Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. April 2008
Aktenzeichen: 19 U 101/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.04.2008, Az.: 19 U 101/07)

Tenor

Das am 30.3.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.057,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Anwaltshonorar für anwaltliche Leistungen der Anwaltssozietät €ABC€ A, B, C aus O1 (im Folgenden: €ABC€) für die Beklagte in Anspruch, die zur Zeit der Verrichtung der Tätigkeiten noch als D-GmbH i.G. firmierte, und sonach bis zur Verschmelzung mit der Beklagten als E-GmbH .

Im Sommer 2000 beabsichtigten F und Dipl. Ing. Dr. G, ein Start-Up-Unternehmen in Gestalt der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu gründen, dessen Tätigkeitsbereich in der Entwicklung und Vermarktung von Hochleistungsmembranen auf Basis der Aktiv-Karbon-Technologie liegen sollte. Seinerzeit war Dipl. Ing. Dr. G persönlicher Inhaber einer Vielzahl von Patenten im Bereich des hierfür erforderlichen Thermomembranverfahrens. Darüber hinaus war Dipl. Ing. Dr. G an der seinerzeit in Gründung stehenden H-AG mit einem Anteil von 65 % neben K beteiligt, der 33 % der Anteile treuhänderisch für Dr. Ing. L hielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen Dr. Ing. L und Dipl. Ing. Dr. G eine privatschriftliche Vereinbarung, wonach sich Dipl. Ing. Dr. G verpflichtete, sämtliche ihm gehörenden Patente im Bereich des Thermomembranverfahrens in die H-AG i.G. einzubringen. Hintergrund für die seitens F und Dipl. Ing. Dr. G beabsichtigte Gründung der D-GmbH waren Streitigkeiten zwischen Dipl. Ing. Dr. G, Dr. Ing. L und K im Sommer 2000. In der Folgezeit wurde die D-GmbH gegründet, deren Geschäftsführer F und Dipl. Ing. Dr. G waren. Diese firmierte später als E-GmbH und schließlich seit 27.10.2006 unter der Firma der Beklagten. Mit E-Mail vom 4.9.2000 (Bl. 299 d. A.) wandte sich für die D- F an Rechtsanwalt A. Darin heißt es unter anderem:

€Betreffs der Problematik Verbesserung Übernahme von Rechnungen Juli/August durch die D möchten wir wie folgt verfahren: Vertrag im Innenverhältnis zwischen H i. L. und D über die Übernahme aller Verbindlichkeiten ab 1.7.2000. Die D übernimmt damit die Bezahlung der offenen Rechnungen wie Miete, Lieferantenrechnungen etc. €

Mit Schreiben vom 11.5.2001 (Bl. 263 d. A.) wandte sich für die D-GmbH F an Rechtsanwalt A. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

€Ich hoffe, ihre Rechnung macht uns nicht pleite, so dass wir nicht mehr dazu kommen, vorher den ´Sauerstoffbrunnen' zu entwickeln. Sie könnten die Rechnung natürlich auch als Anzahlung auf die spätere bevorzugte Aktienzuteilung stehen lassen. € Falls Sie sich dafür entscheiden, sofort zu liquidieren, bitte ich, die `Kostennote' an die D-GmbH zu richten.,Stichwort: Juristische Beratung im Rahmen der Gründung'. Bitte die Stunden für mich auf einem getrennten Blatt ausweisen."

Mit E-Mail vom 28.3.2003 (Bl. 240 d. A.) wandte sich für die D-GmbH F an Rechtsanwalt A. Darin heißt es unter anderem:

€Bezüglich H und der offenen Rechnungsstellung. Da ich derzeit auch nichts Besseres weiß (ein Börsengang unserer Firma wird wohl noch so seine Zeit dauern), schlage ich vor, dass Sie die damaligen Stunden nun eben als Beratungsleistung für 2002 an die mm in Rechnung stellen, pauschale Rechnung mit Stunden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir in einer Anlage die Zeiten etwas genauer aufschlüsseln könnten (dieser Rechnung sehe ich mit Grauen entgegen und behalte mir vor, sie als völlig überzogen zurückzuweisen ... ha ha ha).€

Die Anwaltssozietät €ABC€ hatte für die Beklagte im Vorfeld zu den streitgegenständlichen Leistungen anderweitige anwaltliche Tätigkeiten erbracht und abgerechnet, die seitens der Beklagten auch vollständig bezahlt wurden. In Streit steht vorliegend die Rechnung von Rechtsanwalt A vom 5.2.2003 (Bl. 31 ff. d. A.). Die hieraus angeblich resultierende Forderung der Kanzlei €ABC€ wurde dem Kläger am 13.12 2005 abgetreten. In der Abtretungsvereinbarung (Bl. 24 d. A.) heißt es:

€Die Kanzlei ABC A, B, C, ansässig in X-Straße ..., O1, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Herrn Rechtsanwalt A, tritt hiermit die ihr gegen die Firma E-GmbH, vormals D-GmbH, in O2 zustehenden Anwaltsgebührenforderungen in Höhe von € 34.057,02 gemäß Rechnung vom 5.2.2003 und € 6.403,20gemäß Rechnung vom 28.1.2003 ab an Herrn Rechtsanwalt RA1, dienstansässig: Y-Straße €, O3, der die Abtretung annimmt".

