Landgericht Hamburg:
Urteil vom 30. Januar 2015
Aktenzeichen: 308 O 105/13
(LG Hamburg: Urteil v. 30.01.2015, Az.: 308 O 105/13)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Hinweis Nr. 7).
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallenden Nutzungen der in Anlage K 17 genannten Musikwerke in Bezug auf die unter Ziff. 1 des Tenors genannten Zeiträume zu leisten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikwerken in Anspruch.
Die Klägerin ist die G. f. m. A. - u. m. V. (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Musikwerken für ihre Mitglieder treuhänderisch wahr, darunter die Rechte an den in der Anlage K 17 näher bezeichneten 137 Musikwerken.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S., die einen Dienst zum Abspeichern von Daten (Sharehosting) anbietet. Unter der Internetadresse €www. R..com€ stellt sie Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Nutzer können über die Internetseite der Beklagten beliebige Dateien auf deren Servern hochladen und abspeichern. Sobald der Upload-Prozess abgeschlossen ist, wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis (Download-Link) zugeteilt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Internetbrowser aufrufen und auf seinen Rechner herunterladen kann. Die Beklagte bietet weder ein Inhaltsverzeichnis der bei ihr abgespeicherten Dateien noch eine entsprechende Suchfunktion an. Allerdings können Nutzer die ihnen von der Beklagten übermittelten Download-Links in sogenannten Linksammlungen (auch Linkressourcen genannt, wie beispielsweise €www. b..bz€ oder €www. 3..tv€) einstellen, welche von Dritten angeboten werden. Diese Linksammlungen enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten abgespeicherten Dateien. Innerhalb dieser Linksammlungen können Internetnutzer gezielt nach bestimmten, sie interessierenden Dateien suchen. Über die Download-Links im Suchergebnis erhalten sie sodann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien. Die Beklagte verfügt über einen Speicherplatz von 10 Millionen Gigabyte (10 Petabyte). Auf den Servern der Beklagten befinden sich ca. 160 Mio. Dateien. Pro Tag wurden bis zu 600.000 Dateien auf den Server der Beklagten geladen. Die Beklagte erzielte geschätzte Umsätze von 5 Mio. € pro Monat.
Bis zur Umstellung ihres Geschäftsmodells im Oktober 2012 bot die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes die folgenden zwei Optionen an: Nutzer konnten den Dienst ohne Registrierung nutzen. Bei dieser Produktgestaltung war die Geschwindigkeit beim Download gedrosselten. Zudem war die Zahl der möglichen Downloads beschränkt und wurde nach 60 Tagen gelöscht (Anlage K 11). Das von der Beklagten angebotene kostenpflichtige Premium-Konto bot demgegenüber zahlreiche Vorteile. Unter anderem konnten mit einem Premium-Konto ohne Beschränkung der Downloadgeschwindigkeit eine Vielzahl von Dateien parallel heruntergeladen werden. Noch im Jahre 2010 bewarb die Beklagte ihr Premium-Konto wie folgt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen):
€Sie möchten folgende Datei herunterladen: [...] Leider sind unsere Server derzeit überlastet und es sind keine weiteren Download-Plätze für Nichtmitglieder verfügbar. Sie können den Download jedoch später noch einmal probieren. [...] Jetzt neuen Premium Account wählen [...] Keine Wartezeit vor Downloads, Maximale Downloadgeschwindigkeit, bis zu 2 GB grosse Dateien hoch- und runterladen€
Ein sogenannter €Free User€ konnte bei einem Download-Versuch die folgende Nachricht erhalten:
€Sie sind kein Premium-Nutzer und müssen auf den Download warten. Bitte beachten Sie, dass nur Premium User die volle Download-Geschwindigkeit erhalten€ (vgl. Bl. 23 dA).
Der Premium-Account wurde zu Preisen von 6,99 € für 30 Tage bis 54,99 € für 365 Tage angeboten. In der kostenpflichtigen Variante mussten die Nutzer zur Identifizierung nicht mehr als eine jederzeit änderbare E-Mail-Adresse angeben. Die Beklagte kann für den Fall, dass es zu Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung ihres Dienstes kommt, keine Auskunft über Name und Anschrift ihrer Nutzer erteilen.
Zudem unterhielt die Beklagte bis Juli 2010 ein Vergütungssystem, mit dem Nutzer für das Herunterladen der von ihnen eingestellten Dateien sogenannte €R.-Points€ erlangen konnten. Diese Punkte konnten sie in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eintauschen. Nach dem Hochladen der Dateien erhielt der Nutzer zudem die Möglichkeit, den ihm zugeteilten Download-Link unmittelbar an verschiedene Empfänger per E-Mail zu versenden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlagen K 10 und K 11 verwiesen.
Die vorstehende Ausgestaltung des Dienstes hat die Beklagte mittlerweile aufgegeben. Unverändert müssen Nutzer der Beklagten allerdings keine weitgehenden Angaben zu ihrer Identität machen. Nutzer, die lediglich die Downloadfunktionen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich nicht registrieren.
Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08). Das Landgericht verurteilte die Beklagte, das öffentliche Zugänglichmachen von insgesamt 4.815 Musikwerken zu unterlassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst). Lediglich soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen die Geschäftsführer der Beklagten richtete, ist das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig. Wegen des Inhalts dieser Entscheidungen wird auf die Urteile Bezug genommen.
In der Folgezeit - nachdem das erstinstanzliche Urteil in jener Sache ergangen war - konnten unter anderem die hier in Rede stehenden 137 Musikwerke erneut über den Dienst der Beklagten abgerufen werden, einige Werke zum Teil mehrfach. Insoweit wird auf die Anlage K 27 verwiesen. Die Klägerin leistete am 23.11.2009 Sicherheit durch Zustellung einer Bürgschaftsurkunde. Die Klägerin stellte daraufhin insgesamt fünf Ordnungsmittelanträge. Aufgrund der ersten beiden Ordnungsmittelanträge erlegte das Landgericht Hamburg der Beklagten mit Beschlüssen vom 08.03.2010 und vom 31.05.2010 Ordnungsgelder wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf. Die gegen die Beschlüsse gerichteten Beschwerden den Beklagten blieben ohne Erfolg (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 5 W 71/11 und 5 W 105/11).
Im Einzelnen setzte die Klägerin die Beklagte wie folgt über die jeweiligen Rechtsverletzungen in Kenntnis: Am 22.11.2006 erfolgte die erstmalige Mitteilung von bestimmten Rechtsverletzungen unter Angabe der R.-Downloadlinks. Am 21.12.2006 und 22.01.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte schriftliche wegen sechs konkret bezeichneter Musikwerke unter Angabe von Werktitel, Urheber und R.-Downloadlink ab. Am 15.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe des Werktitels, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend. Am 04.04. und 01.09.2008 teilte die Klägerin der Beklagten wiederum jeweils erstmals weitere Rechtsverletzungen unter Angabe der Werktitel, der konkreten R.-Downloadlinks sowie der URL der Linkressource mit. Die Mitteilung vom 04.04.2008 enthielt auch Angaben zum Albumtitel.
