Verwaltungsgericht Würzburg:
Beschluss vom 4. Mai 2012
Aktenzeichen: W 6 M 12.30075

(VG Würzburg: Beschluss v. 04.05.2012, Az.: W 6 M 12.30075)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 22,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Am 8. November 2011 ließen die Kläger (Erinnerungsgegner des vorliegenden Verfahrens) durch ihren damaligen Bevollmächtigten im Verfahren W 6 K 10.30291 Klage gegen einen Bescheid der Beklagten (Erinnerungsführerin des vorliegenden Verfahrens, vertreten durch das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dem jetzigen Bevollmächtigten der Kläger wurde nach Übernahme der Prozessvertretung Akteneinsicht gewährt, sowohl in die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als auch in die Gerichtsakte.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2011 nahm der Bevollmächtigte der Kläger die Klage gegen die Nr. 1 des Bundesamtsbescheids und auf Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte zurück. Der Klageteil wurde abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 6 K 11.30399 fortgeführt und eingestellt. Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (W 6 K 10.30291) wurde die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Außerdem wurde ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger, im Einzelnen dargelegte Kosten gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Enthalten war auch ein Posten Schreibauslagen gemäß Nr. 7000 VV RVG (50 Kopien à 0,50 EUR, 79 Kopien à 0,15 EUR) = 36,85 EUR.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2012 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 785,10 EUR fest (Nr. I). Den festgesetzten Betrag hat die Beklagte zu tragen (Nr. II). Der zu erstattende Betrag ist gemäß § 104 ZPO ab 9. Februar 2012 mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (Nr. III). Die Urkundsbeamtin hat dabei unter anderem eine Dokumentenpauschale für 65 Kopien in Höhe von 27,25 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) als erstattungsfähig anerkannt. Zur Begründung ist ausgeführt, die zu erstattenden Aufwendungen seien als notwendig anzuerkennen gewesen. Jedoch hätten die Kosten für die komplette Kopie der Akte nicht anerkannt werden können. Nach einschlägiger Erfahrung könne davon ausgegangen werden, dass regelmäßig zumindest Kopien eines Teils der Behördenakten als zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache als geboten angesehen werden können. Es erscheine hier - auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - angemessen, pauschal die Hälfte der angefallenen Kosten anzuerkennen und festzusetzen. Es sei nicht Aufgabe des Urkundsbeamten, aus Akten, die für die Fallbearbeitung ersichtlich überflüssige, aber auch erforderliche Ablichtungen enthielten, diejenigen Stücke herauszufinden, auf die sich der Kostenfestsetzungsantrag möglicherweise beziehe.

3.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 legte die Beklagte (vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2012

Erinnerung

ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die vorliegend erstatteten Kopien, insgesamt 65, könnten nur zu einem Teil der Beklagtenseite auferlegt werden. Schreibauslagen gemäß Nr. 7000 VV RVG könnten der Beklagten nur insoweit auferlegt werden, als sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen seien, d.h. deren Notwendigkeit müsse nachvollziehbar dargelegt worden sein (§ 162 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Die bloße Aufzählung der gefertigten Kopien könne hier nicht genügen. Mit Ausnahme der im Folgenden aufgezeigten Unterlagen hätten sich sämtliche sonstigen gefertigten Kopien bereits in den Händen der klägerischen Seite befunden (so Antragsunterlagen, Informationsmaterial und Belehrungen, Terminbenachrichtigungen, Fragenkataloge etc.) oder seien für das Verfahren unerheblich (so negative Dublincheckliste, Scanprotokolle, Vollmachtsanzeige etc.): Visaanfrage Bl. 33, Anhörung Frau Bl. 54 bis 57, Anhörung Mann Bl. 58 bis 62, Brief an ehemaligen RA - Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - Bl. 66, Bescheid Bl. 67 bis 72. Somit seien insgesamt 17 Seiten, d.h. ein Betrag in Höhe von 8,50 EUR erstattungsfähig.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012,