Zunächst hat der Kläger vorgetragen, dass Rechtsanwalt A und die Herren Dipl. Ing. Dr. G und F bei Mandatsübernahme im Jahre 2000 eine Stundenhonorarvereinbarung über 230,00 € zuzüglich Umsatzsteuer getroffen hätten (Bl. 18 d. A.). Mit Schriftsatz vom 24.1.2007 hat der Kläger dann vorgetragen, Rechtsanwalt A habe am 13.6.2000 telefonisch mit F einen Stundensatz von 450,00 DM vereinbart. Diesbezüglich hat er die Rechtsansicht vertreten, dass die mündlich getroffene Honorarvereinbarung wirksam sei, da der gesetzliche Vergütungsanspruch den vereinbarten Stundenlohn übersteige.

Er hat behauptet, die Stundenhonorarvereinbarung sei für die Abwehr von Ansprüchen des Dr. Ing. L gegenDipl. Ing. Dr. G im Hinblick auf die von diesem inne gehaltenen Patentrechte und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie die unternehmerischen Beteiligungen und Aktivitäten der Herren F und Dipl. Ing. Dr. G getroffen worden. Diese Vereinbarung habe für die Kanzlei €ABC€ und für die Beklagte gegolten und Tätigkeiten der Kanzlei €ABC€ bis zum 13.6.2000 und danach erfasst. Ein oder zwei Tage nach Erhalt des Schreibens vom 4.9.2000 habe Rechtsanwalt A zudem mit F telefonisch vereinbart, dass die Beklagte die Kosten für die von der Kanzlei €ABC€ erbrachten Beratungsleistungen übernehme, egal, ob diese Leistungen gegenüber der D-GmbH, F oder Dipl. Ing. Dr. G erbracht worden seien. Die Kanzlei €ABC€ habe insoweit diverse anwaltliche Tätigkeiten erbracht, wobei es im wesentlichen um vier Komplexe gegangen sei. So habe sich die Tätigkeit der Kanzlei €ABC€ auf die Gründung der D-GmbH, die Abwehr der von Dr. Ing. L gegen Dipl. Ing.Dr. G geltend gemachten Ansprüche auf Einbringung der Patentrechte in die H-AG i. G. und Einleitung des Liquidationsverfahrens gegen die H-AG, auf Einbringung der Patentrechte des Dr. G in die D-GmbH und schließlich auf die Beratung bezüglich der geplanten Beteiligung der M-GmbH (im Folgenden €M-GmbH€ genannt) an der D-GmbH mit 9 Millionen DM erstreckt.

Der Kläger hat weiter behauptet, die Kanzlei €ABC€ habe die in einer der streitgegenständlichen Rechnung beigefügten Zeiterfassung (Bl. 32 ff. d. A.) im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten in den darin angegebenen Zeiten erbracht. Insoweit hat er behauptet, dass die Kanzlei €ABC€ die Zeiterfassung und die darin aufgeführten streitgegenständlichen Tätigkeiten unter der Bezeichnung "Projekt AG" erfasst habe. Hinsichtlich der angeblich erbrachten Tätigkeiten, die der streitgegenständlichen Rechnung zugrunde liegen, hat der Kläger im Einzelnen wie folgt vorgetragen:

Die Kanzlei €ABC€ habe durch Rechtsanwalt A die Beklagte bzw. deren Gesellschafter Dipl. Ing. G und F bei der Gesellschaftsgründung anwaltlich beraten. So habe er die GmbH - Satzung der D-GmbH erstellt und dem beurkundenden Notar Dr. Not1 in O3 mit Schreiben vom 14.8.2000 (Bl. 109 d. A.) als Entwurf übersandt. Die Kanzlei €ABC€ habe des weiteren Kontakt zur IHK-O3 zur Abklärung der beabsichtigten Firmierung als D-GmbH mit Fax vom 14.8.2000 aufgenommen (Bl. 11 d. A.). Mit E-Mail vom 15.8.2000 habe sich Dipl. Ing. Dr. G an die Kanzlei €ABC€ gewandt und um Übersendung des letzten Standes der GmbH-Satzung gebeten (Bl. 111 d. A.). Unter dem 29.8.2000 sei ein zwischen den Herren Dipl. Ing. Dr. G, F, N und Rechtsanwalt Dr. RA2 von der Rechtsanwaltskanzlei P - als anwaltlicher Vertreter der M-GmbH € sowie Rechtsanwalt A am 25.8.2000 geführtes Gespräch schriftlich fixiert worden (Bl. 112 ff. d. A.). Bei diesem Gespräch sei es insbesondere um die steuerliche Würdigung der Übertragung der Patente von Dipl. Ing. Dr. G auf die neu gegründete D-GmbH gegangen. Mit E-Mail vom 31.8.2000 habe F unter anderem auch Rechtsanwalt A zu verschiedenen Punkten. im Zusammenhang mit der D-GmbH befragt (Bl. 115, 116 d. A.). Es sei um eine Kapitalerhöhung, die Einbringung des Ingenieurbüros Dr. G und der Firma Q-e. K sowie um die Kapitalbeteiligung der M-GmbH gegangen. Mit E-Mail vom 7.9.2000 habe sich die Kanzlei €ABC€ an F gewandt und ihm die von der Kanzlei €ABC€ erarbeiteten Entwürfe eines Sachkapitalerhöhungsbeschlusses und eines Sachkapitalerhöhungsberichtes übermittelt (Bl. 117 d. A.). Mit E-Mail vom 15.9.2000 habe sich F an die Kanzlei €ABC€, dort Rechtsanwalt RA3, gewandt und gebeten, die von Dr. Not1 vorbereiteten Vertragsentwürfe zur Kapitalerhöhung durchzusehen und rechtlich zu überprüfen (Bl. 118, 119 d. A.). Im Hinblick auf die Frage der Rechtsnatur und Bindungswirkung der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen Dipl. Ing. Dr. G und Dr. Ing. L in Bezug auf die Einbringung der Patente in die H-AG habe Rechtsanwalt RA3 unter dem 19. 6. 2000 eine gutachterliche Stellungnahme ausgearbeitet (Bl. 120 ff. d. A.). Mit E-Mail vom 5.7.2000 habe sich F an Rechtsanwalt A gewandt, um rechtliche Fragen zur Firmierung und auch zur Neugründung von €ABC€ abklären zu lassen (Bl. 126 d. A.). Ebenfalls mit Fax vom 2.8.2000 habe F Rechtsanwalt A zur Klärung der weiteren Namensverwendung bzw. Firmierung aufgefordert (Bl. 127 d. A.). Unter dem 4. 8. 2000 habe die Kanzlei €ABC€, dort Rechtsanwalt A, eine 30-seitige schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen von der H-AG aufgeworfenen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag sowie möglichen rechtlichen Ansprüchen der H-AG gegen Dipl. Ing. Dr. G im Zusammenhang mit den Patentrechten erstellt (Bl. 128 ff. d. A.). Diese Stellungnahme habe Rechtsanwalt A in der Zeit vom 13.7.2000 bis zum 4.8.2000 angefertigt. Unter dem 17.8.2000 habe die Kanzlei €ABC€, dort Rechtsanwalt A, eine weitere schriftliche Stellungnahme zu rechtlichen Fragen der H-AG i. G. im Zusammenhang mit einer abzuhaltenden Hauptversammlung erstellt (Bl. 162 ff. d. A.). Unter dem 31.8.2000 habe die Kanzlei €ABC€, dort ebenfalls Rechtsanwalt A, im Anschluss an das Schreiben vom 17. 8. 2000 eine weitere schriftliche Stellungnahme für die sich bereits in der Liquidationsphase befindende H-AG erarbeitet, bei der es um die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsfragen, die Einberufung einer Hauptversammlung, Aufgaben eines Liquidators, Gläubigeransprüche, Forderungseinzug etc. gegangen sei (Bl. 17 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 11.8.2000 habe sich Rechtsanwalt A an K im Namen von Dipl. Ing. Dr. G gewandt wegen der noch nicht erfolgten Eintragung der AG in das Handelsregister und den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen der Auflösung, und zudem die H-AG i. G. aus wichtigem Grund gekündigt (Bl. 187 ff. d. A.). Die Kanzlei €ABC€ habe darüber hinaus die H-AG i.G. im Zusammenhang mit einer einzuberufenden außerordentlichen Aufsichtsratssitzung rechtlich beraten. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem Faxschreiben der D-GmbH vom 9.10.2000 (Bl. 191 d. A.). Insoweit habe die Kanzlei €ABC€ insbesondere die Einladungsschreiben an die Aufsichtsratsmitglieder Dr. R, Frau L und Frau G im Entwurf erstellt. Mit Schreiben vom 11.8.2000 habe sich die Kanzlei €ABC€ darüber hinaus an den faktischen Mitaktionär der H-AG i. G., Herrn Dr. L, gewandt wegen des von diesem gegen die H-AG geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 131 AktG. Diesbezüglich habe die Kanzlei €ABC€ Dr. Ing. L auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen, insbesondere darauf, dass ihm weder Auskunftsrechte noch sonstige Rechte im Zusammenhang mit der gegründeten H-AG zustünden (Bl. 196 ff. d. A.). Zudem habe die Kanzlei €ABC€ eine mögliche Zusammenarbeit zwischen Dr. L und Dipl. Ing. Dr. G gekündigt. Im Zusammenhang mit der Liquidation der H-AG sei K von der Kanzlei S & T vertreten worden. Diese habe die H-AG unter dem 2.8.2000 angeschrieben, woraufhin sich die Kanzlei €ABC€ auftragsgemäß eingeschaltet und mit der Kanzlei S & T in Verbindung gesetzt habe. So habe die Kanzlei €ABC€ beispielsweise unter dem 7.9.2000 die Kanzlei S & T angeschrieben (Bl. 205 d. A.). Diese habe sich beispielsweise mit Schreiben des Rechtsanwalts RA S vom 23.8.2000 und vom 26.10.2000 jeweils an die Kanzlei €ABC€ gewandt (Bl. 204, 208 ff. d. A.). Sodann habe die Kanzlei €ABC€ wegen befürchteter Eilmaßnahmen der Herren Dr. Ing. L und K bzw. der H-AG i. G. gegen Dipl. Ing. Dr. G im Zusammenhang mit den Patentrechten unter dem 10.8.2000 eine Schutzschrift erstellt und an das Landgericht Darmstadt gesandt (Bl. 210 ff. d. A.). Im Hinblick auf die beabsichtigte Beteiligung der M-GmbH habe die Kanzlei €ABC€ einen Entwurf einer Vereinbarung zwischen den Herren Dipl. Ing. Dr. G und F sowie der M-GmbH erstellt und diesen überarbeiten (Bl. 225 ff. d. A.). Insoweit habe die Kanzlei €ABC€ auch eine schriftliche Stellungnahme vom 18.8.2000 erstellt (Bl. 231 ff. d. A.). Mit Fax vom 7.11.2000 habe sich F an die €ABC€ gewandt, betreffend ein mit M-GmbH und der Kanzlei P abgestimmtes Schreiben an Herrn Dr. L (Bl. 237 ff. d. A.). Der Kläger hat weiter behauptet, Rechtsanwalt A habe die in der Zeiterfassung aufgeführten Stunden von insgesamt 127,65 tatsächlich erbracht (Bl. 19 d. A.). Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hat, dass das Honorar gestundet worden sei, da die Beklagte Rechtsanwalt A die Zuteilung von Aktien in Aussicht gestellt habe (Bl. 20 d. A.), trägt der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 09.10.2006 und vom 24. 1. 2007vor, dass F und Rechtsanwalt A in einem Telefonat, das ein oder zwei Tage nach Erhalt des Schreibens von D-GmbH vom 11. 5.2001 stattgefunden habe, vereinbart hätten, dass die Abrechnung der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der H-AG i.G. infolge von Liquiditätsschwierigkeiten der D-GmbH bis zu einem Börsengang zurückgestellt und erst danach fällig werden solle (Bl. 294, 295 d. A.). Zum Zeitpunkt dieser € seiner Ansicht nach - Vereinbarung sui generis - sei jedoch nicht über konkrete Zahlen bzw. die Höhe der möglichen Gebührenforderung von €ABC€ gesprochen worden (Bl. 105 d. A.). Erst nachdem um den Jahreswechsel 2002/2003 maßgebliche personelle Veränderungen bei der Beklagten stattgefunden hätten, habe Rechtsanwalt A sich am 28.01.2003 bei Herrn F gemeldet und nach der nunmehrigen Fälligstellung und Begleichung des Honorars gefragt. Daraufhin habe F erklärt, die Honorarrechnung solle auf die Beklagte ausgestellt und mit "Beratungsleistungen 2002" überschrieben werden. Dies ergebe sich auch aus der E-Mai von F vom 30.1.2003. Mit Schreiben vom 31.1.2003 habe dann F Rechtsanwalt A mitgeteilt, dass die angefallenen Stunden der D-GmbH in Rechnung gestellt werden sollten bis zur Entscheidung darüber, ob es für die D-GmbH zum Börsengang kommen werde. Im Anschluss daran habe Rechtsanwalt A die streitgegenständliche Rechnung ausgestellt und das Honorar für die Beratungsleistungen 2000 damit, so die Auffassung des Klägers, erstmals fällig gestellt. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, dass er alternativ zu der vereinbarten Honorarforderung auf Stundenlohnbasis auch einen gesetzlichen Gebührenanspruch nach BRAGO gegen die Beklagte geltend machen könne. Insoweit habe die Tätigkeit von Rechtsanwalt A in Bezug auf die Beteiligung der M-GmbH einen Gegenstandswert i. H. v. 9 Millionen DM, die Tätigkeit der