Am 19.01.2009 stellte die Klägerin den ersten Ordnungsmittelantrag, basierend auf Grundlage einer ersten und einer zweiten Recherche vom 07. bis 09.12.2009 und vom 15. bis 17.12.2009, und teilte der Beklagten dabei die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in Linkressource mit. Am 28.04.2010 folgte sodann der zweite Ordnungsmittelantrag, basierend auf der dritten Recherche vom 30.03. bis 06.04.2010. Wiederum teilte die Klägerin die entsprechenden R.-Downloadlinks und die URL in der jeweiligen Linkressource mit. Am 15.09.2010 machte die Klägerin den dritten Ordnungsmittelantrag anhängig, basierend auf der vierten Recherche vom 15.07 bis 23.07.2010. Die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource wurden wiederum mitgeteilt. Sodann folgte am 17.11.2011 ein weiterer Ordnungsmittelantrag, der auf einer fünften Recherche vom 18.10 bis 04.11.2011 basierte. Dabei teilte die Klägerin abermals die R.-Downloadlinks und die URL in der Linkressource mitgeteilt. Schließlich stellte die Klägerin am 05.07.2012 einen letzten Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 20.04.2012 beruhte. Wegen einer Gesamtübersicht aller streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und deren Umfang wird auf die Anlagen K 21, 27, 28 verwiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Bezug auf 137 streitgegenständliche Werke auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Anspruch, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren und sind. Diese behaupteten Rechtsverletzungen lassen sich dabei in drei unterschiedliche Kategorien einteilen:
Die erste Kategorie umfasst Dateien mit jeweils demselben Werk, welche erneut bei der Beklagten hochgeladen wurden und die unter einem neuen R.-Downloadlink auf den Servern der Beklagten abgespeichert waren. Diese Download-Links wurden anschließend unter der identischen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, unter welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden wurde (d.h. an genau der gleichen Stelle innerhalb der Linkressource, sogenannter €Re-Upload€). Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung durch bloße Eingabe des bekannten Links der Linkressourcen hätte auffinden können.
Die zweite Kategorie betrifft die erneute Abrufbarkeit von Dateien, bei denen das Werk wiederholt bei der Beklagten hochgeladen und unter einem neuen R.-Download-Link auf dem Server der Beklagten abgespeichert wurde. Dieser Download-Link wurde anschließend unter einer neuen URL in derselben Linkressource veröffentlicht, in welcher das Werk bereits bei der ersten Mitteilung gefunden worden war (d.h. an einer anderen Stelle in der Linkressource als zuvor). Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte hätte diese Dateien durch eine Überprüfung der bereits bekannten Linkressource auffinden können.
Die dritte Kategorie betrifft Werke, bei denen das Werk erneut bei der Beklagten hochgeladen wurde, der dem Nutzer zugewiesene neue R.-Downloadlink nicht in derselben, sondern an einer beliebigen anderen Stelle im Netz veröffentlicht wurde. Die Dateinamen enthielten jedoch entweder die Namen des Werkes und/oder des Interpreten und/oder des Albumtitels, aus dem das einzelne Werk stammt. Die Beklagte hätte diese Dateien, so der Vorwurf der Klägerin, durch Einsatz eines Wortfilters ohne manuelle Kontrolle bestimmter Linkressourcen auffinden können.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte hafte für das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen 137 Musikwerke neben den unmittelbar verantwortlichen Täter, neben den Nutzern der Beklagten, die die Dateien mit den Werken auf den Servern der Beklagten abspeicherten und die Download-Links veröffentlichten, als Gehilfin auf Schadensersatz gemäß §§ 830, 840 BGB. Zudem käme auch eine Schadensersatzhaftung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht im Rahmen einer gesetzlichen Sonderverbindung in Betracht. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Jedenfalls gelte nach § 102 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB die zehnjährige Frist.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte unterliege aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells erhöhten Prüf- Kontrollpflichten. Diese habe nicht ordnungsgemäß erfüllt. Ihr sei es ihr zumutbar gewesen, nach streitgegenständlichen Werken in bereits bekannten Linkressourcen zu suchen. Insoweit hätte die Beklagte bereits bekannte konkrete Fundorte in Linkressourcen erneut aufrufen und überprüfen müssen. In solchen Fällen hätte sie nicht einmal im eigentlichen Sinne des Wortes €suchen€ müssen. Zudem sei sie auch zum Einsatz eines Wortfilters mit anschließender manueller Nachkontrolle der aufgefundenen Dateien verpflichtet gewesen. Der Beklagten sei spätestens durch die entsprechenden Erstmitteilungen und Abmahnungen zu den hier streitgegenständlichen Werken bekannt gewesen, dass viele rechtsverletzende Dateien schon am Dateinamen erkennbar seien. Schließlich unterliege die Beklagte der Pflicht, Verletzer zu identifizieren und Wiederholungstäter auszuschließen.
Die Klägerin nimmt in Abrede, dass die Beklagte überhaupt irgendwelche Dateien gelöscht habe. Der Vortrag der Beklagten, sie habe über 100.000 Dateien gelöscht, sei im Übrigen zu pauschal und genüge nicht, um dem Vorwurf der Pflichtverletzung aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen, erneuten Funden der streitgegenständlicher Werke substantiiert entgegenzutreten. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu nehmen, welches Werk, wann genau, wie oft und von wem und wo auf seine Verfügbarkeit überprüft und gegebenenfalls gelöscht worden sei.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne von vornherein nicht die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Die Beklagte spiele eine aktive Rolle und beschränke sich nicht auf eine rein technische und automatische Vermittlung von Inhalten. Sie habe durch die jahrelange Vergabe von Premiumpunkten gezielt den Upload urheberrechtlich geschützter Werke gefördert. Den Zugang zu diesen Werken habe sie anschließend über Premium-Konten an ihre eigenen Kunden verkauft. Der Verkauf von Premium-Konten sei die einzige Einnahmequelle der Beklagten gewesen. Die Attraktivität der Konten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit der Attraktivität der Inhalte, die in dem Dienst der Beklagten zum Abruf zur Verfügung stünden. Sie habe daher ein besonderes Interesse an bestimmten hochwertigen Inhalten.
Die Beklagte komme auch nicht in den Genuss der Haftungsprivilegierung gemäß § 10 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG. Die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten müssten bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 TMG vorliegend zu einem Fortfall der Haftungsprivilegierung führen, weil sich die Beklagte nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer verhalten habe.
Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf die aus der Anlage K1 ersichtlichen 208 Musikwerke gestützt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 hat sie die Klage auf 137 noch in Rede stehende Werke beschränkt. Darüber hinaus hat die Klägerin, nachdem die Beklagte im Laufe des Verfahrens erklärt hat, keine Auskunft über den Umfang der einzelnen Nutzungen erteilen zu können, den Auskunftsantrag beschränkt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die kausal auf die Musiknutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen sowie die damit erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) in Bezug auf die in der Anlage K 28 genannten Recherchezeiträume zu den Ordnungsmittelanträgen (ab Hinweis Nr. 3 bis Nr. 7).2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K17 genannten Werke gem. Ziffer 1 zu leisten.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Im Hinblick auf die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells behauptet sie, seit Ende 2011 sei der Großteil der Downloads zumeist ohne Wartezeiten auch für Gratis-Kunden möglich. Die Wartezeiten seien stets nur abhängig von der Auslastung der Internetleitungen der Beklagten gewesen. Da die Nutzer eines Premium-Accounts ihre E-Mail-Adresse angeben mussten, sei der Dienst nicht anonym ausgestaltet.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie weder wegen Beihilfe durch Unterlassen nach § 830 Abs. 2 BGB, noch wegen Verletzung einer Pflicht aus einer gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 Abs. 1 BGB für das öffentliche Zugänglichmachen der in Rede stehenden Werke auf Schadensersatz hafte. Nach den Grundsätzen der Beihilfestrafbarkeit bei €berufstypischen Handlungen€ erfülle sie selbst nicht die Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz. Sie wisse nicht, ob, wie und wann ihr Dienst von den Haupttätern genutzt werde, um strafbare Handlungen zu begehen. Auch sei das Risiko strafbaren Verhaltens nicht derart hoch, dass sie durch das reine Betreiben ihres Dienstes einen Willen zur Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zum Ausdruck bringen würde.
