Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Februar 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 40/10
(BGH: Beschluss v. 07.02.2011, Az.: AnwZ (B) 40/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 3. April 1984 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Zulassung des Antragstellers bestandskräftig widerrufen, nachdem dieser auf die Zulassung verzichtet hatte.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, juris).
Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledigung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine Erledigung kommt in der Rechtsmittelinstanz nur in Be-
tracht, wenn das Rechtsmittel zulässig war (Senatsbeschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198).
Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2009 - 1 AGH 53/09 -
BGH:
Beschluss v. 07.02.2011
Az: AnwZ (B) 40/10
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