Kanzlei €ABC€ im Hinblick auf die Liquidation der H-AG einen solchen i. H. v. 50.000,00 € gehabt. Bei Zugrundelegung von je einer 10/10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO ergebe sich damit insgesamt eine gesetzliche Gebührenforderung i. H. v. (35.486,72 € + 2.426,72 € =) 37.913,44 €

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.057,02 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über. dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die in der streitgegenständlichen Zeiterfassung aufgeführten Tätigkeiten dem Grunde nach sowie nach Art und Umfang der Leistungen bestritten. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass der Kläger nicht substantiiert zu den angeblich erbrachten und mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten Tätigkeiten vorgetragen habe. Darüber hinaus hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Auch sei die angebliche mündliche Stundenhonorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam. Der Vortrag des Klägers sei auch widersprüchlich, da beispielsweise teilweise Stunden doppelt abgerechnet worden seien. Darüber hinaus habe Rechtsanwalt A Parteiverrat begangen i. S. v. §§ 43 a IV BRAO und 3 Abs. 1 u. Abs. 4 BORA, da er zugleich sowohl die H-AG als auch die D-GmbH vertreten habe. Aus diesem Grund sei die Hauptleistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, und es bestehe kein Gegenleistungsanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich hat sie die Höhe der von dem Kläger hilfsweise zur Berechnung des gesetzlichen Gebührenanspruchs angesetzten Gegenstandswerte bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangebote sowie die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2006 (Bl. 256 ff. d, A.) und vom 2.3.2007 (Bl. 320 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit seinem am 30.3.2007 verkündeten und dem Kläger am 16.4.2007 (Bl. 345 d. A.) zugestellten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen aufgeführt, der Kläger habe zu den Tätigkeiten der €ABC€, die Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnung seien, nicht hinreichend vorgetragen. Die Zeiterfassung enthalte keine hinreichende Beschreibung des Leistungsgegenstandes und verschaffe dem Mandanten keine effektive Kontrollmöglichkeit. Die nunmehrigen Angaben über die erfolgten Tätigkeiten ließen sich der Zeiterfassung nicht exakt zuordnen. Auf den gesetzlichen Gebührenanspruch könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser von der Abtretungserklärung nicht erfasst werde.

Hiergegen richtet sich die am 15.5.2007 eingelegte und 18.6.2007 € Montag - (Bl. 362 d. A.) begründete Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger, dass das Landgericht die erforderliche Beweisaufnahme unterlassen habe, nachdem er die Tätigkeitsbeschreibung in der Zeiterfassung konkretisiert habe.

Er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an den Kläger 34.057,02 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über. dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 9.11.2007 (Bl. 431 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, A und Dr. G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.1.2008 (Bl. 440 ff. d. A.) und vom 15.2.2008 (Bl. 502 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

1. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht der Anwaltssozietät €ABC€ gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe des geltend gemachten Betrages wegen der Beauftragung durch die damaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten Dr. G und F im Jahre 2000.

a) Diese haben im Auftrag und im Namen der D-GmbH die Anwaltssozietät €ABC€ beauftragt, auf Stundenhonorarbasis bei einem Stundenhonorar von 230,00 € netto Beratungsleistungen und andere rechtsanwaltliche Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der nachfolgenden Themenbereiche zu erbringen:

a) Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einbringung der Patentrecht in die D-GmbH, einschließlich der Klärung steuerrechtlicher Fragen:

b) Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der beabsichtigten Kapitalbeteiligung der Firma M-GmbH an der GmbH, einschließlich Fragen zur Kapitalerhöhung der GmbH,

c) Abwehr von Ansprüchen der H-AG hinsichtlich der Patentrechte des Herrn Dr. G gegen die GmbH;

d) Beratung hinsichtlich der (Neu-) Gründung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (u. a. Entwurf einer neuen GmbH-Satzung und Firmierungsfragen);

e) Beratung im Zusammenhang mit der Liquidierung der H-AG sowie Durchführung der Liquidation.

Die Beauftragung der Kanzlei €ABC€ mit anwaltlichen Beratungsleistungen in diesem Umfang durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten steht auf Grund der Beweisaufnahme fest. Die Zeugen Dr. G und F haben in ihren glaubhaften Aussagen nicht nur die Auftragserteilung selbst, sondern auch den Umfang der Beauftragung entsprechend der vorgenannten Tätigkeitsgegenstände bestätigt. Die Höhe des telefonisch vereinbarten Stundenhonorars von 230,00 € ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen F und A.