Sie ist der Ansicht, eine Schadensersatzhaftung sei bereits nach § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen, da sie vor den jeweiligen Hinweisen seitens der Klägerin keine Kenntnis von den konkreten, hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen gehabt hätte. Sie habe auch keine Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen eine rechtswidrige Information offensichtlich geworden sei. Schließlich habe sie auch keine aktive Rolle in Bezug auf die auf ihren Servern gespeicherten Inhalte gespielt. Nach den Hinweisen durch die Klägerin, so behauptet die Beklagte, habe sie die Titel unverzüglich von ihren Servern gelöscht. Die Beklagte habe mit Hilfe einer automatisierten Crawler-Technologie insgesamt 4,66 Millionen Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten gelöscht. Schließlich habe sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Inhalte weder geprüft noch beworben.
Jedenfalls sei die Beklagte den ihr obliegenden und sich im Rahmen des Zumutbaren bewegenden Prüfpflichten nachgekommen. Sie unterhalte eine sogenannte €Anti-Abuse Abteilung€, deren Aufgabe darin bestehe, die unter Verstoß gegen das Urheberrecht hochgeladenen Werke zu finden und zu löschen. Zu ihren Spitzenzeiten hätte die Abteilung 17 Mitarbeiter umfasst, die in Vollzeit für die Beklagte tätig gewesen seien. Die Kosten, die die Beklagte in die Entdeckung und Löschung von rechtswidrigen Dateien durch diese Abteilung investiert hätte, beliefen sich auf 1.020.000,- € pro Jahr. Die Mitarbeiter der Anti-Abuse Abteilung hätten stets klare Anweisung gehabt, nicht nur gemeldete Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen. Zu den Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter der €Anti-Abuse Abteilung€ gehörten nach den ausdrücklichen Anweisungen der Geschäftsführung die Suche nach Re-Uploads, die Überprüfung einschlägig bekannter Linksammlungen, zu denen auch die Seiten €3..am€ sowie €b..bz€ gehörten, die Kontrolle der Kunden-Konten von einschlägig aufgefallenen Nutzern, das Verschicken von Warnungen an einschlägig aufgefallene Nutzer und die Sperrung der Kunden-Konten von Wiederholungstätern. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der €Anti-Abuse Abteilung€ auch nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Die Mitarbeiter seien zudem durch die Entwicklung einer Crawling-Technologie unterstützt worden.
In Bezug auf die im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke aus dem Repertoire der Klägerin seien die Anweisungen an das Abuse-Team noch strenger ausgefallen: Die Konten der Nutzer, die Dateien aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht hätten, seien gesperrt worden und die E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen worden, so dass eine Neuanmeldung unter dieser Adresse nicht möglich gewesen sei. Zudem sollten die jeweiligen Linksammlungen besucht werden, um dort nach €Re-uploads€ zu suchen. Dieser Anweisung seien die Mitarbeiter nachgekommen. Diese Maßnahmen seien erfolgreich gewesen, da durch sie mehr als 100.000 Dateien gelöscht worden seien, in denen urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Repertoire der Klägerin enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gemeldeten Werke sei aus der Anlage B 3 zu entnehmen, dass die Beklagte - exemplarisch dargelegt für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 08.11.2011 - €Re-uploads€ gelöscht habe.
Der von ihr getätigte Prüfungsaufwand sei auch der Anlage B 6 zu entnehmen. Darin sei rückwirkend bis Januar 2011 aufgeführt, wann die Beklagte welche Linkressource, einschließlich der jeweiligen Unterseite, auf rechtsverletzende Dateien geprüft und wann sie welche Links auf R. gefunden und welche dahinterstehenden Dateien sie gelöscht habe. Eine Aufstellung in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke sei weder sinnvoll noch möglich, insbesondere, weil den gefundenen Dateien keine Werke zuverlässig zugeordnet werden konnten. Dafür hätte die Datei heruntergeladen, entpackt und entschlüsselt werden müssen. Dies hätte bei 50 Mio. Dateien rechnerisch 8,33 Mio. Stunden in Anspruch genommen.
Die manuelle Kontrolle von Linksammlungen durch Mitarbeiter sei zudem mit unzumutbarem Personalaufwand verbunden. Die Beklagten müssten pro Suchdurchgang mindestens 51.000 Arbeitsstunden aufwenden, um sämtliche ihr bekannten Szene-Seiten auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke hin zu überprüfen, die ihr im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern genannt worden seien. Ferner ließen sich auch die Link-Sammlungen nicht mit überschaubarem Aufwand kontrollieren. Dies gelte sowohl für eine durch Mitarbeiter durchgeführte manuelle Kontrolle als auch für eine automatisierte und softwarebasierte Kontrolle. Zwar sei sie seit Jahren in die Entwicklung einer Crawling-Software eingebunden und setze diese ein. Dabei begegne sie aber stets neuen Schwierigkeiten. Hierzu zählten aus einer Vielzahl von Gründen Endlosschleifen sowie die Problematik, dass die Link-Sammlungen bei entsprechender Programmierung den Einsatz eines Crawlers erkennen könnten. Je schneller die Zugriffe durch den Crawler stattfänden und je mehr Server eingesetzt würden, desto höher sei das Risiko der Entdeckung des Crawlers durch die Seitenbetreiber und damit auch das Risiko einer Sperrung des Servers für weitere Seitenzugriffe. Neben dem reinen Sammeln von Download-Links müsse die Software der Beklagten auch die Aufgabe bewältigen, eine möglichst gute Prognose anzustellen, welche Inhalte in den Dateien vermutlich gespeichert seien. Die Prognose müsse zudem so gut sein, dass die Mitarbeiter der Anti-Abuse-Abteilung hinterher in angemessener Zeit eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob sie der Prognose vertrauten und die Datei löschten, oder, ob manuell kontrolliert werden müsse, welchen Inhalt die öffentlich zugängliche Datei wirklich habe. Ein weiteres Hindernis bildeten zudem die sogenannten Captchas, die Crawler blockierten. Ob der Einsatz eines Wortfilters in Einklang mit dem nationalen wie auch mit dem Unionsrecht stehe, sei unklar gewesen. Der Einsatz eines Wortfilters könne keine Informationen liefern, aus denen eine Rechtsverletzung €offensichtlich€ i.S.v. § 10 TMG werde. Er könne keine Informationen darüber liefern, ob ein Nutzer plane, die Datei in Zukunft in irgendeiner Linkressource zu veröffentlichen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass die von der Klägerin erbetenen Auskünfte zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs ungeeignet seien. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie könne insbesondere nicht auf Durchschnittszahlen gestützt werden.
In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Jahren 2006 bis 2009 erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet.