die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung nahm der Klägerbevollmächtigte dahingehend Stellung, entgegen der Ausführungen der Beklagten seien die Kopierkosten zu erstatten. Ob Auslagen der Rechtsanwälte für Fotokopierkosten erstattungsfähig seien, richte sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 7. Dies ergebe sich aus der Vorbemerkung 7 Abs. 1 von Teil 7 der Anlage 1. Denn Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG setze eine gesonderte Pauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten fest, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sei. Seitens des Klägerbevollmächtigten seien 129 Kopien aus den Akten gefertigt worden. Ob die Fertigung von Ablichtungen erforderlich sei, bestimme sich zwar nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei sei aber die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit zu vermeiden. Den Klägern hätten keine Unterlagen zur Verfügung gestanden, die sie dem Bevollmächtigten zur Fortführung des Verfahrens hätten übergeben können. Es sei aber zur ordnungsgemäßen Prozessführung erforderlich gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte denselben Kenntnisstand wie die Behörde als auch das Gericht habe. Nach diesem Maßstab sei im vorliegenden Fall die Herstellung der Fotokopien geboten gewesen. Dementsprechend seien diese gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG zu erstatten und somit auch festzusetzen.

4.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 22.03.2012) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren habe der Bevollmächtigte Akteneinsicht sowohl in die Bundesamtsakte (Bl. 1 bis 94) als auch in die Gerichtsakte (Bl. 1 bis 34) genommen. Aus dem Aktenumfang von insgesamt 128 Blatt seien 129 Kopien gefertigt worden. Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, sei das vorsorgliche Kopieren der vollständigen Akten im Regelfall nicht notwendig. Der Rechtsanwalt habe die Relevanz einzelner Schriftstücke zu prüfen und - unter Berücksichtigung eines Ermessensspielraums - nur die für die Prozessführung notwendigen Kopien zu fertigen. Nach einschlägiger Erfahrung könne davon ausgegangen werden, dass regelmäßig zumindest das Kopieren eines Teils der Akte als zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten angesehen werden könne. Es sei daher gängige Praxis des Verwaltungsgerichts Würzburg, bei einer vom Anwalt vollständig kopierten Akte pauschal die Hälfte der Kopien anzuerkennen und festzusetzen, da dieser Umfang erfahrungsgemäß auch bei einer gewissenhaften Auswahl des Rechtsanwalts anfalle und daher von Ausnahmefällen abgesehen als angemessen und notwendig angesehen werden könne. Zudem entspreche diese Handhabung auch der Verfahrensökonomie. Die Vorgehensweise sei auch unter Berücksichtigung der Belange der erstattungspflichtigen Beklagten vertretbar und für alle Seiten praktikabel. Die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts erscheine sachgerecht und entspreche auch dem wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten. Auch im Hinblick auf die betragsmäßig eher geringfügigen Kopierkosten solle das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit überzogenen Anforderungen überfrachtet werden. Zudem stehe der zeitliche Aufwand, die Notwendigkeit jeder einzelnen Kopie darzulegen, in keinem Verhältnis zu den hier tatsächlich festzusetzenden Kopierkosten von lediglich 0,50 EUR für die ersten 50, bzw. 0,15 EUR für die weiteren Kopien. Im Übrigen sei die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung zu vermeiden. Es dürfe kein engherziger Maßstab angelegt werden. Der Bevollmächtigte könne einen Beurteilungsspielraum über die Notwendigkeit der anzufertigenden Kopien beanspruchen. Dies entspreche auch der Verfahrensökonomie. Zu beachten sei jedoch, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht habe, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten. Vom anwaltlichen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen sei es nicht mehr gedeckt, wenn mit dem Fertigen von Ablichtungen Missbrauch getrieben würde oder wenn bei einer zumindest gedankenlosen Vorgehensweise kurzerhand die gesamten Behördenakten abgelichtet würden. Es sei Sache desjenigen, der Akteneinsicht nehme, zu entscheiden, was für seine Prozessführung erforderlich sei. Diese Entscheidung habe die Beklagte dem Bevollmächtigten nicht abnehmen können und dürfen. Es sei deshalb für das Gericht auch nicht geboten, sich die Behördenakten erneut vorlegen zu lassen und diese seinerseits durchzusehen und zu prüfen, inwieweit Kopierkosten erstattungsfähig seien. Es obliege weder der Beklagten noch dem Gericht eine dem Ermessensspielraum des Anwalts zu sehr einengende Überprüfung der erstattungsfähigen Kopierkosten vorzunehmen.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 27. März 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich jedoch nicht weiter geäußert.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akten des Ausgangsverfahrens W 6 K 10.30291 und W 6 K 11.30399 Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet vorliegend über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 10. Februar 2012 durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, das auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen hat. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren stellt ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren dar, sodass das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde; bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165, Rd.Nr. 3).