b) Unerheblich ist, dass sich die D-GmbH zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch in Gründung befand, da ab erfolgter Eintragung der Gesellschaft diese für die Verbindlichkeiten haftet, die die Vorgesellschaft begründet hat. Die Rechte und Pflichten aus den Geschäften der Vorgesellschaft gehen mit der Eintragung der GmbH auf diese über (BGHZ 80, 129). Dass die Zeugen Dr. G und F als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Vorgesellschaft nach § 35 Abs. 2 GmbHG in entsprechender Anwendung berechtigt waren, die Aufträge namens der Gesellschaft zu erteilen, unterliegt keinen Zweifeln und ist auch durch die Aussagen der Zeugen Dr. G und F bestätigt worden. Das Handeln des Geschäftsführers F erfolgte danach in Abstimmung und im Einverständnis mit dem Mitgeschäftsführer Dr. G. Ebenfalls steht fest, dass die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei €ABC€ mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Gesellschaftsgründung vereinbar war, worauf es im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten für die wirksame Bevollmächtigung der €ABC€ nicht ankommt, da dies allenfalls Rückgriffsansprüche gegen die damaligen Geschäftsführer betreffen würde. Unerheblich ist wegen des Übergangs der Rechte und Pflichten auf die eingetragene GmbH auch der Umstand, dass ein Großteil der anwaltlichen Leistungen der €ABC€ bereits vor der Eintragung der GmbH erfolgte. Dabei kann auch nicht verkannt werden, dass die anwaltlichen Beratungsleistungen gerade der Vorbereitung und Umsetzung der Gesellschaftsgründung dienen sollten.

c) Die Beauftragung der Anwaltskanzlei €ABC€ mit den Beratungsleistungen entbehrt auch jeglicher Anhaltspunkte für die Annahme eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB). Alle von der €ABC€ entfalteten Tätigkeiten erfolgten im Auftrag und im Interesse der H-GmbH (i.G.). Dies gilt auch für jene anwaltlichen Tätigkeiten, die den Rechtskreis anderer, wie etwa die H-AG i.G. betrafen. Keinesfalls war die €ABC€ von der AG beauftragt worden. Sie hat lediglich € ersichtlich mit Zustimmung der für die AG i.G. handelnden Personen (der Herren G und L) Angelegenheiten bearbeitet, die deren Rechtskreis betreffen. Von einem die Geltendmachung der Honorarforderung hindernden €Parteiverrat€ der €ABC€ kann entgegen der Auffassung der Beklagten nach alledem nicht ausgegangen werden.

d) Die Zeugen Dr. G und F haben im Übrigen den Vortrag des Klägers bestätigt, wonach die GmbH auch für jene Leistungen der €ABC€, die Gegenstand des Auftrags waren, aber den Rechtskreis Dritter betrafen, eine Zusage der Übernahme der Vergütung zugesagt haben. Entscheidend war insoweit nur das Ziel der Gründungsgesellschafter, die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung der GmbH und die Übertragung der Patentrechte des Zeugen Dr. G zu schaffen. Für das Entstehen des Honoraranspruchs ist es mithin auch unerheblich, dass die anwaltlichen Leistungen der €ABC€ auch Gegenstände betrafen, die den Rechtskreis Dritter betrafen, insbesondere die Liquidation der H-AG i.G. Letztere stand im Übrigen ersichtlich nicht nur im Interesse der Gründungsgesellschafter der GmbH, sondern auch im Interesse der Gründungsmitglieder der AG, mithin auch im Interesse des Herrn L. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass auch eine weitere Anwaltssozietät hinsichtlich dieser Liquidationsprobleme wie auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligung von M-GmbH eingeschaltet war. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten, die unstreitig Gegenstand der Beauftragung waren, hat, wie sich aus der Beweisaufnahme ergibt, die D-GmbH über die für die Vorgesellschaft handelnden Personen eine Zahlungsverpflichtung übernommen. Insbesondere der Zeuge F hat dies bekundet. Gestützt wird diese Verpflichtungsübernahme im Übrigen auch durch den Umstand, dass die Gründungsgesellschafter der GmbH für diese auch die Anwaltskosten der Kanzlei P übernommen hat, dies obgleich diese von Dritten beauftragt worden war. Auch diese Verpflichtungsübernahme beruhte ersichtlich darauf, dass auch deren Tätigkeit für die von den Gründungsgesellschaftern der GmbH verfolgten Ziele für erforderlich gehalten wurde. Auch die von der €ABC€ erbrachten anwaltlichen Leistungen standen mit diesen angestrebten Zielen in unmittelbarem Zusammenhang und waren, wie auch der Zeuge F bestätigt hat, erforderlich.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der abgetretene Honoraranspruch der Rechtsanwaltskanzlei €ABC€ auch nicht an einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung. Zutreffend ist zunächst allerdings, dass die Stundenhonorarabrechnung aus sich heraus wenig verständlich ist, weil eine Vielzahl der abgerechneten Stunden nur unzureichend mit dem jeweiligen Tätigkeitsgegenstand bezeichnet ist, sondern sich in allgemeinen Formulierungen (€Bearbeitung€, €rechtliche Prüfung€, etc.) erschöpft. Dies allein führt jedoch nicht zum Verlust des Honoraranspruchs insgesamt. Vielmehr ist es zunächst Sache des Auftraggebers, bei fehlender Nachvollziehbarkeit der Aufstellung oder bei Zweifeln hinsichtlich einzelner Positionen auf eine Konkretisierung der Rechnung hinzuwirken und ggf. bis zur Erstellung einer konkretisierten Abrechnung von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Hierauf bezieht sich die €Rügepflicht€, die der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert hat. Der Rechtsanwalt selbst hat, sofern ein solches Verlangen nicht gestellt wird, noch im Honorarprozess die Möglichkeit, die vorgenommenen anwaltlichen Tätigkeiten, die im Übrigen grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall, dem Auftraggeber bekannt sind, zu konkretisieren und die Angemessenheit der berechneten Stunden darzulegen. Dies steht auch im Einklang mit der vom OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 129 ff. € juris-Ausdruck Rn. 109 ff.) vertretenen Auffassung. Auch dieses lässt eine Konkretisierung einer Zeiterfassung noch im Rahmen des Gebührenstreits zu. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf unterscheidet sich in diesem Streitpunkt von der vom Senat zu treffenden Entscheidung nur insoweit, als es im Rahmen der Würdigung des Tatsachenvortrages im dort zu entscheidenden Fall davon ausgegangen ist, dass der gehaltene Vortrag keine hinreichende Konkretisierung darstellt. Im vorliegenden Fall hingegen geht der Senat davon aus, dass die Konkretisierung der anwaltlichen Leistungen der €ABC€ von dem Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vortrag hinreichend erbracht wurde, dies auch dann, wenn nicht jede einzelne Tätigkeit der jeweiligen Position im Zeiterfassungstableau zugeordnet werden kann. Auf die nähere Darlegung der vielfältigen einzelnen konkreten Tätigkeiten der €ABC€ in Erfüllung des anwaltlichen Auftrages der GmbH im Tatbestand wird verwiesen. Anhand dieser konkreten Darlegung ist die Beklagte in der Lage, im Nachhinein nachzuvollziehen, welche Leistung sie bezahlen soll.

