat auch Einsicht in E-Mails der anderen Gesellschafter der Antragstellerin genommen. Die Antragstellerin hat in der Person des ... hiervon am 24.5.2013 erfahren. Der Antragsgegner hat diese Umstände sinngemäß in einem Telefonat mit vom selben Tage eingeräumt.

Vorstehender Sachverhalt ist durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des vom 29.5.2013 glaubhaft gemacht.

Die Antragstelletin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragstellerin steht ein entsprechender Verfügungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG zu. Bei dem Verfügungsausspruch zu Ziff. 3 war lediglich klarstellend zu ergänzen, dass sich der Anspruch auf Herausgabe oder Zurücksetzung der Zugangsdaten der E-Mail-Fächer nicht auf das E-Mail-Fach des Antragsgegners bezieht.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Zugang zu Ihrer Homepage und den maßgeblichen Einfluss auf deren Gestaltung unter Ausschluss einer im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Veränderungsmöglichkeit des Antragsgegners dringend benötigt und insoweit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs besteht Wiederholungsgefahr aufgrund der Erstbegehung und einem möglichen Wiederholungsinteresse des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.






LG Wiesbaden:
Beschluss v. 29.05.2013
Az: 2 O 128/13


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