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2012 wurde von der Beklagten lediglich insoweit angegriffen, als der Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO die geltend gemachten Schreibauslagen der Kopierkosten gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG für 65 Kopien statt für 17 enthält und demzufolge einen Betrag von 27,25 EUR statt von 8,50 EUR als erstattungsfähig festsetzt.

Die Urkundsbeamtin hat die Dokumentenpauschale im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht für 65 Kopien in Höhe von 27,25 EUR anerkannt. Die Kosten für die Kopien sind in Höhe von 27,25 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) erstattungsfähig.

Denn nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen der Anwälte für Fotokopierkosten richtet sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 7. Bei Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten handelt es sich danach nicht um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Gebühren abgegolten werden. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 7, Abs. 1 von Teil 7 der Anlage 1. Denn Nr. 7000, Auslagentatbestand 1a VV RVG setzt eine gesonderte Pauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten fest, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2012 und in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 22. März 2012 die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten Erwägungen dazu zutreffend aufgeführt. Darauf kann Bezug genommen werden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin an. Die Beklagte hat gegen diese Stellungnahme der Urkundsbeamtin nichts mehr vorgebracht.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass es grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - nicht geboten ist, die gesamten Gerichts- und Behördenakten zu kopieren, ohne sich vorher inhaltlich damit auseinanderzusetzen und die Notwendigkeit zu prüfen (Kunze in Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, Herausgeber Posser/Wolff, Stand: 01.01.2012, § 162, Rd.Nr. 75.1). Werden die Kosten für die Kopien der gesamten Akte ohne nähere Begründung geltend gemacht, ist die von der Urkundsbeamtin der vorliegenden Gerichtspraxis entsprechend vorgenommene Kürzung der Dokumentenpauschale nicht zu beanstanden. Die Fotokopierkosten waren dabei indes nicht insgesamt als nicht berücksichtigungsfähig anzusehen. Der Klägerbevollmächtigte war insbesondere nicht unter vollständiger Ablehnung seines Antrags zu den Kopierkosten auf die Stellung eines neuen Kostenfestsetzungsantrags zu verweisen (vgl. aber SG Berlin, B.v. 06.12.2010, Az. S 180 SF 1755/09, ASR 2011, 79; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 18.10.2006, Az.: 7 E 1339/05, NVwZ-RR 2007, 500; VG Bayreuth, B.v. 01.09.2009, Az.: B 2 M 09.580). Dies würde letztlich gerade zu einer nicht gebotenen Prüfung der Notwendigkeit jeder einzelnen Kopie führen. Es ist nicht Aufgabe des Kostenbeamten und nachfolgend des Richters im Erinnerungsverfahren, jedes einzelne Blatt einer Akte daraufhin zu untersuchen, ob der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit zu Recht bejaht hat. Der damit verbundene Aufwand stünde in einem krassen Missverhältnis zu dem nur geringen Betrag, um den gestritten wird (AG Bochum, Beschluss vom 10.01.2008, Az.: 74 Ls 2 Js 556/05 € 38/06, NStZ-RR 2008, 296; vgl. auch AG Bremen, B.v. 06.01.2011, Az.: 82 Ls 230 Js 8347/10, NStZ-RR 2011, 127). Eine kleinteilige nachträglicher Prüfung von Kopien der einzelnen Aktenbestandteile schont weder staatliche Ressourcen, noch ist diese effizient. Gerade bei der untergeordneten Auslagenposition ist eine pauschale und vereinfachte Berechnung der Kostenhöhe auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und allein praktikabel (LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474). Die hier vorgenommene Pauschalierung infolge einer typisierenden Betrachtungsweise ist auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen sachgerecht.