3. a) Der damit dem Grunde nach entstandene Honoraranspruch ist auch nicht verjährt.

Aus den Aussagen der Zeugen F und A folgt, dass die Parteien des Anwaltsvertrages nach Beendigung der Auftragstätigkeit eine besondere Fälligkeitsvereinbarung getroffen haben. Der Zeuge F hat Rechtsanwalt A im Interesse einer bestmöglichen Erhaltung der Liquidität im neu gegründeten Unternehmen mit E-Mail-Schreiben vom 11.5.2001 (Bl. 263 d. A.), mithin in unverjährter Zeit, vorgeschlagen, keine Abrechnung seiner Leistungen zu erstellen, sondern zuzuwarten und im Falle eines Börsenganges des Unternehmens für seine Leistungen Aktienanteile zu erhalten. Dieses Angebot hat der Zeuge A für die €ABC€ stillschweigend dadurch angenommen, dass er dem Vorschlag folgend keine Rechnung gestellt hat. Dies hat auch der Zeuge F, wie sich aus seiner Aussage ergibt, so verstanden. Erst als absehbar wurde, dass es zu einem Börsengang nicht kommen werde und der Zeuge F den Zeugen A entsprechend unterrichtete, stellte die ABC ihre Honorarrechnung. Diese Vereinbarung ist als eine Fälligkeitsabrede zu verstehen, auf Grund derer eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Honorarforderung nicht zu laufen beginnen konnte. Der ABC war danach gestattet, die Fälligkeit ihres Honoraranspruchs selbst herbeizuführen, dies jedenfalls bis zu dem avisierten Börsengang der Gesellschaft. Selbst dann, wenn man eine bloße Stundungsabrede annehmen würde, handelt es sich jedenfalls um eine Stundung bis zum Börsengang der Gesellschaft bzw. bis zum endgültigen Scheitern dieses Börsenganges. Auch in diesem Falle wäre die Verjährung noch nicht eingetreten. Überdies folgt auch aus der Aussage der beiden Zeugen, dass eine monatliche Abrechnung der geleisteten Stunden weder vereinbart wurde noch eine solche von der Auftraggeberin erwartet wurde, so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zum Beginn der Verjährungsfrist ins Leere gehen. Selbst dann, wenn man eine ausdrückliche oder stillschweigende Fälligkeits- oder Stundungsabrede zwischen der GmbH und der ABC verneinen wollte, wäre jedenfalls eine Berufung der Beklagten auf die Verjährungsfrist wegen des insoweit eindeutigen Verhaltens des Zeugen F als treuwidrig (§ 242 BGB) zu qualifizieren.

b) Auch kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß der Fälligkeitsabrede gegen § 49 b Abs. 2 BRAO vorliegt. Die vorliegend getroffene Abrede hat mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nichts zu tun, sondern stellt lediglich eine nachträgliche Abrede über eine mögliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der GmbH gegenüber der ABC dar. Im Übrigen war die ABC mit der Angelegenheit eines Börsenganges nicht befasst.