A. Die Klage ist zulässig.
I. Nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) sind die deutschen Gerichte international zuständig und ist das angerufene Landgericht auch örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder die einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung ist. Da die streitgegenständlichen Dateien in Hamburg abrufbar waren, ist das schädigende Ereignis (auch) in Hamburg eingetreten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründeten örtlichen Zuständigkeit sind nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 17 UrhWahrnG. Als Erfolgsort eines öffentlichen Zugänglichmachens ist jeder Ort anzusehen, von dem die in Rede stehenden Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar waren.
II. Der Feststellungsantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Ausweislich der Klagegründe begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Rechtsverletzungen hinsichtlich der in Anlage K 17 aufgeführten Musikwerke für die wiederholten Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Ordnungsmittelverfahren waren. Der Feststellungsantrag bezieht sich insofern auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen in den diesbezüglichen Recherchezeiträumen, wie sind in den Anlagen K 27 und 28 zeitlich konkretisiert sind.
B. Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme überwiegend begründet.
I. Die Klägerin steht dem Grund nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 97, 19a Abs. 1 UrhG zu.
1. Die Klägerin ist befugt, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die sich aus der geltend gemachten Verletzung an den 137 in Rede stehenden und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Musikwerken ergeben, geltend zu machen. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände.
2. Die Beklagte hat das Recht aus § 19a UrhG an den in Rede stehenden Musikwerken verletzt, indem sie einen Dienst mit einem Geschäftsmodell unterhielt, das die Gefahr von mithilfe dieses Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen erhebliches steigerte und es unterließ, nachdem sie Kenntnis von Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erlangt hatte, die ihr daraus erwachsenen Prüf- und Kontrollpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGHZ 185, 330Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR). Für die Konkretisierung der Teilnahmeformen des § 830 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Täterschaft und der Teilnahme nach §§ 13, 25 ff. StGB auszugehen (BGH NJW 1953, 499, 500; BGH, NJW-RR 2011, 551; ausführlich dazu Löffler in Festschrift Bornkamm, S. 37 ff.).
a) Die Beklagte hat in objektiver Hinsicht Beihilfe zu Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer geleistet. Die Haupttat besteht in dem arbeitsteiligen unerlaubten öffentlich Zugänglichmachen der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien im Rahmen von Linksammlungen. Dazu hat die Beklagte einen objektiven Tatbeitrag geleistet, indem sie Anreize zur urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes setzte und nach Kenntnisnahme von konkreten Rechtsverletzung den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht im gebotenen Umfang nachkam und wesentliche gefahrbegründende Merkmale ihres Dienst aufrecht erhielt.
aa) Gehilfe ist jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Förderung der Haupttat leistet und damit diese ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags ist nicht erforderlich (BGH, NJW 2007, 384). Dieser Beitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ob aktives Tun oder Unterlassen Gegenstand des Vorwurfs ist, hängt bei wertend-normativer Betrachtung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab (BGH, NStZ 2003, 657).
Hier liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen. Auch wenn die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodels die Gefahr von Rechtsverletzungen, die mithilfe ihrer Speicher-Dienstleistungen durch ihre Kunden begangen wurden, maßgeblich erhöht hat, handelt es sich vorliegend doch nicht um ein von der Rechtsordnung schlechthin gebilligtes Geschäftsmodell. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht ohne Anlass, sondern erst ab Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen verpflichtet war, Maßnahmen zur Prüfung der auf ihren Servern abgespeicherten Inhalten zu ergreifen. Entsprechend macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage der Beklagten nicht aber generell den Betrieb eines Geschäftsmodells, das Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, zum Vorwurf, sondern die nicht gehörige Erfüllung der ihr obliegenden Prüfpflichten.
Beihilfe durch Unterlassen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (BGH, NStZ 2012, 58 f.). Nicht erforderlich ist eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Es genügt spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Handeln hätte erschweren können (BGH, NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 19). In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs.1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt. Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.
bb) Die Beklagte war verpflichtet, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die 137 streitgegenständlichen Musikwerke zu verhindern, nachdem sie von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass unter anderem die hier in Rede stehenden 137 urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf ihren Server abgespeichert und vermittelt über Linklisten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Nach dieser Inkenntnissetzung oblagen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störhaftung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anlassbezogene Prüf- und Kontrollpflichten erneute, gleichartige Rechtsverletzungen in Bezug auf die ihr genannten Werke zu verhindern. Die in die Zukunft gerichteten Prüfungs- und Löschungspflichten erstrecken sich damit nicht nur auf die bereits gemeldete konkrete Datei. Vielmehr erstrecken sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf andere als die beanstandeten Dateien, sofern sie die identischen Werke beinhalten. Die Prüfung- und Überwachungspflicht sowie die sich daran anschließende Löschungspflicht sind werkbezogen (BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 32 - File-Hosting-Dienst, GRUR 2013, 339 Rn. 49 - Alone in the Dark). Sie beruhen darauf, dass die Beklagte vorliegend, wie im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgestellt, als Störer in Bezug auf die in Rede stehenden Werke auf Unterlassung haftet.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702Rn. 50 - Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 617Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339Rn. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Dienstanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Ausgeschlossen sind Nach dieser Vorschrift sind somit Überwachungspflichten allgemeiner Art. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dienstanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617Rn. 40 - Sedo). Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L€Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
Danach ist eine Haftung des Dienstanbieters grundsätzlich erst dann gegeben, wenn der Dienstanbieter Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen erlangt hat, die mit Hilfe seines Dienstes begangen worden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Dienstanbieter überhaupt Prüf- und Kontrollpflichten. Der Umfang dieser Pflichten kann je nach Ausgestaltung und Art des Dienstes variieren. Bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit sind deutlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).
(1) Die Beklagte hat durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die Gefahr erhöht, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen Dritter genutzt wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte durch das Angebot von Premium-Konten mit Rückvergütungen in Abhängigkeit von der Zahl der Downloads der gespeicherten Inhalte, den damit verbundenen Komfortmerkmalen sowie durch Gewährung faktischer Anonymität über lange Jahre Anreize für das Hochladen attraktiver, urheberrechtlich geschützter Inhalte gesetzt hat. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien geführten Ausgangsverfahren ausgeführt (GRUR 2013, 1030 Rn. 36 - File-Hosting-Dienst):
Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung €Alone in the Dark€ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des €Cloud Computing€ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von €R.s€ und €PremiumPro€-Konten.
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.
Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).
Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09. Dass vorliegend von anderen als im Ausgangsverfahren durch das Hanseatische Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen auszugehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen sprechen als Beleg dafür, dass der Dienst der Beklagten tatsächlich für das Speichern und Verteilen urheberrechtlich geschützter Inhalte attraktiv war und sich diese Inhalte in der Folge - auch noch nach Änderung des Geschäftsmodells der Beklagten - auf den Servern der Beklagten befunden haben, zum einen die Vielzahl der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Titel und zum anderen die Masse der R.-Download-Links, wie sie der Anlage B 6 zu entnehmen sind und die die Beklagten nach eigenem Vortrag in Erfüllung ihr obliegender urheberrechtlicher Prüfpflichten aufgrund von Recherchen ab dem 01.01.2011 gelöscht haben will. Dabei handelt es sich geschätzt um mehr als 3 Mio. Links (671 Dateien mit jeweils 5.000 R.-Links). Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, wonach eine Zuordnung zu konkreten Inhalte nicht verlässlich vorgenommen werden kann, so lässt sich bereits bei kursorischer Durchsicht eine Vielzahl von Bezeichnungen erkennen, die auf einen urheberrechtlichen Schutz der unter diesen Links gespeicherten Inhalte genießen dürften. Gleiches gilt für die aus der Aufstellung ersichtlichen Dateinamen. Dass die Beklagte nach eigenem Vortrag solche Inhalte in diesem Umfang auch noch nach dem 01.01.2011 finden konnte, bestätigt zudem die Feststellung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, wonach die in der Vergangenheit praktizierten Merkmale ihres Geschäftsmodells, etwa die Rückvergütung für eine Vielzahl von Downloads, von denen die Beklagten sukzessive abgerückt ist, weiter in Zukunft wirkte. Insofern ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zeitraum vom 7.12.2009 (Recherche für den ersten Ordnungsmittelantrag) bis zum 20.4.2012 (Recherche für den fünften Ordnungsmittelantrag) von einem erhöhten Gefährdungspotential des Dienstes der Beklagten in Bezug auf Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer auszugehen.
(2) Nach diesen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätze war die Beklagte verpflichtet, geeignete Prüf- und Kontrollpflichten vorzunehmen, um auf diese Weise, weiteren zukünftigen Rechtsverletzungen entgegen zu wirken. Aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Geschäftsmodells jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ist der Umfang der Prüfpflichten gegenüber sonstigen Plattformbetreibern mit urheberrechtsneutralen Geschäftsmodellen deutlich erhöht (vgl. BGH GRUR 1030 Rn. 45, 58 - File-Hosting-Dienst). Dies umfasst die umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen ebenso wie den Einsatz eines Wortfilters beim Hochladen der Dateien durch die Nutzer sowie eine entsprechende Kontrolle der bereits auf den Servern gespeicherten Daten.
(3) Diesen erhöhten Pflichten ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hatte unstreitig bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2009 im Ausgangsverfahren 310 O 93/06, und zwar durch die Mitteilungen vom 22.01.2006, 15. und 04.04.2008 Kenntnis davon, dass unter anderem die 137 im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Werke auf ihren Servern abgespeichert und öffentlich zugänglich waren.
Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden. Zeitlich beschränken sich diese nachgelagerten Funde auf die fünf Recherchezeiträume vom 07. bis 08.12. und vom 15. bis 17.12.2009, vom 30.03. bis 06.04.2010, vom 15. bis 23.07.2010 sowie vom 18.10. bis 04.11.2011 und schließlich vom 20.4.2012. Insoweit wird auf die Anlagen K 28 und 29 verwiesen.
(a) Die Beklagte hätte die Dateien mit den in Rede stehenden Werken mit Hilfe einer manuellen Suche ebenso wie die Klägerin finden, von ihnen Kenntnis nehmen, anschließend löschen und damit die Vollendung der Haupttat erschweren können und müssen.
(aa) Die erste Kategorie von Werken, welche unter demselben Link in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource gepostet waren, hätte die Beklagte durch eine manuelle Suche auffinden können. Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark). Danach hat die Beklagte eine umfassende Kontrolle von Linkressourcen durchzuführen, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird. Eine solche anlassbezogene €Marktbeobachtungspflicht€ ist zumutbar und geboten (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 60 - File-Hosting-Dienst).
Dazu hätte sie lediglich veranlassen müssen, dass Mitarbeiter vorrangig und in regelmäßigen Abständen die ihr mitgeteilten Links in den (URL) in den konkret benannten Linkressourcen erneut aufsuchen. Die Mitarbeiter hätten sodann - ebenso wie die Klägerin - feststellen können, dass die in der Anlage K 18 aufgeführten Werke erneut von den Servern der Beklagten abrufbar waren.
Die Durchführung der gebotenen manuellen Kontrollen hätte zudem zum Auffinden der Werke der zweiten Kategorie geführt, die - wenn auch unter einem anderem Link - in der gleichen, ihr zuvor mitgeteilten Linkressource auffindbar waren. Hier hätte es genügt, wenn die Inhalte der Linkressource von den Mitarbeitern der Beklagten manuell durchsucht worden wären. Die Beklagte wäre sodann - ebenso wie die Klägerin - auf die in der Anlage K 19 aufgeführten Werke gestoßen.
(bb) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe ihre Mitarbeiter zu derartigen Kontrollen angehalten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie beschränkt sich darauf, lediglich pauschal darzulegen, dass ihre - allerdings nur in Spitzenzeiten mit 17 Mitarbeitern besetzte - €Anti-Abuse-Abteilung€ nicht nur die gemeldeten Dateien zu löschen, sondern auch proaktiv nach urheberrechtlich geschützten Inhalten zu suchen und identifizierte Rechtsverletzer zu überwachen hatte. Dazu habe unter anderem die Suche nach €Re-uploads€ und die Überprüfung einschlägig bekannter Link-Sammlungen wie 3..am und b..bz gehört. Zudem habe die Beklagte in Bezug auf das Repertoire der Klägerin weitergehend die Konten von Nutzern, die Musikwerke gespeichert hätten und öffentlich zugänglich gemacht hätten, gesperrt und deren E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen. Diesen Anweisungen seien die Mitarbeiter der Beklagten nach besten Wissen und Gewissen nachgekommen. Warum die Beklagte dann die hier streitgegenständlichen Dateien nicht aus eigenem Antrieb identifiziert und gelöscht hat, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Umstand, dass die Beklagte 100.000 Dateien mit Werken aus dem Repertoire der Klägerin gelöscht haben will, lässt zwar ebenso wie der Umstand, dass sie €in Spitzenzeiten€ bis zu 17 Mitarbeiter in der Abuse-Abteilung beschäftigte, erkennen, dass sie überhaupt Kontrollen vorgenommen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte nach Inkenntnissetzung durch die Klägerin und nach der erfolgten und vorläufig vollstreckbaren Verurteilung durch das Landgericht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
Insofern legt die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer vom 17.10.2014 nicht näher dar, welche konkreten Maßnahmen sie in Bezug auf die jeweiligen geltend gemachten Rechtsverletzungen unternommen hat. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, wie sie die manuelle Suche ihrer Mitarbeiter organisiert und strukturiert hat. Der Vortrag der Beklagten lässt auch nicht erkennen, in welchem Umfang und in welchen Intervallen die Beklagte nach diesen Werken suchen ließ. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Beklagte ihre Mitarbeiter instruierte, konkret nach den hier streitgegenständlichen Werken zu suchen. Einer solchen Darlegung hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bedurft(vgl. GRUR 2013, Rn. 51 - File-Hosting-Dienst). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Dokumentation ihrer einzelnen Suchläufe wiederum mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte überhaupt ergriffen hat, um erneute gleichartige Rechtsverletzung zu verhindern.
Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 3 und B 6 lässt sich entnehmen, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergriffen hat. Diese Aufstellungen geben lediglich darüber Aufschluss, dass die Beklagte überhaupt nach urheberrechtsverletzenden Inhalten gesucht und nach eigenem Vortrag gelöscht hat. Dabei wird allerdings schon nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich die Suche gerade auf die hier in Rede stehenden Werke, die der Beklagten mitgeteilten Links in der Linkressource und den ihr mitgeteilten Linkressourcen bezogen hat. Insofern fehlt es insbesondere in Bezug auf die in Anlage B 6 als DVD überlassene Masse an Datensätzen von durchsuchten und gelöschten Links an einer nachvollziehbaren schriftsätzlichen Darstellung. Im Übrigen erfassen die Anlagen B 3 und B 6 lediglich den Zeitraum ab 2011. Für die wiederholten Rechtsverletzungen bis zum 3. Ordnungsmittelantrag, der auf einer Recherche vom 15. bis 23.07.2010 beruhte, lässt sich daraus ohnehin nichts ableiten. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte diese Datensätze aus eigenem Antrieb oder - wie die Klägerin behauptet - lediglich aufgrund sogenannten Löschinterfaces anderer Rechteinhaber gelöscht hat.
Aus dem Vorbringen der Beklagten wird zudem nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sie die Suche nach Rechtsverletzenden Inhalten - angesichts knapper Ressourcen - kategorisiert und priorisiert hat. So hätte es beispielsweise nahegelegen, dass die Mitarbeiter in erster Linie in bestimmten regelmäßigen Abständen die von der Klägerin mitgeteilten konkreten Links in den Linkressourcen und sodann die weiteren Links in dieser Linkressource überprüfen und dabei vorrangig auf solche Werke abstellen, die bereits Gegenstand eines (vorläufig vollstreckbaren) gerichtlichen Verbots sind. Eine solche Abstufung erscheint schon deshalb naheliegend, weil insofern hinreichend konkrete Ansatzpunkte für eine zielgerichtete Nachforschung bestanden, insoweit schon mindestens zwei Verstöße festgestellt sind und es naheliegt, wie die ständig mit Urheberrechtssachen befasste Kammer aus eigener Sachkunde einzuschätzen vermag, dass an den der Beklagten mitgeteilten Stellen mit erneuten Rechtsverletzungen zu rechnen ist.
(cc) Soweit die Beklaget meint, dass ihr eine manuelle Kontrolle nicht zumutbar sei, weil dies einen unzumutbaren Personalaufwand bedeutet hätte, vermag sie auch damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allein die Massenhaftigkeit der über den Dienst der Beklagten vermittelten Rechtsverletzungen eine Relativierung des Urheberrechtsschutzes nicht nach sich ziehen. Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mit der strengen Prüfpflicht ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden ist und dass die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten nach der Zwecksetzung des TMG und der E-Commerce-Richtlinie im Ansatz nicht dazu führen dürfen, dass ein Dienst, der zweifelsfrei auch legale und von der Rechtsordnung gebilligte Anwendungsbereiche hat, nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Da die Beklagte aber nicht darlegt, wie sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1090), in welcher Höhe sie finanzielle Vorteile aus dem Betrieb ihres Dienstes gezogen hat, ist nicht erkennbar, dass der erforderliche personelle Aufwand für die manuelle Kontrolle die Wirtschaftlichkeit des Dienstes und damit den Dienst selbst in Frage gestellt hätte. Insoweit hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt und worauf die Klägerin auch hingewiesen hat, die Umsätze der Beklagten den durch Kontrollen tatsächlich angefallenen und durch die manuelle Kontrolle zusätzlich anfallenden Kosten für die relevanten Zeiträume gegenüberstellen müssen. Fehlt es daran, so vermag das Gericht den Einwand der Unzumutbarkeit nicht nachzuvollziehen. Die Berechnung des Kontrollaufwandes anhand von absoluten Zahlen genügt für die Begründung der Unzumutbarkeit ersichtlich nicht.
Insoweit vermag auch der Verweis auf die in der Anlage B 2 aufgeführten 612 sogenannten €Szene-Seiten€, für deren Kontrolle die Klägerin einen Zeitaufwand von 51.000 Arbeitsstunden pro Suchdurchlauf veranschlagt (bezogen auf 5.000 Werke, die Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sind), der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Vorgeworfen wird ihr im vorliegenden Verfahren allein, dass sie zum einen die konkreten Links in den ihr mitgeteilten Linkressourcen und zum anderen die ihr mitgeteilten konkreten Linkressourcen, über die die auf den Servern der Beklagten gespeicherten Werke öffentlichen zugänglich gemacht wurden, nicht hinreichend überprüft hat. Dass der dafür benötigte Zeitaufwand der Beklagten nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
(dd) Da die Beklagte jedenfalls im vorliegend streitgegenständlichen Umfang zur manuellen Kontrolle verpflichtet ist, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten zuverlässige technische Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten vorgetragenen Schwierigkeiten, die bei einer automatisierten Suche durch Endlosschleifen, Zugriffsverweigerung durch sogenannte captchas und beim sogenannten Matching bestehen, unterstreichen vor dem Hintergrund des von der Beklagten betriebenen Geschäftsmodells die Notwendigkeit der manuellen Kontrolle jedenfalls in Bezug auf die der Beklagten mitgeteilten Links und Linkressourcen.
(ee) Lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, wie sie die ihr obliegenden Prüfpflichten strukturiert und organisiert hat, lässt sich für das vorliegenden Verfahren nur der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Kontrollen nicht in gebotenem Umfang und mit der gebotenen Gründlichkeit durchgeführt hat, weil es tatsächlich zu erneuten Rechtsverletzungen gekommen ist.
(b) Zudem hat die Beklagte die ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten dadurch verletzt, dass nicht - wie geboten - einen Wortfilter beim Hochladen der Dateien sowie eine Wortfiltersuche für die bereits auf den Servern befindlichen Dateien eingesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Dienstanbieter wie die Beklagte, die durch ihr Geschäftsmodell der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, verpflichtet, einen solchen Wortfilter einzusetzen und zudem die auf dem Server bereits gespeicherten Dateien mittels einer Wortsuche daraufhin zu überprüfen, ob sie im Dateinamen die Namen der ihr mitgeteilten Werke enthalten. Soweit dem Dienstanbieter auch die Namen der jeweiligen Interpreten und Albumtitel mitgeteilt werden, muss sich die Wortfilterrecherche auch auf diese Angaben beziehen. Da die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die Werke der Anlage 3 bereits mit Schreiben vom 14.04.2008 den jeweiligen Albumtitel mitteilte, sind die in der Anlage K 20 aufgeführten Werke, die nur anhand des Albumtitels hätten erkannt werden können, von der Prüfpflicht erfasst. Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.
Die Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Zwar kann ein Dienstanbieter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2000/31, Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 nicht ohne konkreten Anlass verpflichtet werden, proaktiv sämtliche Daten jeder seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, weil eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren ist, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil vom 16.02.2012, C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 - SABAM/Netlog). Insbesondere ist nach dem Unionsrecht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, wobei neben dem Interesse der Rechteinhaber an einer Verhinderung und Beendigung von Rechtsverletzungen die unternehmerische Freiheit sowie die Kommunikationsrechte, insbesondere die Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 f. - SABAM/Netlog; s.a. Urteil vom 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 45 ff. - UPC Kabel). Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089). Zwar erstreckt sich ein Wortfilter, der aufgrund einer konkreten Beanstandung eingesetzt wird, naturgemäß auf sämtliche von den Nutzern auf den Dienst der Beklagten hochgeladenen und dort gespeicherten Dateien. Angesichts der bereits eingetretenen mehrfachen Rechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke und vor dem Hintergrund der Anreize, die das Geschäftsmodell der Beklagten in der Vergangenheit für das Speichern und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte bot, stellt diese Verpflichtung jedoch kein unverhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel). Soweit durch den Einsatz eines Wortfilters Nutzer betroffen sind, die die Dienste der Beklagten nur als externen Speicher für ihre eigenen urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig nutzen, oder Inhalte gesperrt werden, die keine geschützten Inhalte enthalten, ist die Beklagte zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange der Nutzer gehalten, im Vertragsverhältnis zu diesen gehalten, geeignete Verfahren vorzusehen, die es den betroffenen Nutzern ermöglichen, nach Überprüfung durch die Beklagte eine Freischaltung dieser Inhalte zu erreichen. Ein solches Vorgehen gewährleistet in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen.