Denn im Ausgleich der gegenläufigen Belange ist weder eine zu enge noch eine zu weite Handhabung gerechtfertigt. Ob und inwieweit erwachsene Kosten notwendig waren, beurteilt sich danach, ob die ihnen zugrunde liegende Handlung objektiv betrachtet für eine sachdienliche Prozessführung erforderlich und geeignet war. Entscheidend ist, ob die Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs als für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung förderlich erschien. Dies entspricht dem Gebot einer sparsamen Prozessführung. Eine Partei ist verpflichtet ihre Kosten so niedrig zu halten, wie sich diese bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung ergeben. Dem Anliegen der Waffen- und Chancengleichheit ist Rechnung zu tragen (BayVGH, B.v. 22.07.2000, Az.: 22 C 00.1767, NVwZ-RR 2001, 69). Einerseits ist daher das Interesse der Beklagten im Auge zu behalten, die Auslagen möglichst niedrig zu halten. Andererseits ist das Interesse der Kläger und ihres Bevollmächtigten an einer sachgerechten Prozessführung von Bedeutung. Aus Gründen der Waffengleichheit muss es möglich sein, sich den notwendigen Aktenauszug zu fertigen. Insoweit hat der Rechtsanwalt einen Spielraum.

Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Kläger zwar die gesamten Akten kopiert. Der Bevollmächtigte brauchte indes nicht Blatt für Blatt den Kopierbedarf prüfen. Eine Ablehnung der Erstattung mit der Begründung der fehlenden Notwendigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn schon zum Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Prozessführung nicht benötigt würden. Gleichermaßen braucht das Gericht nicht die Notwendigkeit bei jedem einzelnen Dokument zu prüfen; eine solche Forderung wäre deutlich überzogen (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012 Nrn. 7000 bis 7002 VV, Rd.Nr. 5; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, RVG, Nr. 7000 VV, Rd.Nr. 15 und 40). Der Bevollmächtigte braucht nicht jede einzelne Seite vor der Kopie vollständig zu lesen; jedoch können Kopien nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie schon auf den ersten Blick irrelevant für die weitere Sachbearbeitung sind. Der Anwalt muss entscheiden, welche Aktenteile er zur ständigen Bearbeitung gegenwärtig haben muss. Jede kleinliche Beckmesserei ist hier fehl am Platze. Genauso muss das Gericht nicht jede einzelne Ablichtung konkret nachprüfen und quasi den Prozess noch einmal nachvollziehen, um festzustellen, welche Ablichtungen erforderlich gewesen sind (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 19. Aufl. 2010, 7000 VV, Rd.Nrn. 23, 33, 53, 136 ff.).