c) Schließlich scheitert der Anspruch des Klägers dem Grunde nach auch nicht an einer Unwirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche der ABC an den Kläger. Die Abtretung ist wirksam, die Abtretungserklärung vom 13.12.2005 ist sowohl in sachlicher als auch personeller Hinsicht hinreichend bestimmt. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich, dass u. a. die streitgegenständliche Rechnung der ABC vom 5.2.2003 Gegenstand der Abtretung sein sollte. Zessionarin war die ABC. Im Zweifel ergehen im Übrigen die Aufträge an die Sozietät der Rechtsanwalt angehört, mit dem die Verhandlungen geführt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend abweichend von diesem Grundsatz verfahren werden sollte, bestehen nicht. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass möglicherweise Rechtsanwalt A selbst Auftragnehmer hinsichtlich der beauftragten anwaltlichen Tätigkeiten sein könnte.

4. Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Honoraranspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der ABC ist auch der Höhe nach begründet.

Der Kläger hat, wie ausgeführt, die von der ABC erbrachten anwaltlichen Leistungen hinreichend konkret dargelegt.

a) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg Einwendungen gegen die Abrechnungsgegenstände geltend machen. Weder hat sie substantiiert vorgetragen, dass eine Doppelberechnung von Leistungen erfolgt ist, noch ergibt sich aus der Aufstellung der ABC eine Widersprüchlichkeit. Insbesondere gilt, dass die Tätigkeiten der ABC auch dann honorarwirksam berechnet werden können, wenn neben Rechtsanwalt A ein weiteres Mitglied der Kanzlei mit der streitgegenständlichen Auftragsangelegenheit befasst worden ist. Dies folgt bereits daraus, dass, wie bereits ausgeführt, von einem Rechtsanwalt A nur persönlich erteilten Auftrag nicht ausgegangen werden kann, sondern Vertragspartner der GmbH die Sozietät ABC geworden ist. Umgekehrt erachtet es der Senat auch als unschädlich, wenn in Einzelpositionen Rechtsanwalt A in der Stundenaufstellung benannt worden sein soll, obgleich ein Kollege aus der Kanzlei die abgerechnete Tätigkeit vorgenommen hat.

b) Schließlich stehen die berechneten Stunden auch nicht derart außer Verhältnis und ist auch der Gebührenanspruch insgesamt unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Mandantin und der Schwierigkeit der Beratungs- und Regelungstatbestände nicht derart unangemessen hoch, dass eine Herabsetzung der Vergütung gemäß § BRAGO durch den Senat in Betracht kommt (§ 3 Abs. 3 BRAGO). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ABC nicht angefallenen Zeitaufwand berechnet hätte. Vielmehr hat der Zeuge Rechtsanwalt A mit überzeugender Begründung glaubhaft bekundet, nur die Stunden berechnet zu haben, die auch in Erfüllung des Mandats tatsächlich angefallen sind. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass es der Mandatsbearbeitung der ABC an der objektiv gebotenen Konzentration und Beschleunigung gefehlt haben könnte. Da auch die Beklagte zudem lediglich die berechneten Tätigkeiten der ABC bestritten hat, nicht jedoch die Angemessenheit der berechneten 128 Stunden im Hinblick auf die dargelegten und vom Senat als erwiesen erachteten anwaltlichen Tätigkeiten der ABC, war auch ein Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Erforderlichkeit des Arbeitsaufwandes nicht einzuholen.

c) Überdies wäre der geltend gemachte Anspruch auch deshalb begründet, weil eine Berechnung nach den gesetzlichen Gebühren der BRAGO mindestens den geltend gemachten Betrag erreichen würde. Auszugehen ist dabei von einem Gegenstandswert von jedenfalls 9 Millionen €, nämlich dem Betrag der beabsichtigten Beteiligung der M-GmbH an der GmbH, sowie einer nach der Schwierigkeit des Auftrages und den finanziellen Verhältnissen des Auftraggebers gerechtfertigten 10/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Honorarvereinbarung wegen der Möglichkeit einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren nach § 3 Abs. 1 BRAGO zwingend der Schriftform bedurft hätte. Der Anspruch auf das nach der BRAGO berechnete Anwaltshonorar der ABC war im Übrigen auch von der Abtretungserklärung umfasst, da im Zweifel nicht ein nach bestimmten Grundsätzen berechnetes Honorar, sondern der Honoraranspruch als solcher abgetreten werden sollte.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist hingegen nur teilweise begründet. Auf Grund der Abtretung der Forderung der ABC an den Kläger kommt es hinsichtlich der Verzugsvoraussetzungen auf die Person des Klägers an. Dieser kann sich insoweit nicht auf den Zugang der Rechnung der ABC berufen. Daher stehen dem Kläger lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 11.04.2008
Az: 19 U 101/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/35fa173071c9/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_11-April-2008_Az_19-U-101-07




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