Zur Sicherung der berechtigten Interessen der Urheber hätte die Beklagte mit dem Einsatz eines Wortfilters und aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - Alone in the Dark) diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen. Dies bezieht sich auf die der Beklagten mitgeteilten Angaben über Werktitel, Interpret und Albumtitel.
b) Die Beklagte handelte mit (doppeltem) Gehilfenvorsatz.
aa) Voraussetzung für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist, dass der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Einzelheiten von der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, NstZ 2011, 399, 400; BGH, NStZ 2012, 264; dazu Löffler in Festschrift für Bornkamm S. 45 ff.). Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe hingegen einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat, hier einer Urheberrechtsverletzung, manifestierten kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (BGH, NStZ 1997, 272). Der Gehilfe muss weder das konkrete Tatopfer noch die konkrete Tatzeit kennen, noch muss er wissen auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen wird (BGH, NJW 1996, 2517, 2518; BGH, NStZ-RR 2000, 326). Ebenso muss er keine genaue Kenntnis von der Person des Täters haben (BGH, NStZ-RR 2000, 326). Wesentlich für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Danach fehlt Beihilfevorsatz, wenn der Gehilfe die deliktische Verwendung seiner Unterstützungsleistung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält. Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)). Insbesondere bei berufstypisch neutralen Handlungen kann sein Handeln regelmäßig erst dann Vorsatz in Bezug auf die Haupttat erfüllen, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung €die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein€ ließ (BGH, NJW 2000, 3010, 3011; BGH, NZWistra 2014, 139 Rn. 26). Bedingter Vorsatz genügt. Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich von der vorliegenden nur graduell.
bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Voraussetzungen für einen doppelten Gehilfenvorsatz - und zwar in der Form des sicheren Wissens (dolus directus zweiten Grades) - gegeben. Vorsatz in Form solchen Wissens liegt vor, wenn der Täter den nicht beabsichtigten Erfolg als notwendige Nebenfolge seines Handelns voraussieht, die zwar nicht notwendigerweise, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eintritt (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 68). Darauf, ob dem Täter der Erfolg erwünscht ist, kommt es bei sicherer Kenntnis grundsätzlich nicht (Kudlich in Beck-OK, StGB, § 15 Rn. 17) Die Beklagte bzw. deren Organe wussten aufgrund des anhängigen Ausgangsverfahrens und der entsprechenden Inkenntnissetzungen jedenfalls, dass Nutzer ihres Dienstes 4.815 Werke aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe der Hosting-Dienstleistungen mindestens zweimal öffentlich zugänglich gemacht hatten. Ihnen, den Organen, war somit klar, dass ihre Nutzer den von ihr angebotenen Dienst in erheblichem Umfang zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen und damit zur Begehung von Straftaten nutzten. Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke bereits für sie erkennbar konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke - kommen würde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum den ihr obliegenden Prüfpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen stellen sich daher als notwendige und nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit eintretende, zur Gewissheit verdichtete Nebenfolge ihres Geschäftsmodells mit den oben genannten Anreizwirkung dar. Die Beklagte hat ihren Nutzern, von denen sie wusste, dass diese Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Werke begehen, mit ihrem Dienst in dessen konkreter Ausgestaltung ein Tatmittel an die Hand gegeben, um diese Urheberrechtsverletzungen zu verüben. Jedenfalls aber hat die Beklagte die in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen für möglich gehalten und sie angesichts der nur unvollkommenen Organisation der Prüfpflichten auch billigend in Kauf genommen. Insoweit gesteht auch die Beklagte ein, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen keine absolute Sicherheit gegen €Re-uploads€ oder erneute Uploads bieten konnten. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass weitere Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Werke erfolgen würden, dies jedoch als unvermeidliche Nebenfolge ihres Handelns ansah.
Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass diese keine genaue Kenntnis von der Person der Täter, der Zeit und der näheren Umstände des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke hatte. Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagte mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung.
3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, da sie ihr Geschäftsmodell in Kenntnis bereits erfolgter Rechtsverletzungen aufrechthielt, ohne gleichzeitig die ihr obliegenden Prüfpflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer auf Unterlassung in Anspruch Genommene mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen und allenfalls in Ausnahmefällen die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht sehr zurückhaltend in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte jedenfalls insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, als sie die Kontrolle der ihr mitgeteilten Links in den Linkressourcen und der wenigen ihr genannten Linkressourcen, in denen Verlinkungen auf die Server der Beklagten aufgeführt waren, nicht im gebotenen Umfang organisiert, strukturiert und priorisiert hat. Im Übrigen hätte die Beklagte - soweit sie selbst die vollumfängliche Erfüllung dieser ihr obliegenden Prüfpflichten für unzumutbar erachtete - auch ohne weiteres ihr Geschäftsmodel zumindest dahingehend ändern können, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung identifizieren müssen. Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen.
Auch der nicht erfolgte Einsatz eines Wortfilters war schuldhaft. Soweit die Beklagte einwendet, es fehle angesichts der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen noch ungeklärten Rechtslage an einem Verschulden im Hinblick auf den nicht erfolgten Einsatz eines Wortfilters, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, indem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 32 - Restwertbörse, mwN).
4. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung auch verantwortlich. Ein Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht durch § 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. TMG ausgeschlossen. Die Beklagte kann als Hostprovider grundsätzlich die Haftungsprivilegierung des § 10 Abs. 1 TMG für sich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1030 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst). Sie bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche. Die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 10 Abs. 1 TMG sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
a) Nach § 10 Abs. 1 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist die Haftung des Dienstanbieters für fremde Inhalte nur dann eingeschränkt, wenn der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon findet die Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113, 116 - L€Oréal/eBay). Er kann sich deshalb von vornherein nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG berufen. In diesem Fall ist im Rahmen einer typisierten Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die aktive Rolle dem Dienstanbieter eine Kenntnis oder Kontrolle der Inhalte vermittelt.