Letztlich geht es für jeden Beteiligten darum die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange vereinbaren lässt. Maßgeblich ist, ob auch ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit übermäßigen Differenzierungen über die Erstattungsfähigkeit zu belasten. Zu fragen ist, ob der Beteiligte die Auslagen aus einer ex-ante-Sicht für sinnvoll halten durfte. Eine typisierende Betrachtungsweise ist geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht - auch unter Berücksichtigung des im Regelfall wie hier auch sehr geringen streitgegenständlichen Betrages - in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Ablichtung zu erstatten sind oder nicht (Jaspersen/Wache in Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, Herausgeber Vorwerk/Wolff, Stand: 01.01.2012, § 91, Rd.Nr. 119 f., 124 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Zwar ist der Beklagten insofern Recht zu geben, dass eine Erstattungsfähigkeit mangels Notwendigkeit ausscheidet, wenn Kopien nicht notwendig waren, weil sie die Gegenseite schon in Händen hielt oder wenn die Kopien der Unterlagen für das Verfahren unerheblich waren. Denn Fotokopien aus Behördenakten sind im Regelfall nicht erstattungsfähig, soweit Schriftstücke abgelichtet werden, die der Prozessbevollmächtigte selbst hat oder nicht benötigt. So sind Ablichtungen und Ausdrucke solcher Aktenbestandteile nicht ansatzfähig, wenn sie Mandanten durch das Gericht oder die Behörde bereits in Abschrift oder Ablichtung zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt wurden oder die er sich selbst beschafft hat. Kopien sind nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten, wenn Beteiligte selbst über diese Unterlagen bereits verfügen (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Oktober 2005, § 162, Rd.Nr. 42; Kunze in Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, Herausgeber Posser/Wolff, Stand: 01.01.2012, § 162, Rd.Nr. 75.2; Thüringer OLG, B.v. 11.10.2011, Az.: 9 W 474/11, Hamburgisches OVG, B.v. 15.01.1987, Az.: Bs IV 682/86, AnwBl. 1987, 290; VG Gelsenkirchen, B.v. 05.10.2010, Az.: 1 K 6277/08 und Az.: 1 K 2631/09).

Gleichwohl konnte der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine Überprüfung des Erfordernisses jeder einzelnen Kopie durch das Gericht nicht verlangt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Kopien deshalb überflüssig gewesen sind, weil die Unterlagen sich schon in den Händen der Kläger befunden haben. Es ist durchaus naheliegend, dass sich die von der Beklagten genannten Unterlagen überhaupt nicht mehr bei den Klägern befanden. Der jetzige Bevollmächtigte der Kläger hat in seiner aktuellen Stellungnahme vom 27. Februar 2012 ausdrücklich vorgebracht, dass den Klägern keine Unterlagen zur Verfügung standen, die sie dem Bevollmächtigten zur Fortführung des Prozesses hätten übergeben können. Von den Angaben des bevollmächtigten Rechtsanwalts kann im Regelfall ausgegangen werden, zumal dieser ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (§ 1 BRAO). Im Zweifel ist von der Erforderlichkeit der Anfertigung der Kopien auszugehen; denn primär trägt der Bevollmächtigte auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken ex-ante die Verantwortung dafür, dass die für die ordnungsgemäße Erledigung der Rechtssache erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 46, Rd.Nr. 121; LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

