Kammergericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2003
Aktenzeichen: 5 W 317/03
(KG: Beschluss v. 23.10.2003, Az.: 5 W 317/03)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2003 geändert:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Zusammenhang mit Hinweisen auf die anstehenden Veränderungen im Leistungsrecht für die gesetzliche Krankenversicherung bei der Versorgung von Sehhilfen anzukündigen:
"Deshalb jetzt eine wichtige Mitteilung an alle A-O-Kunden:
Sie müssen sich beeilen! Nur wenn Sie bis zum 31.12.2003 Ihre neue Brille kaufen, erhalten Sie noch Ihren gewohnten Krankenkassen-Zuschuss! Dieser wird danach voraussichtlich für immer wegfallen.
Aber A-O tut noch mehr für Sie ...
Wenn Sie bis zum 31.12.2003 bei A-O eine Brille kaufen, erhalten Sie beim Kauf einer neuen Brille in 2004 einen Kostenzuschuss von A-O:
30,€ Euro für Einstärken-Brillengläser
100,€ Euro für Mehrstärken-Brillengläser."
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,€ EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 567 ff ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die angegriffene Werbeaussage verstößt gegen § 1 UWG.
a)
Das Schüren von Angst zur Beeinflussung einer Kaufentscheidung ist wettbewerbswidrig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 1 Rn. 176 a; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 342 m. w. N.). Sachliche Hinweise auf die Markt-, Geldwert- oder Kaufkraftentwicklung oder auf die allgemeine wirtschaftliche Lage sind zwar zulässig (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1984, 744 € Preis-Countdown). Die Grenze verläuft dort, wo die sachliche Unterrichtung zurücktritt und die Suggestivkraft von Angstgefühlen die Sach- und Bedarfsprüfung in den Hintergrund drängt. Dabei sind Form und Inhalt der Aussage, die Situation, vor der gewarnt wird, und die Funktion der Ware einzubeziehen (Köhler/Piper, aaO).
b)
Die Antragsgegnerin nutzt in sittenwidriger Weise die Tatsache für sich aus, dass der sich aus der Haushaltslage ergebende Zwang zur Sparsamkeit im Rahmen der aktuellen Gesundheitsreform zu einem Wegfall der Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen zu ärztlich verschriebenen Brillengläsern ab Beginn des Jahres 2004 führen wird.
Das angegriffene Werbeschreiben, das an individuelle Personen versendet worden ist, ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher angesichts der künftig erforderlich werdenden privaten Mehraufwendungen für Sehhilfen zum Erwerb von Brillen zu bestimmen, auf den sie bislang verzichtet haben. Das angegriffene Werbeschreiben greift den Umstand des Wegfalls der Bezuschussung für Brillengläser zum Ende des Jahres 2003 auf. Durch den in ihm enthaltenen eindringlichen Appell zum Erwerb neuer Brillen vor diesem Stichtag kann bei Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ein Bedarf geweckt werden, der bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls latent vorhanden gewesen ist und jedenfalls ohne den Anstoß durch die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres befriedigt worden wäre. Das betrifft nicht nur Brillenträger, die aus Bequemlichkeit oder Gewohnheit bislang auf den Erwerb einer neuen Brille verzichtet haben, sondern auch diejenigen Verbraucher, die sich bislang aus den unterschiedlichsten Gründen noch nicht zum Ersterwerb einer Brille entschlossen haben, obwohl in beiden genannten Fällen objektiv ein Anspruch auf Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkassen bestanden hätte. Zwischen einer Anspruchsberechtigung und einem individuellen Bedarf besteht, wie das Landgericht Bad Kreuznach in seinem Urteil vom 7. November 1988 (6 O 77/88) zutreffend ausgeführt hat, ein breiter Spielraum, der von dem Verbraucher nach seinen persönlichen Gegebenheiten und Maßstäben erwogen werden muss, bevor er sich zum Augenoptiker begibt. Zudem wird durch den Appell "Sie müssen sich beeilen! ..." im Hinblick auf die verbleibende Kürze der Zeit bis zur Gesetzesänderung die Eilbedürftigkeit der Kaufentscheidung in den Vordergrund gerückt, die geeignet ist, die Entscheidung durch den Verbraucher unter Vernachlässigung eingehender Bedarfsprüfung zusätzlich zu beschleunigen. Demgegenüber tritt die objektive Unterrichtung über die zukünftige Änderung des Gesetzeslage in dem Schreiben völlig in den Hintergrund.
Der Antragsgegnerin kann nicht zugute gehalten werden, dass die aktuell noch bestehende Bezuschussung der gesetzlichen Krankenkassen an die Voraussetzung der ärztlichen Verordnung der Sehhilfe gebunden ist und daher bei individueller Betrachtung der Erwerb der Brille aus medizinischer Sicht geboten sein mag. Dieser Aspekt betrifft lediglich die Frage der objektiven Zuschussberechtigung, vernachlässigt aber den wettbewerbsrechtlich relevanten Aspekt des Schürens der Angst der Verbraucher, dass ihnen bei weiterem Zuwarten unwiederbringlich ein finanzieller Vorteil anlässlich des Erwerbs eines Gegenstandes, der Brille, entgeht, der ihnen bislang nicht erforderlich erschien.
c)
Die von der Antragsgegnerin hinterlegte Schutzschrift hat vorgelegen. Sie hat zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass gegeben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.
KG:
Beschluss v. 23.10.2003
Az: 5 W 317/03
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