Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. Juni 2003
Aktenzeichen: VII-Verg 4/03
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 11.06.2003, Az.: VII-Verg 4/03)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Januar 2003 (VK 1 - 63/02) teilweise abgeändert.
Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 1.926,23 &...8364; festgesetzt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Aufwendungen der An-tragsgegnerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf bis 500 &...8364; festgesetzt.
Gründe
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit Recht dagegen, dass die Vergabekammer die Anwaltsgebühren ihrer Verfahrensbevollmächtigten lediglich in Höhe einer 7,5/10 - Gebühr für erstattungsfähig gehalten hat.
Die Vergabekammer hat angenommen, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Nachprüfungsverfahrens auf der Grundlage des in §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO vorgesehenen Gebührenrahmens zwischen 5/10 und 10/10 der vollen Gebühr lediglich eine 7,5/10-Gebühr zustehe. Denn - so meint die Vergabekammer - bei dem abzurechnenden Nachprüfungsverfahren habe es sich um einen Streitfall mit nur durchschnittlichem Gewicht, einem bloß durchschnittlichen Umfang und einem lediglich durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad gehandelt.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin warf zahlreiche - und zum Teil nicht einfach gelagerte - vergaberechtliche Rechtsfragen auf. Zu erörtern war die Wirksamkeit des von der Antragsgegnerin erteilten Zuschlags, wobei von der Antragstellerin (u.a.) der Einwand der Nichtigkeit nach § 138 BGB und § 13 Satz 4 VgV a.F. erhoben worden war und in diesem Zusammenhang auch über den gebotenen Inhalt eines Informationsschreibens nach § 13 VgV zu befinden war. Geltend gemacht war von der Antragstellerin überdies, dass das Angebot der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin wegen in mehrfacher Hinsicht unvollständiger Angaben im Leistungsverzeichnis (§§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A) von der Wertung auszuschließen sei. Reklamiert war mit dem Nachprüfungsantrag ferner die mangelnde fachliche Eignung der für den Zuschlag ausgewählten Bieterin. Gerügt war schließlich ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A. Die Vergabekammer hat in ihrer Hauptsacheentscheidung vom 27. September 2002 zu sämtlichen dieser Rechtsfragen Stellung nehmen müssen. Ihren rechtlichen Standpunkt hat sie im Begründungsteil der Entscheidung auf insgesamt 23 Seiten dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Vergabekammer, es habe sich nur um einen Streitfall mittleren Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt, nicht zu folgen. Angesichts der Vielzahl und - zumindest teilweise - auch der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für ihre Mitwirkung in dem Nachprüfungsverfahren eine volle Gebühr in Ansatz bringen.
Damit erhöht sich der von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattende Kostenbetrag auf insgesamt 1.926,23 &...8364;.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB.
III.
Der Beschwerdewert entspricht dem streitbefangenen Kostenbetrag.
B. D. K.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.06.2003
Az: VII-Verg 4/03
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