Unter diesen Voraussetzungen kann es dem Klägerbevollmächtigten nicht verwehrt werden, zur sachgemäßen Prozessführung die aus seiner Sicht erforderlichen Kopien zu fertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Bevollmächtigten offensichtlich fehlerhaft war, die als erstattungsfähig anerkannten Kopien offensichtlich unnötig und überflüssig gewesen wären. Der Bevollmächtigte muss zum maßgeblichen Zeitpunkt mögliche Eventualitäten bedenken. Wie bereits ausgeführt, erscheint eine Prüfung jeder einzelnen Seite der kopierten Akten auf ihre Ablichtungsbedürftigkeit unzumutbar. Die Abrechnung der Dokumentenpauschale bietet so gesehen auch im Regelfall keinen Anlass, den Bevollmächtigten zur Übersendung der von ihm gefertigten Kopien zur Prüfung im Einzelfall aufzufordern. Im Übrigen ist aus der im Rahmen der Überprüfung einzunehmenden Sicht des Bevollmächtigten nicht erkennbar, welche konkrete Kopie der Aktenbestandteile für eine sachgemäße Prozessführung offensichtlich unnötig und überflüssig gewesen sein sollte. Jeder Aktenbestandteil kann grundsätzlich einen Informationswert haben, sei es nur, dass sich ein Schriftstück so in den Akten befindet. Es ist durchaus denkbar, dass auch Verfügungen des Gerichts sowie Eingangsstempel oder auch Urschriften bzw. Entwürfe relevant sein können, zumal theoretisch nicht auszuschließen ist, dass sich die in den Akten befindlichen Unterlagen von denen dem Kläger übersandten Unterlagen unterscheiden können. Auch das Kopieren bereits übersandter Schriftstücke kann nicht von vornherein pauschal beanstandet werden; beim Zwischenschritt der Ausfertigung bzw. Abschrift treten gelegentlich Übertragungsfehler auf, die lediglich durch einen Vergleich mit dem Original feststellbar sind (vgl. LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474; AG Bremen, B.v. 06.01.2011, Az.: 82 Ls 230 Js 8347/10, NStZ-RR 2011, 127; AG Bochum, Beschluss vom 10.01.2008, Az. 74 Ls 2 Js 556/05 € 38/06, NStZ-RR 2008, 296; vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 05.10.2010, Az.: 1 K 2631/09). Außerdem hat schon die Urkundsbeamtin zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Bevollmächtigten nicht nur die Behördenakten, auf die die Beklagte ihre Argumentation allein abstellt, sondern auch die Gerichtsakten zur Einsicht übersandt wurden, zumal ein Wechsel des Bevollmächtigten stattgefunden hat und der neue Bevollmächtigte in den Gerichtsakten ersehen musste, was schon seitens seines Vorgängers vorgetragen war. Insoweit ist nicht einzuwenden, dass Ablichtungen infolge eines Anwaltswechsels nicht notwendig sind (so VG Leipzig, B.v. 06.04.2009, Az.: 1 K 44/05). Vielmehr sind in diesem Fall die Auslagen des ersten Bevollmächtigten insoweit nicht zu erstatten (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 46, Rd.Nr. 123).

Jedoch ist im Lichte des Interesses der Beklagten, wie bereits ausgeführt, die pauschale Halbierung der erstattungsfähigen Kosten vorliegend angemessen und sachgerecht. Insoweit kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2012 sowie in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 22. März 2012 Bezug genommen werden. Selbst wenn dem Klägerbevollmächtigten aus seinem Blickwinkel nicht verwehrt werden kann, den gesamten Akteninhalt für seine Unterlagen zu kopieren, so kann er doch nur im notwendigen Umfang von der Beklagten Erstattung verlangen. Die von der Urkundsbeamtin gefundene Lösung ist gerade auch angesichts der gesetzlichen Vorgaben des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange der Beteiligten sowie der Verfahrensökonomie und auch der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angemessen und sachgerecht, zumal auch eine Überprüfung jeder einzelnen Kopie auf ihre individuelle Notwendigkeit unter Berücksichtigung des damit verbundenen personellen und organisatorischen Aufwandes und der damit verbundenen Kosten gerade den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspräche und daher nicht zu verantworten ist (vgl. AG Bochum, B.v. 10.01.2008, Az.: 74 Ls 2 Js 556/05 - 38/06; LG Essen, B.v. 09.06.2011, Az. 56 Qs 28/11, JurBüro 2011, 474).

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Mangels Kostentatbestand fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, jedoch können Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Außerdem können Auslagen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu erstatten sein (vgl. Kunze in Beck´scher Online Kommentar, VwGO, Herausgeber: Posser/Wolff, Stand: 01.01.2012, § 165, Rd.Nr. 11; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Oktober 2005, § 165, Rd.Nr. 13).

Die Festsetzung des Streitwerts resultiert in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 und 3 GKG aus der Höhe der konkret nicht anerkannten Dokumentenpauschale. Abzustellen ist auf die Differenz zwischen der festgesetzten Pauschale von 27,25 EUR zur von der Beklagten zugestandenen Pauschale von 8,50 EUR; also 18,75 EUR plus 19 % Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen Streitwert von 22,31 EUR.






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Beschluss v. 04.05.2012
Az: W 6 M 12.30075


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