Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. April 2007
Aktenzeichen: I ZB 15/06

(BGH: Beschluss v. 10.04.2007, Az.: I ZB 15/06)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hat die Eintragung des Zeichens "MOON" beantragt und diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenommen. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes über die Markenanmeldung beantragt und zur Begründung angeführt, sie sei wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 223 097 "MOON" von der Antragsgegnerin abgemahnt worden. Für diese Gemeinschaftsmarke habe die Antragsgegnerin die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Akteneinsichtsersuchen der Antragstellerin stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (GRUR 2006, 614).

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.

II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Deutsche Patent- und Markenamt gewähre nach § 62 Abs. 1 MarkenG auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht sei. Dieses liege vor, wenn der Inhalt der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein könne, wobei die Akten nicht auf ihren Erkenntniswert zu überprüfen seien. Auch aus den Akten zurückgenommener Markenanmeldungen könnten sich Erkenntnisse über eine freie Verwendbarkeit der betreffenden Bezeichnung ergeben. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folge vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin für die Gemeinschaftsmarke, auf die die Abmahnung der Antragstellerin gestützt sei, die Priorität der deutschen Markenanmeldung in Anspruch genommen habe.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK & BIKE).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht gegeben ist.

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).

b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Gewährung von Akteneinsicht in die Amtsakten von Markenanmeldungen, die vor ihrer Veröffentlichung zurückgenommen worden seien, das Grundrecht des Markenanmelders auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Beteiligten hätte unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die beantragte Akteneinsicht abgelehnt werden müssen.

c) Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin.

aa) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 62 Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Das Bundespatentgericht hat sich mit der Frage eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheimhaltung einer Markenanmeldung auseinandergesetzt. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen folgt, dass es das Interesse der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten bei einer Markenanmeldung gegenüber Patentanmeldungen eher geringer veranschlagt hat und von einem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht ausgegangen ist, das ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Antragsgegnerin an einer Geheimhaltung. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf den nach Darstellung der Antragsgegnerin von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts eingegangen ist, ist unschädlich. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dass das Bundespatentgericht Interessen der Antragsgegnerin an einer Geheimhaltung des Inhalts der Amtsakten über die Markenanmeldung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich.

bb) Im Übrigen ist es auch ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin infolge fehlender Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerfGE 17, 86, 96; 52, 131, 152 f.). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden (BVerfG NJW 1996, 771, 772). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden soll (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 299 Rdn. 2 u. 22.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 299 Rdn. 6b, jeweils zu § 299 ZPO; ferner Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 62 Rdn. 18, zu § 62 Abs. 2 MarkenG). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin indessen nicht dargetan, welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden personenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen unterliegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinnehmen (BVerfGE 65, 1, 44; 78, 77, 85; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117). Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 MarkenG die Akteneinsicht abhängig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar. Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Die Antragstellerin hat ein solches Interesse, dessen ungehinderte Wahrnehmung auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, dargelegt (§ 62 Abs. 1 MarkenG). Dieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht überwiegt das allgemeine Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin, mit der sie sich in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung befindet, an der Akteneinsicht zu hindern.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 W(pat) 166/04 -






BGH:
Beschluss v. 10.04.2007
Az: I ZB 15/06


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