Beschränkt sich der Dienstanbieter hingegen auf eine neutrale Vermittlerrolle, so hängt die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche maßgeblich von der Frage ab, ob ihm aus anderen Gründen Umstände bewusst waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob sich der Dienstanbieter etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG hätte vorgehen müssen (EuGH, GRUR 2012, 1025 Rn. 120 f - L€Oreal/eBay), mithin die rechtsverletzenden Inhalte umgehend sperren müssen. Ist dies der Fall, so kann sich der Dienstanbieter nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Dabei ist eine Mitteilung Dritter über rechtswidrige Informationen in der Regel als ein Anhaltspunkt zu berücksichtigen, die einen ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer zu einer Prüfung seines Dienstes veranlassen müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Inkenntnissetzung hinreichend genau ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 ff. - Stiftparfüm).
b) Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entfällt vorliegend nicht bereits deshalb, weil die Beklagte eine aktive Rolle in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke gespielt hätte. Die Beklagte hat keine aktive Rolle gespielt. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 nicht allein deshalb, weil ein Dienstanbieter bestimmte Inhalte auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1025 -L€Oreal/eBay Rn. 111, 115). Eine besondere Art der Hilfestellung für die Nutzer des Dienstes der Beklagten, die der Beklagten Kenntnis oder Kontrolle von den Inhalten verschafft hat oder hätte verschaffen können, legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr ins Feld geführte Ausgestaltung des Dienstes mag zwar Rechtsverletzungen Vorschub leisten und insofern zu einer Verschärfung der der Beklagten obliegenden Prüfpflichten führen. Der Sache nach handelt sich dabei jedoch nur um die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen und damit um Modalitäten des Dienstes.
c) Die Beklagte hatte jedoch Kenntnis von Umständen im Sinne des § 10 Satz1 Nr. 2 TMG, aus denen sich ihr als ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer die Kenntnis von den hier in Rede stehenden Inhalten und deren Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen. Entsprechend hätte sie sodann als ein solcher Wirtschaftsteilnehmer diese Dateien auf ihren Servern löschen müssen.
aa) Der Begriff des ordentlichen Wirtschaftsteilnehmers ist weder in der Rechtsprechung des EuGH noch in der des BGH näher ausgestaltet. Es ist davon auszugehen sein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nur dann €ordentlich€ ist, wenn er in Bezug auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 Rn. 187, ders. GRUR 2011, 977, 978). In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen ist ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer daher nur derjenige, der seine gesetzlichen, aus der Störerhaftung begründeten Verpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten) erfüllt, den möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten nachkommt und rechtsverletzende Inhalte löscht. Zudem kann von einem ordentlichen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, alles Erforderlich und Zumutbare zu tun, um einem vorläufig vollstreckbaren Verbot, die hier in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich zu machen, nachzukommen.
bb) Die Beklagte handelt vorliegend nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den ihr obliegenden Prüfpflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht hinreichenden Erfüllung der Prüf- und Kontrollpflichten verwiesen. Hätte die Beklagte die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt, hätte sie vorliegend Kenntnis von den weiteren Rechtsverletzungen erlangen können und die erneuten Rechtsverletzungen verhindern können. Da sie diesen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, handelte sie nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. Dies gilt umso mehr als die Beklagte nicht nur materiell-rechtlich verpflichtet, sondern auch - nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden war, das öffentliche Zugänglichmachen der 137 in Rede stehenden Musikwerke zu unterlassen.
cc) Die Beklagte hatte jedoch auf Grund des Ausgangsverfahrens bereits Kenntnis davon, dass auf ihren Servern unter anderem die 137 hier streitgegenständlichen Werke abgespeichert und durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht waren. Diese werkbezogene Kenntnis genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um die Haftungsprivilegierung für den Unterlassungsanspruch, auf den sie ebenfalls Anwendung findet (vgl. BGH GRUR 2013 - Stiftparfüm, Kinderhochstühle im Internet II; OLG Köln GRUR 2014, 1080, 1089), entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 1030 Rn. 44 f. - File-Hosting-Dienst). Diese Kenntnis begründet zunächst in die Zukunft gerichtete Prüfpflichten des Dienstanbieters und führt bei Nichterfüllung zur Begründung einer zivilrechtlichen Unterlassungshaftung, der § 10 TMG nicht entgegensteht. Daraus folgt, dass diese Kenntnis auch hinreicht, um die Haftungsprivilegierung in Bezug auf Schadensersatzansprüche entfallen zu lassen, soweit diese auf Rechtsverletzungen beruhen, die nach Kenntnisnahme der ersten, lediglich die Prüf- und Kontrollpflichten begründenden Rechtsverletzung begangen werden.
5. Hat die Beklagte danach durch Unterlassen gebotener Prüfpflichten schuldhaft eine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen begangen, so stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche dem Grunde nach in Bezug auf die in Anlage K 27 dargestellten Rechtsverletzungen jedenfalls in dem hier verfahrensgegenständlichen Recherchezeiträumen vom 07.12.2009 bis zum 20.04.2012 zu.
6. Diese Ansprüche sind nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Bezug auf die Rechtsverletzungen, welche den Gegenstand den des ersten Ordnungsmittelantrags bilden, nicht verjährt. Bei diesen Vorschriften handelte es sich um Rechtsfolgenverweisungen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 7; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 852 Rn. 2). Der bestehende Anspruch bleibt als Schadensersatzanspruch über die regelmäßige Verjährungsfrist hinaus erhalten. Lediglich der Umfang des Anspruchs wird auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt.
III. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.
IV. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 242 BGB aufgrund der schuldhaften Rechtsverletzung Auskunft im tenorierten Umfang verlangen. Dieser Anspruch richtet sich auf alle Informationen, die die Klägerin zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt. Hierfür stehen ihr nach § 97 Abs. 2 UrhG ebenso wie nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns.
1. Die Beklagte kann zur Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie Auskunft über die in dem relevanten Zeitraum erzielten Gesamtumsätze der Beklagten verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407Rn. 29 - Whistling for a train). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2010, 239Rn. 49 - BTK; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Dass der Gesamtumsatz möglicherweise nur zu einem Bruchteil auf die hier geltend gemachten Rechtsverletzungen entfällt, steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
2. Die Klägerin kann vorliegend allerdings keine Auskunft mehr über die auf die Rechtsverletzungen beruhenden Erlöse verlangen.
a) Der in seinen Rechten Verletzte kann die Herausgabe des Verletzergewinns zwar insoweit verlangen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; GRUR 2010, 237Rn. 20 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grundsätzlich aus (BGH, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). Darüber hinaus ist der Rechtsverletzer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit ihm die Erteilung der Auskunft unmöglich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 4.9).
b) Dies vorliegend der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie über keine Daten mehr in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsverletzungen mehr verfügt. Insbesondere liegen der Beklagten nach ihrem Vortrag keine Daten mehr dazu vor, wann welches Werk wie oft aus Deutschland abgerufen wurde. Sämtliche Datenbankeinträge in Bezug auf die der Beklagten bekannten Dateien, die eines der in Rede stehenden Werke enthielten, seien nicht mehr vorhanden. Zudem sei auch kein Zusammenhang mehr zwischen erteilten Gutschriften und bestimmten Downloads mehr herzustellen.
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO. Das Gericht bewertet den Erfolg des Feststellungsantrags mit 65 % bezogen auf einen Streitwert von 80.000 € und den Erfolg des Auskunftsantrags mit 16 % bezogen auf einen Streitwert von 20.000 €, wobei die Unterliegensquote beim Feststellungsantrag ausschließlich auf der Klagrücknahme von 71 der ursprünglich zum Gegenstand der Klage gemachten 208 Werke beruht. Die Unterliegensquote im Hinblick auf den Auskunftsantrag folgt im Umfang von 75 % aus der inhaltlichen Beschränkung des Antrags durch Klagrückrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 sowie im Hinblick auf den wertmäßigen verbliebenen Umfang von 5.000 € wiederum aus der Klagrücknahme hinsichtlich der der 71 Werke (35 %).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 30.01.2015
Az: 308 O 105/13
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